Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6768/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…) und
D._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der ethnisch albanische Beschwerdeführer erstmals am 14. Oktober
2002 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und dabei im Wesentlichen
staatliche Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit
Unterstützungstätigkeiten für die Befreiungsarmee Kosovos (UÇK)
geltend gemacht hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2003 dieses Asylgesuch
abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hatte,
wogegen der Beschwerdeführer am 21. März 2003 Beschwerde bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
erhoben hatte, auf die die ARK mit Entscheid vom 1. Mai 2003 mangels
Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war,
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Behörden seines
damaligen Aufenthaltskantons vom 20. Mai 2003 seit dem 13. Mai 2003
als verschwunden gegolten hatte,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Mai
2011 (der Beschwerdeführer) respektive am 17. Juli 2011 (seine Ehefrau
und die zwei gemeinsamen Kinder) auf dem Landweg und mit den
eigenen Pässen in die Schweiz eingereist seien, wo sie – der
Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zum zweiten Mal respektive die
Ehefrau am 18. Juli 2011 zum ersten Mal – um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum E._______ vom 9. Juni 2011 (Beschwerdeführer)
respektive vom 26. Juli 2011 (Ehefrau) sowie der Anhörung vom 17.
August 2011 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien in die Schweiz gekommen, um die
Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers behandeln zu lassen und
um eine Lösung für ihre aufgrund der bereits angefallen
Behandlungskosten eingetretenen Verschuldung zu finden (vgl. B4/10 S.
4 f., B18/14 S. 3, B11/11 S. 6 und B19/6 S. 2 ),
dass es ferner keine anderen Gründe gebe, weshalb sie in der Schweiz
Asyl beantragen würden, insbesondere auch nicht die im ersten
Asylgesuch des Beschwerdeführers vorgebrachten (vgl. B4/10 S. 6 und
B18/14 S. 3),
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dass die Beschwerdeführenden verschiedene mazedonische, griechische
und kroatische Dokumente sowie ihre mazedonischen
Gesundheitsbüchlein zu den Akten reichten, um die gesundheitlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen,
dass die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens Stellungnahmen bei
den Ärzten des Beschwerdeführers einholte, wobei zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten werden kann,
dass dieser gemäss dem Kurzbericht des Direktors der Klinik für
Neuroradiologie des (Spitals) vom 17. Oktober 2011 (vgl. B35/2) sehr gut
und seine Gefässmissbildung im Gehirn geheilt sei, und dass gemäss der
anfangs behandelnden Fachärztin für Neurologie (vgl. Stellungnahme
vom 31. Oktober 2011 zum Bericht des Klinikdoktors [vgl. B37/2]) im
Rahmen der weiteren Behandlung Kontrollen mit Elektroentzephalografie
(EEG) und antiepileptische Medikamente wie Phenobarbital und Tegretol
benötigt werden,
dass den Beschwerdeführenden am 1. November 2011 zu den ärztlichen
Stellungnahmen das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf sie in ihrer
Eingabe vom 8. November 2011 (vgl. A40/5) zu diesen festhielten, eine
effektive Behandlung der Epilepsie sei in Mazedonien nicht möglich, da
Mazedonien keine Krankenpflegeversicherung habe und es ihrer Familie
an finanziellen Möglichkeiten fehle, weshalb eine Rückkehr dorthin den
Beschwerdeführer in Todesgefahr bringen würde,
dass sie ferner darin geltend machten, der Beschwerdeführer sei
depressiv und benötige entsprechende "medikamentöse psychiatrische
Behandlung", welche in Mazedonien zu teuer sei, und dass er schliesslich
aufgrund seiner Kritik an den gesellschaftlichen Verhältnissen in
Mazedonien und als Angehöriger einer ethnischen Minderheit für die
mazedonischen Behörden eine unerwünschte Person sei, und deshalb
psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am 8. Dezember 2011 – ablehnte und
die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2011
(Poststempel: 16. Dezember 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei
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Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20.
Dezember 2011 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis
zum 4. Januar 2012 aufforderte, mit der Androhung des Nichteintretens
auf die Beschwerde für den Unterlassungsfall,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 ein
Gesuch um Erlass der Zahlung des Kostenvorschusses wegen
mangelnder finanzieller Mittel einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2012 auf die
Einforderung des Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines abweisenden Entscheides zu
Recht anführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein
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Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen, könne nicht im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG zur Flüchtlingseigenschaft führen,
dass ferner die in der Stellungnahme vom 8. November 2011 geltend
gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen weder anlässlich der
BzP noch der Anhörung vorgebracht wurden, weshalb diese den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, denn es ist davon auszugehen, dass eine tatsächlich
verfolgte Person solche gewichtigen Ausreisegründe nicht erst so spät im
Verfahren erwähnen würde,
dass auch der Beschwerde dazu lediglich eine Wiederholung der
Vorbringen zu entnehmen ist, weshalb sie diesbezüglich als unbehelflich
zu betrachten ist,
dass die angeblichen behördlichen Belästigungen somit als
nachgeschoben zu erachten sind,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit insgesamt weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standhalten, weshalb sie offensichtlich keine asylrelevante Vorbringen
darstellen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen,
wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände
vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere
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gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1),
dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung
bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional
circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der oben
erwähnten medizinischen Berichte – deren Richtigkeit vom
Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird – bei einer Rückkehr
nach Mazedonien ausgeschlossen werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrschen,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b),
dass vorliegend die Voraussetzungen einer medizinischen Notlage
offensichtlich nicht gegeben sind, weshalb es sich erübrigt auf die
einzelnen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzugehen,
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dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es den Beschwerdeführenden offen steht, bei Bedarf im Rahmen
der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des
Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – zusätzliche
medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitz
von gültigen mazedonischen Reisepässen sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: