B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6766/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
E-6766/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, verliess seinen Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie am (…) Juli
2010 und gelangte über Istanbul nach Griechenland, wo er sich während
eineinhalb bis zwei Monaten aufhielt. Am 10. September 2010 wurde er
zusammen mit seinen Geschwistern B._______ (N […]; E-6767/2011)
und C._______ (N […]; E-6748/2011) beim Versuch der illegalen Einreise
in die Schweiz von der Grenzwache gestoppt und ins Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso transferiert, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 18. September 2010 und am 6. Oktober 2010 reisten
weitere Mitglieder der Familie (Eltern und zwei weitere Geschwister [N
[…]; E-6748/2011]) illegal in die Schweiz ein und reichten im EVZ Chiasso
Asylgesuche ein.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2010 und der
Anhörung vom 15. September 2011 brachte der Beschwerdeführer insbe-
sondere vor, seine Familie befinde sich mit der Familie seines Onkels vä-
terlicherseits namens D._______ in einer Familienfehde. D._______ habe
dessen Sohn mit seiner (Beschwerdeführer) Schwester E._______ ver-
heiraten wollen. Im Jahre 2005 habe ein sogenannter Frauentausch
stattgefunden; D._______s Sohn habe E._______ geheiratet und gleich-
zeitig habe sich sein Bruder F._______ mit D._______s Tochter vermählt.
Seine Cousine sei mit der Ehe nicht zufrieden gewesen. Sie habe sich oft
bei ihren Eltern aufgehalten, und es sei jeweils schwierig gewesen, sie
zur Rückkehr ins Haus ihres Ehemannes zu bewegen. Auch sei sie krank
gewesen und habe sich bei ihren Eltern darüber beschwert, dass ihre
Schwiegereltern sie nicht zum Arzt bringen würden. Andererseits sei
E._______ von der Familie des Onkels schlecht behandelt, belästigt und
geschlagen worden. Nach einem Jahr habe D._______ die Scheidung
der Ehe seiner Tochter verlangt, woraufhin durch das Gericht beide Ehen
geschieden worden seien. Am Tag der Scheidung habe D._______
E._______ und F._______ untersagt, sich wieder zu verheiraten. Auch
habe er gesagt, die Beziehung zwischen den Familien sei nun abgebro-
chen. In der Folge habe er seinen (Beschwerdeführer) Vater bei allen
Verwandten schlecht dargestellt und diesen sowie seine Mutter immer
wieder belästigt. Auch hätten D._______ Söhne ihn sowie seine Brüder
B._______ und C._______ geschlagen. Im Jahre 2008 habe seine Fami-
lie über den Onkel seiner Mutter eine arabische Familie aus Bagdad ken-
nengelernt, die daran interessiert gewesen sei, ihren Sohn und ihre Toch-
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ter mit seinen Geschwistern zu vermählen. Einige Zeit später, im Sommer
des Jahres 2008, sei diese erneute Doppelhochzeit ausserhalb der Stadt
und quasi im Verborgenen gefeiert worden. Als sein Onkel von der Zere-
monie erfahren habe, sei er zum Haus seines Bruders gegangen und ha-
be – da ansonsten niemand zu Hause gewesen sei – seine Schwägerin
(die Mutter des Beschwerdeführers) geschlagen. Zudem habe er die Fa-
milie verbal bedroht und immer eine Pistole auf sich getragen. Auch seine
Söhne seien mitgekommen, um Probleme zu machen. Seine (Beschwer-
deführer) Mutter habe an Selbstmord gedacht; seinem Vater habe
D._______ einmal einen Zahn ausgeschlagen. D._______ habe verlangt,
dass ihre Familie E._______ töten müsse, da ihre Wiederverheiratung ei-
ne Schande sei. Er habe kontinuierlich Drohungen ausgestossen und
seine Forderung wiederholt. Ausserdem hätten D._______ und seine
Söhne gesagt, dass sie F._______ umbringen würden, wenn sie ihn se-
hen würden. Auch sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien mit
dem Tod bedroht worden. Da alle Verwandten väterlicherseits hinter
D._______ gestanden hätten, habe die Gefahr einer Blutrache bestan-
den. Die Verwandten seiner Mutter hätten der Familie zur Ausreise gera-
ten. Der Grossvater habe die beiden Brüder versöhnen wollen, doch nach
einiger Zeit hätten sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) erfah-
ren, dass ein Sohn von D._______ dem Grossvater ins Auge geschossen
habe. Deshalb hätten sie, zwei bis drei Monate nach diesem Vorfall, das
Land verlassen.
Am 14. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM einen
Staatsangehörigkeitsausweis im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit
Entscheiden gleichen Datums lehnte es ausserdem die Asylgesuche sei-
ner Eltern, seiner damals minderjährigen Geschwister sowie das Asylge-
such seines volljährigen Bruders B._______ ab, dies ebenfalls unter An-
ordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember
2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängli-
che Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Vereinigung
der Beschwerdeverfahren aller Familienmitglieder. Zudem stellte er den
Antrag, es sei ihm nach (durch das BFM noch zu gewährender) Einsicht
in das Dossier seiner Eltern Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu
geben.
Zur Untermauerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wur-
den auf Beschwerdeebene ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 so-
wie diverse Referenzschreiben zu den Akten gereicht.
D.
Am 23. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeer-
gänzung sowie eine Arbeitsbestätigung des Stadtspitals G._______ vom
27. Dezember 2011 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Zugleich wies sie den Antrag auf Vereinigung der
Beschwerdeverfahren aufgrund unterschiedlicher Sachlage ab und kün-
digte an, die Verfahren wenn möglich koordiniert zu behandeln. Ferner
forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebe-
stätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu be-
zahlen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und leg-
te am 26. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
F.
Am 27. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers Kopien der Personalausweise von F._______ und E._______ (inklu-
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sive beglaubigter Übersetzungen) sowie diverse Unterschriftenlisten zu
den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 wies der Beschwerdeführer auf die fortge-
schrittene Integration der Familie in der Schweiz hin und brachte ein Zwi-
schenzeugnis sowie einen Standortbericht seiner Arbeitgeberin und ein
Unterstützungsschreiben für die Familie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
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Seite 6
1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekom-
men, als mit Urteilen gleichen Datums auch über die Beschwerden der
übrigen Familienmitglieder befunden wird.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei ihm Gelegenheit
zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Einsicht in
die Akten der Eltern zu gewähren, ist auf dieses Begehren nicht mehr
einzugehen, da dem Rechtvertreter, der alle Mitglieder der Familie vertritt,
die Akten am 16. Dezember 2011 von der Vorinstanz zugestellt worden
sind und in der Zwischenzeit genügend Zeit bestanden hat, allfällige Be-
schwerdeergänzungen vorzubringen.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest,
dass sie die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers und dessen
Bruder C._______ im Zusammenhang mit den Übergriffen durch
D._______ im Verfahren N (…) als unglaubhaft qualifiziert habe. Weiter
begründete sie die Verfügung im Wesentlichen mit der Widersprüchlich-
keit und Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So
habe dieser anlässlich der Befragung zur Person die Frage, ob ihm per-
sönlich jemals etwas zugestossen sei, explizit verneint. Bei der Anhörung
habe er dagegen ausgeführt, er sei im Zeitraum zwischen 2006 und 2008
heftig (von seinen Cousins) geschlagen worden. Seine diesbezüglichen
Schilderungen seien indes trotz wiederholter Aufforderung, detailliert zu
berichten, oberflächlich geblieben und würden nicht den Eindruck von
persönlich Erlebtem vermitteln. Auch die Angaben zu den geltend ge-
machten Übergriffen auf seine Mutter seien ausnahmslos vage ausgefal-
len, und die Fragen dazu habe er ausweichend beantwortet. Zudem habe
er hinsichtlich der Übergriffe auf seinen Vater weder in zeitlicher noch in
sachlicher Hinsicht etwas Konkretes berichtet; seine Ausführungen wür-
den sich darauf beschränken, dass seinem Vater ein Zahn ausgeschla-
gen worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Befragung
zur Person ausgesagt, dass sein Cousin seinem Grossvater zwei oder
drei Monate vor der Ausreise ins Auge geschossen habe. Anlässlich der
Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dieser Vorfall habe sich ereig-
net, als er sich mit seiner Familie bereits in Griechenland aufgehalten ha-
be; sein Vater habe von einem Bekannten namens H._______ telefonisch
davon erfahren. Schliesslich würden auch die Altersangaben des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Schwester E._______ Widersprüche
aufweisen. So habe er vorgebracht, diese sei ein oder zwei Jahre älter
als er selbst, und man habe sie um drei Jahre "älter gemacht", damit sie
habe heiraten dürfen. Im Widerspruch dazu habe er sodann ausgeführt,
E._______ sei nach dem Abändern ihres Geburtsdatums auf den Doku-
menten mit dem Jahrgang (…) (also dem Jahrgang des Beschwerdefüh-
rers) aufgeführt worden. Aufgrund des Dargelegten stehe somit fest, dass
es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine erfundene
Geschichte handle. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
sowie mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 insbesondere
ein, die vermeintlichen Widersprüche hinsichtlich der Übergriffe durch
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D._______ und dessen Söhne auf ihn, seine Mutter und seinen Vater
liessen sich dadurch erklären, dass diese Geschehnisse mehrere Jahre
zurückliegen würden und mehrmals erfolgt seien. Anlässlich der Befra-
gung zur Person sei ihm zudem keine Gelegenheit gegeben worden, das
Erlebte so detailliert wie bei der einlässlichen Anhörung zu schildern.
Dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, ihm persönlich sei nichts zu-
gestossen, sei ein Missverständnis. Er habe bereits bei der Anhörung er-
klärt, dass er die damalige Frage sehr wahrscheinlich falsch verstanden
habe, indem er gedacht habe, er würde nur nach den Übergriffen durch
seinen Onkel und nicht auch nach solchen durch seine Cousins gefragt.
Dass er die Übergriffe auf seine Mutter und seinen Vater nicht detailliert
schildern könne, sei verständlich, da er diese nicht selber erlebt habe,
sondern ihm lediglich davon berichtet worden sei. Unter Berücksichtigung
seines jugendlichen Alters habe er die familiären Probleme relativ aus-
führlich schildern können. Die Geschehnisse um seinen Grossvater und
dessen Auge habe er ebenfalls nur von seinen Vater her gekannt, welcher
die Geschichte aber auch nur vom Hörensagen her kenne; dieser habe in
Griechenland davon erfahren, nachdem H._______ dessen Vater angeru-
fen habe. Es sei daher nicht erstaunlich, dass er (Beschwerdeführer) sich
nicht genau daran erinnern könne, wie sich dies zugetragen habe. Dies
treffe auch auf seine Ausführungen hinsichtlich des Alters seiner Schwes-
ter zu. Daten hätten in der kurdischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung
wie in Westeuropa. Vom "Ältermachen" seiner Schwester habe er nur von
seinen Eltern erfahren; auch diese hätten das Geburtsdatum von
E._______ nicht gekannt. Überdies habe D._______ (und hätten nicht
seine Eltern) die Altersänderung vornehmen lassen. Er habe nur gewusst,
dass seine Schwester ein oder zwei Jahre älter sei als er, was er auch
bereits zu Beginn ausgeführt habe. Wie sich mittlerweile auf telefonische
Nachfrage bei E._______ hin herausgestellt habe, sei sie (…) geboren
worden; daher treffe seine Aussage zu.
Die Einschätzung des BFM stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argu-
mente und Behauptungen. Auch setze sich dieses mit der zweifellos ge-
gebenen Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht auseinander. Die drohende
Verfolgung durch die Familie von D._______ gefährde ihn und seine Fa-
milie konkret an Leib und Leben. Durch die Verbindung zu einflussreichen
Personen der quasistaatlichen Autorität (Mitgliedschaft von D._______
bei der der Demokratischen Partei Kurdistan [DPK], vgl. das Urteil E-
5748/2011 des Bundesverwaltungsgerichts E. 5.2) sei die staatliche Ver-
folgungsqualität der Probleme gegeben. Wie sein Aufenthalt in I._______
belege, gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher sei
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die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm aufgrund der Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
6.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Private, nament-
lich seinen Onkel D._______ und dessen Familie, geltend. Ob dieser auf-
grund seiner Mitgliedschaft bei der DPK Verbindungen zu Personen der
kurdischen Regierung unterhält, kann indes offenbleiben, da sich die Aus-
führungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und asylrechtlich un-
beachtlich erweisen. Diesbezüglich kann weitgehend auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundes-
verwaltungsgericht – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen –
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anschliesst. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeig-
net, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. So vermag er mit der
Berufung auf den Zeitablauf nicht überzeugend zu erklären, dass er an-
lässlich der Erstbefragung keine persönliche Bedrohung erwähnte, bei
der Anhörung hingegen angab, mehrfach von seinen Cousins geschlagen
worden zu sein. Auch die Erklärung, er habe die Frage anlässlich der Be-
fragung zur Person hinsichtlich ihn betreffende Übergriffe missverstan-
den, erweist sich aufgrund der klaren Fragestellung ("A lei personalmente
è successo qualcosa?", vorinstanzliche Akten A1/9 F 15 S. 5) und der
ebenso klaren Antwort des Beschwerdeführers ("No, contro di me non e
stato fatto nulla", A1/9 F 15 S. 5) als haltlos. Die Schilderungen dieser
Übergriffe erscheinen überdies als oberflächlich; der Beschwerdeführer
führte diesbezüglich lediglich aus, er sei zwischen 2006 und 2008 einmal
heftig durch seinen Cousin und dessen Freunde mit Füssen, Händen und
Fäusten geschlagen und mehrmals verbal angegriffen und beschimpft
worden (vgl. A25/15 F17 ff. S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer die an-
geblich gegen seine Eltern erfolgten Übergriffe (Schlagen der Mutter, He-
rausschlagen eines Zahns beim Vater) nicht detailliert beschreiben konn-
te, erscheint angesichts seines Wissens aus zweiter Hand verständlich,
wobei zumindest eine ungefähre Angabe darüber zu erwarten gewesen
wäre, in welchem Zeitpunkt seinem Vater der Zahn ausgeschlagen wor-
den war. Die im Zusammenhang mit der Belästigung seiner Eltern erfolg-
te Berufung auf sein jugendliches Alter schlägt hingegen fehl; zur Zeit des
angeblichen Übergriffs durch D._______ auf seine Mutter war der Be-
schwerdeführer bereits (…) Jahre alt. Nicht erklärbar sind schliesslich die
massiven Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betref-
fend die Verletzung seines Grossvaters und das Alter seiner Schwester
E._______. Einerseits bezeichnete er den Schuss ins Auge seines
Grossvaters durch seinen Cousin als den zentralen Ausreisegrund (vgl.
A1/9 Ziff. 15 S. 5), andererseits erwähnte er dieses Ereignis bei der freien
Erzählung zu den Asylgründen anlässlich der eingehenden Anhörung
nicht, sondern legte auf Nachfrage dar, er wisse nicht, wann sich dieser
Vorfall ereignet habe; sein Vater sei davon in Griechenland in Kenntnis
gesetzt worden (vgl. A25/15 F88 ff. S. 11). Zudem führte der Beschwerde-
führer bei der Anhörung aus, seine Schwester E._______ sei ein oder
zwei Jahre jünger (und nicht, wie das BFM fälschlicherweise ausführte,
älter) als er und für die Heirat um drei Jahre älter gemacht worden, so
dass in den Dokumenten das Jahr (…) aufgeführt gewesen sei (vgl.
A25/15 F61 ff. S. 9 und F80 S. 10). Diese Aussagen stehen sowohl un-
tereinander als auch zum eingereichten Personalausweis, wonach
E._______ am (…) geboren wurde, im Widerspruch. Auch auf Beschwer-
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deebene verstrickt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter in ei-
nen Widerspruch und behauptet, er habe von Beginn weg gesagt,
E._______ sei älter als er, was aufgrund ihres nachgewiesenen Jahr-
gangs (…) nun feststehe.
Aufgrund der dargelegten, teilweise gravierenden Ungereimtheiten in den
Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine persönliche Bedrohung
seiner Person durch die Familie seines Onkels ausgeschlossen werden.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwer-
deführers gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich, und es er-
übrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
Das BFM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert und dessen Asylgesuch abgewiesen. Damit war es
entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht gehal-
ten, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die angeblich durch den Beschwerdeführer erlittenen
Schläge und Verletzungen die notwendige Intensität (vgl. Art. 3 AsylG) ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ohnehin nicht erreichen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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Seite 12
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 13
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdefüh-
rer behauptet zwar das Vorliegen eines "real risk", stützt sich dabei indes
einzig implizit auf die vorgebrachten und als unglaubhaft beurteilten Asyl-
vorbringen, womit eine konkrete Gefahr nicht glaubhaft gemacht wird.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht gemäss
aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation
allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine so-
ziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht ge-
lingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend
von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problema-
tisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann namentlich die
Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes
Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt
für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem
dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts
des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von
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kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für die-
se Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel
zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
8.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, er sei noch jung und
wohne zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt
und pflege im Rahmen des Familien- und Privatlebens einzig zu ihnen
Kontakt. Er gehöre zur Familie, was unter Berücksichtigung der starken
Bedeutung der Familie in der kurdischen Kultur zu würdigen sei. Daneben
sei er Mitglied einer Theatergruppe und habe sich in herausragender
Weise in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert. Davon würden nament-
lich die zahlreichen Referenzschreiben zeugen, aus welchen seine fort-
geschrittenen Deutschkenntnisse, sein starker Integrationswille und seine
Freude am Leben in der Schweiz hervorgehen würden. Auch das BFM
habe im Rahmen der eingehenden Anhörung seine überdurchschnittli-
chen Deutschkenntnisse bemerkt. Vom 28. März 2011 bis zum 30. Okto-
ber 2011 sei er im Rahmen eines Arbeits- und Integrationsprogramms mit
einem 100%-Pensum bei "(...)" beschäftigt gewesen, wo er sich durch
seine gute Auffassungsgabe, Eigenverantwortung und Teamfähigkeit
ausgezeichnet habe. Zur Zeit der Beschwerdeeinreichung sei er im Rah-
men eines Beschäftigungsprogramms als Küchenhilfe in einem Spital be-
schäftigt gewesen.
8.4.3 Der aus Dohuk stammende und seit seiner Kindheit dort wohnhafte
Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er habe
die Schule im ersten Jahr des Gymnasiums verlassen und danach bis zur
Ausreise, insgesamt während vier bis fünf Jahren, in einer (…)fabrik ge-
arbeitet (vgl. A1/9 Ziff. 8 S. 2). Zur Finanzierung der Ausreise habe seine
Familie das Geschäft seines Vaters verkauft. Das Haus und das Land der
Familie würden sich indes noch immer in ihrem Besitz befinden (vgl. A1/9
Ziff. 15 S. 6). Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und mangels gegen-
teiliger Hinweise in den Akten gesund. Es ist ihm daher zuzumuten, in
seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich wieder eine Existenz aufzu-
bauen, wobei ihm seine Arbeitserfahrung im Irak und allenfalls auch jene
in der Schweiz helfen dürfte. Nachdem die Beschwerden seiner in der
Schweiz lebenden Familienmitglieder mit Urteilen gleichen Datums ab-
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gewiesen werden (vgl. E-6748/2011 sowie E-6767/2011), hat der Be-
schwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, gemeinsam mit diesen zu-
rück nach Dohuk zu reisen, wo sie auf ihre vorherige Wohnsituation zu-
rückgreifen können. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat auf familiären Rückhalt
durch seine zahlreichen Verwandten mütterlicherseits (Grossmutter, zehn
Tanten und zwei Onkel) zahlen kann, welche ihm die soziale Reintegrati-
on erleichtern werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
als zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Beschwerdeführer ein ernst-
haftes Bemühen um Integration in der Schweiz nicht ab. Diese fortschrei-
tende Integration des bereits bei der Ausreise aus dem Irak volljährigen
Beschwerdeführers erlaubt indes keine andere Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie dargelegt ist davon auszugehen,
er in seinem Heimatstaat, in dem er den grössten Teil seines bisherigen
Lebens verbracht hat, wieder Fuss fassen können wird.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
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ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, unbesehen der Prüfung seiner Bedürf-
tigkeit, bereits aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichts-
los zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung abzuweisen. Die auf Fr. 600.– festzusetzenden Ver-
fahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Januar 2012 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 9. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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