Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6765/2007
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 6. September 2007 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N (…).
E-6765/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am
27. Dezember 2005 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am
8. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 30. November 2006 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) summarisch sowie am 21. April 2007 vom
für die Dauer des Asylverfahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu
seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen
trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Als am (…) Oktober 2002 im Rahmen einer Schulversammlung Schüler
nach C._______ hätten gebracht werden sollen, habe er als Vertreter der
Vereinigung (…) eingegriffen und moniert, Schüler würden zwar dorthin
gebracht, jedoch würden diese nach dem Wehrdienst nicht mehr
zurückkehren. Aufgrund dieser Äusserung habe man ihn am (…)
Dezember 2002 festgenommen. Daraufhin sei er ohne Gerichtsverfahren
zuerst sechs Monate in einem Gefängnis in B._______ gewesen und in
der Folge in ein Gefängnis in Asmara gebracht worden. Am
(…) Dezember 2004 sei er entlassen worden und habe in der Folge seine
Arbeit – [Tätigkeit] – bei der obgenannten Vereinigung wieder
aufgenommen. Er habe während dieser Zeit zu niemandem Kontakt
gehabt und sei ständig von seinem Vorgesetzten beobachtet worden.
Schliesslich habe man ihm einen Passagierschein ausgestellt, mit
welchem er das Land habe verlassen können.
Im Übrigen sei er im Jahre 1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der
[religiöse Bewegung] von der Vereinigungsverwaltung ermahnt worden.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 – eröffnet am 7. September 2007
– stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest,
wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten vermöchten. Hingegen erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachtfluchtgründen.
Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht
E-6765/2007
Seite 3
vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf
die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, was sich bei
ihm ohnehin bereits aus der Flüchtlingseigenschaft und der
ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme ergebe. Über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden, es rechtfertige sich aber, auf einen Kostenvorschuss
zu verzichten. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer – dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten –
Vernehmlassung vom 18. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen würden.
F.
Am […] 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aus D._______
stammende Frau, welche ebenfalls ihrerseits als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist.
E-6765/2007
Seite 4
G.
Mit Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2009 respektive vom 21. März
2011 wurden die am (…) respektive am (…) geborenen [Kinder] des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG
in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen und ihnen wurde die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-6765/2007
Seite 5
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, welche die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachtfluchtgründe erfüllen
(Art. 54 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 6. September 2007
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant,
weshalb auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des
Beschwerdeführers ohnehin nicht einzugehen sei. Zur Begründung führte
sie aus, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 respektive
die Haftentlassung am (…) Dezember 2004 habe im Zeitpunkt seiner
Ausreise bereits über ein Jahr zurückgelegen und könne deshalb nicht
mehr als Anlass für diese angesehen werden. Gemäss seinen zu
Protokoll gegebenen Aussagen habe er von den Behörden ein Papier
erhalten, wonach seine Strafe beendet sei; er habe daraufhin – unter der
Bedingung, dass er künftig keine solchen Äusserungen mehr von sich
gebe – nach Hause zurückkehren können (vgl. A21/18 S. 13). Den Akten
seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er nach
seiner Freilassung asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche
gedroht hätten, auch wenn er sich eingeschränkt gefühlt habe. Der
Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, weil er sowohl
E-6765/2007
Seite 6
im dienstpflichtigen Alter sei als auch aufgrund seiner Ausreise aus
Eritrea sich dem Wehrdienst entzogen habe und deshalb begründete
Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen
im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Allerdings habe er im
Zeitpunkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleistet, noch sei er hierzu
aufgeboten worden; aus diesem Grund sei ihm nach Massgabe von Art.
54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der
Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, zwischen
Verfolgung und Flucht bestehe kein Kausalzusammenhang. Eine
Bedingung für die Freilassung des Beschwerdeführers sei insbesondere
gewesen, dass er seinen Wohnort nicht habe verlassen dürfen; er sei
daher sehr stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und de facto
gefangen gewesen. Zudem werde bestritten, dass sich der
Beschwerdeführer erst durch seine Flucht ins Ausland der Militärpflicht
entzogen habe. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion sei insbesondere begründet, wenn
die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
gestanden sei; es sei dabei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus welchem erkennbar sei, dass die betroffene Person rekrutiert werden
solle. Zudem herrsche eine allgemeine Mobilmachung: Namentlich werde
die 12. Sekundarschulabschlussklasse seit 2003 einzig im zentralen
Militärtrainingslager C._______ unterrichtet; der Gang in die
nächsthöhere Klasse sei gleichbedeutend mit der Einberufung in den
Militärdienst; ergreife man vor der Beendigung der 11. Klasse die Flucht,
stelle dies in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes eine
konkludente Missachtung des Aufgebots beziehungsweise eine
Militärdienstverweigerung dar, welche entsprechend unverhältnismässig
geahndet werde. Militärdienstpflichtige würden überdies kein schriftliches
Aufgebot erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden
sich ferner mit den Lagebeurteilungen anerkannter
Menschenrechtsorganisationen decken, was seine Glaubwürdigkeit
unterstreiche. Insofern bestehe eine natürliche Vermutung, dass der
Beschwerdeführer den – im Übrigen illegalen, zeitlich unbegrenzten –
Militärdienst hätte leisten müssen. Somit habe entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz ein Aufgebot für den Militärdienst
bestanden. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, noch nicht
rekrutiert worden zu sein, jedoch habe er gleichzeitig – in
Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea – an
mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass man unmittelbar nach der
E-6765/2007
Seite 7
11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse (vgl. A21/18 S. 8).
