B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6769/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimat-
staat im (…) 2014 und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Un-
garn und Österreich am (…) Juli 2015 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
Asylgesuch.
A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (…) Juli 2015 in Ungarn dakty-
loskopisch erfasst worden war.
A.c. Angesichts der Altersangabe des Beschwerdeführers ([…]) liess die
Vorinstanz am 17. Juli 2015 durch das Spital B._______ eine radiologische
Knochenaltersbestimmung durchführen. Diese ergab ein wahrscheinliches
Knochenalter von "mindestens 19 Jahren".
A.d. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2015 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Resultat der Knochenalters-
analyse zu äussern. Dabei hielt er an dem von ihm angegebenen Geburts-
datum fest. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er
im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und von einem fik-
tiven Geburtsdatum 1. Januar 1997 ausgegangen werde.
Im Anschluss an die BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht wegen fal-
schen Angaben zu seinen Daktyloskopierungen sowie zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Ungarn gewährt. An-
gesichts des geschilderten Reisewegs bot das SEM dem Beschwerdefüh-
rer auch Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Überstellung nach Griechen-
land oder Österreich zu äussern.
B.
Mit Übernahmeersuchen vom 4. August 2015 wandte sich das SEM ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) an die ungarischen Behörden.
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Mit automatischen Antwortmail vom 4. August 2015 wurde der Eingang des
Übernahmeersuchens durch die ungarischen Behörden bestätigt. Dage-
gen blieb eine Stellungnahme zum Übernahmeersuchen innerhalb der
festgelegten Frist aus.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Ungarn. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug an und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 6. Oktober 2015 und beantragte, diese sei aufzuheben und das
Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2
AsylG zu erteilen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
wegen Mittellosigkeit zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Mit Fax vom 22. Oktober 2015 verfügte der Instruktionsrichter die einstwei-
lige Aussetzung des Vollzuges der Überstellung.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung gewährt, das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2015 hielt das Staatssekretariat
an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Seite 4
H.
Die mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2015 eingeräumte Frist
zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Qualifiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid
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als unrechtmässig, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiel-
len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
3.
3.1. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM
aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (…) respektive am (…)
geboren und somit minderjährig zu sein. Aufgrund erheblicher Zweifel an
der geltend gemachten Minderjährigkeit habe es am 17. Juli 2015 eine
Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst, welche ein Kno-
chenalter von mindestens 19 Jahren ergeben habe. Dazu sei ihm das
rechtliche Gehör gewährt worden, wobei der Beschwerdeführer sich mit
der Altersbestimmung der Handknochenanalyse einverstanden erklärt
habe. Seine Aussagen, wonach eine Grossmutter das geltend gemachte
Alter auf der Rückseite des Korans geschrieben habe und er sein Geburts-
datum lediglich von der Grossmutter und seinen Eltern wisse, vermöchten
nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemach-
tes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Es sei ihm demnach nicht
gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er für das
weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde.
Gemäss dem Resultat des EURODAC-Abgleichs der Fingerabdrücke, und
nachdem die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, sei Un-
garn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die ungarischen Behörden
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden.
Nach Kenntnissen des SEM sei für die Dublin-Rückkehrer der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Als Signatarstaat der EMRK sei
davon auszugehen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkomme. Die Ausübung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen
sei nicht erforderlich. Schliesslich sei der Vollzug der Überstellung auch
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2. In der Beschwerde wurde den Ausführungen des SEM zum Alter des
Beschwerdeführers entgegengehalten, dieser habe zu keinem Zeitpunkt
zwei verschiedene Geburtsdaten – (…) und (…) – erwähnt; er wisse nicht,
wie das SEM auf das zweitgenannte Datum komme. Er habe immer ange-
geben, (…) Jahre alt zu sein, was auch mit der Knochenaltersanalyse über-
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Seite 6
einstimme. Er habe seine Familie kontaktiert und Zustellung von Beweis-
mitteln für sein Alter gebeten; diese werde er nach Eintreffen umgehend zu
den Akten reichen. Als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ohne
Familienangehörige in einem Dublin-Mitgliedstaat sei die Schweiz gemäss
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung seines Gesuchs zuständig.
Schliesslich sei aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn eine Überstel-
lung dorthin als unzulässig zu bezeichnen.
3.3. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, dass ihr
hinsichtlich des in ihrer Verfügung genannten zweiten Geburtsdatums vom
(…) ein Fehler unterlaufen sei. Indessen ändere dies nichts an dem vom
Beschwerdeführer behaupteten Alter und am Ergebnis der Handkno-
chenanalyse. Ausschlaggebend für die Zuständigkeitsprüfung im Dublin-
Verfahren sei lediglich die Volljährigkeit, die aufgrund der Akten feststehe.
Es bestehe nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass Ungarn dem Be-
schwerdeführer die gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten würde oder er wegen den zu erwarten-
den Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
E-6769/2015
Seite 7
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
4.2.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.2.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1. Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5.2. Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
5.3. Das SEM begründete die Annahme der Volljährigkeit im Wesentlichen
mit drei Argumenten: Den widersprüchlich angegebenen Jahrgängen, dem
Ergebnis der Knochenaltersanalyse und der Nichtabgabe von Identitätspa-
pieren.
E-6769/2015
Seite 8
5.4. Das erste Argument beruht gemäss Eingeständnis in der Vernehmlas-
sung auf einem "Kanzleifehler" und fällt weg.
5.5. Gemäss Bericht des Spitals B._______ vom 17. Juli 2015 ist beim Be-
schwerdeführer von einem Skelettalter von "mindestens 19 Jahren" auszu-
gehen.
5.5.1. Das Spital weist korrekt darauf hin, dass eine radiologische Kno-
chenaltersanalyse generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters aufweist.
Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Kno-
chenaltersanalyse einerseits keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussa-
gen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat
(vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Auch darauf weist das Spital
B._______ hin (vgl. Bericht S. 2: "So kann ein gesunder 17-jähriger Knabe
durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen").
Andererseits gilt eine solche Analyse – falls gewisse formale und inhaltliche
Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) –
nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann,
wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festge-
stellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die
Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die fest-
gestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme
der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen.
5.5.2. Vorliegend beträgt die Differenz zwischen angegebenem Alter und
dem Knochenalter gemäss Analyse nur (…) Jahre. Dieses Ergebnis liegt
im Ungenauigkeitsbereich der radiologischen Knochenaltersanalyse.
Diese ist nach dem Gesagten nicht nur ein gänzlich untaugliches Beweis-
mittel mit Bezug auf die Frage der Volljährigkeit; vielmehr spricht die Ana-
lyse, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht gegen, sondern
für die Glaubhaftigkeit der konkreten Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers.
5.5.3. Das zweite Argument des SEM für die Annahme der Volljährigkeit
erweist sich damit als inhaltlich ebenfalls wertlos.
E-6769/2015
Seite 9
5.6.
5.6.1. Dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht hat und insbesondere die Angabe, wie er sein Alter erfahren habe,
merkwürdig erscheinen mag, reicht offensichtlich nicht aus, um auf seine
Volljährigkeit zu schliessen.
5.6.2. Soweit in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, der Be-
schwerdeführer sei mit der Altersbestimmung gemäss Knochenaltersana-
lyse "einverstanden" gewesen (vgl. Verfügung S. 2), ist diese Darstellung
mindestens stark vereinfachend: Anlässlich der BzP wurde er gefragt, ob
er damit einverstanden sei, dass er aufgrund des Ergebnisses der
Knochenaltersanalyse als volljährig betrachtet werde. Der Beschwerdefüh-
rer stellte darauf die Gegenfrage, ob er denn deswegen nicht Probleme
bekäme; und er gab zu Protokoll, sein Alter ja nicht aus eigener Anschau-
ung zu kennen, sondern aus der Angaben seiner Eltern und der Grossmut-
ter. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich mitgeteilt, dass er im weite-
ren Verfahren als volljährige Person behandelt werde und dies bedeute,
dass ihm für die weiteren Anhörungen und Verfahrensschritte keine Ver-
trauensperson zur Seite gestellt werde. Er reagierte mit diesen Worten:
"Ich bin verwirrt, Sie können es so machen, wie Sie es für richtig halten."
(vgl. Protokoll zur BzP S. 2 f.).
6.
6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM bei der heutigen
Aktenlage zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit aus-
gegangen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend festge-
stellt hat.
6.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Akten sind zu
Weiterführung des Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten gewe-
sen, weshalb ihm keine Parteikosten angefallen sind und ihm demnach
auch keine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen ist.
E-6769/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und das
Verfahren wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: