Abtei lung V
E-6767/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6767/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im
Februar 2008 verliess, und am 1. März unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Fax-Schreiben vom 10. Juli 2008 eine Mitarbeiterin
des Hilfswerkes MNA, Zürich, zur Anhörung vom 29. Juli 2008 des
minderjährigen Beschwerdeführers einlud,
dass der – eigenen Angaben zufolge – minderjährige
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom
11. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Juli 2008 – im
Beisein einer Vertrauensperson – zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger aus A._______ und christlicher B._______,
dass sein Vater Voodoo-Priester gewesen sei, weshalb er den
Beschwerdeführer sowie seine Mutter wegen ihres christlichen
Glaubens aus seinem Haus gewiesen habe,
dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Stelle als Voodoo-Priester
habe übernehmen sollen,
dass der Beschwerdeführer dieses Amt abgelehnt habe, zumal sein
christlicher Glaube nicht mit dem westafrikanischen Voodoo-Kult
vereinbar sei,
dass er als Konsequenz dem Voodoo-Orakel geopfert werden sollte,
weshalb er in seine Kirche geflüchtet sei und sich bis zu seiner
Ausreise dort versteckt gehalten habe,
dass, weil er immer noch von der Voodoo-Glaubensgemeinschaft
gesucht worden sei, der Kirchenvater sowie -mitglieder seine Reise
aus Nigeria organisiert hätten,
dass er irgendwo in Nigeria ohne Reise- und Identitätspapiere ein
Flugzeug bestiegen habe, und irgendwo in einem ihm unbekannten
Land gelandet sei, wo er ohne Papiere die Grenzkontrolle habe
passieren können,
Seite 2
E-6767/2008
dass er sodann von einem ihm unbekannten Mann nach Chiasso
mitgenommen worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und der schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 wegen Verdachts auf
Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) von der Kantonspolizei C._______
festgenommen, für einen Tag inhaftiert und gegen ihn die Ausgrenzung
aus dem Gebiet des Kantons C._______ verfügt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente
eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen vermocht,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art.
3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensicht-
lich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass seine Aussagen zu seinen Aus- respektive Einreiseumständen,
ohne jemals Identitätspapiere besessen zu haben, insgesamt realitäts-
fremd und unglaubhaft seien und die diesbezüglichen Antworten den
stereotypen Vorbringen jener Gesuchsteller entsprechen würden, die
nicht bereit seien ihre wahre Identität zu belegen,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zudem in
wesentliche Widersprüche verstrickt und er auf viele Fragen keine oder
Seite 3
E-6767/2008
nur ausweichende Antworten zu Protokoll gegeben habe, wodurch die
erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen
untermauert würden,
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [KRK SR 0.107] als zulässig erweise, zumal dem
minderjährigen Beschwerdeführer gemäss Art. 22 KRK und gewisser
gesetzlicher Normen im Ausländer-, Asyl- und Zivilrecht angemes-
sener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte
gewährleistet worden seien,
dass zudem nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des
Beschwerdeführers spreche und auch der Wegweisungsvollzug
möglich und durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren,
dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, sub-
eventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer
separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
E-6767/2008
dass am 31. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Unterstützungsbestätigung vom 28. Oktober 2008 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozess-
fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der
Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3 S. 19),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen
minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine
rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste
Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18;
2003 Nr. 3),
Seite 5
E-6767/2008
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 1. März 2008 angab, er sei am (...) geboren und
damit minderjährig,
dass für den Beschwerdeführer von der Hilfswerkorganisation MNA,
Zürich, vor der Anhörung vom 29. Juli 2008 eine Vertrauensperson
ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraus-
setzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen
wurde,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen – vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
50 und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
Seite 6
E-6767/2008
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begrün-
dung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann,
Seite 7
E-6767/2008
dass diese vorinstanzlichen Erkennnisse in der Beschwerde weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze
eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er
jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden
vorenthält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimt-
heiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind,
dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp
gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer
anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum
über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht,
dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage, stereotyp und
unsubstanziiert ausgefallen sind, im Verlaufe der Befragungen die
Umstände und Gegebenheiten seiner Flucht wegen der angeblichen
Ernennung zum Voodoo-Priester unterschiedlich ausfielen und der
Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in
der Lage war, weshalb insgesamt keine einsehbare persönliche Be-
troffenheit und Auseinandersetzung zu erkennen sind, was nicht auf
ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schlies-
sen lässt,
dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu der Voodoo-
Glaubensgruppe seines Vaters bis zu dessen Tod im Februar 2008
keine Verfolgung abzuleiten vermag, zumal er selbst zu Protokoll
gegeben hat, dass er und seine Mutter als Christen seit seiner
Kindheit im selben Dorf alleine gelebt hätten (vgl. A20/13 S. 4 f.),
dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte,
wie und weshalb der Priester und die Kirchenmitglieder dem
Beschwerdeführer die Flucht kostenlos ermöglicht haben sollen und
der Beschwerdeführer zu seiner Reise in die Schweiz nichts
mitbekommen habe (vgl. A20/13 S. 8),
Seite 8
E-6767/2008
dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, zwecks Beweis-
mittelbeschaffung werde er verschiedene Leute kontaktieren, die sich
mit dem Priester sowie seiner Mutter in Verbindung setzen könnten,
damit sie seine Fluchtgründe und -umstände belegen könnten,
dass der Beschwerdeführer bis heute jedoch keine entsprechenden
Beweismittel, seine Fluchtgründe bestätigend, eingereicht und auch
keine konkreten Beschaffungsbemühungen dargelegt hat,
dass vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der
behaupteten Sachverhaltumstände schliessen lässt, sondern von
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass des Weiteren das Argument, eine Rückschiebung nach Nigeria
stelle für den Beschwerdeführer als Sohn eines verstorbenen Voodoo-
Priesters eine Lebensgefahr dar, nicht verfängt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der
Hilfswerkorganisation, er leide unter momentanen Angstzuständen und
eine diesbezügliche ärztliche Abklärung wäre gegebenenfalls ange-
bracht, erstmals und einzig in der Bundesanhörung vom 29. Juli 2008
vorgebracht wird (vgl. A20/13 S. 11 ff.),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss ausführt, in
solchen Momenten versuche er durch beten diese Angstzustände zu
verdrängen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine
gesundheitlichen Probleme mehr geltend macht und sich auch den
weiteren Akten keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen,
weshalb sich der Schluss aufdrängt, es handle sich dabei um eine
blosse Schutzbehauptung,
dass nach dem Gesagten für das BFM aufgrund der Anhörung keine
Veranlassung für zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
bestand,
dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. Juli 2008
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
Seite 9
E-6767/2008
zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und einem Vollzug der Wegweisung
stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Seite 10
E-6767/2008
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die
eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit
stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert habe, womit eine
Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint,
dass in der Bundesanhörung vom 29. Juli 2008 vom Vertreter der
Hilfswerkorganisation im Grundsatz durchaus zu Recht geltend
gemacht wird, dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des
Asylgesuchs zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger
Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von
unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist
(vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt,
von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen
Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ),
dass angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere
auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben
gemäss – kurz vor seiner Volljährigkeit steht, kein kindliches Verhalten
an den Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er sich
offensichtlich in der Drogenszene aufhält und wegen Verdachts des
Verstosses gegen das BetmG anschliessend mit Verfügung vom 9. Mai
2008 aus dem Kantonsgebiet C._______ ausgegrenzt wurde (vgl.
A15/14 und 16/4),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzuhalten ist, dass der
heute – eigenen Angaben zufolge – minderjährige Beschwerdeführer
durchaus zu selbstständigen Reise- und anderen Aktivitäten in der
Lage ist und zudem in der Person seiner Mutter, derer Adresse be-
kannt ist, über die naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat verfügt,
Seite 11
E-6767/2008
welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten
erreichen dürfte,
dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
fast sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat und daher mit den
dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur
Schweiz, wo er sich er seit sieben Monaten aufhält – bestens vertraut
ist, was eine Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland
sicher erleichtern dürfte,
dass die allgemein wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im
Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist,
allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der
Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch
keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149),
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
Seite 12
E-6767/2008
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 13
E-6767/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 14