B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6767/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
E-6767/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, verliess seinen Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie am (…) Juli
2010 und gelangte über Istanbul nach Athen, wo er sich einen bis einein-
halb Monate aufhielt. Am 10. September 2010 wurde er gemeinsam mit
seinen Geschwistern B._______ (N […]; E-6766/2011) und C._______ (N
[…]; E-6748/2011) beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von
der Grenzwache gestoppt und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso transferiert, wo die drei Brüder gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 18. September 2010 und am 6. Oktober 2010 reisten
weitere Mitglieder seiner Familie (seine Eltern und zwei weitere Ge-
schwister [N […]; E-6748/2011]) illegal in die Schweiz ein und reichten im
EVZ Chiasso Asylgesuche ein.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2010 und der
Anhörung vom 30. August 2011 brachte der Beschwerdeführer insbeson-
dere vor, seine Familie befinde sich mit der Familie seines Onkels väterli-
cherseits namens D._______ in einer Fehde. 2005 habe sein Bruder
E._______ eine Tochter und seine Schwester F._______ einen Sohn von
D._______ geheiratet. Die Frau von E._______ sei mit der Ehe und ihrer
neuen Familie unzufrieden gewesen, daher sei sie oft zu ihren Eltern ge-
fahren und habe sich über ihre Situation beklagt. D._______ und sein
(Beschwerdeführer) Vater hätten vergeblich versucht, Frieden zu stiften.
Deshalb seien 2006 beide Ehen geschieden worden. In jener Zeit sei
D._______ in Abwesenheit seines Bruders oft ins Haus seiner (Be-
schwerdeführer) Familie gekommen und habe sie beleidigt, da er unzu-
frieden mit den erfolgten Scheidungen gewesen sei. Er habe gefordert,
dass weder F._______ noch E._______ sich wiederverheiraten würden,
weil sie seine Ehre verletzt hätten. 2007 sei er (Beschwerdeführer) durch
seinen älteren Cousin G._______, einen Sohn von D._______, mit einem
Messer angegriffen worden und habe Narben auf der Stirn und dem Rü-
cken davongetragen. Auch die übrigen Söhne von D._______ hätten ihn
nicht in Ruhe gelassen und mehrfach beleidigt. Zudem sei seine Mutter
zwei- oder dreimal angegriffen und geschlagen worden. Nach einiger Zeit
sei seine Familie über einen Onkel seiner Mutter in Kontakt mit einer ara-
bischen Familie in Bagdad getreten, die F._______ an ihren Sohn und
E._______ an ihre Tochter habe verheiraten wollen. Im Jahre 2008 seien
die Trauungen im Geheimen vorgenommen worden. F._______ und
E._______ würden seither in Bagdad leben und könnten niemals wieder
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Seite 3
nach Dohuk zurückkehren, da das Risiko bestehe, dass ihr Onkel ihnen
etwas antun würde. Als D._______ von der zweifachen Wiederverheira-
tung erfahren habe, sei er sehr wütend geworden und habe gesagt, sie
müssten F._______ innert eines Monats zurückholen oder sie töten, um
die Familienehre zu retten. Ansonsten werde er die Familie umbringen.
Aus diesem Grund habe sein (Beschwerdeführer) Vater gesagt, dass es
besser sei, den Irak zu verlassen.
Am 14. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine Iden-
titätskarte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit
Entscheiden gleichen Datums lehnte es ausserdem die Asylgesuche sei-
ner Eltern und seiner damals minderjährigen Geschwister sowie das
Asylgesuch seines volljährigen Bruders B._______ ab, dies ebenfalls un-
ter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember
2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängli-
che Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Vereinigung
der Beschwerdeverfahren aller Familienmitglieder. Zudem stellte er den
Antrag, es sei ihm nach (durch das BFM noch zu gewährender) Einsicht
in das Dossier seiner Eltern Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu
geben.
Zur Untermauerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
ein den Beschwerdeführer betreffendes Arbeitszeugnis vom 30. Oktober
2011 zu den Akten gereicht.
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Seite 4
D.
Am 23. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers eine Beschwerdeergänzung sowie eine Arbeitsbestätigung des
Stadtspitals H._______ vom 27. Dezember 2011 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Zugleich wies sie den Antrag auf Vereinigung der
Beschwerdeverfahren aufgrund unterschiedlicher Sachlagen ab und kün-
digte an, die Verfahren voraussichtlich koordiniert zu behandeln. Ferner
forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und leg-
te am 26. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
F.
Am 27. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers Kopien der Personalausweise von E._______ und F._______ (inklu-
sive beglaubigter Übersetzungen) sowie diverse Unterschriftenlisten zu
den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 wies der Beschwerdeführer auf die fortge-
schrittene Integration der Familie in der Schweiz hin und brachte ein Zwi-
schenzeugnis sowie einen Standortbericht der Arbeitgeberin von
B._______ und ein Unterstützungsschreiben für die Familie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 5
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekom-
men, als mit Urteilen gleichen Datums auch über die Beschwerden der
übrigen Familienmitglieder befunden wird.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei ihm Gelegenheit
zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Einsicht in
die Akten der Eltern zu gewähren, ist auf dieses Begehren nicht mehr
einzugehen, da dem Rechtvertreter, der alle Mitglieder der Familie vertritt,
die Akten am 16. Dezember 2011 von der Vorinstanz zugestellt worden
sind und in der Zwischenzeit genügend Zeit bestanden hat, allfällige Be-
schwerdeergänzungen vorzubringen.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6767/2011
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest,
dass sie die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers und dessen
Brüder C._______ und B._______ im Zusammenhang mit den Übergrif-
fen durch D._______ in den Verfahren N (…) und N (…) als unglaubhaft
qualifiziert habe. Im Übrigen begründete sie den Entscheid mit der Sub-
stanzlosigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen. Dessen Schilde-
rungen betreffend die angeblichen Übergriffe auf ihn seitens seines Cou-
sins seien lediglich pauschaler Natur und würden auch den diesbezügli-
chen Angaben seiner Eltern widersprechen. So habe beispielsweise sei-
ne Mutter anlässlich von deren eingehender Anhörung dargelegt, der Be-
schwerdeführer sei mit seinen Brüdern C._______ und B._______ zu-
sammen gewesen, als er sowie diese geschlagen worden seien. Der Be-
schwerdeführer hingegen habe bei seiner Anhörung behaupt, er sei allei-
ne gewesen, als sein Cousin ihn angegriffen habe. Auf Vorhalt hin habe
er eingeräumt, dass es sein könne, dass seine Angaben fehlerhaft seien
und er diesbezüglich seine Mutter fragen müsse; seiner Meinung nach sei
er damals alleine angegriffen worden. Diese Darlegung zeige mit Nach-
druck, dass er den geschilderten Übergriff nicht tatsächlich erlebt habe.
Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
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Seite 7
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
sowie mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 insbesondere
ein, der vermeintliche Widerspruch zwischen seinen Ausführungen und
der Aussage seiner Mutter lasse sich dadurch erklären, dass die Ge-
schehnisse um die Übergriffe der Söhne von D._______ auf ihn und sei-
ne Brüder mehrere Jahre zurückliegen würden und mehrmals erfolgt sei-
en. Es treffe zu, dass er sowie sein älterer Bruder B._______ jeweils al-
lein geschlagen worden seien. Dies habe auch B._______ bei seiner ein-
lässlichen Anhörung vom 15. September 2011 bestätigt und sogleich auf
Nachfrage die entsprechende Erklärung abgegeben, wonach die drei
Brüder zwar zusammen beschimpft und beleidigt worden seien. Geschla-
gen worden seien sie von ihren Cousins aber jeweils, als sie allein gewe-
sen seien. Seine Mutter habe durch seinen Bruder C._______ von den
Übergriffen erfahren, dieser sei indes nicht ins Detail gegangen. Es sei
daher durchaus verständlich, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre
Söhne bei den tätlichen Angriffen zusammen gewesen seien. Ausserdem
habe insbesondere B._______ nicht gewollt, dass die Mutter genauer von
den Problemen Kenntnis erlange. Schliesslich sei verständlich, dass er
(Beschwerdeführer) in seinem jungen Alter von (…) Jahren auf Vorhalt
hin unsicher geworden sei, da er die Angaben seiner Mutter nicht habe in
Frage stellen wollen. Er habe aber betont, allein angegriffen worden zu
sein.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass er die gemachten Vorbrin-
gen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung des BFM stütze sich
durchwegs auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Auch setze
sich dieses mit der zweifellos gegebenen Asylrelevanz seiner Vorbringen
nicht auseinander. Die drohende Verfolgung durch die Familie von
D._______ gefährde ihn und seine Familie konkret an Leib und Leben.
Durch die Verbindung zu einflussreichen Personen der quasistaatlichen
Autorität (Mitgliedschaft von D._______ bei der der Demokratischen Par-
tei Kurdistan [DPK], vgl. das Urteil E-5748/2011 des Bundesverwaltungs-
gerichts E. 5.2) sei die staatliche Verfolgungsqualität der Probleme gege-
ben. Wie sein Aufenthalt in I._______ belege, gebe es für ihn auch keine
innerstaatliche Fluchtalternative. Daher sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und es sei ihm aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren.
6.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
E-6767/2011
Seite 8
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Private, nament-
lich seinen Onkel D._______ und dessen Familie, geltend. Ob dieser auf-
grund seiner Mitgliedschaft bei der DPK Verbindungen zu Personen der
kurdischen Regierung unterhält, kann indes offenbleiben, da sich die Aus-
führungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und asylrechtlich un-
beachtlich erweisen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Einwendungen des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz
umzustossen. So trifft zwar zu, dass der angebliche Angriff durch seinen
Cousin im Zeitpunkt der Befragungen bereits einige Jahre zurücklag. Dies
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Seite 9
vermag indes die unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung des
einmaligen Vorfalls, an den sich der Beschwerdeführer genauer müsste
erinnern können, nicht zu erklären. Nachdem er sich angeblich Wunden
am Rücken und an der Stirn zugezogen haben soll, erscheint ausserdem
als realitätsfremd, dass seine Mutter von dem Vorfall nur durch seinen
Bruder C._______ erfahren haben und ihn nicht selber nach der Ursache
der Verletzungen gefragt haben soll. Dass er auf Vorhalt der Aussagen
seiner Mutter seine eigenen Ausführungen in Frage stellte (vgl. die vo-
rinstanzliche Akte A17/11 F58 S. 7), nimmt seinen Vorbringen jegliche
Glaubhaftigkeit, da nicht nachvollziehbar ist, warum ein (…)-jähriger
Mann nicht in der Lage sein sollte, den Aussagen seiner Mutter zu wider-
sprechen.
Aufgrund des Dargelegten kann eine persönliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die Familie seines Onkels aufgrund der Differen-
zen zwischen den beiden Familien ausgeschlossen werden.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwer-
deführers gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich und es er-
übrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe näher einzugehen. Das BFM hat dessen Ausführungen zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert und das Asylgesuch abgewiesen. Damit war es
entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht gehal-
ten, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich ist
jedoch anzumerken, dass die angeblich erlittenen Schläge durch seinen
Cousin die notwendige Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht er-
reichen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E-6767/2011
Seite 10
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
E-6767/2011
Seite 11
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdefüh-
rer behauptet zwar das Vorliegen eines "real risk", stützt sich dabei indes
einzig auf die vorgebrachten und als unglaubhaft beurteilten Asylvorbrin-
gen, womit eine konkrete Gefahr nicht glaubhaft gemacht wird. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht gemäss
aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation
allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine so-
E-6767/2011
Seite 12
ziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht ge-
lingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend
von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problema-
tisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann namentlich die
Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes
Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt
für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem
dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts
des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von
kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für die-
se Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel
zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
8.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, er sei noch jung, wohne
zusammen mit seinen Geschwistern und den Eltern in einem Haushalt
und habe im Rahmen des Familien- und Privatlebens einzig zu diesen
Beziehungen. Er gehöre zur Familie, was insbesondere unter Berücksich-
tigung der starken Bedeutung der Familie in der kurdischen Kultur zu
würdigen sei. Zudem hält er fest, er habe sich hier gut integriert. So habe
er erfolgreich am befristeten Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationspro-
gramm "[…]" teilgenommen und sei zur Zeit der Beschwerdeeinreichung
im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms als Küchenhilfe in einem
Spital beschäftigt gewesen. Er verfüge über keine Berufsbildung und
könne sich bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf ein grosses familiäres
Beziehungsnetz abstützen.
8.4.3 Der aus Dohuk stammende und seit seiner Kindheit dort wohnhafte
Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er habe
im Irak die Schule bis zum Abschluss der 2. Klasse der Mittelstufe be-
sucht und während der Schulzeit ein Jahr lang als Bauschreiber gearbei-
tet. Ebenfalls während der Schulzeit beziehungsweise danach habe er in
der (…)werkstatt seines Vaters gearbeitet (vgl. A9/9 Ziff. 8 S. 2; A17/11
F72 S. 8). Im Weiteren sagte er aus, die wirtschaftliche Situation seiner
Familie sei gut gewesen, das Haus – welches sich gemäss den Angaben
seiner Mutter und seines Bruders B._______ noch immer im Besitz der
Familie befindet – habe über drei Zimmer verfügt und ausreichend Platz
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Seite 13
für ihn, seine Eltern und Geschwister geboten. Sein Vater sei mit seinem
Verdienst zudem in der Lage gewesen, die Familie zu ernähren (vgl.
A17/11 F69 ff. S. 8). Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und, soweit
aus den Akten ersichtlich, gesund. Zudem verfügt er über Schulbildung
und hat sowohl im Irak als auch in der Schweiz erste Arbeitserfahrungen
gesammelt, welche es ihm ermöglichen werden, sich in seinem Heimat-
staat eine Existenz aufzubauen. Er verfügt mit dem seiner Familie gehö-
renden Haus über eine gesicherte Wohnsituation und hat die Möglichkeit,
gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern, deren Beschwerden mit Ur-
teilen gleichen Datums abgewiesen werden, nach Dohuk zurückzureisen.
Dort leben neben den Verwandten väterlicherseits auch mehrere Ver-
wandte seiner Mutter (deren Mutter sowie zehn Schwestern und zwei
Brüder), was ihm die soziale Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Beschwerdeführer ein Bemü-
hen um Integration in der Schweiz nicht ab. Die fortschreitende Integrati-
on des volljährigen Beschwerdeführers erlaubt indes keine andere Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie dargelegt ist da-
von auszugehen, dass er auch in seiner Heimat, wo er den grössten Teil
seines bisherigen Lebens verbracht hat, wieder wird Fuss fassen können.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
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unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, unbesehen der Prüfung seiner Bedürf-
tigkeit, bereits aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichts-
los zu beurteilen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung abzuweisen. Die auf Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten
sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Januar 2012 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 9. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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