Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6764/2011
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 10. August 2011 verliessen und über die Türkei und Italien am 5.
September 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie (mit Ausnahme von F._______ und G._______)
am (…) im EVZ I._______ summarisch befragt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2011 – eröffnet am
9. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien
wegwies,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (s. S. 2
vorstehend) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist keine
Stellung genommen hätten,
dass somit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren
am 19. Oktober 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 19. April 2012 zu
erfolgen habe,
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dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 19. September 2011 kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 16. Dezember 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben
und in materieller Hinsicht beantragen, es sei auf das Asylgesuch vom
5. September 2011 einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz
durchzuführen, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Italien als auch
nach Syrien festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem
Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2011 vorlagen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs
abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 4. Oktober 2011 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist keine
Stellung genommen haben und somit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 19. Oktober 2011 an Italien
übergegangen ist,
dass die Beschwerdeführenden somit – wie vom BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können,
welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe unter anderem geltend
machen, sie hätten in Italien nie um Asyl ersucht und sogar verlangt, das
Land so schnell wie möglich wieder verlassen zu können,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates
vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac"
für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven
Anwendung des Dubliner Übereinkommens Daten von Asylbewerbern mit
der Ziffer "1", von Personen nach Art. 8 mit der Ziffer "2" und von
Personen nach Art. 11 der Ziffer "3" gekennzeichnet werden,
dass aus den sich in den Vorakten befindlichen Ausdrucken der
Datenbank hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden in Italien
entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wohl doch
um Asyl nachsuchten (vgl. z.B. Akten BFM A3/5 PCN: IT1 RM29H87),
dass ihre diesbezüglichen Aussagen anlässlich der summarischen
Befragung vom 14. September 2011 im EVZ I._______
bezeichnenderweise widersprüchlich ausgefallen sind,
dass unbesehen dieses Umstandes die Zuständigkeit eines Landes zur
Durchführung des Asylverfahrens nicht erst mit der Stellung eines
Asylgesuches begründet wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO),
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten
veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
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italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Italien
behandelt werden können und gemäss dem ärztlichen Bericht vom (…)
von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers A._______ ausgegangen
werden kann,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls
– falls sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten
befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der
Ausübung der so genannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos wird,
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dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons J._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: