Abtei lung V
E-6770/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration
[BFM]) vom 18. Juli 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6770/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 17. Januar 2003 und gelangte am 23. Januar 2003 illegal
in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Am
28. Januar 2003 erfolgte die summarische Befragung in A._______
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) und am 10. Februar 2003
die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
Behörde des Kantons B._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und ale-
vitischen Glaubens aus C._______ (Provinz D._______), wo er zusam-
men mit seiner Familie (...) gelebt und als Landwirt sowie als Vieh-
händler gearbeitet habe. Seit der Verhaftung seines als PKK-Kämpfer
(Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) aktiv gewese-
nen Cousins E._______ im (...) 1993 hätten er und die anderen
Dorfbewohner mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme gehabt.
Sie seien auf den Gendarmerieposten von F._______ vorgeladen und
am Abend auf freien Fuss gesetzt worden, nachdem sie über ihr Ver-
hältnis zu E._______ befragt worden seien. Er selber sei als Viehhänd-
ler, der von Dorf zu Dorf gereist sei, von den Soldaten verdächtigt wor-
den, etwas mit der Guerilla zu tun zu haben. Im (...) 1995 sei er zu
Hause von Soldaten abgeholt, auf den örtlichen Gendarmerieposten
verbracht und am Morgen des nächsten Tages freigelassen worden. In
der Folge sei er wiederholt von Neidern, die ihm seinen
wirtschaftlichen Erfolg missgönnt hätten, bei den Sicherheitskräften
angezeigt und bezichtigt worden, die Guerilla zu unterstützen. Deshalb
sei er zwischen Februar oder März 1995 und August 1999 zwei oder
drei Mal von Soldaten mitgenommen, über seine angeblichen Hilfeleis-
tungen für die PKK einvernommen und jeweils für maximal einen Tag
festgehalten worden. Einmal sei er heftig ins Gesicht geschlagen wor-
den und habe danach Probleme mit seinem linken Ohr gehabt. Die
Ärzte, die er deswegen konsultiert habe, hätten sich aus Angst vor den
Behörden geweigert, ihm ein ärztliches Zeugnis über den erlittenen
Schlag auszustellen. Am (...) sei er aufgrund einer weiteren Anzeige
zu Hause abgeholt, auf dem Gendarmerieposten von F._______ be-
schimpft, geschlagen und nach kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt
worden. Am (...) sei er erneut festgenommen worden. Weil es in der
Gefängniszelle sehr kalt gewesen sei, habe er sich Erfrierungen an
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den Zehen zugezogen. Ohne befragt, beschimpft oder geschlagen
worden zu sein, sei er nach drei Tagen mit Hilfe seines Vaters, der
Bestechungsgeld bezahlt habe, freigelassen worden. Aufgrund der
erlittenen Erfrierungen habe er bis Ende 2001 nicht mehr richtig gehen
können. Am (...) sei das Dorf anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten
von Sicherheitskräften gestürmt, die Dorfbewohner auf den Gendar-
merieposten von F._______ verbracht und nach einigen Stunden frei-
gelassen worden. Er habe mangels Alternative der ihm für die
Freilassung gestellten Bedingung zugestimmt, für die Sicherheitskräfte
als Spitzel gegen die Guerilla und die PKK tätig zu werden. Eine Stun-
de nach der Entlassung der anderen Dorfbewohner und nach der
Beschlagnahmung seiner Identitätskarte sei er mit der Auflage, sich
einmal pro Monat bei den Behörden zu melden, auf freien Fuss ge-
setzt worden. Im (...) habe er sich weisungsgemäss auf dem Gendar-
merieposten gemeldet und sei noch im gleichen Monat in D._______
bei Freunden und Bekannten untergetaucht. Nachdem ihm sein Vater
eine neue Identitätskarte besorgt habe, sei er nach vierundzwanzig Ta-
gen Aufenthalt in D._______ nach Istanbul gegangen, wo er sich rund
neun Monate aufgehalten habe, bevor er aus der Türkei ausgereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
B.
Am 2. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter ein Schreiben der Generalkommandantur der Gendarmerie
F._______ vom (...) 2002 und eine Bestätigung seines Anwalts in der
Türkei vom 5. Februar 2003 zu den Akten reichen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2003 gewährte das Bundesamt
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der amts-
internen Prüfung der eingereichten Dokumente und zu - aus Sicht des
BFF - festgestellten Ungereimtheiten in den mündlichen Aussagen zur
Begründung des Asylgesuchs. Am 3. Juli 2003 gewährte es dem
Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 14. Juli 2003 zum Prüfungsergebnis und zu den vorgehaltenen
Ungereimtheiten in seinen Aussagen vernehmen; gleichzeitig reichte
er ein weiteres, am 10. Juli 2003 per Telefax in die Schweiz übermittel-
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tes Schreiben seines türkischen Anwalts samt deutscher Übersetzung
und Visitenkarte ein.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 - eröffnet am 21. Juli 2003 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Januar 2003 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; es er-
übrige sich infolgedessen, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der
Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Am 15. August 2003 gingen beim Bundesamt ein ärztliches Zeugnis
von Dr. med. G._______ (FMH Allgemeine Medizin, _______) vom (...)
und ein Überweisungsbericht von Dr. med. H._______ (Spezialarzt
FMH, _______) vom (...) den Beschwerdeführer betreffend ein.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2003 (Poststempel) beantrag-
te der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres, per Te-
lefax übermitteltes Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom (...),
ein Faxschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom (...), eine
Kopie des am 15. August 2003 beim Bundesamt eingegangenen ärzt-
lichen Zeugnisses von Dr. med. G._______ vom (...) und ein Fax-
schreiben eines Dorfbewohners vom (...) zu den Akten. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente
wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Am 1. September 2003 teilte die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer unter gleichzeiti-
gem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit, er könne
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
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G.
Mit Eingabe vom 9. August 2004 liess der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom (...) und einen Austritts-
bericht des I._______ vom (...) zu den Akten reichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 hielt das Bundesamt
an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis
auf die von der schweizerischen Vertretung in Ankara mit Bericht vom
3. September 2004 übermittelten Ergebnisse ihrer vor Ort durchge-
führten Abklärungen die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 15. Oktober 2004 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Doku-
mente (Bescheinigungen des Gemeindepräsidenten und des Bürger-
meisters von F._______ vom [...], sechs Fotografien des Hauses der
Familie des Beschwerdeführers mit der Übersetzung des angebrach-
ten Schriftzuges) die Zerstörung des Wohnhauses durch ein Erdbe-
ben dokumentierend ein und ersuchte um einen raschen positiven
Entscheid.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2004 gewährte die ARK dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung vom
7. Oktober 2004, zur Botschaftsanfrage vom 4. September 2003 und
- aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen unter Abde-
ckung der Referenz und des Namens des Verfassers - zur Botschafts-
antwort vom 3. September 2004.
In seiner Replik vom 22. November 2004 hielt der Beschwerdeführer
an den gestellten Rechtsbegehren fest und liess gleichzeitig verschie-
dene Schriftstücke (Originalcouvert mit Poststempel vom (...) eines
Schreibens seines Cousins E._______ aus dem Gefängnis von
J._______, Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) und Bestä-
tigungsschreiben der Gemeindevorsteher von C._______ vom (...)
(jeweils mit deutschen Übersetzungen) zu den Akten reichen.
K.
Am 4. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter einen Arztbericht von Dr. med. K._______ (FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, _______) vom (...) einreichen und ersuchte um
bestmögliche Beschleunigung der Entscheidfindung.
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L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2006 legte der
Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben seines Anwalts in der Türkei
vom (...) (mit deutscher Übersetzung und Briefumschlag), einen Straf-
vollzugsentscheid (mit Kurzübersetzung) des L._______ vom (...)
seinen Cousin E._______ betreffend und eine Fotografie aus der Zei-
tung „Özgür Politika“ vom (...) zu seiner Demonstrationsteilnahme am
(...) in (...) ins Recht.
M.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ih-
rer zweiten Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 an der angefoch-
tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht hielt auch der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe-
gehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit Aufnahmen des kur-
dischen Exil-Fernsehsenders ROJ-TV vom (...) und (...), fünf Aus-
drucke von Standbildern der Sendung vom (...) und zwei Ausdrucke
von Standbildern der Sendung vom (...) zu den Akten.
N.
Am 20. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein neues Arztzeugnis von Dr. med. K._______ vom
(...) ins Recht legen.
O.
Am 11. April 2007 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel
(DVD betreffend Nachrichtensendung ROJ-TV vom [...] zur Teilnahme
des Beschwerdeführers an der Demonstration in [...) gleichen Datums,
Ausdrucke zweier Standbilder der Sendung vom [...] und ein Schrei-
ben seines Anwalts in der Türkei vom [...]) zu den Akten.
P.
Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels äusserte sich die Vorins-
tanz mit Vernehmlassung vom 6. September 2007 zu den seit ihrer
letzten Stellungnahme neu hinzugekommenen Vorbringen und Doku-
menten; sie hielt erneut an der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den angeblichen Ermitt-
lungen würden keine Beweismittel vorliegen. Indessen müssten bei der
Gendarmerie entsprechende Akten vorhanden sein. Gegebenenfalls
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wäre eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer mittels einer (erneu-
ten) Botschaftsanfrage verifizierbar.
In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 bestritt der Rechtsvertre-
ter vollumfänglich die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 6. September 2007 und beantragte die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter zu-
mindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Gleichzeitig reichte er
seine Kostennote zu den Akten.
Q.
Am 14. März 2008 reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck eines Be-
richts mit Fotografien aus dem Internetportal der PKK die Teilnahme
des Beschwerdeführers an der Kundgebung vom (...) in (...) betreffend
und eine vergrösserte Fotografie, welche ihn als Träger eines Bildes
von M._______ zeigt, ein.
R.
Am 11. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter in
Beantwortung seiner Anfrage vom 8. Juli 2008 mit, dass das Verfahren
gemäss der gerichtsinternen Fallbehandlungsordnung für das laufende
Jahr prioritär zu behandeln sei; eine verbindliche Aussage über den
genauen Zeitpunkt sei nicht möglich.
S.
Mit Eingabe vom 6. August 2008 liess der Beschwerdeführer einen
weiteren Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (...) zu den Akten
reichen.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
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gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Behaup-
tung des Beschwerdeführers, er habe seit der Verhaftung eines Cou-
sins im Jahre 1993 Probleme mit den Behörden gehabt, sei vorweg
festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in
der Türkei gewisse Schwierigkeiten mit den Behörden nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden könnten. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers stimmten jedoch in wesentlichen Punkten nicht über-
ein, seien nicht hinreichend begründet und seien mit den gesicherten
Erkenntnissen des Amtes nicht in Einklang zu bringen.
So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in der Empfangsstelle
ausgesagt, seit der Verhaftung seines Cousins im Jahre 1993 Prob-
leme gehabt zu haben. Er sei alle ein bis zwei Monate auf den Gen-
darmerieposten bestellt worden. Am (...) sei ihm vorgeworfen worden,
für die PKK tätig zu sein; er habe geantwortet, er würde der PKK nicht
helfen, aber wenn Aktivisten der Organisation von ihm Lebensmittel
und Kleider verlangt hätten, habe er ihrem Wunsch entsprochen. Im
(...) habe er dem Chef des Gendarmeriepostens auf entsprechende
Aufforderung hin versprochen, mit den Behörden zusammenzu-
arbeiten. Daraufhin sei ihm sein Ausweis weggenommen worden.
Seine diesbezüglichen Aussagen bei der kantonalen Anhörung hätten
hingegen wie folgt gelautet: Zwischen 1993 und 1997 sei das Haus
permanent gestürmt worden. Er sei manchmal auf den Gendarmerie-
posten und manchmal zu einem abgelegenen Ort mitgenommen und
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geschlagen worden. Später habe er präzisiert, er sei zwischen 1995
und 1999 zwei- oder dreimal mitgenommen worden. Wenn man es
ganz genau nehme, sei er von Januar 1993 bis 1999 nicht mehr beläs-
tigt worden, er bewerte die Mitnahmen nicht als massiv. Anlässlich der
Festnahme vom (...) sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert und frei-
gelassen worden, nachdem er die Bedingungen akzeptiert habe; sein
Nüfus sei jedoch beschlagnahmt worden. Er habe sich einmal im Mo-
nat melden müssen, was er im (...) getan habe.
Diese unterschiedlichen Aussagen liessen erste Zweifel an der Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen; sie würden auch da-
durch verstärkt, dass diese Ungereimtheiten im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs unwidersprochen geblieben seien.
Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verdächtigt
worden, für die PKK tätig zu sein, er sei festgenommen und zur Zu-
sammenarbeit gedrängt worden und er habe erfahren, dass er mit
Haftbefehl gesucht werde, sei zwar bekannt, dass die türkischen Si-
cherheitskräfte auf Sympathisanten und Mitglieder nicht genehmer
Parteien Druck ausübten. Es erscheine jedoch unwahrscheinlich, dass
sich die Behörden die Mühe genommen hätten, den Beschwerdeführer
anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahre (...) an seinem Wohnort
festzunehmen, um ihn bereits nach wenigen Stunden auf freien Fuss
zu setzen, obwohl er zugegeben habe, die PKK unterstützt zu haben.
Bei dieser Sachlage hätten die Behörden mit Sicherheit ein strafrecht-
liches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Bei Vorliegen konk-
reter Hinweise gegen eine verdächtige Person - wie beispielsweise
Zeugenaussagen oder andere Beweismittel - erfolge eine staatsan-
waltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft
und die Ausfertigung von Protokollen, die vom Angeschuldigten zu un-
terzeichnen seien. Somit stünden die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen im Widerspruch zur Vorgehens-
weise der türkischen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf Mit-
gliedschaft bei der oder Hilfeleistung für die PKK.
Des Weiteren lägen entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers
trotz wiederholten Aufforderungen nach wie vor keine Dokumente vor,
welche seine Aussagen bestätigen würden. Die Authentizität des
Schreibens der Gendarmeriekommandantur F._______ vom (...), wel-
ches bestätige, dass der Beschwerdeführer nach vorliegenden
Ermittlungsberichten zwischen dem (...) und dem (...) die PKK unter-
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stützt habe, könne in formeller Hinsicht nicht bestimmt werden. In ma-
terieller Hinsicht falle auf, dass das Schreiben inhaltlich auffallend
unsubstanziiert sei und gewisse Mängel aufweise. So fehle beispiels-
weise eine Gegenstandsnummer. Zudem erscheine überaus unwahr-
scheinlich, dass eine Gendarmeriekommandantur ein Bestätigungs-
schreiben mit vorliegendem Inhalt ausstellen würde. Der aus dem
Schreiben hervorgehende Verfolgungstopos widerspreche im Übrigen
der einschlägigen türkischen Praxis, bei auch nur geringem Verdacht
einer Unterstützung der PKK die beschuldigte Person auf richterliche
Anordnung hin in Untersuchungshaft zu setzen und ohne Verzug ein
formelles Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zudem erscheine der im
Schreiben wiedergegebene Zeitpunkt des Beginns der PKK-Unter-
stützung (...) eigenartig, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben
zufolge an diesem Datum wegen des Verdachts bereits früher erfolgter
Unterstützung der Organisation festgenommen worden sei. Der dies-
bezügliche Hinweis des Rechtsvertreters vom 2. Mai 2003, eine
Anklageschrift sei nicht vorhanden, weil der Beschwerdeführer die
Türkei vor einer förmlichen Anklageerhebung verlassen habe, sei
unbehelflich, zumal sein Mandant eigenen Aussagen zufolge den Be-
hörden gegenüber eine Unterstützungstätigkeit für die PKK zugegeben
habe und ein Haftbefehl ergangen sei, welcher Umstand aber gerade
auf ein eingeleitetes Verfahren schliessen liesse.
Beim Schreiben des türkischen Anwalts handle es sich um ein Privat-
schreiben, welches inhaltlich überaus knapp formuliert und unsubstan-
ziiert sei, und bei welchem der Briefkopf fehle. Der Anwalt müsste zu-
dem, sollte er tatsächlich der Verteidiger des Beschwerdeführers sein,
in der Lage sein, eine beglaubigte türkische Vollmacht einzureichen.
Besagtes Schreiben vermöge deshalb aufgrund der aufgezeigten Un-
glaubhaftigkeitselemente die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht zu belegen. Das zweite Schreiben des türkischen Anwalts vom
(...) enthalte ebenfalls keinen Briefkopf und eine Vollmacht liege nach
wie vor nicht vor. Selbst bei Annahme der Richtigkeit des Hinweises
des Anwalts, die Gendarmerie habe das Schreiben nur verfasst, um
den Vater des Beschwerdeführers zu beruhigen und davon zu über-
zeugen, dass sein Sohn nicht willkürlich verhaftet worden sei,
vermöchte dieser Umstand nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führen.
Gemäss Erkenntnissen des Amtes bestehe in der Türkei keine rechtli-
che Grundlage für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten.
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Faktisch könnten zwar bei entsprechender Verweigerung solcher
Dienste nachteilige Folgen - insbesondere Druckausübung durch die
zuständigen Behörden - nicht ausgeschlossen werden. Da gegen den
Beschwerdeführer nie ein Verfahren eingeleitet worden sei, könne er
sich solchen allfälligen Druckversuchen durch Wegzug in einen ande-
ren Landesteil entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei.
In Würdigung der gesamten Umstände sei die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft. Seine Schilde-
rungen seien insgesamt zu realitätsfremd und in wesentlichen Punkten
zu wenig konkret, detailliert und differenziert, um den Eindruck zu ver-
mitteln, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem mache er auch
nicht geltend, seine Familienangehörigen in der Türkei hätten - abge-
sehen von der permanenten Stürmung des Hauses zwischen 1993
und 1999 - asylrelevante Übergriffe erlitten. Es erübrige sich daher, auf
weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal
sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes ergäben.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen unter Verweis
auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente ausgeführt, der eingangs
der Beschwerde zusammengefasste Sachverhalt sei vom Beschwer-
deführer ohne nennenswerte Widersprüche kohärent, lebensnah und
im Einklang mit den realen Lebensverhältnissen in der Herkunftsregion
und deren subjektiven Wahrnehmung durch einen jungen autonomie-
freundlichen Kurden geschildert worden. Insbesondere sei es von der
Vorinstanz mutwillig, die Präzisierungen des Beschwerdeführers, wo-
nach die bis 1999 erlebten Unterdrückungen und Mitnahmen auf den
Gendarmerieposten sinngemäss nicht als „konkrete persönliche Prob-
leme“, sondern als Kollektivschicksal, das individuell nicht unbedingt
massiv bewertet werde, so umzudeuten, als nehme er damit seine An-
gaben über die immer wiederkehrenden Hausdurchsuchungen, Kon-
trollen und Mitnahmen auf den Gendarmerieposten zurück. Auch der
fehlende Haftbefehl spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers. Mit dem nachgereichten Schreiben der Gendar-
meriekommandantur F._______ und den hierzu gemachten plausiblen
Angaben des Familienanwalts sei glaubhaft erstellt, dass sich sein
Vater mit Hilfe des Anwalts gegen die Übergriffe der Gendarmerie zur
Wehr gesetzt und eine Rechtsgrundlage für ihre Nachstellungen ver-
langt habe. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund
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der telefonischen Angaben seines Vaters fälschlicherweise vom Vorlie-
gen eines Haftbefehls ausgegangen sei. Die Vorfluchtsituation werde
durch einen Faxbericht des in der Zusammenfassung des
Sachverhalts erwähnten Dorfbewohners N._______ vom (...) bestätigt.
Im beiliegenden Faxschreiben vom (...) teile sein Vater O._______ mit,
der Beschwerdeführer werde seit langem wegen des Verdachts der
PKK-Unterstützung gesucht, und er selber sowie seine Familie würden
ständig von zwei Polizeibeamten namens (...) und (...) gestört. Der
Anwalt in der Türkei bestätige im Telefaxschreiben vom (...), der
Beschwerdeführer sei auf den Datenbanken der Sicherheitskräfte
registriert und riskiere jederzeit und überall in der Türkei die Festnah-
me und Eröffnung eines politischen Strafverfahrens. Schliesslich be-
stätige der behandelnde Arzt in der Schweiz, Dr. med. G._______,
dass er wegen (...) in medizinischer Behandlung stehe.
Die gesamte Aktenlage füge sich zu einem plausiblen und glaubhaften
Gesamtbild zusammen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner
Herkunft aus einer kurdisch-autonomistischen Bergdorfgemeinschaft
und der nahen Familienbezüge zur PKK-Guerilla seit 1993 dem an-
dauernden Verdacht ausgesetzt gewesen sei, die Guerilla zu unterstüt-
zen und deshalb zunehmend gezielten Massnahmen ausgesetzt ge-
wesen sei, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen
Druck bewirkt hätten. Im Falle einer Rückschaffung in die Türkei werde
er ausweglos wiederum denselben Verdachtsgrundlagen und gestützt
darauf denselben Massnahmen von Kontrolle, Hausdurchsuchung,
Mitnahmen auf den Posten, Misshandlungen und Anwerbung zu Spit-
zeldiensten ausgesetzt sein; zudem drohten ihm Folter und eine An-
klageerhebung. Diesen Risiken könne er sich nur durch Zufluchtge-
währung im Ausland entziehen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 führte das Bun-
desamt aus, Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Anka-
ra vom 3. September 2004 hätten ergeben, dass die vom Beschwerde-
führer eingereichten Schreiben seines türkischen Anwalts auf Ersu-
chen seines Vaters ausgestellt worden seien. Der Anwalt bestätige zu-
dem, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren eröffnet
worden sei. Die Abklärungen hätten des Weiteren ergeben, dass ge-
gen ihn kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe
und er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht wer-
de. Er könne sich deshalb allfälligen zukünftigen Druckausübungen
durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen und
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sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den ärztlichen
Zeugnissen vom (...), (...) und (...) könne weder der genaue Zeitpunkt
noch die Umstände, welche zu den Verletzungen des
Beschwerdeführers führten, entnommen werden; sie seien deshalb
nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei zu-
dem zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgreich operiert worden; es
lägen somit keine medizinischen Gründe vor, die einen weiteren Ver-
bleib in der Schweiz erforderlich machten.
4.4 In der Replik vom 22. November 2004 wurde entgegnet, die
gleichzeitig eingereichten Dokumente und das bei den Akten liegende
Feststellungsschreiben des Distriktskommandanten der Gendarmerie-
kommandantur F._______ bestätigten, dass der Beschwerdeführer
wegen Hilfeleistungen für die PKK in F._______ gesucht werde.
Rechtsanwalt O._______ (der türkische Anwalt) schreibe, dass das
Risiko einer Anklage wegen Beihilfe und Mitgliederanwerbung für die
PKK nach wie vor bestehe. Er weise insbesondere auf die Gefahr hin,
dass der Beschwerdeführer irgendwo in der Türkei angehalten und in
die Heimatregion überstellt werde. Dieses Risiko werde umso höher
eingestuft, als die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und den Sicherheitskräften in letzter Zeit zugenommen hätten.
Der eingereichte Briefumschlag belege, dass sich der in der Türkei
inhaftierte Cousin des Beschwerdeführers (...) wegen seiner politi-
schen Delikte nach wie vor im Strafvollzug befinde. Das dauerhafte
Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde bestritten.
Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass
ausgereist sei und wieder in die Türkei einreisen müsste, bedeute ein
erhebliches Risiko, dass schon bei der Einreise routinemässige Anfra-
gen bei den lokalen Behörden in F._______ erfolgten, und dies selbst
dann, wenn die zentralen Register keine Einträge enthalten sollten.
Solche Anfragen bei den lokalen Behörden seien angesichts des in
seiner Identitätskarte enthaltenen Hinweises auf seine Herkunfts-
region, die als autonomistisch gelte, auch bei Identitätskontrollen nicht
auszuschliessen. Das von der Botschaft eingeräumte Risiko von Inhaf-
tierung, Befragung unter Folter und gerichtlicher Anklageerhebung
wegen Unterstützung der PKK werde sich bei einer solchen Anfrage
und anschliessender Überstellung an die lokalen Behörden realisieren.
Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Botschaftsab-
klärung zwar nicht positiv den Nachweis landesweiter Verfolgung
erbracht habe; aus den negativen Dateiabfragen auf eine nicht beste-
hende Verfolgung zu schliessen, sei indessen angesichts der Aktenla-
Seite 14
E-6770/2006
ge und der Erfahrungen mit einigen unzuverlässigen Botschafts-
auskünften aus der Türkei unzulässig. Sodann sei angesichts der
erlittenen Misshandlungen die Furcht des Beschwerdeführers, erneut
in die Gewalt der Sicherheitskräfte zu gelangen, nicht zumutbar; daran
vermöge der Umstand, dass die am (...) in der Gendarmeriehaft
F._______ erlittene (...) zwischenzeitlich operativ behandelt worden
sei, nichts zu ändern.
4.5 In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2006 führte die Vorins-
tanz zu den seit ihrer ersten Vernehmlassung geltend gemachten Vor-
bringen und eingereichten Dokumenten aus, das im (...) in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefundene Erdbeben sei
nicht geeignet, eine Änderung ihres Standpunktes herbeizuführen. Die
Behauptungen im Bestätigungsschreiben des Gemeindevorstehers
von F._______ vom (...) und im Schreiben des türkischen Anwalts vom
(...), der Beschwerdeführer sei seit 1999 wegen Beihilfe und Unter-
stützung der PKK zur Fahndung ausgeschrieben, lasse sich mit seinen
Asylvorbringen nicht vereinbaren. Sie teile die Einschätzung des türki-
schen Anwalts nicht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen
Unterstützung einer verbotenen Organisation angeklagt werden könn-
te. Die Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara
hätten ergeben, dass gegen ihn nichts vorliege. Gegen die behauptete
Gefährdungssituation spreche auch die Tatsache, dass er noch im (...)
legal in den Besitz eines Nüfus gelangt sei. Er sei somit allenfalls loka-
len Druckversuchen ausgesetzt gewesen, denen er sich durch Über-
siedelung in andere Gebiete der Türkei hätte entziehen können. Die
geltend gemachte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung seit (...) sei auch in der Türkei grundsätzlich gewähr-
leistet, zumal sich die depressive Erkrankung in der Schweiz ent-
wickelt habe. Es erübrige sich deshalb, den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abzuklären oder für die
Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine Frist anzusetzen.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten könnten
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, die
darauf schliessen liessen, der Heimatstaat habe mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis genommen. Selbst eine Identifizie-
rung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden führe
nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung, weil aus der Ein-
gabe des Rechtsvertreters vom (...) nicht hervorgehe, dass sich dieser
speziell exponiert hätte. Eine Identifizierung unter den gelten gemach-
ten Umständen gelte als sehr unwahrscheinlich. Es fehlten konkrete
Seite 15
E-6770/2006
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen
seinen exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Benachteiligungen
rechnen müsste. Die am 29. Juli 2005 erfolgte Ablehnung einer
Strafmilderung für den seit 1993 inhaftierten Cousin E._______ sei
nicht geeignet, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu
machen, zumal sich diese bereits vor der Ausreise des Beschwerde-
führers hätte zeigen müssen. Er habe weder sein politisches Engage-
ment noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen
können. Des Weiteren sei von ihm nicht geltend gemacht worden, mit
zur Fahndung ausgeschriebenen Verwandten in engem Kontakt ge-
standen zu haben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine na-
hen Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei lebten.
4.6 Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 wurde unter Verweis auf neu
eingereichte Beweismittel entgegnet, die völlige Zerstörung des Hau-
ses durch das Erdbeben mache den Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar, was unter alt Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu würdigen sei. Es werde bestritten, dass
der Beschwerdeführer seit (...) legal im Besitz eines Nüfus sei. Dank
seiner einflussreichen Persönlichkeit sei es seinem Vater möglich
gewesen, mittels Bestechung einen neuen Nüfus für ihn erhältlich zu
machen. Es handle sich somit um einen illegal erworbenen Nüfus,
selbst wenn dieser echt sein sollte. Hinsichtlich der psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers nehme die Vorinstanz eine krass ak-
tenwidrige Umdeutung vor. Gemäss fachärztlichem Gutachten handle
es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depres-
siven Zügen und psychogenen Ohnmachtsanfällen, und nicht, wie be-
hauptet, um eine depressive Erkrankung, welche auch in der Türkei
behandelt werden könne. Selbst wenn sich die schwere posttraumati-
sche Belastungsstörung zuletzt mit Depression und Ohnmachtsanfäl-
len manifestiert habe, sei das Leiden auf traumatisierende Verfol-
gungshandlungen im Herkunftsstaat zurückzuführen und könne erfah-
rungsgemäss am Ort der Traumatisierung nicht adäquat behandelt
werden. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an gewaltlosen PKK-
Kundgebungen in der Schweiz sei Ausdruck seiner bereits vor der
Flucht gelebten, politischen Überzeugung und Ausdruck eines Grund-
rechtsanspruchs auf freie Meinungsäusserung. Von Rechtsmissbrauch
könne keine Rede sein. Die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt, soweit
glaubhaft gemacht sei, dass besagte Exilaktivitäten den heimatlichen
Sicherheitskräften bekannt geworden seien. Die Kundgebung gegen
die Verhaftung (...) vom (...) sei vom kurdischen Exil-Fernsehsender
Seite 16
E-6770/2006
ROJ-TV aufgenommen worden. Dieser Sender könne per Satellit auch
in der Türkei empfangen werden. In der Nachrichtensendung vom (...)
seien Bilder des Demonstrationsumzuges gesendet worden, auf denen
auch der Beschwerdeführer zu sehen sei. Am (...) seien zum zweiten
Mal Bilder der gleichen Demonstration, auf denen er hinter der TV-
Reporterin frontal ins Bild gesetzt sei, ausgestrahlt worden. In beiden
Ausstrahlungen sei er exponiert ins Bild gerückt und klar identifizier-
bar. Nach der Ausstrahlung dieser Bilder sei sein Vater in der Stadt
F._______ von den Sicherheitsbehörden angehalten, auf die Demon-
strationsteilnahme des Beschwerdeführers angesprochen und mehr-
mals befragt worden.
4.7 In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 hielt das BFM zu
den seit der zweiten Vernehmlassung zu den Akten gereichten Be-
weismitteln fest, angesichts der zahlreichen in Europa durchgeführten
Aktionen kurdischer Organisationen gegen den türkischen Staat sei
hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen
in der Schweiz und deren Ausstrahlung im ROJ-TV nicht von seiner
Identifizierung auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der
Umstand, dass er kurz im Bild zu sehen gewesen sei, nichts zu än-
dern, zumal er in der Ausstrahlung nicht namentlich erwähnt worden
und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nichts gegen ihn vor-
gelegen sei. Im Schreiben des türkischen Anwalts vom (...; recte
wohl: ...) werde zum wiederholten Mal behauptet, der
Beschwerdeführer sei zur Fahndung ausgeschrieben. Im Gegensatz
zu früheren Einga-ben, in welchen von Unterbringung und Unterstüt-
zung der PKK die Rede gewesen sei, werde er nun der PKK-Mitglied-
schaft beschuldigt. Zudem habe der türkische Staatssicherheitsdienst
wegen seinen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz Ermittlungen
aufgenommen. Die Festnahme respektive Befragung des Vaters des
Beschwerdeführers stelle eine durch nichts belegte, pauschale Be-
hauptung dar. Befremdend sei in diesem Zusammenhang, dass seine
zahlreichen übrigen Familienangehörigen in der Türkei nicht in ent-
sprechende Nachforschungen der heimatlichen Behörden involviert
gewesen seien. Der türkische Anwalt mache bezeichnenderweise kei-
ne konkreten Angaben zu den behaupteten behördlichen Ermittlungen
und lege auch keine diesbezüglichen Beweismittel vor, obwohl er an-
gesichts seiner guten Beziehungen in der Lage sein sollte, seine Ab-
klärungen zu substanziieren und zu präzisieren. Gegebenenfalls sei
eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer mit einer (erneuten) Bot-
schaftsanfrage verifizierbar.
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4.8 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 wurde unter gleichzeitiger Ein-
reichung einer Kostennote erwidert, die exponierte und wiederholte
Teilnahme des Beschwerdeführers an öffentlichen Protestkundgebun-
gen im Exil sei beweismässig erstellt und werde von der Vorinstanz
auch nicht bestritten. Ebenso sei erstellt, dass er als Kundgebungsteil-
nehmer wiederholt in Nachrichtensendungen von ROJ-TV im Bild er-
schienen und dabei insbesondere am (...) zentral und frontal ins Bild
gerückt worden sei. Die Argumentation des Bundesamtes, angesichts
der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Organi-
sationen sei nicht von einer Identifikation der Teilnehmenden auszuge-
hen, möge in Bezug auf die kaum mehr überblickbaren Massen-
kundgebungen in den Jahren 1999 und 2000 zutreffend sein. Seither
hätten sich die Verhältnisse grundlegend geändert, weil sowohl die An-
zahl Kundgebungen als auch die Zahl der Teilnehmenden massiv
zurückgegangen sei. Die Kundgebungen der PKK in der Schweiz seien
seit 2006 an einer Hand abzulesen. Demzufolge sei es dem notorisch
in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten äusserst aktiven
türkischen Geheimdienst ohne weiteres möglich, diese Exilaktivitäten
der kurdischen Opposition zu verfolgen und die exponiert in Erschei-
nung tretenden Teilnehmer zu identifizieren. Angesichts der auf die
militärische Vernichtung der PKK abzielenden Politik sei es aus Sicht
der türkischen Sicherheitskräfte evident, den Druck auf deren Sym-
pathisantengemeinschaft in Europa zu erhöhen, weil der Widerstand in
der Heimat von deren propagandistischer und finanzieller
Unterstützung abhängig sei. Vor diesem Hintergrund sei es offen-
sichtlich, dass alles daran gesetzt werde, die Demonstrationsteilneh-
mer zu identifizieren, um auf ihre Angehörigen Druck auszuüben und
so die Bereitschaft zur Unterstützung der PKK im Exil zu schmälern.
Der Vater des Beschwerdeführers sei nach seinen Befragungen im Ge-
folge der ROJ-TV-Ausstrahlung im (...) im Anschluss an Hausrazzien in
C._______ auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden. Bei der
zweiten Razzia Ende (...) sei auch der zweitälteste Sohn (...) für einige
Stunden auf den Posten mitgenommen worden. Daraufhin sei dieser
nach Istanbul zum Onkel (...), dem Vater des in der Schweiz
anerkannten Flüchtlings P._______ (N_______), gegangen, wo er sich
seit rund einem halben Jahr vor weiteren Nachstellungen schütze. Der
jüngste Bruder des Beschwerdeführers lebe bereits seit über zwei
Jahren beim Onkel in Istanbul und sei deshalb nicht behelligt worden.
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Es sei kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer nunmehr wegen
PKK-Mitgliedschaft verfolgt werde. Durch die beweismässig erstellte,
wiederholte Teilnahme an Kundgebungen der PKK in der Schweiz ha-
be er sich nach der Flucht zusätzlich dem evidenten Verdacht der Mit-
gliedschaft ausgesetzt.
Rechtsanwalt O._______ sei es nicht möglich, Gendarmerieakten
beizubringen. Hingegen sei er bereit, seine Informationen über die
Drucksituation des Vaters dem Vertrauensanwalt der schweizerischen
Vertretung im Rahmen einer Botschaftsabklärung weiter zu geben. Ei-
ne solche Botschaftsabklärung erscheine allerdings angesichts der
Aktenlage und der bald fünfjährigen Verfahrensdauer als unnötige Wei-
terung.
5.
5.1
5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche
sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wol-
len oder können.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Seite 19
E-6770/2006
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 mit weiteren Hin-
weisen).
5.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in
der Türkei in den letzten Jahren - insbesondere aufgrund der Rechts-
reformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die
Europäische Union - zwar verbessert hat, indessen auch heute noch
nicht von einem willkürfreien Justizsystem gesprochen werden kann
(vgl. etwa European Commission against Racism and Intolerance,
Third Report on Turkey, Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE
FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern
2005, S. 5 ff.; DIES., Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern
2006, S. 4; U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e]). So
seien Folter und andere Missbräuche durch die Sicherheitskräfte wie
willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen noch immer verbreitet. In
Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Ge-
richtsbarkeit nach wie vor die Interessen des Staates über die Indivi-
dualrechte gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin poli-
tisch unliebsame Personen für öffentliche Meinungsäusserungen ver-
folgt und inhaftiert. Ferner ist auch notorisch, dass durch die türki-
schen Behörden - jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit - auch
das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als staatsfeind-
lich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fing-
ierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. So hat auch
der Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in Nürnberg festge-
stellt, in Bezug auf in der Türkei verbotene Organisationen und deren
Sympathisanten sei ein unverändert kompromissloses Vorgehen der
Sicherheitskräfte auszumachen.
Seite 20
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5.1.3 Aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in
Ankara vom 3. September 2004, an deren Richtigkeit entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen in der Replik nicht zu zweifeln ist, gilt
als erstellt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der
Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie aktiv ge-
sucht wurde und über ihn auch kein politisches oder gemeinrechtlich-
es Datenblatt bestand. Infolgedessen gelingt es dem Beschwerde-
führer nicht, aus den im erstinstanzlichen Verfahren und auf Be-
schwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumenten - insbesonde-
re auch nicht aus den Schreiben der Gendarmeriekommandantur
F._______ vom (...) und seines türkischen Anwalts - etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten. Mangels stichhaltiger Entgegnungen kann dies-
bezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Angesichts des klaren Ergebnisses der
Botschaftsabklärungen erweist sich das Vorbringen in der Replik vom
22. November 2004, zwar sei der Nachweis landesweiter Verfolgung
nicht erbracht, aus den negativen Dateiabfragen auf eine nicht beste-
hende Verfolgung zu schliessen, sei aber angesichts der Aktenlage
und der einschlägigen Erfahrungen mit einigen unzuverlässigen Bot-
schaftsauskünften aus der Türkei unzulässig, als wenig stichhaltig.
Diesbezüglich ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die türki-
schen Behörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemein-
same Sache mit der PKK zu machen, resolut und unzimperlich vor-
gehen (Anordnung von Untersuchungshaft und Eröffnung eines for-
mellen Ermittlungsverfahrens). Vor diesem Hintergrund erscheint die
vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Sicher-
heitskräfte insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er eige-
nen Aussagen zufolge den Behörden gegenüber seine Unterstüt-
zungstätigkeit für die PKK zugab, nicht nachvollziehbar. Unbesehen
davon würde es aus ihrer Sichtweise wenig Sinn machen, ihn über
einen Zeitraum von neun Jahren immer wieder festzunehmen und ihn
jeweils nach kurzer Zeit auf freien Fuss zu setzen.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers erscheinen deshalb in der
geltend gemachten Form als nicht glaubhaft. Nicht ausgeschlossen
werden werden kann indessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte
ihn und die anderen Dorfbewohner wegen in diesem Gebiete operie-
renden Aktivisten der PKK verdächtigten, für diese Hilfeleistungen zu
erbringen und entsprechend Druck ausübten. Selbst wenn in Anbe-
tracht des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers nicht
Seite 21
E-6770/2006
ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Mitnah-
men tatsächlich stattgefunden haben, erübrigt sich eine einlässliche-
re Auseinandersetzung mit den ausführlichen Beschwerdevorbringen,
weil die geltend gemachten polizeilichen Massnahmen mangels ge-
nügender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG qualifiziert werden können. Unbesehen davon ist selbst bei
Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks festzustellen,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der lediglich lokalen behörd-
lichen Nachstellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen
anderen Landesteil der Türkei zur Verfügung stand, weshalb er im
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen war. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise rund neun
Monate in Istanbul, ohne von den Behörden dort behelligt worden zu
sein. Sein Vorbringen, er sei während seines Aufenthalts in Istanbul
kopflos durch die Stadt gezogen und er habe sich für jeweils kurze
Zeit bei Bekannten versteckt gehalten, um nicht entdeckt zu werden
(Akten Vorinstanz A9/29 S. 4), erweist sich aufgrund des Ergebnis-
ses der Botschaftsabklärungen als nicht glaubhaft. Gänzlich unver-
ständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass er sich vor seiner
Reise nach Istanbul im (...) eine Identitätskarte ausstellen liess, um
sich den türkischen Behörden gegenüber ausweisen zu können.
Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer auch
mit den eingereichten ärztlichen Attesten zu den erlittenen physisch-
en und psychischen Verletzungen nicht, eine asylrelevante Verfol-
gung darzutun. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Bundes-
amtes verwiesen werden. Ergänzend ist in Bezug auf die beim Be-
schwerdeführer ärztlich attestierte posttraumatische Belastungs-
störung mit stark depressiven Zügen und psychogenen Ohnmachts-
anfällen (ICD 10 F 43.1) festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Gut-
achten grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psy-
chischen Krankheit bewiesen werden kann (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Der
behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige
Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüg-
lich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die
Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig die Auf-
fassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die
angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten,
für glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf
Seite 22
E-6770/2006
geben, dass die vom Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen
einer psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen)
glaubhaft sind. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element
unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann des-
halb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
eines Asylgesuchstellers sein. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfra-
ge, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung
- Aufgabe des Richters ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1996 Nr. 16 E. S. 144, EMARK1999 Nr. 5
E. S. 31 f., EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Die unter dem
Titel "Anamnese" in den ärztlichen Berichten von Dr. med.
K._______ vom (...), (...) und (...) wiedergegebenen Angaben des
Beschwerdeführers sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen
Berichten entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht
glaubhaft respektive infolge Vorhandenseins einer innerstaatlichen
Fluchtalternative als nicht asylrelevant bewerteten Asylvorbringen
des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den ärztlichen
Zeugnissen vom (...), (...) und (...) zu den erlittenen physischen
Verletzungen des Beschwerdeführers. In Anbetracht der vorstehen-
den Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als aus-
schlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers gewertet werden.
5.1.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus der Türkei eine landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen, die es ihm verunmöglicht hätte, sich im
Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative weiterhin in Istanbul
aufzuhalten. Auch eine diesbezügliche begründete Furcht vor künfti-
gen Verfolgungsmassnahmen ist für den Zeitpunkt der Ausreise zu
verneinen, zumal sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entneh-
men lassen, der Beschwerdeführer sei aufgrund früher stattgefunde-
ner Ereignissen gesucht worden. Aus diesen Gründen erübrigt es
sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen und die zur
Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente weiter einzuge-
hen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu än-
dern.
Seite 23
E-6770/2006
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Pra-
xis der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-
mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organi-
sationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hin-
weisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die
Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformpro-
zesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern ge-
ändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten;
sie müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen ver-
bunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich
jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur
Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be-
droht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen wür-
den (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung
wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei
gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report
2008, Turkey).
5.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er und die
anderen Dorfbewohner hätten seit der Verhaftung seines als PKK-
Kämpfer aktiv gewesenen Cousins E._______ im (...) 1993 Probleme
mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass sich der besagte Cousin offenbar nach wie vor im
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Strafvollzug in der Türkei befindet und es sich bei ihm somit nicht um
ein flüchtiges Familienmitglied handelt. Zudem war der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen zufolge hinsichtlich der geltend
gemachten behördlichen Nachstellungen nicht stärker betroffen als
die anderen Dorfbewohner, und es wurde von ihm weder ein enger
Kontakt zu diesem Verwandten noch zu zur Fahndung ausgeschrie-
benen Verwandten geltend gemacht. Hinzu kommt, dass seine nahen
Familienangehörigen nach wie vor in der Türkei leben. Angesichts
dieser Sachlage und insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses
der Botschaftsabklärung, wonach er nach seiner Ausreise nicht ge-
sucht wurde, kann eine diesbezügliche Reflexverfolgung des Bes-
chwerdeführers durch die türkischen Behörden ausgeschlossen wer-
den.
5.3
5.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Ak-
tivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, ist Fol-
gendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzuneh-
men wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinwei-
sen). Massgebend ist, ob die türkischen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen
und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und wird von der Vorins-
tanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen
Kundgebungen in der Schweiz (am (...), (...), (...) und (...) im
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Zusammenhang mit der Verhaftung (...) teilnahm und auf den zu den
Akten gereichten Aufzeichnungen respektive Standbildern von Nach-
richtensendungen des kurdischen Nachrichtensender ROJ-TV als
Kundgebungsteilnehmer klar erkenn- und damit auch ohne beson-
deren Aufwand identifizierbar ist. Zudem reichte er eine Fotografie aus
der Zeitung „Özgür Politika“ vom (...) und einen Berichtsausdruck mit
Fotografien aus dem Internetportal der PKK seine Teilnahme an der
Kundgebung vom (...) in (...) und eine vergrösserte Fotografie seine
Person betreffend ein. Auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist,
dass er weder namentlich erwähnt wurde noch sich in weitergehender
Weise als die anderen Kundgebungsteilnehmer exponierte, kann ins-
besondere aufgrund seiner Herkunftsregion in der Türkei und seines
Familiennamens - sein von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung
vom 10. Februar 2003 namentlich erwähnter Cousin väterlicherseits
(P._______, N_______) wurde mit Urteil vom (...) zufolge exilpoliti-
scher Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen
- eine Identifizierung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass er ein konkretes
und identifizierbares Persönlichkeitsprofil aufweist, welches das Inter-
esse der türkischen Behörden geweckt haben dürfte. Angesichts die-
ser für den Beschwerdeführer erschwerenden Umstände kann offen
bleiben, welchen Zweck er mit seinen politischen Tätigkeiten in der
Schweiz zu erreichen versucht hat.
Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politi-
schen Engagements in der Schweiz und der Tatsache, dass er von
den türkischen Sicherheitsbehörden bereits vor seiner Ausreise aus
der Türkei wiederholt kontaktiert wurde, bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste,
erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als über-
wiegend wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen
Behörden sein Verhalten in der Schweiz als staatsfeindlich einstufen
und er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Im Falle einer Wiedereinreise
in die Türkei ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, fest-
genommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begrün-
det anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei ei-
ner allfälligen Einreise in die Türkei zeigen dürfte, kann nicht davon
ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stehe zum heutigen
Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
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5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den erwähnten Gründen erfüllt. Die Asyl-
berechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachflucht-
gründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch
zur Asylgewährung führen, verwehrt. Bei dieser Sachlage kann davon
abgesehen werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Do-
kumente einlässlicher einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung, noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers,
in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzuläs-
sig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer ist somit in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
7.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug
der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2003 sind
aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
8.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner
Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen
ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 22. Oktober 2007 eingereichten Kos-
tennote weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitli-
chen Vertretungsaufwand von 30 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 230.–, total also Fr. 6'900.–, und Auslagen von insgesamt
Fr. 240.– aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den auf-
grund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungs-
grundsatzes üblichen Rahmen deutlich und erscheint trotz des unbe-
strittenermassen überdurchschnittlichen Umfangs des Vertretungsauf-
wandes nicht als angemessen respektive nicht als notwendig im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspra-
xis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Be-
schwerdeverfahren auf insgesamt 24 Stunden festzusetzen. Dem Be-
schwerdeführer ist somit eine reduzierte Parteientschädigung im Be-
trag von Fr. 4'217.90 (Vertretungsaufwand von 16 Stunden à Fr. 230.–
zuzüglich Auslagen von Fr. 240.– und Mehrwertsteuer von 7,6 Pro-
zent) zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
18. Juli 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden herabgesetzte Verfahrenskosten im
Betrag von Fr. 200.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'217.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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