Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6769/2011
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
E6769/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2005 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 21. Januar
2005 unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
ablehnte,
dass der Beschwerdeführer eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde zurückzog, nachdem er eine Schweizer Bürgerin geheiratet
und aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung erteilt erhalten hatte,
dass die zuständige kantonale Behörde nach der Scheidung dieser Ehe
die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerte und dem
Beschwerdeführer eine Frist bis (…) 2010 zum Verlassen der Schweiz
gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2011 ein zweites
Asylgesuch stellte, zu dem er am 2. Dezember 2011 summarisch und am
8. Dezember 2011 einlässlich befragt wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei (…)
2010 in die Türkei zurückgekehrt und nun wiederum in die Schweiz
gekommen, weil er hier eine Schweizer Freundin habe, die er vielleicht
später heiraten wolle, respektive weil er diese unbedingt heiraten wolle
und die für eine Eheschliessung notwendigen Schritte bereits eingeleitet
seien,
dass seine Familie in der Türkei wünsche, dass er dort eine Cousine
heirate, die er jedoch nicht liebe, und er von der Mutter und seinen
Geschwistern deswegen unter Druck gesetzt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 – eröffnet am
selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung namentlich ausführte, auf ein Asylgesuch
werde eingetreten, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen
gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, wobei er
namentlich geltend machen müsse, im Sinn von Art. 3 AsylG oder Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
E6769/2011
Seite 3
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu
werden,
dass dies vorliegend nicht der Fall sei, da der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch mit einer beabsichtigten Eheschliessung mit einer Schweizer
Bürgerin sowie damit begründet habe, er wolle nicht, wie von seiner
Familie gewünscht, seine Cousine in der Türkei heiraten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in prozessualer
Hinsicht einerseits um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (bis ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entscheiden sei) und andererseits um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Dezember
2011 der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf eine
Kostenvorschusserhebung abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zur Leistung eines
Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde und er diesen
fristgerecht einbezahlte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E6769/2011
Seite 4
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1), die Beurteilungszuständigkeit des Gerichts in der
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs jedoch nicht beschränkt ist,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auch materiell zu
äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der
eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor
Verfolgung nachsucht,
dass auf Asylgesuche, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gemäss
Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten wird,
E6769/2011
Seite 5
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur
Begründung seines Asylgesuchs einzig geltend gemacht hatte, er wolle
eine Schweizer Bürgerin heiraten, während seine Familie in der Türkei
wünsche, dass er eine Cousine eheliche,
dass das Vorbringen in der Beschwerde nicht überzeugend ist, der (…),
männliche Beschwerdeführer – der schon längere Zeit in der Schweiz
gelebt hatte und sich im Jahr (…) von einer anderen Schweizerin hatte
scheiden lassen – müsse berechtigterweise befürchten, in der Türkei
Opfer einer Zwangsheirat zu werden (vgl. Beschwerde S. 4 ff.),
dass den Vorakten keine konkreten Hinweise für die Annahme zu
entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat überhaupt
irgendeiner Gefährdung ausgesetzt,
dass die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
vom 12. Dezember 2011 zu bestätigen sind,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf die Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art.
83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, er unterhalte keine
eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Freundin, nicht bestritten
hat, womit den Akten in der Tat keine Anhaltspunkte für einer Verletzung
der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) zu
entnehmen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch sonst in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
E6769/2011
Seite 6
weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
RefoulementVerbots oder für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
dass Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf eine allfällige
Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin auch vom Ausland aus
weiter geführt werden könnten,
dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 14 AuG zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese mit dem am 4. Januar 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit
bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E6769/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: