B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6769/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017.
E-6769/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 8. September 2015. Am 6. November 2015 reiste er in die Schweiz
ein und suchte am 11. November 2015 um Asyl nach. Am 25. November
2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Oktober 2017 einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme
aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er mit seinen Eltern, (…)
Schwestern und (…) Brüdern gelebt. Er habe die Schule nach Abschluss
der (…) Klasse abgebrochen, da er als Kurde sowieso keine Zukunft habe.
Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch ab und zu als (…), auf dem (…)
und in (…) gearbeitet. Die letzten drei bis vier Jahre sei er arbeitslos gewe-
sen.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Alter von (…) Jahren habe er be-
gonnen, an seiner Religion – dem Islam – zu zweifeln. Er habe sich gefragt,
wieso die iranisch-islamische Republik die Menschen verfolge, foltere und
töte. Die Taten des sogenannten Islamischen Staates (IS), welche dieser
im Namen des Islams durchführe, hätten ihn verängstigt und dazu geführt,
dass er sich immer mehr vom Islam distanziert habe. Auch die Hisbollah
begehe immer wieder Verbrechen. Er habe mit seinen Kollegen oft darüber
diskutiert, weshalb im Iran keine Demokratie eingeführt werde und die Re-
gierung die Menschen schlecht behandle. Er habe Bücher von verschiede-
nen Autoren gelesen, welche sich kritisch mit dem Regime und dem Islam
befassen würden. Unter anderem «Eines der Gefängnisse im Iran» von
Dr. Raza Quffari und «An Swissra» von Hoshang Muinzada. Er habe auch
CD mit kritischem Inhalt gehört. Die Bücher und CD habe er im Haus sei-
nes (…) versteckt. Eines Tages, als er zu Hause gewesen sei, seien be-
waffnete Soldaten gekommen, hätten das Haus durchsucht und alles auf
den Kopf gestellt. Seine Mutter und eine seiner Schwestern seien ge-
schubst beziehungsweise geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe
er die Bücher und CD, welche er bei seinem (…) versteckt gehabt habe,
zu sich nach Hause genommen. Am (…) September 2015 habe ihn ein
Freund informiert, dass die Behörden erneut zu ihm nach Hause kommen
würden. Er habe sich im Haus beziehungsweise in der Nähe des Hauses
aufgehalten und sei nach Erhalt der Nachricht umgehend zu seinem (…)
gegangen. In derselben Nacht sei er illegal in den Irak gereist. Er gehe
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Seite 3
davon aus, dass die Behörden über seine kritische Haltung zum Islam in-
formiert worden seien.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Shenasnameh im Origi-
nal zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Eingang beim Gericht: 30. Novem-
ber 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der «Associa-
tion of Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva» (KMMK-G) vom 21. No-
vember 2017 und einen Ausdruck einer Karte der Provinz C._______ zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud
sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 22. Dezember 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 27. Dezember 2017 nahm
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
E-6769/2017
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht
von pract. med. D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom
4. Juli 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sich seit längerer Zeit kri-
tisch mit der Religion und dem Regime auseinandergesetzt. Er habe mit
Freunden darüber diskutiert und Bücher gelesen. Kurz vor seiner Ausreise
seien die Behörden bei ihm Zuhause erschienen und hätten das Haus
durchsucht. Eine Woche oder zehn Tage danach sei er von einem Freund
informiert worden, dass die Behörden erneut zu ihm nach Hause kommen
würden. Er habe sofort das Haus verlassen und sei anschliessend ausge-
reist.
Bezüglich der behördlichen Durchsuchung habe sich der Beschwerdefüh-
rer in Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er nicht erwähnt, dass eine
Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Anlässlich der Anhörung habe er
zunächst ausgeführt, es hätten zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden,
bei denen er anwesend gewesen sei. Kurz danach habe er sich korrigiert,
in dem er zu Protokoll gegeben habe, er sei bei der ersten Hausdurchsu-
chung anwesend gewesen, eine zweite habe – weil ein Freund ihn gewarnt
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Seite 6
habe – ohne seine Anwesenheit stattgefunden. Als er auf diesen Wider-
spruch angesprochen worden sei, habe er lediglich entgegnet, er sei bei
einer Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Weiter äussere er sich un-
vereinbar zur Frage, weshalb sein Freund gewusst habe, dass die Behör-
den unterwegs zu ihm – dem Beschwerdeführer – seien. Zunächst habe er
gesagt, er sei zu Hause gewesen, als sein Freund ihn informiert habe. Auf
Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des
Erhalts der Information in der Nähe des Hauses aufgehalten. Als er gese-
hen habe, dass die Behörden bei ihm zu Hause seien, habe er die Flucht
ergriffen. Es sei ihm nicht gelungen, diese Widersprüche nachvollziehbar
aufzulösen; im Gegenteil habe er sich mit jeder Antwort in weitere Unstim-
migkeiten verstrickt.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ergäben sich erhebliche
Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch die sub-
stanzlose Schilderung der Hausdurchsuchung untermauert. Diesbezüglich
habe er lediglich ausgeführt, die Soldaten hätten das ganze Haus auf den
Kopf gestellt und seine Mutter und eine seiner Schwestern seien schlecht
behandelt worden. Seinen Aussagen fehle es an persönlicher Betroffenheit
und Realkennzeichen.
Schliesslich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
dadurch verstärkt, dass er die Bücher nach der ersten Hausdurchsuchung
zu sich nach Hause genommen habe. Im Wissen, dass er im Fokus der
Behörden stehe, wirke es geradezu fahrlässig, verbotene Schriften bei sich
zu Hause aufzubewahren. Ein solches Verhalten widerspreche jeglicher
Logik.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, die zahlreichen Fragen anlässlich der Anhörung hätten ihn nervös
gemacht und er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Zudem habe es
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Auch seien viele
Personen vor Ort gewesen. Diese Situation sei für ihn sehr ungewohnt ge-
wesen und habe zu Verwirrung geführt. Es falle ihm schwer, Vertrauen zu
jemandem zu fassen, weshalb er nicht furchtlos habe reden können. Auf-
grund dessen sei er ins Allgemeine abgeschweift.
Weiter führt er aus, viele Leute im Dorf hätten gewusst, dass er nicht gläu-
big sei und würden seinen Lebensstil verurteilen. Er gehe deshalb davon
aus, dass ihn jemand bei den Behörden verraten habe. Diese würden bei
kleinstem Verdacht Personen verfolgen, entführen oder sogar töten. Er
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habe niemandem etwas angetan und wolle nur in Ruhe leben. Schliesslich
sei sein Heimatort am 12. November 2017 von einem Erdbeben schwer
getroffen worden. Das Haus der Familie sei zerstört, mehrere Verwandte
seien ums Leben gekommen; sie hätten alles verloren.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Familie des
Beschwerdeführers durch das Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen und
deren Haus zerstört worden sei, sei bedauerlich. Dies allein vermöge je-
doch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er
spreche gut Farsi und verfüge über ein grosses Beziehungsnetz im Hei-
matstaat.
5.4 In der Eingabe vom 27. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer da-
ran fest, er können wegen seiner islamkritischen Einstellung nicht zurück-
geschickt werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Anhörung seien
viele Personen anwesend gewesen und es seien ihm viele Fragen gestellt
worden. Er sei deshalb nervös gewesen und habe sich unter Druck gesetzt
gefühlt. Die Befragung zu den Asylgründen setzt die Anwesenheit von
mehreren Personen (befragende, dolmetschende und protokollführende
Person, Hilfswerkvertretung) voraus. Diese Personen wurden dem Be-
schwerdeführer zu Beginn der Anhörung vorgestellt und ihre Funktionen
erklärt. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne Furcht
reden könne (vgl. SEM-Akten A18/12 S. 2). Sodann ist es dem Asylverfah-
ren immanent, dass zur Erstellung des Sachverhalts dem Asylsuchenden
Fragen gestellt werden müssen (vgl. Art. 8 AsylG). Dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung nervös war, ist möglich. Dem Protokoll die-
ser Befragung sind indes keine Anzeichen zu entnehmen, dass er verwirrt
oder nicht vernehmungsfähig gewesen wäre. Namentlich hat die zur
Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung
keine entsprechenden Anmerkungen angebracht oder Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten festgestellt. Auch stellte sie nicht fest, der Be-
schwerdeführer sei unter Druck gesetzt oder zu Unrecht angehalten wor-
den, sich kürzer zu fassen. Weiter brachte der Beschwerdeführer bei der
Rückübersetzung keine Korrekturen an, unterzeichnete jede einzelne Seite
nach deren Rückübersetzung und bestätigte damit deren Richtigkeit und
Vollständigkeit. Schliesslich erklärte er am Ende der Anhörung, er habe al-
les sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. SEM-Akten
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A18/12 F52 f.). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Insgesamt sind keine
Verfahrensfehler festzustellen.
6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, aus welchen Gründen die
Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht substantiiert so-
wie ohne persönliche Betroffenheit und damit insgesamt nicht glaubhaft
sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer bezüglich seines zentralen Asylvorbringens, den behördli-
chen Suchen aufgrund islamkritischer Äusserungen, in Widersprüche ver-
strickt hat und die Aussagen im Zusammenhang mit den Hausdurchsu-
chungen trotz Nachfragens substanzlos und ohne Realkennzeichen ge-
blieben sind. Sodann stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die Bücher, welche er bei
seinem (…) versteckt hat, nach der ersten Hausdurchsuchung zu sich nach
Hause genommen hat. Seine Erklärung, wonach er nicht mit einer zweiten
Hausdurchsuchung gerechnet habe, überzeugt nicht, zumal er geltend
macht, die iranischen Behörden würden ständig Leute unangemeldet auf-
suchen und Hausdurchsuchungen durchführen (vgl. SEM-Akten A18/12
F11). Mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Hin-
weis auf die nicht bestehende Meinungsfreiheit im Iran legt der Beschwer-
deführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Was schliesslich das eingereichte Schreiben
der KMMK-G vom 21. November 2017 betrifft, war der Beschwerdeführer
gemäss seinen eigenen Angaben im Iran nicht politisch aktiv (vgl. SEM-
Akten A3/11 S. 7 Ziff. 7.02) und hat auch in der Schweiz kein exilpolitisches
Engagement geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das genannte
Schreiben, wonach der Beschwerdeführer ein Menschenrechtsaktivist sei,
als Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 9
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-6769/2017
Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5473/2019 vom 25. Novem-
ber 2019 E. 5.2.1; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018
vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1).
8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______,
Provinz C._______, wo sich am 12. November 2017 ein verheerendes Erd-
beben ereignet habe. In seinem Dorf seien sämtliche Gebäude zerstört
worden. Einige Familienmitglieder seien verletzt worden, andere hätten so-
gar ihr Leben verloren.
8.4.3 Zwar hat der Beschwerdeführer kein Original-Identitätspapier einge-
reicht. Aufgrund des in Kopie vorliegenden Geburtsscheins und seinen in
diesem Punkt stimmigen Angaben ist davon auszugehen, dass die ange-
gebene Herkunft des Beschwerdeführers zutrifft.
8.4.4 Die Provinz C._______ wurde am 12. November 2017 und am
25. November 2018 von je einem heftigen Erdbeben heimgesucht. Beim
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Seite 11
Erdbeben im November 2017 mit einer Stärke von 7,3 auf der Richterskala
lag das Epizentrum in der Nähe von B._______. Durch das Erdbeben und
die Nachbeben sind in der Provinz C._______ über 620 Menschen ums
Leben gekommen und über 15'500 Häuser zerstört und 15'500
beschädigt worden (Deutsche Welle, Iran calls of earthquake rescue, shifts
to providing aid for thousands left homeless, 14. November
2017,
providing-aid-for-thousands-left-homeless/a-41380664, zuletzt abgerufen
am 28. November 2019). Andere Quellen sprechen von über 59'000 zer-
störten Häusern (Borgenmagazine, Iran: The Earthquake Response in
C._______, 18. Dezember 2018,
arthquake-response-C._______/, zuletzt abgerufen am 28. November
2019).
Beim Erdbeben vom November 2018 wurde eine Stärke von 6,4 auf der
Richterskala registriert. Nach Behördenangaben sollen über 700 Personen
verletzt worden sein, es soll jedoch keine Todesopfer gegeben haben
(vgl. Deutsche Welle, Hundreds Hurt as 6.4 magnitude quake strikes wes-
tern Iran, 26. November 2018,
64-magnitude-quake-strikes-western-iran/a-46447191; Reuters, Hundreds
wounded in western Iran earthquake, no fatalities: TV, 25. November 2018,
tern-iran-earthquake-no-fatalities-tv-idUSKCN1NU0TW, zuletzt abgerufen
am 29. November 2019). Trotz Spenden und Engagement würden hun-
derte Personen aus C._______ in temporären Behausungen wohnen
und keine Unterstützung von der Regierung erhalten (vgl. Asia Times,
Iran’s minority regions bear brunt of climate change, 14. August
2019,
bear-brunt-of-climate-change/, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2019).
Der Verantwortliche für den Wiederaufbau in der Provinz C._______ erklärt
hingegen, dass in B._______ 6500 Objekte durch das Erdbeben zerstört
worden seien, die Behörden jedoch 9000 errichten wollen und davon be-
reits 5100 nutzbar seien. Gemäss Aussagen des Parlamentariers für
B._______, E._______, ist das von den Behörden gesetzte Ziel, bis Sep-
tember 2019 mit dem Wiederaufbau fertig zu sein, unrealistisch. Es gebe
noch einige Gebäude, welche sich im Rohbau befinden würden (vgl. Tas-
nim, 19 ۱۹ ماه از زلزله کرمانشاه گذشت؛ وعده اتمام بازسازی به انتهای امسال موکول شد Monate
seit dem Erdbeben in C._______ sind vergangen; Termin für das Ende des
Wiederaufbaus wurde auf Ende Jahr verschoben],10.04.1398
E-6769/2017
Seite 12
اتمام-وعده-گذشت-کرمانشاه- یبازساز -به- یانتها -شد-موکول-امسال, zuletzt abgerufen am 13.
Dezember 2019).
8.4.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass über ein
Jahr nach dem letzten Erdbeben in der Provinz C._______ zumindest ein
teilweiser Wiederaufbau stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer ist so-
dann (…)-jährig, gesund und alleinstehend. Mit seinen Eltern und Ge-
schwistern, welche sich offenbar immer noch in B._______ aufhalten, ver-
fügt er über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstüt-
zen kann. Weiter hat er eine solide Schulbildung und spricht (…) sowie (…)
(vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.03 S. 4). Vor seiner Ausreise war er ar-
beitslos, indes verfügt er über Arbeitserfahrung in der (…), auf dem (…)
und in (…) (vgl. SEM-Akten A18/12 F7). Der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz dürfte für den Beschwerdeführer zwar nicht einfach werden, je-
doch stehen anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Man-
gel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen
vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Ferner darf davon aus-
gegangen werden, dass sein (…), der die Reise finanziert habe (vgl. SEM-
Akten A3/11 Ziff. 5.02 S. 6), und weitere ebenfalls in der Schweiz wohnhafte
Verwandte, den Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr finanziell
unterstützen werden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht gehalten,
in sein Heimatdorf zurückzukehren; vielmehr steht es ihm frei, sich an ei-
nem anderen Ort in der Provinz C._______ niederzulassen. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die im Arztbericht vom 4. Juli 2018 festgehaltene
psychische Belastung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insge-
samt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-6769/2017
Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6769/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin