B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6765/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
E-6765/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer
Ethnie – habe eigenen Angaben zufolge am 23. September 2015 Afgha-
nistan verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er mit einem Schlauch-
boot nach Griechenland gelangt. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Un-
garn und Österreich sei er schliesslich am 2. November 2015 in die
Schweiz gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (…) um Asyl nach.
B.
Am 9. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Aufgrund
der damaligen angespannten Unterbringungssituation wurde eine ver-
kürzte Befragung durchgeführt und die Asylgründe wurden nicht erfragt.
Am 22. September 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Da-
bei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
geltend:
Er sei im Distrikt B._______ in der Provinz (…) geboren und habe dort etwa
(…) Jahre lang die Schule besucht, bevor er mit seiner Familie nach Kabul
gezogen sei. In Kabul habe er die Schule „Lycee (…)“ besucht, welche er
im Jahr (…) abgeschlossen habe. Im Jahr (…) habe er begonnen, für eine
Firma namens „C._______“ zu arbeiten, welche unter anderem von der
amerikanischen Armee finanzierte Projekte umgesetzt habe. Er habe die
Position eines „(…)“ inne gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, die
Mitarbeiter der Projekte anzufragen, welche Materialien sie bräuchten und
diese dann zu besorgen. Insbesondere habe er an einem Projekt an der
[militärische Einrichtung] mitgearbeitet.
Am 8. August 2015 habe er erstmals einen anonymen Anruf erhalten. Am
16. August 2015 sei er erneut angerufen worden. Bei den Anrufern habe
es sich um Taliban gehandelt, welche ihm gedroht hätten, er solle seine
Arbeit für die Ausländer aufgeben, ansonsten man ihn umbringen würde.
Er habe die Drohanrufe zunächst nicht weiter ernst genommen und habe
seine Arbeit fortgeführt. Am 21. September 2015 sei in seinem Büro ein an
ihn gerichteter Drohbrief abgegeben worden. In diesem Moment sei ihm
bewusst geworden, dass die Taliban es ernst meinen würden und er nir-
gendwo vor ihnen sicher sei. Sein Arbeitgeber habe zwar bei der Polizei in
Kabul aufgrund der Bedrohungen eine Anzeige erstattet, man habe jedoch
mitgeteilt, nichts für die Firma tun zu können. Deshalb habe er entschieden,
Afghanistan zu verlassen. Er vermute, dass die Taliban auf ihn aufmerksam
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Seite 3
geworden seien, da er ursprünglich aus dem Distrikt B._______ stamme,
welches eine Talibanhochburg sei. Er habe viele Verwandte, die dort wohn-
haft seien und es habe sich herumgesprochen, dass er in Kabul für Aus-
länder arbeite. Nach Erhalt des Drohbriefs habe er seinem Arbeitgeber mit-
geteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten werde. Zwei Tage später habe
er Afghanistan verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Taskara im Original
und eine englische Übersetzung, Kopien seines Arbeitsausweises und sei-
nes Arbeitsvertrags, eine Arbeitsbestätigung vom 27. August 2015 sowie
ein Arbeitszertifikat vom August 2015 von der Firma „C._______“, einen
Drohbrief der Taliban, eine Anzeige von „C._______“ beim Polizeihaupt-
quartier in Kabul und eine englische Übersetzung davon ein.
C.
Mit Schreiben vom 16. November 2016 wurde die Vorinstanz von der
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen / Appenzell infor-
miert, dass sie das Mandat für den Beschwerdeführer übernommen habe.
Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Akteneinsicht spätestens mit Eröffnung
des Asylentscheides eingereicht.
D.
Der erstinstanzliche Asylentscheid, datiert auf den 20. Oktober 2017,
wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober
2017 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Entscheid an den Beschwer-
deführer (per B-Post und nicht eingeschrieben) adressiert gewesen sei. Die
Verfügung sei somit nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, weshalb be-
antragt wurde, eine ersetzende Verfügung zu erlassen.
E.
Die Vorinstanz kam diesem Antrag mit Verfügung vom 1. November 2017
(der Rechtsvertretung am 3. November 2017 eröffnet) nach und stellte fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen. Aufgrund diverser Ungereimtheiten, fehlender Logik sowie
unzureichender Nachvollziehbarkeit könne nicht geglaubt werden, dass
der Beschwerdeführer Drohungen durch die Taliban erlitten habe. Er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Hin-
sichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts begünstigende Umstände vorliegen würden,
welche einen Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar erscheinen las-
sen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und möglich,
weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen.
F.
Mit Beschwerde vom 29. November 2017 (Poststempel) – ergänzt und ver-
bessert (Nachreichung der fehlenden Unterschrift) mit Eingabe vom 1. De-
zember 2017 (Eingang beim Gericht) – liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. November 2017 sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 der Ver-
fügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
In der Beschwerdebegründung wurde an den bisherigen Vorbringen fest-
gehalten und diese wurden als hinreichend substantiiert bezeichnet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Online-Artikel des „FDD’s Long War Journal“ vom 28. März 2017 über die
Präsenz der Taliban in Afghanistan ein. Mit der Beschwerde wurde zudem
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2017 bestätigte die Instrukti-
onsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerde-
führer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte die Instruktions-
richterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur
Beschwerde vernehmen zu lassen.
E-6765/2017
Seite 5
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
Ausführungen in der Beschwerde seien nicht überzeugend und ungeeig-
net, um zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung zu gelangen. Aus-
serdem würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch
die Taliban ohnehin nicht eine asylrelevante Intensität aufweisen. Im Übri-
gen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es voll-
umfänglich festhielt.
J.
Am 24. Januar 2018 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest.
K.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 und 7. Februar 2018 reichte der Be-
schwerdeführer Arztberichte ein.
L.
Mit ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2018 wurde unter Beilegung
von zwei Zeitungsartikeln auf einen Angriff in Kabul (auf einen Militärposten
an der [militärische Einrichtung]) aufmerksam gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6765/2017
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert
vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen
zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, dass die
Anhörung trotz seiner gesundheitlichen Verfassung durchgeführt wurde.
Ferner wird eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
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Seite 7
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Beschwerdeführer sei bei
seiner Anhörung in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewe-
sen. Er habe bereits vor Beginn der Anhörung darum gebeten, diese aus
gesundheitlichen Gründen zu verschieben. Er habe damals Medikamente
eingenommen und sich krank gefühlt. Das SEM habe jedoch entschieden,
die Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe zwar angege-
ben, er fühle sich in der Lage, der Anhörung zu folgen; dies jedoch erst,
nachdem man ihm den Entschluss, die Anhörung nicht verschieben zu wol-
len, mitgeteilt habe. Er habe ausserdem zwei Jahre lang auf den Termin
gewartet, weshalb er in Kauf genommen habe, das Gespräch trotz der ge-
sundheitlichen Bedenken durchzuführen. Bei der Beurteilung seiner Aus-
sagen sei zumindest die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit zu be-
rücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1). In ihrer Vernehmlassung erwidert
die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vor der Anhörung explizit ge-
fragt worden sei, ob er in der Lage sei, diese durchzuführen, was er un-
missverständlich bejaht habe. Von einer erwachsenen Person könne er-
wartet werden, dass sie bekannt gebe, falls ihre gesundheitliche Verfas-
sung dagegen sprechen würde. Der Beschwerdeführer replizierte, dass er
zwei Jahre lang auf die Anhörung gewartet habe, weshalb nachvollziehbar
sei, dass er in Kauf genommen habe, diese auch in einem schlechten Ge-
sundheitszustand durchzuführen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die an
der Anhörung vorgebrachte Infektion noch nicht vollständig verheilt sei,
weshalb er sich vor kurzem in einem Spital stationär habe behandeln las-
sen müssen.
E-6765/2017
Seite 8
Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die
Anhörung zu Recht durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer gab zu Be-
ginn der Anhörung an, er habe sich beim (…) verletzt, leide an einer Infek-
tion und habe die Nacht zuvor kaum geschlafen (A14, F10-12). Das SEM
ist korrekterweise davon ausgegangen, dass es sich bei den erwähnten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um derart gravierende medizi-
nische Probleme handeln dürfte, als dass die Anhörung hätte verschoben
werden müssen. Seinem Zustand wurde jedoch insofern Rechnung getra-
gen, als dass während der Anhörung regelmässig Pausen gemacht wur-
den. Zudem hat der Beschwerdeführer bestätigt, sich in der Lage zu fühlen,
die Anhörung durchzuführen. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Ein-
wand, er habe sich nicht getraut, etwas Gegenteiliges zu sagen, kann nicht
gefolgt werden. Ausserdem war der Beschwerdeführer schon damals
rechtlich vertreten und die Vorladung zur Anhörung wurde seiner Rechts-
vertretung zugestellt (A13). Es wäre in der Pflicht der Rechtsvertretung ge-
standen, das SEM vor der Anhörung zu informieren beziehungsweise mit
einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, dass der Beschwerdeführer nicht im-
stande sei, die Anhörung durchzuführen.
Aus dem Verlauf der Anhörung lässt sich sodann auch nicht schliessen,
dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei
und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Die Antwor-
ten des Beschwerdeführers lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck ent-
stehen, er sei nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die bei
der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung brachte zudem keinerlei Be-
merkungen oder Einwände an, was ebenso nicht darauf schliessen lässt,
der Beschwerdeführer sei durch seine gesundheitlichen Beschwerden der-
art beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nach seinem entsprechen-
den Hinweis nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Unter Berücksichtigung seiner damaligen Verfassung, kann dem Be-
schwerdeführer zwar eine verminderte Konzentrationsfähigkeit zugestan-
den werden. Da seine Vorbringen indes, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen, führt auch die Berück-
sichtigung der verminderten Konzentrationsfähigkeit nicht zu einer anderen
Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
3.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe
die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungs-
pflicht verletzt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in der erstinstanz-
lichen Verfügung damit auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer
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Seite 9
einer Risikogruppe angehöre. Personen, welche für internationale Streit-
kräfte oder für die Regierung tätig seien, würden Gefahr laufen, angegrif-
fen, bedroht oder getötet zu werden. Da er in einem Projekt, das von inter-
nationalen Geldgebern finanziert sei, gearbeitet habe, gehöre er einer Ri-
sikogruppe an und habe deswegen begründete Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung.
Das SEM hat jedoch die Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft ta-
xiert, weshalb es zu Recht nicht weiter auf deren Asylrelevanz beziehungs-
weise auf das Profil des Beschwerdeführers eingegangen ist (vgl. E.6). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör besteht für die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, beschlägt jedoch nicht dessen Würdigung. Dem-
zufolge hat die Vorinstanz sich hinreichend mit den Parteivorbringen aus-
einandergesetzt und ihre Begründungpflicht sowie den Anspruch auf recht-
liches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz habe keine
sorgfältige Prüfung der Anforderung an die Zumutbarkeit der Wegweisung
vorgenommen und den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend er-
stellt. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und
hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich lei-
ten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt und zu einer anderen
Einschätzung der Zumutbarkeit der Wegweisung gelangt, ist keine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E.8.3).
Diese Rüge geht somit auch fehl.
3.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 10
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Taliban bedroht
worden, da er in einer Firma, welche von Ausländern finanzierte Projekte
durchgeführt habe, tätig gewesen sei. Er sei im August 2015 zwei Mal te-
lefonisch mit dem Tode bedroht worden und einige Wochen später habe er
auch einen Drohbrief erhalten. Aus Angst, dass die Taliban ihn umbringen
würden, habe er Afghanistan verlassen.
5.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohun-
gen durch die Taliban nicht glaubhaft seien. Grundsätzlich sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er ins Visier der Taliban geraten sei. Er sei damals erst
(…) Jahre alt gewesen und sei seit knapp eineinhalb Jahren in der Firma
tätig gewesen. Wären die Taliban ernsthaft gegen die Firma vorgegangen,
könne angenommen werden, dass sich deren Drohungen in erster Linie an
die verantwortlichen Personen gerichtet hätten. Es sei nicht plausibel, dass
gerade er von den Taliban bedroht worden sei. Seine Begründung, dies
hänge damit zusammen, dass er aus dem Distrikt B._______ stamme, sei
nicht überzeugend. Es sei nicht evident, inwiefern dies einen Zusammen-
hang habe. Hinzukommend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die bei-
den telefonischen Bedrohungen nicht ernst genommen habe, der ihm zu-
gestellte Drohbrief ihn hingegen umgehend zur Ausreise veranlasst haben
sollte. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er – angenommen er wäre
tatsächlich von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für einen ausländi-
schen Arbeitgeber bedroht worden – seine Arbeitsstelle hätte wechseln
und somit im Heimatstaat verbleiben können.
Die eingereichten Beweismittel würden die Zweifel an seinen Vorbringen
bestärken. Die Anzeige, welche sein Arbeitgeber bei der Polizei aufgrund
der Drohungen gegen seine Person eingereicht habe, datiere vom Juni
E-6765/2017
Seite 11
2015. Er habe allerdings angegeben, er sei im August 2015 erstmals durch
die Taliban bedroht worden. Der Vorgesetzte führe in der Anzeige ausser-
dem explizit auch ISIS als Bedroher auf, während der Beschwerdeführer
selbst ISIS nicht als Verfolger genannt habe. Zudem sei der eingereichte
Drohbrief auf den 4. September 2015 datiert. Der Beschwerdeführer habe
jedoch geltend gemacht, diesen am 21. September 2015 erhalten zu ha-
ben. Dies lasse erhebliche Zweifel an der Authentizität des Dokuments auf-
kommen, zumal seine Erklärung, der Brief sei in B._______ geschrieben
worden, weshalb die Zustellung so lange gedauert habe, widersinnig sei.
Ohnehin fehle es den eingereichten Beweismitteln wegen der leichten
Fälschbarkeit und mangels Sicherheitsmerkmalen an Beweiswert. Die Vor-
bringen würden sich insgesamt als unglaubhaft erweisen, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
5.3 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Vor-
halt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das Argument der Vorin-
stanz, seine Vorbringen seien nicht plausibel, sei zurückzuweisen. Mit dem
Argument der Plausibilität von Vorbringen sei vorsichtig umzugehen, da es
sich dabei um ein kulturell bedingtes und persönlichkeitsabhängiges Kon-
zept handle. Es sei wissenschaftlich bewiesen, dass ein Vorbringen in ei-
nem Umfeld plausibel sein könne, während es in einem anderen kulturellen
und sozio-ökonomischen Kontext völlig anders eingeschätzt werde. Insbe-
sondere könne ein allfälliges unlogisches Verhalten des Verfolgers nicht
dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal das Verhalten der Tali-
ban nicht per se nachvollziehbar erscheinen dürfte. Dass er die genauen
Beweggründe der Taliban, ihn zu verfolgen, nicht kenne, könne ihm nicht
angelastet werden. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass er angegeben
habe, zwei weitere Mitarbeiter seien aufgrund von Drohungen der Taliban
geflohen und im Jahr 2015 seien zwei Personen aus der Firma getötet wor-
den. Ausserdem stamme er aus dem Distrikt B._______, welcher unter der
Kontrolle der Taliban stehe. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer auf
den eingereichten Online-Artikel vom 28. März 2017 hin, welchem entnom-
men werden könne, dass der Distrikt zu 70-99% unter der Kontrolle der
Taliban stehe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer entgegen der An-
sicht der Vorinstanz nachvollziehbar angeben können, dass erst ein per-
sönlich an ihn adressierter Brief, welcher in seiner Firma abgegeben wor-
den sei, ihn sehr beunruhigt und schliesslich veranlasst habe, das Land zu
verlassen.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass er nicht ohne weiteres –
wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung angemerkt – eine neue Stelle
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Seite 12
hätte antreten können und sich so der Verfolgung durch die Taliban hätte
entziehen können. Er habe sich insbesondere durch seine Englischkennt-
nisse qualifiziert, weshalb es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre,
eine Stelle, die nicht durch internationale Gelder finanziert werde, zu fin-
den.
Hinsichtlich der durch seinen Arbeitgeber bei der Polizei eingereichten An-
zeige sei zu ergänzen, dass diese sich nicht auf die konkreten Drohungen
der Taliban gegen den Beschwerdeführer bezogen habe. Der Arbeitgeber
habe allgemein für seine Mitarbeiter um polizeilichen Schutz ersucht –
noch bevor der Beschwerdeführer bedroht worden sei – da zuvor zwei Mit-
arbeiter getötet worden seien. Ausserdem sei unverständlich, dass das
SEM die Echtheit des eingereichten Drohbriefs bezweifle. Es sei im afgha-
nischen Kontext durchaus vorstellbar, dass ein Brief in einem Distrikt ge-
schrieben werde und erst siebzehn Tage später in einem anderen Distrikt
ankomme. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaub-
haft vortragen können.
5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der eingereichte
Online-Artikel zwar aufzeige, dass die Herkunftsregion des Beschwerde-
führers unter der Kontrolle der Taliban stehe. Er wohne jedoch seit seinem
fünften Lebensjahr nicht mehr dort, weshalb nach wie vor nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass die Taliban aus B._______ den im rund 180 Kilometer
entfernten Kabul wohnhaften Beschwerdeführer telefonisch und brieflich
hätten bedrohen sollen. Ausserdem erscheine die auf Beschwerdeebene
vorgebrachte Erklärung bezüglich des Datums der Anzeige nachgescho-
ben und situativ angepasst. Sie vermöge nichts an der Einschätzung hin-
sichtlich der Authentizität der Anzeige zu ändern.
5.5 Die Replikeingabe wird dahingehend begründet, dass es keinesfalls
überraschend sei, dass eine Information, welche die Taliban in B._______
erhalten hätten, zu einer Verfolgung in Kabul führen würde, da die Taliban
gut vernetzt seien. Hinsichtlich der Erklärung zum Datum der Anzeige sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnt
habe, dass diese nicht nur für ihn, sondern für alle Mitarbeiter verfasst wor-
den sei. Es handle sich in der Beschwerdeschrift nicht um eine nachge-
schobene Erklärung, sondern vielmehr um eine geringfügige Ergänzung.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 wird auf zwei Zeitungsartikel hingewie-
sen. Aus diesen gehe hervor, dass die „[militärische Einrichtung]“ von mili-
tanten Gruppierungen angegriffen und dabei elf Soldaten getötet worden
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Seite 13
seien. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma
„C._______“ an einem Bauprojekt für diese [militärische Einrichtung] betei-
ligt gewesen.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die geltend ge-
machte Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft eingestuft hat.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Das Gericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, dass
nicht nachvollziehbar ist, inwiefern gerade der Beschwerdeführer ins Visier
der Taliban hätte geraten sollen. Seine diesbezüglichen Aussagen über-
zeugen nicht. Er hat gemäss seinen Angaben etwa (…) Jahre lang in Kabul
gelebt (A14, F30). Er sei ins Visier der Taliban geraten, da er ein Paschtune
sei und aus B._______ stamme. Die Taliban hätten durch seine Verwand-
ten im Dorf erfahren, dass er für einen ausländischen Arbeitgeber arbeite
(A14, F59-62). Inwiefern die Taliban nach so langer Abwesenheit in seinem
Heimatdistrikt auf ihn aufmerksam geworden wären und ein Interesse an
E-6765/2017
Seite 14
ihm gehabt hätten, leuchtet nicht ein. Er konnte nicht nachvollziehbar dar-
legen, weshalb die Taliban im entfernten B._______ sich derart für einen
Paschtunen in Kabul interessiert hätten. Insbesondere hatte der Beschwer-
deführer keine exponierte Position in der Firma „C._______“ inne und trug
auch keine Verantwortung. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig
plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer ins Visier genommen
hätten und nicht – wie das SEM korrekt feststellt – beispielsweise einen
Entscheidungsträger oder zahlreiche weitere Mitarbeiter der Firma. Auch
der eingereichte Zeitungsartikel lässt keinen anderen Schluss zu, da er le-
diglich aufzeigt, dass die Taliban in B._______ präsent sind, was vorlie-
gend nicht angezweifelt wird.
Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Ausrei-
seentschlusses des Beschwerdeführers verwiesen werden. Er gibt an,
dass er sich bewusst geworden sei, dass die Taliban ihn überall finden
könnten, wenn sie ihm sogar einen Drohbrief an seinen Arbeitsplatz schi-
cken würden. Bei den Telefonanrufen hätte es sich seiner Ansicht nach hin-
gegen auch um einen Scherz handeln können. Das Gericht teilt die Ein-
schätzung, dass diese Darstellungen nicht plausibel sind und der Be-
schwerdeführer nicht nachvollziehbar angeben konnte, weshalb er den
Drohbrief im Unterschied zu den Telefonanrufen derart ernst genommen
habe, dass er umgehend das Land verlassen habe.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizustimmen, dass mit dem Ar-
gument der Plausibilität eines Vorbringens zurückhaltend umzugehen ist.
In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass das Risiko
existiert, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf
dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von
Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen aus-
gegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Es
ist Acht zu geben, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf beru-
hen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz respektive im EU-Raum
lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder un-
gewöhnlich ist. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter
Einbezug der Plausibilität in der Tat Vorsicht angezeigt. Gemäss kritischen
Stimmen in der Literatur sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaft-
liche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem As-
pekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit
Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. Urteil des
BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016, E. 7.3 m.w.H.)
E-6765/2017
Seite 15
Wie unter E. 6.1. festgehalten, geht es bei der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen aber um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen
deren Glaubhaftigkeit sprechen. Auf die fehlende Plausibilität alleine abzu-
stellen, wäre in der Regel nach dem Gesagten nicht geeignet, um die Un-
glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu begründen. In casu ist jedoch neben
den Aussagen des Beschwerdeführers, welche weder plausibel noch nach-
vollziehbar ausgefallen sind, auch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein
Abgleich seiner Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln nicht ge-
eignet, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern.
6.3 Der Vorinstanz ist beizustimmen, dass die eingereichte Anzeige, wel-
che der Arbeitgeber des Beschwerdeführers angeblich bei der Polizei in
Kabul eingereicht haben soll, diverse Ungereimtheiten enthält. Die Anzeige
datiert vom 14. Juni 2015. Der Beschwerdeführer hat hingegen angege-
ben, die Bedrohungen hätten sich im August und September 2015 ereig-
net. Seine diesbezüglichen Erklärungen, die Anzeige habe sich auf alle
Mitarbeiter der Firma bezogen, da es bereits zu zwei Tötungsfällen gekom-
men sei, überzeugen nicht. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass
der namentlich genannte Beschwerdeführer mittels Telefonanrufen und
Flugblättern („leaflets“) bedroht worden sei. An zwei Stellen bezieht sich
die Anzeige explizit auf den Beschwerdeführer. Auch seine Aussagen zu
Beginn der Anhörung sind dahingehend zu verstehen, dass sein Arbeitge-
ber die Anzeige aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer
eingereicht habe (A14, F17). Sein späterer Einwand, diese sei vom Arbeit-
geber verfasst worden, nachdem zwei Mitarbeiter getötet worden seien
(A14, F65-67), leuchtet nicht ein, da die Anzeige sich auf seine Person und
auf die geltend gemachten Bedrohungen gegen seine Person bezieht.
Dass die Firma für jede Person einen einzelnen Brief als Vorsichtsmass-
nahme bei der Polizei eingereicht hätte, wie in der Beschwerdeschrift er-
gänzt wird, ist nicht nachvollziehbar. Hinzukommend hat das SEM in seiner
Verfügung treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Taliban
als Verfolger nennt, in der Anzeige hingegen von den Taliban und ISIS die
Rede ist. Der Beschwerdeführer scheint nicht zu wissen, um was es sich
bei ISIS handelt und spricht fortan von ISI, welche der Ursprung der Taliban
seien (vermutlich ist Hizb-i-Islami gemeint; Anmerkung des Gerichts; vgl.
A14, F75f). In der Beschwerde wird entgegnet, der Arbeitgeber habe dies
in die Anzeige geschrieben und der Beschwerdeführer selbst habe ISIS
nicht als Verfolger erwähnt. Es erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass der
Arbeitgeber, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, präventiv für die
Mitarbeiter um polizeilichen Schutz ersuchen und dabei auch verschiedene
E-6765/2017
Seite 16
Organisationen als Bedroher angeben würde, obwohl die Bedrohungen
noch gar nicht erfolgt seien.
Hinzukommend fällt auf, dass in der Arbeitsbestätigung von „C._______“
(Beweismittel 5), welche der Beschwerdeführer eingereicht hat, vermerkt
ist, dass er bis zum 10. August 2015 bei der Firma gearbeitet habe. Auch
auf dem Arbeitszertifikat (Beweismittel 6) steht, dass er bis August 2015 für
die Firma tätig war. Der Beschwerdeführer hat hingegen angegeben, die
telefonischen Drohungen der Taliban hätten sich am 8. und 16. August
2015 ereignet und den Drohbrief habe er am 21. September 2015 an sei-
nem Arbeitsplatz erhalten. Nach dem Drohbrief habe er seinen Arbeitgeber
informiert, dass er nicht mehr für ihn tätig sein wolle (A14, F63). Gemäss
den eingereichten Beweismitteln hätte der Beschwerdeführer somit zum
Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes am Arbeitsplatz gar nicht mehr für
die Firma gearbeitet. Darauf angesprochen erwähnte er, das Projekt sei
fertig gewesen, man habe ihn jedoch Ende September wieder anstellen
wollen (A14, F68). Es erscheint ungereimt, dass er genau in der Zeit, in
welcher er nicht für die Firma gearbeitet habe, von den Taliban aufgefordert
worden sei, nicht mehr für die Firma zu arbeiten. Zudem erwähnte er zuvor
in der Anhörung nie, dass er in jener Zeit nicht für die Firma gearbeitet
habe, sondern sagte, er sei täglich seiner Arbeit nachgegangen (A14, F40).
Auch nach den Drohanrufen habe er seine Arbeit fortgeführt (A14, F56,
F58, F72). Diese Ungereimtheiten und auf konkrete Abläufe des angebli-
chen Geschehens bezogene Widersprüche tragen weiter zur Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen bei.
Auch der eingereichte Drohbrief der Taliban ist nicht geeignet, um seine
Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Das SEM hat richtig einge-
wandt, dass dieser mangels Sicherheitsmerkmalen sowie der leichten
Fälschbarkeit nur einen sehr geringen Beweiswert hat.
Die eingereichten Beweismittel vermögen somit die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht zu untermauern, sondern tragen im Gegenteil weiter
dazu bei, dass die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind.
Abschliessend ist festzustellen, dass auch die beiden eingereichten Zei-
tungsartikel, aus denen hervor geht, dass die „[militärische Einrichtung]“
von militanten Gruppierungen angegriffen und dabei elf Soldaten getötet
wurden, nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Der Angriff
hat einer militärischen Einrichtung gegolten und es geht aus dem Artikel
E-6765/2017
Seite 17
nicht hervor, dass er in Zusammenhang mit der Firma „C._______“ erfolgt
sei.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nicht jede Drohung durch die
Taliban asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG ist. Einerseits müssen die
Drohungen eine asylrelevante Intensität aufweisen, andererseits ist zu prü-
fen, inwiefern sich eine Person diesen Drohungen, beispielsweise durch
die Aufgabe der Arbeitsstelle oder durch einen Umzug, entziehen könnte.
Da die Verfolgung durch die Taliban indes gemäss den obigen Erwägungen
nicht glaubhaft geworden ist, kann auf weitere diesbezügliche Ausführun-
gen verzichtet werden.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6765/2017
Seite 18
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
E-6765/2017
Seite 19
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Af-
ghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und
somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul
seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysie-
ren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche
als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul
sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar
gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewi-
chen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden,
aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausge-
gangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesun-
den Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
E-6765/2017
Seite 20
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
8.3.3 Das SEM bezog sich in seiner Verfügung auf das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und
führte aus, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei,
sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden
könne. Solche Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Seine
Eltern und Geschwister, sowie seine Verlobte und deren Familie würden
nach wie vor in Kabul leben. Er verfüge somit über ein breites soziales
Beziehungsnetz, welches ihm eine gesicherte Wohnsituation sowie Unter-
stützung bei der Wiedereingliederung bieten könne. Er habe wiederholt
ausgesagt, dass er und seine Familie keine finanziellen Probleme gehabt
hätten, weshalb die finanzielle Tragfähigkeit zu bejahen sei. Er habe aus-
serdem einen Schulabschluss („Lycee“) und könne zwei Jahre Arbeitser-
fahrung vorweisen. Es sei somit davon auszugehen, dass er wieder eine
Arbeitstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen
könne. Seine gesundheitliche Verfassung stehe der Zumutbarkeit der Weg-
weisung ebenfalls nicht entgegen, der (…)-Unfall und die bakterielle Infek-
tion seien keine lebensbedrohlichen Leiden und würden sich medikamen-
tös behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zu-
mutbar.
8.3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird darauf aufmerksam gemacht, dass
sich das SEM bei seiner Einschätzung nicht auf das neue Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgericht D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 be-
ziehe. Gemäss neuer Rechtsprechung sei die Lage in Kabul grundsätzlich
als existenzbedrohend und unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu
E-6765/2017
Seite 21
qualifizieren. Angesichts der im neuen Grundsatzurteil festgestellten Ver-
schlechterung der Lage in Kabul müsse in jedem Einzelfall sorgfältig ge-
prüft werden, ob besonders begünstigende Umstände, welche eine Weg-
weisung nach Kabul zumutbar erscheinen lassen würden, vorhanden
seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine solche sorgfältige Prüfung
vorzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in einem Miet-
haus und die genauen Lebensumstände seien ungeklärt. Ausserdem
könne der Beschwerdeführer seine ehemalige Erwerbstätigkeit nicht wie-
der aufnehmen, da er deswegen von den Taliban bedroht worden sei. In-
wiefern seine Familie zur Sicherung seiner Existenz beitragen könne, sei
unklar. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht hinlänglich erstellt.
8.3.5 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, dass sich
die Situation des Beschwerdeführers als begünstigender erweise, als dies
in dem zitierten Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 der Fall gewesen sei, da er rund (…) Jahre in Kabul gelebt habe und
dies sein Hauptsozialisierungsort sei. Im Übrigen wiederholt das SEM
seine Begründung aus der Verfügung vom 1. November 2017 und geht
nach wie vor davon aus, dass besonders begünstigende Umstände vorlie-
gen würden, welche eine Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen
liessen.
8.3.6 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
immer noch an einer Krankheit leide. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018
wurde der Operationsbericht und der Austrittsbericht des stationären Spi-
talaufenthalts des Beschwerdeführers eingereicht. Aus den Berichten geht
hervor, dass am (…) ein Abszess operiert wurde; danach musste der Be-
schwerdeführer eine intravenöse Antibiotikatherapie durchführen und
Schmerzmittel einnehmen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wird ein Arzt-
bericht des behandelnden Arztes eingereicht. Dieser hält fest, dass kurz-
fristig mit keiner weiteren Behandlung zu rechnen sei.
8.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumut-
bar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders be-
günstigender Umstände auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise etwa (…) Jahre lang in
Kabul gelebt, seine Hauptsozialisierung fand somit in Kabul statt. Seine
Eltern, (…) Schwestern und (…) Bruder wohnen in Kabul, wie auch seine
Verlobte und ihre Familie (A4, F1.14, A14, F23-27). Er verfügt somit über
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Seite 22
ein soziales Beziehungsnetz in Kabul und es kann davon ausgegangen
werden, dass dieses ihm bei seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit
beziehungsweise eine Reintegrationshilfe bieten kann. Der Beschwerde-
führer verfügt ferner über einen guten Schulabschluss und kann einige
Jahre Berufserfahrung vorweisen. Er hat bei der Firma „C._______“ als
„(...)“ gearbeitet. Daneben hat er auch Englisch unterrichtet (A14, F48). Es
kann somit erwartet werden, dass es ihm mit seiner guten Schulbildung,
seinen Sprachkenntnissen und seiner gewonnen Berufserfahrung in Kabul
möglich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für sei-
nen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereinglie-
derung dürfte ihm somit gelingen.
Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ausserdem einen Laden, in dem
er (…) verkauft (A14, F28f). Alle Geschwister sind gemäss seinen Aussa-
gen gebildet, eine Schwester arbeitet als (…) und die (…) anderen
Schwestern gehen noch zur Schule (A14, F36-38). Der Beschwerdeführer
hat zudem angegeben, dass er vor seiner Ausreise in Kabul ein gutes Le-
ben geführt und keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe und auch
seine Eltern keine Probleme in Kabul hätten (A14, F47, F93). Seine Familie
dürfte somit in der Lage sein, ihn finanziell zu unterstützen, bis er selbst
einer bezahlten Arbeit nachgehen kann.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
ist festzuhalten, dass aus den eingereichten Arztberichten hervorgeht,
dass dem Beschwerdeführer am (…) ein Abszess operiert wurde. Nach ei-
ner intravenösen Antibiotikatherapie und der Einnahme von Schmerzmit-
teln ist gemäss dem Bericht seines behandelnden Arztes vom 7. Februar
2018 mit keinen kurzfristigen Behandlungen mehr zu rechnen. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen somit der Zumut-
barkeit einer Wegweisung nicht entgegen.
In Würdigung aller Umstände kann festgestellt werden, dass in casu be-
sonders günstige Voraussetzungen vorliegen und nicht davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist so-
mit aus individueller Sicht als zumutbar zu qualifizieren.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-6765/2017
Seite 23
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 19. Dezember 2017 wurde indes das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Verände-
rung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten
nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten
Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die am 24. Januar
2018 eingereichte Honorarnote ist als angemessen zu erachten. Der Ho-
noraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 19. Dezember
2017 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf
insgesamt Fr. 1253.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1253.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: