B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6763/2017
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Albanien,
alle vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / N (…).
E-6763/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Juli 2017 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 13. Juli 2017 wurden sie zur Person befragt (BzP) und
am 14. August 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, sie seien aus D._______, Albanien, wo er bis zur Aus-
reise als (...) tätig gewesen sei. Er sei am (…) 2010 zusammen mit seinem
Bruder und einer weiteren Person im Auto unterwegs gewesen. Er sei we-
gen (…) gesucht gewesen. Auf einer Brücke in D._______ sei die Strasse
vor und hinter ihnen von Fahrzeugen blockiert worden. Aus diesen seien
zivil gekleidete, bewaffnete Personen ausgestiegen, welche vom Chef ei-
ner Anti-Terror-Einheit der Polizei geführt worden seien. Sie hätten auf sein
Auto geschossen und er habe versucht zu fliehen. Dabei sei sein Bruder
erschossen worden. Er habe schliesslich fliehen können, habe sich jedoch
später bei der Polizei gemeldet. In einem darauffolgenden Gerichtsverfah-
ren sei er vom Vorwurf, er habe Polizeibeamte töten wollen, freigesprochen
worden. Allerdings sei er wegen seines Verhaltens während dieser Polizei-
kontrolle zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Am (…) 2014 sei er vorzeitig
aus der Haft entlassen worden. Die Tötung des Bruders sei im Jahr (…)
neu untersucht worden und der damals beteiligte Polizeibeamte
E._______ sei mit definitivem Urteil vom (…) 2016 wegen (…) zu (…) Jah-
ren Haft verurteilt worden. Da dieser über gute Beziehungen verfüge, habe
er die Haft bisher nicht antreten müssen. Man habe ihn trotz internationaler
Ausschreibung nicht festgenommen. Die anderen beteiligten Polizeibeam-
ten seien weiterhin bei der Polizei tätig.
Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bemüht, die Behörden
dazu zu bewegen, die an der Tötung des Bruders beteiligten Personen zur
Rechenschaft zu ziehen und den verurteilten E._______ festzunehmen.
Daher, und da er während dieses Prozesses gegen E._______ ausgesagt
habe, sei er seit seiner Haftentlassung bis zur Ausreise von E._______ und
dessen Leuten bedroht worden. Trotz Meldung dieser Drohungen bei der
Polizei habe diese mangels Beweismittel keine Anzeige entgegengenom-
men.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Jahr 2015 mit
ihrem Mann und ihrer Tochter in D._______ gelebt und keine Probleme
E-6763/2017
Seite 3
gehabt. Seit den Drohungen gegen ihren Mann sei auch sie davon betrof-
fen, auch wenn man sie nicht persönlich bedroht habe.
Aus Angst um ihr Leben seien sie am 5. Juli 2017 über den Kosovo in die
Schweiz gereist.
Neben ihren Pässen und Identitätskarten reichten die Beschwerdeführen-
den diverse Beweismittel zu den Akten, die den Vorfall vom (…) 2010 be-
treffen (vgl. Asylentscheid vom 17. November 2017, S. 3).
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der
Anhörung nicht als „offenkundig“ unglaubhaft oder asylirrelevant eingestuft
werden können und somit die Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG fehlerhaft sei, die Verfügung sei zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen mit der Aufforderung, den Sachverhalt einge-
hend zu erstellen und anschliessend zu würdigen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu erteilen, subeventualiter seien die Beschwerdeführenden aufgrund
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, es sei von einer Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und
die Unterzeichnende sei als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Dezember 2017 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-6763/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6763/2017
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss
Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt,
wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre
Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können
und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Dritt-
staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung
herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Umständen des Todes seines Bruders
seien glaubhaft und würden nicht angezweifelt werden. Im Gegensatz dazu
seien seine Ausführungen zu den Bedrohungen gegen ihn allgemein ge-
halten, oberflächlich, vage, nicht überzeugend und damit unglaubhaft. So
habe er dazu auch auf Nachfrage hin nur zu Protokoll gegeben, man habe
ihn zum Schweigen bringen wollen und ihm eine Waffe an den Kopf gelegt
(SEM-Akte A7 S. 8). Fragen nach konkreten Drohungen sei er ausgewi-
chen und habe auf die allgemeinen Umstände verwiesen, wonach er der
E-6763/2017
Seite 6
einzige Zeuge gewesen sei und auf weitere Verurteilungen der an der Tö-
tung seines Bruders beteiligten Personen gedrängt habe (z.B. SEM-Akte
A7 S. 9). Auch auf die mehrfachen Aufforderungen hin, die Bedrohungen
konkret zu schildern, habe er wiederholt, ihm sei eine Waffe an den Kopf
gehalten worden, ohne Details oder lebensnahe Schilderungen zu ergän-
zen (SEM-Akte A7 S. 9). Die Schilderungen der einzelnen Vorfälle seien
oberflächlich und vage geblieben (SEM-Akte A7 S. 10–12). Auch die Anga-
ben dazu, wieso es trotz über mehr als drei Jahre andauernden Bedrohun-
gen und obwohl sein Wohnort bekannt gewesen sein dürfte nie zu Über-
griffen gekommen sei, seien nicht überzeugend (SEM-Akte A7 S. 10). Dies
umso weniger, als er angegeben habe, die Leute hätten ihm gedroht, ihm
etwas anzutun, falls er gegen E._______ im Jahr (…) vor Gericht aussagen
würde, und er dies dennoch getan habe (SEM-Akte A7 S. 8). Angesichts
der angeblich guten Beziehungen dieser Leute sei es zudem nicht plausi-
bel, dass diese keine Möglichkeit zu einem Übergriff gehabt hätten (SEM-
Akte A7 S. 10). Schliesslich erscheine fraglich, wieso sein Vater, der ge-
mäss eingereichten Beweismitteln eine treibende Kraft bei den Forderun-
gen nach vertiefter Aufarbeitung der Tötung seines Bruders zu sein scheine
und damit über ein ähnliches Risikoprofil verfüge, nach wie vor in Albanien
leben könne.
Seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten zu wenig hinreichend be-
gründet, um als glaubhaft zu gelten. Zudem würden die eingereichten Be-
weismittel gemäss eigenen Angabe den Vorfall vom (…) 2010 (SEM-Akte
A7 S. 15) und nicht die hier geltend gemachten Bedrohungen betreffen,
weshalb darauf nicht im Detail eingegangen werde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, es handle sich
vorliegend nicht um einen Fall, bei dem die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht erfüllt werde, weshalb Art. 40 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung kommen könne. Bei Albanien handle es sich zwar um einen verfol-
gungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Allerdings könne
die Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung in
Albanien grundsätzlich nicht bestehe und Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung gewährleistet sei, bei Vorhandensein konkreter Hinweise umges-
tossen werden. Dabei sei der Beweismassstab des Glaubhaftmachens der
Flüchtlingseigenschaft noch tiefer anzusetzen als bei Art. 7 AsylG. Vorlie-
gend seien solche Hinweise gegeben. Die Vorinstanz stütze ihren Ent-
scheid zudem auf eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. Insgesamt
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen ge-
gen ihn glaubhaft. Er habe viele Drohungen erhalten, weshalb es ihm
E-6763/2017
Seite 7
schwerfalle, einzelne Erlebnisse herauszukristallisieren. Er sei von den Er-
lebnissen traumatisiert, aufgewühlt und emotional, was sein Aussagever-
halten beeinflusst habe. Zudem würden seine Erzählungen diverse Real-
kriterien beinhalten, konkret und mit Details ausfallen (Beschwerde S. 6 f.).
Weiter liessen sich keine Widersprüche oder offensichtliche Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmale finden und die Aussagen würden sich mit den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin decken. Zur Rolle des Vaters sei anzumerken,
dass dieser von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei und er, da er
nicht gegen E._______ ausgesagt habe, nicht die gleiche Position wie der
Beschwerdeführer habe. Zudem habe er weitere Schikanen erleiden müs-
sen, indem er öffentlich diskreditiert worden sei (Beschwerde S. 8). Er
habe ausserdem plausibel angeben können, weshalb es nie zu Übergriffen
gekommen sei. Auch würden solche Drohungen oft nicht mit der Absicht
ausgesprochen, sie auch umzusetzen. Vielmehr seien sie dafür gedacht,
den Betroffenen mundtot zu machen. Die eingereichten Beweismittel zum
Vorfall vom (…) 2010 würden zudem mittelbar die Bedrohungssituation der
Beschwerdeführenden belegen. Daher hätte die Vorinstanz die Beweismit-
tel übersetzen und durch eine Botschaftsanfrage überprüfen müssen, ob
der Beschwerdeführer versucht habe, beim obersten Strafgericht Tirana
Anzeige zu erstatten. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die
Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Kontext der aktuellen po-
litischen und menschenrechtlichen Lage in Albanien zu setzen. Es wäre
eine Lageanalyse angezeigt gewesen. Insgesamt seien die Aussagen des
Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu
erteilen sei.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewie-
sen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die
fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen
an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.
6.2 Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
keine genaueren Angaben zu den Drohungen gegen ihn machen kann.
Gemäss eigenen Erzählungen handelt es sich um einschneidende Erleb-
nisse, womit zu erwarten wäre, dass er Details wiedergeben und konkrete
E-6763/2017
Seite 8
Hinweise dazu machen könnte. Blosse Wiederholungen – auch auf Be-
schwerdeebene – vermögen daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz
ausgeführt hat, werden die Umstände die zum Tod seines Bruders geführt
haben, nicht angezweifelt. Doch auch in einer emotional belastenden Situ-
ation kann Erlebtes realitätsnah und detailreich wiedergegeben werden,
was der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls vom (…) 2010 denn auch
gemacht hat, im Gegensatz zu den nachfolgenden Bedrohungen. Der Hin-
weis auf die Gefühlslage des Beschwerdeführers erklärt nicht, weshalb zu
den Bedrohungen nur Wiederholungen ohne substantiiertere Angaben ge-
macht werden konnten. Weiter ist nicht überzeugend, wie sich der Be-
schwerdeführer über drei Jahre lang von Übergriffen hat schützen können.
Er bringt selbst vor, dass solche Drohungen oft nicht mit der Absicht aus-
gesprochen werden, sie tatsächlich umzusetzen, sondern, um jemanden
mundtot zu machen (Beschwerde S. 8). Da er jedoch angibt, trotzdem im
Prozess gegen E._______ ausgesagt zu haben, ohne dass danach eine
Drohung umgesetzt worden sei, ist nicht davon auszugehen, dass eine tat-
sächliche Gefahr vorhanden war.
Die Vorinstanz macht in ihrem Entscheid nicht geltend, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich oder würden von denjenigen der
Beschwerdeführerin abweichen, weshalb dieses Argument nicht zu hören
ist. Inwiefern die eingereichten Beweismittel bezüglich der Bedrohungssi-
tuation relevant sein könnten wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Eine Übersetzung der Dokumente war daher nicht angezeigt. Schliesslich
wird auch die Strafanzeige an das oberste Strafgericht Tirana nicht sub-
stantiiert dargelegt. Ein Beweismittel dafür wurde neben den diversen an-
deren Eingaben nicht eingereicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht von
weiteren Abklärungen diesbezüglich abgesehen hat.
(…). Zwar sind die Hinweise auf das wegen Korruption und mangelnder
Unabhängigkeit kritisierte Justizsystem in Albanien wohl nicht gänzlich von
der Hand zu weisen. Eine Lageanalyse zwecks Beurteilung der Relevanz
der dargelegten Benachteiligungen ist aber nur in besonderen Fällen (wie
dem eben genannten) angezeigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom
5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurück-
gekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe
country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be-
deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
E-6763/2017
Seite 9
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund
konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestos-
sen werden kann. Solche konkrete und substantiierte Hinweise vermoch-
ten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht darzutun.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat ihre Asylgesuche zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. Es besteht nach dem Gesagten keine Ver-
anlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks wei-
terer Sachverhaltsermittlungen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
E-6763/2017
Seite 10
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die
politische Lage in Albanien noch andere, insbesondere individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdefüh-
renden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die
Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden kann
demnach offen bleiben. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6763/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Ge-
such um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter