B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6766/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).
E-6766/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 21. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst
eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Juli 2015 beendet. Am 24. Juni
2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und am 28. September 2018 fand eine ergän-
zende Anhörung statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus Asmara und sei verheiratet. Aus die-
ser Ehe seien (…) Kinder entstanden. Zudem habe er in Eritrea (…) aus-
sereheliche Kinder. (…) weitere Kinder habe er in der Schweiz mit seiner
heutigen Partnerin (ebenfalls im Asylverfahren in der Schweiz) bekommen.
Im Jahre 1999 sei er nach Sawa eingezogen worden, weshalb er die achte
Schulklasse nicht habe beenden können. Er habe bis ins Jahr 2001 Natio-
naldienst absolviert. Während der dritten Invasion (im Jahr 2000) habe er
eine Splitterverletzung (…) erlitten, die operativ behandelt worden sei. Er
sei jedoch nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden. Da er keinen
Urlaub erhalten habe, sei er dem Dienst unzählige Male unerlaubt fernge-
blieben, woraufhin er nach der Rückkehr zur Einheit mit ein- bis zweimo-
natigen Haftstrafen und Fesselung bestraft worden sei. Im Jahr (…) sei er
bei einem ersten Ausreiseversuch aufgegriffen und für (…) Monate inhaf-
tiert worden. Im Jahr (…) sei sein Bruder T. im Militärdienst unter ungeklär-
ten Umständen ums Leben gekommen. Als er, der Beschwerdeführer, da-
von erfahren habe (im Zeitraum 2006/2007), sei er darüber mit seinem Vor-
gesetzten in einen Streit geraten. Dieser Vorfall habe eine Haft von (…)
Jahren nach sich gezogen. Kurze Zeit nach der Entlassung sei ein weiterer
Ausreiseversuch gescheitert. Daraufhin sei er nur für kurze Zeit inhaftiert
worden, da er für seine Aufgaben im Militär benötigt worden sei. Im Jahr
(…) sei er bei einem dritten Ausreiseversuch erneut erwischt und an ver-
schiedenen Orten inhaftiert worden. Im (…) 2013 habe er aus der Haft in
B._______ eine günstige Gelegenheit zur Flucht genutzt. Seine Mutter
habe innerhalb einer Woche seine Ausreise mit einem Schlepper organi-
siert. So sei er unbehelligt und mit einer weiteren, mit ihm aus der Haft
geflohenen Person nach Äthiopien gelangt. Sodann sei er über den Sudan
und weitere Länder bis in die Schweiz gereist.
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Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte
sowie vier Kopien von Fotografien, drei davon aus seiner Militärdienstzeit
und eine von seinem Bruder T., zu den Akten. Sodann reichte er einen
Nachweis zur Beendigung des Nationaldienstes im Jahr 2001, einen Mili-
tärdienstausweis und eine CD mit einem in Äthiopien gedrehten Film ein.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zudem hielt das SEM fest, dass im Asylverfahren der Partnerin des Be-
schwerdeführers und der (…) gemeinsamen Kinder (N […]) gleichentags
ein negativer Asylentscheid ergangen sei.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann seien die Akten
seiner Lebenspartnerin (N […]) beizuziehen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
F.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 ein.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Dezember 2018.
E-6766/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Partnerin des
Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (E-6820/2018) koordi-
niert – und insbesondere durch denselben Spruchkörper – behandelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Militärdienstleistung und die mehreren
Inhaftierungen währenddessen seien nicht in Abrede zu stellen. Hingegen
seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den eigentlichen Asyl-
gründen (Flucht aus der Haft, Desertion und illegale Ausreise) aufgrund
gänzlich unterschiedlicher Darstellungen widersprüchlich und unsubstanti-
iert, mithin unglaubhaft ausgefallen. Die genannten früheren Inhaftierun-
gen würden mangels weiterer, sich kausal auf die Ausreise des Beschwer-
deführers auswirkender Konsequenzen keine asylrechtliche Relevanz ent-
falten.
4.1.1 An der BzP habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, die
Flucht habe am Tag des Festes Kedu Yohannes stattgefunden. Er und (…)
Mithäftlinge hätten die von den Feierlichkeiten geschwächten (…) Soldaten
überwältigt und die Chance zur Flucht genutzt (SEM-Akte A8 [recte: A6]
S. 7). An der Anhörung habe er hingegen erklärt, die Haft habe vom Jahr
(…) bis (…) 2013 gedauert. Die Flucht habe an einem Tag stattgefunden,
an dem die Soldaten ihren Lohn erhalten hätten. In der Reihe der (…) Ge-
fangenen seien zwei vor ihm gelaufen. (…) Wächter hätten die Gruppe be-
wacht. Die (…) Häftlinge hätten diese Wächter überwältigt und entwaffnet.
Er, der Beschwerdeführer, sei nicht über die Fluchtpläne der Mithäftlinge
informiert gewesen. Er sei von der Situation überrascht worden, habe aber
selber die Chance zur Flucht ergriffen. Die (…) Wächter hätten ihn einge-
holt, dennoch sei er entkommen. Ein (…) Wächter habe sich abseits auf
einem Hügel befunden und habe die Szenerie überwacht. Er, der Be-
schwerdeführer, sei bis nach C._______ gelangt und habe dort seine Mut-
ter angerufen. Diese habe einem Schlepper für ihn und einen mit ihm ge-
flohenen Häftling, der kein Geld gehabt habe, jeweils 80‘000 Nafka, zu-
sammen also 160‘000 Nafka bezahlt (SEM-Akte A24 [recte: A22] F79 ff.,
F130). Bei der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann
angegeben, die Haft habe vom Jahr (…) bis (…) 2013 gedauert. Die Flucht
habe am Tag des Festes Fasika stattgefunden. Viele Soldaten hätten Ur-
laub gehabt. In der Reihe von (…) Gefangenen seien plötzlich alle in ver-
schiedene Richtungen davongerannt. Er habe diese überraschende Gele-
genheit genutzt und seine bereits vorbereitete Flucht durchgeführt. Die (…)
Wächter hätten daraufhin auf die Gruppe der Flüchtenden geschossen und
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Seite 6
anschliessend die Verfolgung der hinter ihm, dem Beschwerdeführer, flie-
henden Personen aufgenommen. Die mit ihm erfolgreich geflohenen Häft-
linge hätten ihm später erzählt, es habe einen (…) Wächter gegeben, der
jedoch geschlafen habe. Er, der Beschwerdeführer, sei nach D._______
gelangt und habe seine Mutter angerufen. Diese sei zu ihm gekommen und
habe ihn nach C._______ gebracht. Dem Schlepper habe die Mutter
100‘000 bis 120‘000 Nafka bezahlt, weil der mitgeflohene Häftling 20‘000
Nafka zu wenig gehabt habe (SEM-Akte A35 [recte: A33] F127 ff.). Auf die
Widersprüche hingewiesen, habe der Beschwerdeführer diese nicht aus-
räumen können (SEM-Akte A33 F147 ff.). Er habe die Richtigkeit der Pro-
tokolle bei der Rückübersetzung jedoch jeweils bestätigt. Zudem sei es ein
grosser Unterschied, ob jemand angebe, er sei für drei oder für vier Jahr
inhaftiert gewesen. Es bestünden massive Zweifel an der Darstellung, dass
der Beschwerdeführer aus der Haft geflohen sei. Aus seinen Aussagen
würden sich ferner – bis auf Datenangaben – keine Hinweise ergeben, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner geltend gemachten (…) nicht in der
Lage, sich an das Erlebte zu erinnern und dieses widerspruchsfrei darzu-
stellen. Es sei auffällig, dass er in den drei Protokollen jeweils bis zur Flucht
aus der Haft übereinstimmende Angaben habe machen können, weshalb
das geltend gemachte schlechte Erinnerungsvermögen nicht zu greifen
vermöge. Ferner sei es unlogisch, woher der Beschwerdeführer wissen
wolle, dass der (…) Flüchtling von den Wächtern gefasst worden sei, wäh-
rend er angegeben habe, nur er und (…) weitere Häftlinge hätten entkom-
men können (SEM-Akten A22 F79; A33 F135). Zudem seien seine Anga-
ben zur Flucht oberflächlich ausgefallen. Er weise selbst darauf hin, dass
es viele Internetvideos zu Fluchtversuchen gebe. Insgesamt wären an-
schauliche Schilderungen zu erwarten gewesen, wohingegen sich der Be-
schwerdeführer auf unsubstantiierte Angaben ohne persönliche Wahrneh-
mungen beschränkt habe. Es sei davon auszugehen, dass er seine Asyl-
gründe von Dritten oder Medien herleite. Insgesamt sei daher der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss aus dem Militär
entlassen worden sei.
4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer auch die illegale Ausreise aus
Eritrea widersprüchlich dargestellt (SEM-Akten A22 F96 ff.; A33 F165 ff.)
und dies nicht erklären können (SEM-Akte A33 F170). Ferner seien keine
Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea sei somit nicht asylrelevant.
E-6766/2018
Seite 7
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird hiergegen vorgebracht, die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte seien an allen drei An-
hörungen im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen (SEM-Akten A6
F7.01; A22 F79 ff.; A33 F127 ff.). Insgesamt habe er seine Flucht und De-
sertion ehrlich (SEM-Akte A33 F78), detailreich und substantiiert geschil-
dert. Er habe bis zu seiner Ausreise bereits über (…) Jahre Militärdienst
leisten müssen und sei nicht frühzeitig entlassen worden. Zunächst diene
die BzP nicht der Abklärung von Fluchtgründen. Sodann würden seine
glaubhaften Aussagen überwiegen und die von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Ungereimtheiten könnten entkräftet werden. Die Feste Fasika und
Kedu Yohannes würden auf den gleichen Tag fallen. Er habe konstant von
(…) anwesenden Wächtern gesprochen. Ob der (...) Wächter von weit weg
beobachtet, oder geschlafen habe, mache keinen Unterschied, da er selbst
diesen nie gesehen habe (SEM-Akten A6 F7.01; A22 F79, F130; A33 F127,
F147). Sodann habe er eindrücklich geschildert, wie er seine Fesseln mit
Hilfe eines „Nagelentferners“ habe öffnen können (SEM-Akten A22 F87;
A33 F130). Von der Flucht sei er völlig überrascht gewesen, da seine Mit-
gefangenen ihn nicht über ihr Vorhaben informiert hätten. Den Widerspruch
bezüglich des Treffpunkts mit seiner Mutter in C._______ beziehungsweise
in D._______ habe er bereits als Missverständnis bezeichnet. Ob die Mut-
ter nun 100‘000 oder 80‘000 Nafka als Reisegeld bezahlt habe, spiele
keine Rolle, da die unterschiedlichen Zahlenangaben auf sein schlechtes
Erinnerungsvermögen zurückzuführen seien (SEM-Akte A33 F159, zudem
in F82 und F86). Die Erinnerungslücken und die Schwierigkeiten, chrono-
logische Aussagen zu machen, rührten von seiner Traumatisierung auf-
grund seiner Vorgeschichte her (vgl. ärztliche Bestätigung vom 2. Novem-
ber 2018), was vom Befrager nicht berücksichtigt worden sei. Daher wür-
den auch die unterschiedlichen Jahresangaben seiner letzten Inhaftierung
nicht schwer ins Gewicht fallen. Sodann habe er auch seine illegale Aus-
reise einleuchtend und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und
mit Realkennzeichen geschildert (SEM-Akten A22 F96 ff.; A33 F165 ff.).
Die beklagten Widersprüche habe er ausräumen können (SEM-Akte A33
F170). Weiter habe er nie gesagt, dass nur er und (...) weitere Häftlinge
entkommen seien (SEM-Akte A33 F135). Ferner habe er mit „überwältigen“
gemeint, dass es den Häftlingen gelungen sei, von den Wächtern zu fliehen
(SEM-Akte A33 F148). Insgesamt habe er die Desertion glaubhaft darlegen
können, weshalb ihm bei einer Rückkehr die Inhaftierung und erneute Rek-
rutierung in eine Form des Nationaldienstes drohte.
E-6766/2018
Seite 8
4.2.2 Ferner seien neben der illegalen Ausreise, weswegen ihm bei einer
zwangsweisen Rückschaffung nach Eritrea eine willkürliche Bestrafung
drohe (untermauert mit einem Gutachten des GIGA Instituts für Afrika-Stu-
dien vom 15. April 2018), erschwerende Faktoren zu bejahen. Sein Bruder
M., der in Äthiopien lebe, sei ein bekannter Regimekritiker. Deswegen
drohe ihm, dem Beschwerdeführer, auch eine Reflexverfolgung. Sodann
betätige er sich selbst exilpolitisch (SEM-Akte A33 F192). In Äthiopien habe
er in einem Film einer Oppositionsbewegung mitgespielt, welcher im Inter-
net (Youtube) veröffentlich worden sei. Auch seine Mutter sei nach seiner
Ausreise von den Behörden behelligt worden. Unter anderem sei ihr Ge-
schäft für sechs Monate geschlossen worden (SEM-Akte A22 F113). Auf-
grund seiner illegalen Ausreise und seiner politischen Anschauung seien
subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM insbesondere aus, den Befra-
gungsprotokollen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, in Eritrea le-
bende Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten aufgrund der exil-
politischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers in Äthiopien
Probleme erhalten. Das spreche gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung.
4.4 Der Beschwerdeführer merkt in der Replik (erneut) an, bezüglich der
Reflexverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass seine Mutter aufgrund ihrer
desertierten Söhne von den eritreischen Behörden aufgesucht und im Rah-
men ihrer Arbeitstätigkeit behelligt worden sei.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist ein Kontakt zu den Behör-
den relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekru-
tiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht
grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter
unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig
der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den
eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen
Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil
des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zunächst zum Schluss,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Anlass besteht, an den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrfachen Inhaftierungen
während des Militärdienstes aufgrund seiner Versuche, das Land illegal zu
verlassen, zu zweifeln. Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich seiner Flucht aus der letzten geltend gemachten Haft und
damit der Desertion aus dem Militärdienst zu Recht und mit ausführlicher
Begründung von der Vorinstanz als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutref-
fende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt zu wenig stichhal-
tig, um die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen. Weder
sind die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Wiederholungen des
bereits Gesagten noch der Hinweis, die BzP diene nicht der Abklärung von
Fluchtgründen, geeignet, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften,
denn unterschiedliche Darstellungsweisen lassen sich nicht mit der Kürze
der BzP erklären. Wie von der Vorinstanz bereits dargelegt, hat der Be-
schwerdeführer an der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung
zum Teil gänzlich unterschiedliche Angaben zu seiner angeblichen Flucht
aus dem Gefängnis gemacht. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar,
weshalb er bei der BzP von (...) Wächtern, die überwältigt worden seien,
gesprochen hat, während an der Anhörung von (...) Wächtern, die überwäl-
tigt und entwaffnet worden seien, die Rede war und er an der ergänzenden
Anhörung erklärte, die Gefangenen seien plötzlich in alle Richtungen da-
von gerannt, es wäre nicht möglich gewesen, die Wächter zu überwältigen
und zu entwaffnen (SEM-Akten A6 S. 7; A22 F79; A33 F130). Wenig plau-
sibel ist sodann, dass der Beschwerdeführer zunächst angibt, er sei von
der Flucht der Mitgefangenen völlig überrascht worden, habe dann aber
seine Chance genutzt, während er später schildert, er habe seine Fesseln
noch vor der Flucht bereits geöffnet gehabt, weshalb er mit den anderen
Häftlingen, die auf die Flucht vorbereitet gewesen seien, habe wegrennen
können (SEM-Akten A22 F83 ff.; A33 F130, F149). Sodann macht es – ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sehr wohl einen Unter-
schied, ob er einmal von (...) anwesenden Wächtern, dann von (...) anwe-
senden Wächtern und einem (...) Wächter auf einem nahegelegenen Hügel
und schliesslich von einem (...) Wächter, der geschlafen habe, spricht
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(SEM-Akten A6 S. 7; A22 F130; A33 F139). Ebenso wesentlich ist der Wi-
derspruch, wonach er nach C._______ gelaufen sei und dort seine Mutter
kontaktiert habe beziehungsweise er habe seine Mutter aus D._______
angerufen, diese hätte ihn abgeholt und sie seien gemeinsam nach
C._______ gelangt. Auch die unterschiedlichen Angaben, die Mutter habe
dem Schlepper 80‘000 Nafka für ihn und 80‘000 Nafka für einen mitgeflo-
henen Häftling bezahlt respektive sie habe dem Schlepper 100‘000 bis
120‘000 Nafka bezahlt, da der andere Häftling 20‘000 Nafka zu wenig ge-
habt habe, sind nicht nachvollziehbar (SEM-Akten A22 F96; A33 F145 f.).
Sodann ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht verständlich,
weshalb der Beschwerdeführer zunächst von (…) Jahren Haft und später
noch von (…) Jahren gesprochen hat. Auf die genannten Ungereimtheiten
in zentralen Punkten hingewiesen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht,
diese auszuräumen oder seine unterschiedlichen Schilderungen plausibel
zu erklären (SEM-Akte A33 F147 ff.). Ferner sind seine Ausführungen zur
Flucht unsubstantiiert, wenig erlebnisgeprägt und ohne persönliche Fär-
bung ausgefallen (z.B. SEM-Akten A22 F98 f.; A33 F131 ff.), während er
seine Zeit vor der angeblichen Flucht im Wesentlichen übereinstimmend
und ausführlicher darzulegen vermochte. Der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, aufgrund einer Traumatisierung habe er Erinnerungslücken, kann da-
her – bis auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Daten – nicht ge-
hört werden (vgl. Urteil des BVGer D-1445/2017 vom 26. November 2018
E. 5.4). Den Protokollen ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer durch gesundheitliche Probleme beeinträchtigt und
dadurch nicht in der Lage gewesen wäre, an den Anhörungen teilzuneh-
men (SEM-Akten A6 S. 8; A33 F3, F5, F106 ff., F178). Auch ein Arztzeug-
nis diesbezüglich liegt dem Gericht bis heute nicht vor. Der eingereichten
ärztlichen Bestätigung vom 2. November 2018 sind keine genaueren An-
gaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Indem der Beschwerdeführer somit auch auf Beschwerdeebene die zent-
ralen Widersprüche nicht auszuräumen vermag und keine genaueren An-
gaben zu seiner angeblichen Flucht macht, gelingt es ihm nicht, die
Schlussfolgerung des SEM, die Flucht aus dem Gefängnis und damit die
Desertion aus dem Militärdienst sei – im Rahmen einer Gesamtwürdigung
– als unglaubhaft anzusehen, umzustossen. Die Hinweise auf den gene-
rellen Umgang mit Deserteuren in Eritrea sowie auf die Wahrscheinlichkeit,
dass er aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr erneut mit einer Einzie-
hung in den Nationaldienst zu rechnen habe, sind nicht geeignet, die ob-
genannten Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
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Seite 11
5.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zwar davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hie-
raus sowie aus dem Umstand, dass er (knapp) noch im militärdienstpflich-
tigen Alter ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen
Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist.
Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von
einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017
vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018
E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Entsprechend ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flucht aus dem Gefängnis und
die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösende Ereignisse glaub-
haft darzulegen. Demzufolge kann nicht von einer im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Eritrea bestehenden oder drohenden asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgegangen werden.
5.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr – mithin wegen subjektiver Nachflucht-
gründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen (Art. 3
AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen ist (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer D-6288/2017 vom
9. November 2018 E. 7; E-4876/2016 vom 6. August 2018 E. 8).
5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine
illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
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Seite 12
vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Daran
vermögen die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und
das beigelegte Gutachten zur illegalen Ausreise aus Eritrea nichts zu än-
dern.
5.4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzu-
treffend. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie in der
Beschwerdeschrift zutreffend argumentiert wird, bezüglich seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea mehrheitlich übereinstimmende, hinreichend substan-
tiierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen gemacht hat (SEM-
Akte A22 F97 f., F103–105; A33 F165 ff.). Folglich kann diese als glaubhaft
qualifiziert werden.
5.4.4 Des Weiteren sind im Falle des Beschwerdeführers zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren im Sinne des obgenannten Referenzurteils zu bejahen,
die bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Schärfung seines Profils führen.
Einerseits sind – wie bereits erwähnt – die mehreren Inhaftierungen des
Beschwerdeführers aufgrund von illegalen Ausreiseversuchen während
seines Militärdienstes als glaubhaft zu erachten. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Fokus der eritrei-
schen Behörden geraten ist. Andererseits fällt vorliegend das politische
Profil des Bruders des Beschwerdeführers ins Gewicht, weswegen dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Massnahmen der eritreischen
Behörden drohen könnten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers, die
er unter anderem mit einem Bericht vom November 2016 untermauert, ist
sein Bruder seit dessen Ausreise aus Eritrea im Jahr (…) in Äthiopien und
in weiteren Ländern als (…) (er mache regimekritische […]) tätig und als
solcher in und ausserhalb von Eritrea bekannt. Nach dem Gesagten ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Aus-
reise und den zusätzlichen Gefährdungselementen (mehrere Inhaftierun-
gen aufgrund von Ausreiseversuchen und relativ exponiertes exilpoliti-
sches Profil seines Bruders) begründete Furcht hat, in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person zu gelten und bei allfälliger
Rückkehr willkürlichen Strafen ausgesetzt zu sein (vgl. u.a. Urteile des
BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2 sowie E-4192/2016 vom
12. Juni 2018 E. 8.2).
Die – vorliegend wohl zu verneinende – Frage, ob die niederschwellige
exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers ebenfalls einen hinreichen-
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den zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellen würde, ist nach dem Ge-
sagten nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers dürfte sein exilpolitisches Engagement allein betrachtet
aber das Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nicht geweckt
haben (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6288/2017 E. 7.5; zur exilpolitischen
Tätigkeit D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5 und E-1161/2017
vom 25. Oktober 2018 E. 6.4.2).
5.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft ge-
machten illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte zur Schärfung
des Profils des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erfüllt er die Flücht-
lingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus
den obgenannten Gründen. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechti-
gung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel
von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber nicht zur Asylgewährung
führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers,
in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich
der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 sind
aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen.
Das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich reduzierte Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Indessen
wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 gutgeheis-
sen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs ‒ und insofern teil-
weise ‒ durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2018 weist einen
Aufwand in der Höhe von Fr. 5'315.65 aus (16.4h à Fr. 300.– und Auslagen
von Fr. 15.60, zzgl. MWST). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand er-
scheint nicht angemessen und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der ausge-
wiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die Bemessung der Parteient-
schädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist
die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung gerundet auf
Fr. 2‘165.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der
Anspruch auf amtliches Honorar des mit obgenannter Instruktionsverfü-
gung als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird in-
soweit gegenstandslos.
7.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreter für seinen Aufwand ein amtliches Honorar zu
entrichten. Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertrete-
rinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist (vgl. oben). Dem Rechtsvertreter ist folglich zu-
lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 545.‒
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. Oktober
2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘165.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 545.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter