B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6770/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Au-
gust 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
22. August 2013 fand im B._______ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Zum Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, er sei im
(…) 2012 von Russland via (…) und (…) nach Polen gereist, wo er ein
Asylgesuch eingereicht habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in (…) sei er
in die Ukraine weitergereist, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz in
(…) aufgehalten habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens für das vorliegende Asylverfah-
ren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er könne
nicht nach Polen zurück, weil ihn die polnischen Behörden wegen ihrer
Zusammenarbeit mit russischen Spezialeinheiten nach Russland, wo er
gesucht werde, zurückschaffen würden.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen am
(…) in C._______ ausgestellten russischen Inlandpass zu den Akten.
B.
Am 4. September 2013 entsprachen die polnischen Behörden dem Ersu-
chen des BFM vom 22. August 2013 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers. Am 11. September 2013 informierten sie auf entsprechende Nach-
frage des Bundesamtes vom 9. September 2013 dahingehend, dass der
Beschwerdeführer am (…) in Polen um Asyl nachgesucht habe. Am (…)
sei das Asylverfahren eingestellt worden, weil er nicht im Empfangszent-
rum erschienen sei. Der positive Übernahmeentscheid vom 4. September
2013 habe nach wie vor Gültigkeit, weil es keine Belege dafür gebe, dass
der Beschwerdeführer den Schengen-Raum verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Po-
len weg. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall - auf, das Land am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton D._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
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Zur Begründung führte es aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am
(…) in Polen um Asyl nachgesucht habe. Die polnischen Behörden hätten
dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Polen.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt in der Ukraine
nach dem Einreichen seines Asylgesuchs in Polen könne nicht geglaubt
werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er keine Beweise einge-
reicht habe, welche den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-
Raumes belegen würden. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der BzP
seien widersprüchlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen. Dazu gehö-
re insbesondere seine Behauptung, er habe Polen nur wenige Tage nach
dem Einreichen seines Asylgesuchs Richtung Ukraine verlassen, wo er
sich rund (…) Monate, hauptsächlich in einer Wohnung in (…), aufgehal-
ten habe.
Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, die Zuständigkeit Polens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Die
Überstellung an Polen habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde.
Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
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Zur befürchteten Rückschiebung von Polen nach Russland sei festzustel-
len, dass Polen Signatarstaat des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, der EMRK sowie des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sei. Vorliegend gebe es
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, Polen würde sich nicht an die dar-
aus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Be-
schwerdeführer einen effektiven Schutz vor Rückschiebung verweigern.
Zudem lägen keine Hinweise vor, dass die polnischen Behörden die Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten.
Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (…) sei festzu-
halten, dass diese auch in Polen behandelt werden könnten, weil dieser
Signatarstaat die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Es sei davon auszuge-
hen, dass die medizinische Grundversorgung in Polen sichergestellt sei,
weshalb der Beschwerdeführer gehalten sei, sich diesbezüglich an eine
entsprechende Institution in Polen zu wenden. Zudem trage das Bundes-
amt dem aktuellen Gesundheitszustand dadurch Rechnung, dass es die
polnischen Behörden rechtzeitig vor der Überstellung über die besondere
Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung und
Therapie informiere.
Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei somit zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde seines
Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung mit der Verpflichtung an die Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht
auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter unter Auf-
hebung der Verfügung die Rückweisung der Sache zwecks Vornahme
weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Entscheid. In
prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit
der Anweisung an die kantonale Vollzugsbehörde, bis zum Urteil des Ge-
richts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und - unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - den Erlass der Verfah-
renskosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person
seines Rechtsvertreters. Des Weiteren beantragt er das Ansetzen einer
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angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend seine
Behandlung in einem Spital in (…).
Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zusammen mit der Beschwerde
mehrere Dokumente (…) zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
F.
Mit am 11. Dezember 2013 per Telefax übermittelter Verfügung setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss
der als Beleg eingereichten Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post am 26. November 2013 zugestellt. Da die Beweislast für die Eröff-
nung der Verfügung bei den Behörden liegt (vgl. André ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
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2008, Rz. 3.150), ist mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Zu-
stellung der Verfügung in den Akten zu Gunsten des Beschwerdeführers
von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Schliesslich erfolg-
te die Beschwerdeerhebung formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG wurde auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet und der Beschwerdeentscheid
wird nur summarisch begründet.
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
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nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105).
5.
5.1 Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass Polen sich nicht
an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Polen ist Signatar-
staat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zustän-
digkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese gene-
relle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein
anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien be-
kannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens
ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukom-
men (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht
[EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vor-
liegen, dass der Grundrechtsträger – im Falle einer Überstellung – kon-
kret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), wofür vorliegend
ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.
5.2 Mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe kann
zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
In der Beschwerde wird nicht begründet, inwiefern das Bundesamt den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt ha-
ben soll, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden
Rüge erübrigt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen be-
haupteten Aufenthalt in der Ukraine glaubhaft zu machen. Die Vorbringen
in der Beschwerde, die beigelegten Routenbeschreibungen von (…) nach
(…) und von (…) nach (…) zeigten, dass der Beschwerdeführer durchaus
substanziierte und konkrete Angaben zu seiner Reise in die Ukraine ge-
macht habe, und seine ungenauen Angaben zur Adresse seiner Woh-
nung und zu dem Quartier in (…) seien darauf zurückzuführen, dass er
sich in diesem Staat illegal aufgehalten habe und dort gesucht werde,
vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt
die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage anlässlich der BzP, wa-
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rum er nicht von (…) direkt in die Ukraine, sondern zuerst nach Polen ge-
reist sei – nämlich er habe eigentlich in Polen bleiben wollen, allerdings
auf die hysterische Reaktion seiner Frau am Telefon hin entschieden, die-
se zu holen (Akten BFM A/14 S. 8) – jeglicher logischen Grundlage. Hin-
zu kommt, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers – und in Berück-
sichtigung seiner Aussage, die russischen Behörden hätten bei ihm zu
Hause alle Papiere, auch diejenigen seiner Frau, beschlagnahmt (A4/14
S. 7 f.) – wenig Sinn machen würde, illegal in die Ukraine zu reisen, wür-
de er sich doch gerade der Gefahr aussetzen, von den ukrainischen Be-
hörden aufgegriffen und an Russland ausgeliefert zu werden, nur um dort
vergeblich während (…) Monaten auf seine Frau zu warten. Schliesslich
ergibt eine Durchsicht des Befragungsprotokolls, dass der Beschwerde-
führer in der Tat äusserst vage und unsubstanziierte Aussagen zu seinem
Reiseweg in die Ukraine und zu seinem angeblichen Aufenthaltsort ge-
macht hat. Er war weder imstande, die Adresse der Wohnung in (…) noch
den Namen des Quartiers zu nennen (A4/14 S. 8), obwohl ihm dies ohne
weiteres hätte möglich sein müssen, sollte er sich tatsächlich, wie von
ihm behauptet, während (…) Monaten dort aufgehalten haben. Nachdem
der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch
angegeben hatte, er wisse nicht, wie er seinen Aufenthalt in der Ukraine
beweisen könne, da er die Wohnung kaum verlassen habe (A4/14 S.9),
der soeben erwogenen Sachlage insgesamt und unter Hinweis auf die
dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG),
wird der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte
betreffend seine (angebliche) Behandlung in einem Spital in (…) (Ukrai-
ne) zu gewähren, abgewiesen.
Des Weiteren geht das Gericht in seiner gefestigten Rechtsprechung da-
von aus, Polen halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und
stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Ver-
fügung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2984/2013
vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff., D-
1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember
2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011
vom 30. Mai 2011 S. 8 f.). Es hat die Notwendigkeit eines Selbsteintritts
bisher nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen, die mit derje-
nigen des Beschwerdeführers in keiner Weise vergleichbar sind, bejaht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und 8). Wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeführt, trägt das Bundesamt den gesundheitlichen Problemen
des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass es die polnischen Be-
hörden rechtzeitig vor der Überstellung über dessen besondere Schutz-
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bedürftigkeit und die von ihm benötigte medizinische Behandlung infor-
mieren wird.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Polen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den zu
deren Stützung eingereichten Dokumenten erübrigt sich, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und der mit Verfügung
vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
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8.
8.1 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Verfahrensan-
träge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses) hinfällig.
8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes er-
weist, sind die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Voll-
zugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: