B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6770/2017
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2016 aufgrund des Relo-
cation-Programms aus Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 29. September 2016 fand die Befragung zur Person
statt. Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2017 machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei nicht am (…), sondern bereits am (…) geboren und
erst mit zehn oder elf Jahren eingeschult worden. Er habe die Schule ab-
gebrochen und versucht zu arbeiten. Bei der Arbeit habe er den Militäro-
verall angehabt und sei festgenommen und inhaftiert worden. Dank einer
Bürgschaft sei er nach zwei Wochen entlassen worden und habe die
Schule fortgesetzt. Im Rahmen der 25. Rekrutierungsrunde sei er ins 12.
Schuljahr nach Sawa eingerückt. Dort habe er im (…) einen Autounfall er-
litten, sei bis (…) im Krankenhaus gewesen und im Anschluss nicht in den
Urlaub entlassen worden. Als er sich über den Grund habe erkundigen wol-
len, sei er ungefähr eine Woche inhaftiert worden und habe in einer (…) in
Sawa zwei bis drei Wochen Zwangsarbeit leisten müssen. Danach habe er
den Rest seiner Grundausbildung beendet und sei schliesslich in den Ur-
laub entlassen worden. Im (…) sei er wieder nach Sawa eingerückt, wo er
eine zweijährige Berufsausbildung absolviert und beendet habe. Nach ei-
nem Monat Urlaub sei er nach B._______ geschickt worden, von wo aus
er nach Hause gegangen sei, um zu heiraten. Hiernach habe er vorüber-
gehend in einer staatlichen Garage in C._______ arbeiten müssen. Er sei,
wie seine Kollegen, mit dieser Arbeit unzufrieden gewesen und habe, wie
diese, einen Weg gesucht, wieder nach Hause zu gelangen, was ihm im
(…) gelungen sei, als er einen zehntägigen Urlaub bewilligt bekommen
habe, um seine kranke Mutter zu besuchen. Im Februar 2016 habe er Erit-
rea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
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len und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegwei-
sung festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurtei-
lung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 bestätigte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 informierte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers unter Beilage einer vorzeitigen Abschlussbestätigung der
Universität Zürich vom 31. Januar 2018 das Bundesverwaltungsgericht
über ihren inzwischen erlangten Masterabschluss und beantragte, es sei
dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person
der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Gleichzeitig reichte
sie ein Foto des Beschwerdeführers, eine undatierte E-Mail einer Psycho-
login sowie eine Terminbestätigung des Universitätsspitals Zürich vom
24. Januar 2018 ein.
F.
Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers einen Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur –
Zürcher Unterland vom 6. März 2018 ein.
G.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers einen Kurzbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. März
2018 sowie zwei Berichte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich
(Notfallbericht vom 4. Januar 2017 und Bericht über eine Neuro-Ophthal-
mologische-Sprechstunde vom 27. September 2017) ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
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Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Desertion sei
insbesondere aufgrund oberflächlicher Angaben zur militärischen Berufs-
ausbildung unglaubhaft. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge-
wesen glaubhaft darzulegen, nach Abschluss seiner militärischen Grund-
ausbildung ab (…) noch im Nationaldienst gewesen zu sein, weshalb auch
die Desertion Anfang (…) nicht geglaubt werden könne. Die übrigen Vor-
bringen seien nicht von Asylrelevanz.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengestellt,
der Beschwerdeführer habe seine Desertion glaubhaft dargelegt. Insbe-
sondere sei glaubhaft, dass er zusätzlich zu seiner Grundausbildung eine
weitere Ausbildung im Rahmen des Militärdiensts absolviert und im Jahr
(…) abgeschlossen habe, was auch das eingereichte Foto beweise. Auf-
grund eines in Libyen erlittenen Traumas, leide er – was auch die ärztlichen
Berichte beweisen würden – unter anderem an Gedächtnisstörungen, was
seine teilweise oberflächlichen Angaben betreffend seine zweite Ausbil-
dung erkläre.
5.
5.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1).
Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
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illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Die Vorinstanz stützt
sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gestützt auf die ebenfalls neue Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m.
E. 13.3 (als Referenzurteil publiziert) ist davon auszugehen, dass es bei
Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, nach fünf bis zehn
Jahren zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt. Der Beschwerde-
führer machte wiederholt geltend, er habe seine militärische Grundausbil-
dung sowie seine Berufsausbildung in Sawa abgeschlossen (z. B. SEM-
Akten, A13, S. 5, F21). Der Beschwerdeführer hat seine militärischen Aus-
bildungen abgeschlossen (zum Beweis wird auf Beschwerdeebene ein
Foto eingereicht und ausgeführt, dieses beweise, dass der Beschwerde-
führer nach dem Unfall eine Ausbildung im Rahmen des Militärdienstes ab-
solviert und abgeschlossen hat, Eingabe vom 8. Februar 2018, S. 2). So-
dann will er gemäss seinen überzeugenden Angaben in der Anhörung bei
seiner Ausreise aus Eritrea bereits 30 Jahre alt gewesen sein (SEM-Akten,
A13, S. 7, F35–40). Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlas-
sung nach fünf bis zehn Jahren, ist vorliegend davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht desertiert ist. Es ist jedenfalls – gestützt auf
das genannte Referenzurteil (a.a.O.) – vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer Eritrea erst nach seiner Dienstpflicht verlassen
hat, bestätigte er doch selbst, die militärischen Ausbildungen abgeschlos-
sen zu haben und erst mit 30 Jahren Eritrea verlassen zu haben (z. B.
SEM-Akten, A13, S. 5 und S. 7 f., A4, S. 5 f.). Auf die weitschweifigen Be-
schwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen, zumal das Gericht vor-
liegend nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst
geleistet und seine in diesem Rahmen absolvierten Ausbildungen abge-
schlossen hat. Schliesslich wurde seiner gesundheitlichen Situation mit der
vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung getragen, womit sich
weitere Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
welche die Asylrelevanz sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
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verkannt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht zu erkennen. Die
Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von
Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der
entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor-
den.
8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands – gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG – gutzuheissen. Die
Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht
das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis
Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsvertretung
ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in
Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für die amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 700.– wird durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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