Abtei lung V
E-6766/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6766/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus (...)
([...], Nigeria) und der Ethnie der Edo zugehörig - sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge Ende September 2004 verliess und per Bus,
Auto und zu Fuss über den Niger nach Libyen reiste, von wo er nach
vierjährigem Aufenthalt per Schiff und Lastwagen über Italien in die
Schweiz gelangte, wo er am 3. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 11. September 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 7. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater sei der Hauptpriester der Ge-
heimgesellschaft B._______ (...) gewesen, welche für ihre Rituale
auch Menschen opfern würde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters am (...)
respektive (...) von der Gesellschaft dazu bestimmt worden sei, dessen
Funktion zu übernehmen, da seine beiden älteren Halbbrüder bereits
gestorben seien,
dass deshalb Mitglieder des Geheimbundes den Beschwerdeführer
wiederholt aufgesucht hätten, um ihn mit Geschenken zur Übernahme
des Throns zu bewegen,
dass der Beschwerdeführer, der in einem christlichen Heim aufge-
wachsen sei und gegen Praktiken wie Menschenopfer sei, nicht gewillt
gewesen sei, dem Geheimbund beizutreten,
dass er sich aus Furcht, im Falle einer diesbezüglichen Weigerung
umgebracht zu werden, bereit erklärt habe, die Nachfolge seines
Vaters am 1. November 2004 anzutreten und Nigeria Ende Septem-
ber 2004 verlassen habe,
dass das BFM mit – am 23. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom
16. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass Menschenopfer wie auch Zwangsmitgliedschaft bei Geheimge-
sellschaften in Nigeria verboten seien und von den Behörden bestraft
würden,
dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal
respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, wo-
mit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative
verfüge und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz ei-
nes Drittstaates angewiesen sei,
dass schliesslich der Beschwerdeführer betreffend den Todestag des
Vaters und den Beginn des Interesses des Geheimbundes an seiner
Person widersprüchliche Aussagen getätigt habe und sich die Aussa-
gen über die B._______ sich nicht mit den entsprechenden Erkennt-
nissen des BFM vereinbaren liessen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Beschwerde vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) beantragte,
die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen,
und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu
gewähren,
dass die Akten am 29. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde zunächst beantragt wird, dem Beschwerde-
führer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergän-
zenden Begründung anzusetzen,
dass ihm nämlich lediglich mitgeteilt worden sei, er könne gegen den
Nichteintretensentscheid innerhalb von fünf Tagen Beschwerde führen,
dass er seine Anträge vorerst nur damit begründen könne, er verstehe
aus sprachlichen Gründen nicht, wieso auf sein Asylgesuch nicht ein-
getreten worden sei, er aber damit nicht einverstanden sei,
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dass er ohne Übersetzung und rechtliche Beratung nicht beurteilen
könne, ob und allenfalls wie er eine formell richtige Beschwerde einrei-
chen könne,
dass die Beschwerde indessen – wie bereits festgehalten – den for-
mellen Voraussetzungen von Art. 52 VwVG genügt,
dass aufgrund der weiteren Ausführungen in der in Deutsch verfassten
Rechtsmitteleingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe den vorinstanzlichen Entscheid verstanden, setzt
er sich doch in der Folge inhaltlich mit den Erwägungen des BFM aus-
einander (Abklärungen betreffend "B._______"; fehlende Schutzmög-
lichkeiten des nigerianischen Staates),
dass schliesslich die vorliegende Beschwerdesache weder einen au-
ssergewöhnlichen Umfang noch sonst besondere Schwierigkeiten auf-
weist (vgl. Art. 53 VwVG),
dass daher keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum
(...), zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über kei-
nerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die all-
gemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
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dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer während vierer Jahre ohne jegliche Identitäts-
dokumente in Libyen gelebt haben und alsdann per Schiff, Zug und
Lastwagen unkontrolliert und ohne Papiere über Italien in die Schweiz
gelangt sein sollte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 11. September 2008
und der Anhörung vom 7. Oktober 2008 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich,
dass insbesondere der Beschwerdeführer anlässlich der direkten An-
hörung zunächst ausführte, der Todestag seines Vaters sei der (...)
(A10 S. 5), wohingegen er später in derselben Anhörung erklärte, sein
Vater sei in der Nacht vom (...) zum (...) gestorben (A10 S. 7),
dass der Beschwerdeführer ferner einerseits angab, der Geheimbund
habe nach dem Tod seiner beiden älteren Halbbrüder damit begonnen
Interesse an ihm zu bekunden (A10 S. 4) und andererseits ausführte,
der zweite Bruder sei schon lange zuvor an (...) erkrankt gewesen,
weshalb er für den Thron nicht in Frage gekommen sei,
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dass die Darstellung der B._______ durch den Beschwerdeführer,
wonach es sich bei dieser um eine Geheimgesellschaft handle, welche
barbarische Rituale wie Menschenopfer durchführe, den erhärteten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht,
dass mit "B._______" eine säkuläre und offizielle Gesellschaft be-
zeichnet wird, welche etwa eine eigene Website betreibt,
dass nebst der von der Vorinstanz genannten Quelle (Österreichisches
Rotes Kreuz) auch etwa das UNHCR festgestellt hat, dass die
B._______ keinerlei Festisch-Praktiken oder ähnlich geartete Rituale
betreibe (vgl. ), und der Bruder-
schaft die zwangsweise Mitgliedschaft fremd sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in (...) geboren wurde, aufwuchs und zur
Schule ging, und er demgemäss nebst seiner Mutter auch über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon
auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Lage,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte, weshalb auch das Gesuch um Beiordnung ei-
nes Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Originalverfügung des BFM)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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