Schliesslich werde darauf hingewiesen, wenn auch diesbezüglich kein
strikter Beweis erbracht werden könne, dass die Mutter des
Beschwerdeführers kürzlich vorgeladen und zum Aufenthaltsort ihres
Sohnes befragt worden sei.
5.
5.1. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz
behauptet – erst durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG geworden ist und ihm somit – mit Verweis auf Art. 54 AsylG – kein
Asyl gewährt werden kann oder ob er bereits im Zeitpunkt seiner
Ausreise mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der
Dienstverweigerung habe rechnen müssen.
5.1.1. Nach Erkenntnis des Gerichts besteht gegenwärtig in Eritrea die
Dienstpflicht für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer
zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47
Jahren und Männer bis 54 Jahre dienstpflichtig und können jederzeit
aufgeboten werden. Derweil ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das
legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum
Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den
Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht
relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem
Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu verstricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 2).
Gemäss weiterhin massgebender, vom Gericht fortgeführter Praxis der
ARK kommt – im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den
Militärdienst – der in Eritrea praktizierten Bestrafung von
Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als
unverhältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines
absoluten Malus gilt (vgl. HYPERLINK "
2006/3" EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die
betroffene Person vor ihrer Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und
desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden
E-6765/2007
Seite 8
relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert
werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben,
ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte
Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden
zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten
verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen. Zur Annahme einer
begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reicht es nicht aus,
dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, eines
Tages ausgehoben zu werden. Ebenso besteht kein Anlass für
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene
Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht
absolviert hat, wenn kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten
Soldaten feststeht. Solche Personen müssten allenfalls befürchten, für
den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, jedoch
nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.9 und 4.10 S. 39f.).
5.1.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwar im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland im militärdienstpflichtigen Alter, jedoch ist
fraglich, ob auch ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden zwecks
Rekrutierung bestanden hat.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
befürchtet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst
eingezogen zu werden, weshalb er aus seinem Heimatland geflohen sei
(vgl. A21/18 S. 8). Er führte zwar aus, er sei noch nicht rekrutiert worden,
gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass man unmittelbar nach der 11.
Klasse in den Militärdienst gehen müsse. Den Schülern werde nicht in
Form einer schriftlichen Aufforderung mitgeteilt, dass sie in den
Militärdienst eintreten müssen, sondern man werde von den jeweiligen
Schulen darüber mündlich informiert, dass man nach der 11. Klasse für
den Militärdienst einberufen werde. Die Registrierung in der Schule kann
– selbst wenn das Schulwesen in Eritrea als "militarisiert" angesehen
werde – nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3876/2010 vom
12. Januar 2011). Allein die Furcht, aufgrund des Besuchs der 11. Klasse
möglicherweise einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist
nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
schliessen zu können. Zudem ist den protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach seiner Freilassung am
(…) Dezember 2004 seiner Arbeit als [Tätigkeit] in der (…)-Vereinigung
E-6765/2007
Seite 9
wieder nachgegangen sei, bis er am 27. Dezember 2005 sein Heimatland
verlassen habe. Dass er angeblich nach der Freilassung weiterhin
Schüler beziehungsweise Student gewesen sei (vgl. A21/18 S. 9, 14),
steht in Widerspruch zu seinen anderweitigen Aussagen, er habe die
Schule nur (…) Jahre lang, bis im Jahr 2002, besucht (A21/18 S. 5f.);
auch im EVZ war nicht von einem Schulbesuch nach 2004, sondern von
einer "Rückkehr zur Arbeit" die Rede (vgl. A1/9 S. 4). Da der
Beschwerdeführer ferner in der Zeitspanne von Dezember 2004 bis zur
Ausreise kein offizielles Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes
bekommen hat, ist auch kein konkreter Bezug festzustellen, dass ein
Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestand, auch wenn der Beschwerdeführer im
dienstfähigen Alter ist und seinen Militärdienst noch nicht absolviert hat.
Dass sich der Beschwerdeführer eingeschränkt gefühlt haben mag,
vermag nicht die nötige Intensität zu erreichen, um das Ereignis als
asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht und
zutreffend festhielt, ist somit der zeitliche Kausalzusammenhang
zwischen geltend gemachter Verfolgung und Flucht aus dem Heimatland
nicht gegeben.
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht in einem konkreten Kontakt zu
den dortigen Militärbehörden stand. Er hatte demnach während seines
Aufenthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und Frauen
bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht keine begründete Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 3). Somit hatte er nicht bereits im Zeitpunkt seiner
Ausreise asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Bei
dieser Sachlage ist nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausführungen zu angeblich
gleich gelagerten Fällen, in denen das BFM Asyl gewährt habe,
einzugehen, zumal den eingereichten positiven Entscheiden des
Bundesamtes nicht zu entnehmen ist, aufgrund welchen Sachverhaltes
entschieden wurde. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
E-6765/2007
Seite 10
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
6.3. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann
unterbleiben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine
vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Angesichts der obigen Erwägungen muss das Beschwerdebegehren als
im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf
Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig
betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6765/2007
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: