B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6765/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 27. August
2015 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch stellte.
B.
Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2015 in Ungarn aufge-
griffen und registriert worden war und dort um Asyl nachgesucht hatte.
C.
Am 7. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Altstätten
summarisch zu seiner Person befragt. Dort gab er an, von Afghanistan via
Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich
in die Schweiz gereist zu sein.
Im Rahmen der summarischen Befragung wurde der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht, dass seine Fingerabdrücke mit den Daten
von Eurodac verglichen worden seien; dabei habe sich herausgestellt,
dass er in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden sei und dass mutmass-
lich Ungarn oder Bulgarien für sein Asylgesuch zuständig seien. Hierauf
gab er zu Protokoll, er habe keine Gründe, die gegen eine Wegweisung
nach Ungarn oder Bulgarien sprechen würden; er wolle aber in der
Schweiz bleiben.
D.
Am 17. September 2015 (Eingang gleichentags bei der Dublin-Unit in Un-
garn) ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerde-
führers.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den ungarischen Behörden da-
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raufhin am 9. Oktober 2015 mit, dass es Ungarn für die Prüfung des vor-
liegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
E.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 – eröffnet am 16. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegwei-
sung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem
Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
zufolge am 18. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe
und die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten. Folglich sei
Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daran ver-
möchten auch seine Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens nicht zu ändern. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Ungarn sowohl zulässig als auch zumutbar sei. Für
die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen den Entscheid des SEM vom 7. Oktober 2015 Beschwerde
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sa-
che ans SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Zulässigkeit
respektive die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn er-
neut zu beurteilen; andernfalls sei das Dublin-Verfahren zu sistieren, bis
Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und das SEM respektive die Vollzugsbe-
hörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum
Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach
Ungarn abzusehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
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Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem die Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes (afghanische
Taskara) nach.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Telefax vom 23. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und hielt fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem SEM zur
Vernehmlassung übermittelt.
I.
Am 4. November 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Der Be-
schwerdeführer replizierte am 17. November 2015 und reichte dabei eine
afghanische Taskara im Original nach. Für die Ausführungen im Rahmen
dieses Schriftenwechsels und Beweismittels wird auf die Akten verwiesen.
J.
Am 27. April 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf-
grund der Lageentwicklung in Ungarn zu einer zweiten Vernehmlassung
auf; diese datiert vom 10. Mai 2016. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 nahm
der Beschwerdeführer hierzu Stellung und reichte einen Internetauszug
(MIGSZOL: Migrant Solidarity Group of Hungary) vom 19. Mai 2016 nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 Asyl,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
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staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass dieser am 18. August 2015 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Ersuchen
des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben. Dies blieb auch
seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
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sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des
Urteils).
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 21. Oktober 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folg-
lich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Be-
schwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offen-
sichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustim-
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gut-
zuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sein könnten, weshalb ihm keine
Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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