B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6767/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. November 2013
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2013 – eröffnet am
26. November 2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei aufschie-
bende Wirkung zu erteilten unter Anweisung der Vollzugsbehörden, von
einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung derjenige Mit-
gliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht
auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher
dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum
ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber
aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in
welchem der erste Asylantrag gestellt wurde,
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. September 2013 in Ita-
lien illegal in das Hohheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 24. Oktober 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. No-
vember 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Überstellung nach Ita-
lien gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, er habe in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht und müsse hier bei seinem [Verwandter] bleiben,
da sie nur zusammen ihre Familie retten könnten (A7/10 S. 7),
dass der gemäss Beschwerde vom 2. Dezember 2013 als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz lebende erwachsene [Verwandter] des Be-
schwerdeführers (vgl. beigelegte Fotokopie dessen Aufenthaltstitels) kein
Familienangehöriger i.S. des Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO ist,
weshalb die Zuständigkeit von Italien für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers somit gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO offen-
sichtlich gegeben ist,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse hin-
sichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates – vorliegend Italien –,
welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könn-
ten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, der
Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar,
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dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm den notwendigen Schutz verwehren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f.
und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer dazu auf Beschwerdeebene nichts Substan-
zielles oder konkret seinen Fall Betreffendes vorbringt, sondern lediglich
allgemein darauf verweist, es sei aufgrund von zahlreichen Medienberich-
ten bekannt, dass Italien mit der Flut von Flüchtlingen auf dem Seeweg
überfordert sei, weshalb die italienischen Behörden mehreren aufgegrif-
fenen Flüchtlingen eine gültige Jahresaufenthaltsbewilligung ausgestellt
hätten, damit sie weiter reisen könnten, und er zudem eine Liste von
deutschen Gerichtsurteilen erwähnt, in welchen auf eine Dublin-Überstel-
lung nach Italien aus verschiedenen Gründen verzichtet worden sei (vgl.
Beschwerde S. 5),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
steht, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen offensichtlich keine Hindernisse, insbeson-
dere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ei-
ne Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar
erscheinen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: