B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-677/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2014 / N (…).
E-677/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ –
verliess Syrien nach eigenen Angaben am 31. August 2010 und gelangte
am 21. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags, zusammen
mit seiner Schwester (N […]), um Asyl nachsuchte. Am 28. Septem-
ber 2010 wurde er befragt und am 19. Juli 2012 zu seinen Asylgründen
angehört (vgl. SEM-Akten Befragungsprotokoll: A1/10; Anhörungsproto-
koll: A22/13).
Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Syrien zweimal verhaftet wor-
den, da er in einem (…) in D._______ gearbeitet habe, welches aufgrund
seiner zentralen Lage zum „Beobachten“ der insbesondere kurdisch stäm-
migen Nachbarschaft besonders geeignet gewesen sei. Zudem seien die
„anderen Geschäftsbesitzer“ alle Alawiten gewesen. Die Behörden hätten
von ihm als Kurden erfahren wollen, wo und wann die Kurden ihre Sitzun-
gen abhalten und was sie machen würden. Im Quartier seien viele Kurden
wohnhaft gewesen, und er habe die Leute dort gekannt, da er sich dort
während etwa sieben Jahren aufgehalten und gearbeitet habe (vgl. A22/13,
S. 8 und S. 10). Die erste Verhaftung habe im (…) stattgefunden und die
Haft habe zehn Tage gedauert. Das zweite Mal sei er am (…) verhaftet und
am (…) freigelassen worden. Beide Male habe man ihn verhört und schwer
misshandelt. Die Freilassung aus der ersten Haft sei auf Veranlassung sei-
nes Arbeitsgebers, eines Alawiten, erfolgt. Zudem hätten die Behörden von
ihm „nichts profitiert“, da er keine Auskünfte über „Parteigruppierungen“ o-
der „Organisationen“ zu bieten gehabt habe, obwohl sie ihm fälschlicher-
weise vorgeworfen hätten, er sei für eine politische Partei tätig (vgl. A1/10
S. 5 f.; A22/13 S. 3). Das zweite Mal habe man ihn nur unter der Auflage
freigelassen, dass er für die Behörden als „Agent“ arbeiten werde, indem
er das Quartier beobachten und sie darüber informieren werde, welche po-
litischen Aktivitäten im Quartier ausgeübt und welche Fahrzeuge ins Quar-
tier kommen würden, wer dort aktiv sei und so weiter. Sie hätten auch von
ihm verlangt, dass er sich wöchentlich bei ihnen melde. Da er zwei Wochen
in Folge angegeben habe, er habe keine Nachrichten, da er im Quartier
nichts beobachtet habe, hätten die Behörden ihn schikaniert und beleidigt.
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In der Folge habe er seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt er ertrage
die Situation nicht mehr. Dieser habe dann für ihn (den Beschwerdeführer)
und seine Schwester einen Schlepper organisiert. Am 26. August 2010 hät-
ten sie D._______ verlassen und seien zu ihren Eltern zurückgekehrt. Am
31. August 2010 hätten sie sodann über E._______ Syrien in Begleitung
des Schleppers „halb legal, halb illegal“ verlassen (vgl. A22/13 S. 3 ff.). In
der Schweiz habe der Beschwerdeführer an einigen Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen; von diesen Kundgebungen
reichte er einige Fotografien mit seinem Abbild ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014, eröffnet am 8. Januar 2014, lehnte das
damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaub-
haftmachung (Vorfluchtgründe) sowie Asylrelevanz (subjektive Nachflucht-
gründe) ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Vollzugs an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptantrag sei
die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen.
In der Beschwerdeschrift wird zur Verifizierung seiner Vorbringen um Bei-
zug des Dossiers der Schwester (F._______, N […]), welche zusammen
mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei, ersucht. Die
Schwester habe mit Verfügung vom 6. Januar 2014 einen betreffend ihrer
originären Asylgründe (Reflexverfolgung aufgrund der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers) abschlägigen Entscheid erhalten. Gleichzeitig habe
man ihr, da sie mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei, das Fami-
lienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt. Aufgrund dieses im Er-
gebnis positiven Asylentscheides habe die Schwester darauf verzichtet,
den Entscheid betreffend die Ablehnung ihres Asylgesuches gestützt auf
Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG anzufechten.
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Schliesslich wird in der Beschwerde auch vorgebracht, dass der syrische
Geheimdienst im Ausland, auch hier in der Schweiz, extensiv und flächen-
deckend Informationen zu regierungskritischen Aktivitäten sammle. Diese
Geheimdienstarbeit habe dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnah-
men des Beschwerdeführers hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch in Syrien bekannt geworden seien. Zudem dürften die syrischen Be-
hörden auch registriert haben, dass er engen Kontakt mit Familienmitglie-
dern in der Schweiz pflege, welche – wie sein Schwager (Ehemann der
Schwester F._______, N […]) und einer seiner mittlerweile ebenfalls in die
Schweiz eingereisten Brüder (G._______, N […] und H._______, N […]) –
als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Auch deren Dos-
siers seien zum Verfahren beizuziehen. Dem Beschwerdeführer sei die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch aufgrund subjektiver (exilpolitische
Aktivitäten) und objektiver Nachfluchtgründe (Reflexverfolgung) anzuer-
kennen.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträgli-
chen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers – gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde
ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer, wie beantragt, der
rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2014 dahingehend vernehmen, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismit-
tel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht. Mit Eingabe vom 25. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass neben den in der Beschwerdeschrift erwähnten Bruder H._______
auch G._______ einen positiven Asylentscheid erhalten habe.
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Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
die Kopie eines gegen ihn im Jahr 2010 ergangenen „Haftbefehls“ zukom-
men. Dieser scheine im Rahmen der Bürgerkriegswirren aufgetaucht zu
sein. Da die vollständigen Personalien des Beschwerdeführers darin auf-
geführt seien, sei der „Haftbefehl“ an seine Familie in Syrien weitergeleitet
worden.
Sodann wird darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit die Eltern
(I._______ und J._______) und zwei weitere Geschwister (K._______ und
L._______) in die Schweiz eingereist seien und hier Asylgesuche einge-
reicht hätten.
G.
Am 24. Oktober 2016 (Urteilszeitpunkt) ging beim Gericht noch die Kosten-
note des Rechtsvertreters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung.
Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurch-
führbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf
die Fluchtgeschichte im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers, denn seine Aussagen zur zweimaligen
Verhaftung, anlässlich welcher er geschlagen und gefoltert sowie zur „Zu-
sammenarbeit mit den Behörden aufgefordert“ worden sei, würden einige
Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So habe er in der Befragung
vorgebracht, er sei beim ersten Mal im Oktober (…) abends von Zuhause
abgeholt und ins Gefängnis M._______ gebracht worden. Nach der Frei-
lassung habe er sich einmal pro Woche auf dem gleichen Posten namens
M._______ melden müssen. Anlässlich der Anhörung habe er diesbezüg-
lich indes ausgeführt, er sei beim ersten Mal circa um zwölf Uhr nachts vor
dem (…), wo er gearbeitet habe, festgenommen worden. Damals sei er
nach 10 Tagen ohne Auflagen freigelassen worden und habe bis zu seiner
zweiten Haft keinen direkten Behördenkontakt mehr gehabt. Ausserdem
würden zahlreiche Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und den
Angaben seiner Schwester (F._______, N […]) bestehen. So habe sie aus-
geführt, sie hätten beide den letzten Monat vor der Ausreise bei den Eltern
im Heimatdorf verbracht. Demgegenüber habe er angegeben, er habe
nach der Freilassung aus der zweiten Haft bis zu seiner Ausreise in der
Wohnung in D._______ gelebt und seine Eltern in Syrien nicht mehr gese-
hen.
3.2 Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teil-
nahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, es sei bekannt, dass die
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syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und – beispiels-
weise mittels Infiltration – oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen
würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von
syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Mass-
gebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponie-
ren, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (mit Hin-
weis auf das Urteil E-4301/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
Februar 2011). Aus seinen Ausführungen ergebe sich offenkundig kein der-
artiges Profil, das ihn als reelle Bedrohung für das syrische Regime er-
scheinen liesse. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung
zu begründen.
4.
4.1 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab entgegen,
dass die Vorinstanz mir ihrem Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt
habe. So habe der Rechtsvertreter am 21. Juli 2011 zum ersten Mal ein
Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht gestellt. Dieses Gesuch sei am
25. Juli 2011 mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass das Untersuchungs-
verfahren noch nicht abgeschlossen worden, insbesondere der Beschwer-
deführer noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Am
12. November 2012 habe der Rechtsvertreter – mithin nach der Anhörung
vom 19. Juli 2012 – erneut ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, um abzuklä-
ren, ob zu den, im dazumal parallel verlaufenden Asylverfahren der eben-
falls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertretenen Schwester des Beschwer-
deführers festgestellten, vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen
der Geschwister noch weitere vorhanden seien. Gleichzeitig sei zu eruie-
ren gewesen, ob die im Verfahren der Schwester vom Rechtsvertreter ein-
gereichte Stellungnahme vom 16. August 2012 zu den angeblichen Wider-
sprüchen in den Aussagen der Geschwister auch Eingang in die Akten des
vorliegenden Verfahrens gefunden habe. Das SEM habe indes mit gleicher
Begründung die Akteneinsicht nicht gewährt, sondern dem Rechtsvertreter
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die Akten erst am 24. Dezember 2013 zukommen lassen. Da dieser vom
21. Dezember 2013 bis am 7. Januar 2014 im Ausland gewesen sei, habe
er keine Möglichkeit gehabt, die Akten zu sichten und rechtzeitig eine Ein-
gabe zu verfassen, zumal der angefochtene Entscheid vom 6. Januar 2014
zeitnah in seiner Abwesenheit ergangen und ihm danach zugestellt worden
sei. Obwohl der Fristenstillstand nicht für das Asylverfahren gelte, müsse
dem SEM bewusst gewesen sein, dass Anwälte zu diesem Zeitpunkt mög-
licherweise nicht im Büro anzutreffen seien. Zudem sei aus dem Aktenver-
zeichnis ersichtlich, dass das Untersuchungsverfahren bereits im Zeitpunkt
des Akteneinsichtsgesuchs vom 12. November 2012 abgeschlossen ge-
wesen sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass das SEM mit der Ge-
währung der beantragten Akteneinsicht zugewartet habe, um die rechtzei-
tige Eingabe einer Stellungnahme zu verhindern. Offenbar handle es sich
um ein systematisches Vorgehen seitens der Vorinstanz, wobei das SEM
sich auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8),
wonach die dargestellte Vorgehensweise der Vorinstanz zwar unter dem
Aspekt der Verfahrensfairness und –ökonomie „unbefriedigend“ sei, damit
das rechtliche Gehör indes nicht verletzt werde, abstütze. In dem Sinne
wurde das Gericht darum ersucht, sich mit der Frage zu befassen, ob ein
systematisches Verzögern der Gewährung der Akteneinsicht bis kurz vor
dem Erlass des Asylentscheides nicht doch das rechtliche Gehör verletze.
Zudem sei dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keine Mög-
lichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen Fehlern bei der Sachver-
haltsermittlung zu äussern und auf fehlende Sachverhaltselemente hinzu-
weisen, was Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bilde, weshalb letzteres da-
mit verletzt sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder die Gele-
genheit erhalten, sich, wie seine Schwester, zu angeblichen Widersprü-
chen in den Aussagen der Geschwister zu äussern noch sei die entspre-
chende im Verfahren der Schwester eingereichte Stellungnahme ins vor-
liegende Verfahren aufgenommen worden. Auch dieses Vorgehen müsse
als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden.
4.2 Materiell wird zudem gerügt, dass das SEM die vorgehaltenen Wider-
sprüche konstruiert habe beziehungsweise habe es die durch die Recht-
sprechung definierten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG in unzulässiger Weise „abgeändert“ und „eigene Regeln eingeführt“,
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weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze. So habe das
SEM, um die Widersprüche überhaupt konstruieren zu können, vorab die
Befragung im EVZ von einer „Befragung zur Person“ zu einer „Erstbefra-
gung“ aufgewertet, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befra-
gung angehalten worden sei, er solle sich kurz fassen, er könne seine Asyl-
gründe bei der eigentlichen Anhörung ausführlicher darstellen.
Betreffend seine Aussagen anlässlich der Befragung und diejenigen bei
der Anhörung wolle das SEM einen Widerspruch darin entdeckt haben,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgesagt haben solle, er
sei von Zuhause abgeholt worden, währenddessen er bei der Anhörung
ausgesagt haben solle, er sei vor dem (…) festgenommen worden. Hier
liege ein Missverständnis vor, das auf dem Umstand beruhe, dass der Be-
schwerdeführer im gleichen Gebäude gewohnt habe, in dem sich im Erd-
geschoss auch der (…) seines Arbeitgebers befände, eine (…), (…). Der
Beschwerdeführer sei also auf dem „Heimweg“, das bedeute nach dem
Verlassen der Arbeitsstelle auf dem Weg in die Wohnung festgenommen
worden. In diesem Zusammenhang werde auf die vom Rechtsvertreter im
Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten gereichte
Stellungnahme vom 16. August 2012 verwiesen, welche offenbar keinen
Eingang in das vorliegende Verfahren beziehungsweise keine Berücksich-
tigung darin gefunden habe, obwohl darin festgestellt worden sei, dass sich
der Laden des Arbeitgebers, die Wohnung des Arbeitsgebers und die Woh-
nung des Beschwerdeführers alle im gleichen Gebäude befunden hätten
(vgl. dazu die Ausführungen zur Gehörsverletzung oben in E. 4.2.1). Der
„Arbeitsweg“ des Beschwerdeführers habe also darin bestanden, eine
Treppe runter zu steigen. Sodann gehe die Definition des Begriffs „Abend“
in der kurdischen Sprache weiter als im Deutschen. Sie umfasse die Zeit
bis Mitternacht, so dass das Ende der Arbeitszeit des Beschwerdeführers
im (…) noch unter „Abend“ subsumiert werden könne. Dies betreffe diesen
konkreten Tag; es sei indes auch vorgekommen, dass der (…) bis um 03:00
oder gar 04:00 Uhr offen geblieben sei. Die Frage nach der Meldepflicht
sei bei der Anhörung gar nicht gestellt worden, er sei nämlich nicht gefragt
worden, ob die Freilassung unter irgendwelchen Auflagen erfolgt sei, son-
dern, ob es für die Freilassung irgendwelche Bedingungen gegeben habe.
Darunter habe der Beschwerdeführer verstanden, ob eine Art Lösegeld
habe bezahlt werden oder ob er sich als Spitzel habe zur Verfügung stellen
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Seite 10
müssen. Dies habe er verneinen können, weil die Entlassung bedingungs-
los erfolgt sei. Bei der zweiten Inhaftierung sei es anders gewesen: Dort
habe er sich verpflichten müssen, als Spitzel tätig zu werden, andernfalls
er nicht freigelassen worden wäre. Man müsse also klar unterscheiden zwi-
schen Auflagen und Bedingungen. Das SEM habe den Beschwerdeführer
nur nach Bedingungen, nicht aber nach Auflagen gefragt.
Dem vorgehaltenen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister wird
sodann in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei
die ersten zwei Mal seiner wöchentlichen Meldepflicht nachgekommen.
Dann habe er seine Eltern kontaktiert und sie darum ersucht, einen Schlep-
per zu organisieren. Er und seine Schwester hätten ihre Sachen erst zu-
sammen gepackt, nachdem die Eltern den Kontakt zum Schlepper herge-
stellt hätten. Sie seien zu den Eltern gereist und hätten von dort aus mit
ihrer Flucht begonnen. In diesem Zusammenhang müsse noch erwähnt
werden, dass die Schwester des Beschwerdeführers (…) gewesen sei, als
sie am 19. Juli 2012 durch das SEM angehört worden sei. Sie habe Prob-
leme (…) gehabt und deswegen Medikamente einnehmen müssen. Dank
dieser sei es ihr gut gegangen, weshalb sie die am Beginn der Bundesan-
hörung gestellte Frage nach dem Befinden wahrheitsgemäss mit „gut“ be-
antwortet habe. Die Medikamente hätten aber eine Ermüdung bewirkt, was
wiederum dazu geführt haben dürfte, dass die Konzentration gegen Ende
der Anhörung nachgelassen habe. Dies könne erklären, weshalb sie aus
einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen einen Zeitraum von zwei bis drei
Tagen gemacht habe. Es wäre doch gar nicht möglich gewesen, dass der
Beschwerdeführer einer wöchentlichen Meldepflicht zwei Mal nachgekom-
men sei, wenn sie bereits nach zwei bis drei Tagen zu den Eltern gegangen
wären. Wegen der eingenommenen Medikamente habe die Konzentrati-
onsfähigkeit der Schwester des Beschwerdeführers – wie erwähnt – gegen
Ende der Anhörung immer mehr abgenommen. Beim Rückübersetzen
habe sie sich dann gar nicht mehr richtig konzentrieren können. Da sie die
Anhörung hinter sich habe bringen wollen, habe sie sich nicht gewehrt und
stattdessen versucht, der Rückübersetzung zu folgen. Es sei deshalb gut
möglich, dass sie dabei etwas übersehen habe. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kohärent seien.
Es wäre schlicht nicht möglich gewesen, der wöchentlichen Meldepflicht
zwei Mal nachzukommen, wenn die Abreise aus D._______ bereits zwei
oder drei Tage nach der Haftentlassung erfolgt wäre. Der Fehler sei also in
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Seite 11
den Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers zu suchen. Dieser
lasse sich damit erklären, dass sie die beiden für sie wichtigen Kernereig-
nisse, die Rückkehr des Bruders aus der Haft und die Vorbereitung der
Flucht, miteinander vermengt habe. Wegen der Ermüdung als Folge des
Medikamentengebrauchs scheine sie dies beim Rückübersetzen nicht be-
merkt zu haben. Daraus könne aber nichts zu Ungunsten des Beschwer-
deführers abgeleitet werden.
5.
5.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge ein-
zugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei
in verschiedener Hinsicht verletzt worden (vgl. zum Ganzen Ausführungen
oben in Erwägung 4.1).
5.2 Tatsächlich erscheint das vorliegend vom SEM gewählte Vorgehen un-
ter dem Aspekt der Verfahrensfairness beziehungsweise -ökonomie (vgl.
auch die zutreffend zitierte Rechtsprechung aus EMARK 2001 Nr. 8) be-
denklich. Hingegen vermag das Argument hinsichtlich des „absichtlich un-
günstig“ gewählten Zeitpunktes der Gewährung der Akteneinsicht, nament-
lich am 24. Dezember 2013, so dass der vom 21. Dezember 2013 bis 7. Ja-
nuar 2014 auslandsabwesende Rechtsvertreter nicht mehr rechtzeitig
habe eine Eingabe einreichen können, unter dem Gesichtspunkt der Ge-
hörsverletzung nicht zu überzeugen. Richtig ist, wie der Rechtvertreter
selbst ausführte, dass im Asylverfahren von Gesetzes wegen die Regelung
von Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand (unter anderem vom 18. De-
zember bis und mit dem 2. Januar [Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG]) keine
Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG), so dass allfällige Abwesenheiten
dem Rechtsvertreter anzurechnen sind. Zudem kann der unbelegte und
pauschal vorgebrachte Vorwurf, es handle sich hierbei um ein absichtliches
und insbesondere systematisches Verzögern der Gewährung der Akten-
einsicht bis kurz vor dem Erlass des Asylentscheides zur Verhinderung ei-
ner rechtzeitigen Einreichung einer Stellungnahme, auch unter Beizug des
Dossiers der Schwester (F._______, N […]), nicht bestätigt werden. Viel-
mehr erscheint das Verhalten der, sowohl für das vorliegende als auch für
das Verfahren der Schwester, zuständigen Sachbearbeiterin mehr auf eine
individuelle Fehlleistung als auf ein systematisch angeordnetes Fehlver-
halten hinzudeuten. Damit erübrigt es sich, auf den in der Beschwerde-
schrift unsubstantiiert vorgetragenen Antrag, das Gericht möge angesichts
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dieses systematischen (und damit wohl implizit als rechtsmissbräuchlich
taxiertes) Vorgehen der Vorinstanz seine Rechtsprechung aus EMARK
2001 Nr. 8 „überdenken“, näher einzugehen.
5.3 Auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, mit dem gewähl-
ten Vorgehen habe das SEM den verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes verletzt (vgl. Erwägung 4.1, 2. Absatz oben), ist nicht zu be-
stätigen. Das Gericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu zwei Widersprüchen
zwischen seinen und den Aussagen seiner Schwester zu äussern (vgl.
A22/13 S. 9, F 60 und 61). Obwohl in der Begründung der abweisenden
Verfügung zunächst pauschal „zahlreiche“ Widersprüche erwähnt werden,
wird dann lediglich der Widerspruch bezüglich der zeitlichen Abweichung
zur Dauer des Aufenthaltes bei den Eltern (gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers seien sie nach seiner zweiten Haftentlassung gar nicht
beziehungsweise erst zwei bis drei Wochen später zu den Eltern gereist,
wohingegen die Schwester ausgesagt habe, sie hätten beide den letzten
Monat vor der Ausreise bei den Eltern im Heimatdorf verbracht) angeführt
(vgl. Erwägung 3.1 oben). Genau mit diesem Widerspruch wurde der Be-
schwerdeführer indes anlässlich der Anhörung konfrontiert (vgl. A22/13 S.
9 F 61). Damit spielt es keine Rolle, dass die im Verfahren der Schwester
eingereichte Stellungnahme betreffend die Widersprüche in den Aussagen
der Geschwister im Verfahren des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt
wurde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
einzigen angeführten Widerspruch anlässlich der Anhörung gewährt und
der Sachverhalt damit rechtsgenügend erstellt. Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollstän-
dige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 13
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die
wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist
gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von
Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen,
gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
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gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person
ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte
der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende
Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend
gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss
der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und
Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen
Widersprüche, die zwischen Befragung und Anhörung entstanden sind, nur
dann für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare
Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise
erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der
Befragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren
Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche
Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
7.2
7.2.1 In Bezug auf die Glaubhaftmachung wird in der Beschwerdeschrift zu
Recht moniert, dass die Vorinstanz jegliches Abwägen von Elementen die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) unterlassen und damit über-
haupt keine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbeurteilung
vorgenommen hat (vgl. E. 7.1, 1. Absatz).
Als anschauliches Beispiel für eine dem Beschwerdeführer entgegenge-
haltene Unstimmigkeit, die sich als nicht wesentlich für die Beurteilung der
Asylrelevanz erweist beziehungsweise ohne weiteres erklären lässt, kann
die Angabe zum Zeitpunkt und Ort der ersten Verhaftung („am Abend von
zu Hause weg“ [A1/10 S.5] versus „ungefähr um 12 Uhr nachts, vor dem
(…) wo ich arbeitete“ [A22/13 S. 3, Antwort auf Frage 15]) dienen. In der
Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausführlich und in überzeugender
E-677/2014
Seite 15
Weise erläutert, dass es sich dabei um eine vernachlässigbare Ungenau-
igkeit handelt (vgl. Erwägung 4.2, 2. Absatz), welche darauf zurückzufüh-
ren ist, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass die Wohnung des Be-
schwerdeführers sich offenbar im selben Haus wie (…) befunden hat – ob-
wohl der Beschwerdeführer selbst bereits anlässlich seiner Anhörung hin-
gewiesen hatte (vgl. A22/13 S. 9, Antwort zu Frage 60) – unbeachtet ge-
lassen hat.
Ferner ergibt sich aus den vorinstanzlichen Befragungs- und Anhörungs-
protokollen, dass der Beschwerdeführer in detaillierter und lebensnaher
Weise dargelegt hat, weshalb er im (…) und im (…) ins Visier der syrischen
Behörden geraten sei. Die zwei Verhaftungen seien erfolgt, da er offenbar
aufgrund seiner langjährigen Arbeit in einem von einem Alawiten betriebe-
nen (…), welches sich in einem vornehmlich von Kurden bewohnten Quar-
tier befunden habe, in den Augen des syrischen Geheimdienstes zur Be-
schaffung von Informationen prädestiniert erschien sei. Er antwortet zudem
plausibel auf die Frage, weshalb die zweite Inhaftierung im (…) überhaupt
erfolgt sei, nachdem ihn die Behörden fast ein Jahr nicht behelligt hätten,
dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt anscheinend bereits Vorahnungen
gehabt hätten betreffend die bekanntermassen fünf Monate nach seiner
Ausreise ausgebrochene Revolution. Aufgrund der zentralen Lage (…) in
einem Quartier mit unterschiedlichen Ethnien, habe man von dort aus Vie-
les beobachten können, und die Behörden hätten offenbar von ihm profi-
tieren wollen (vgl. A22/13 S. 8). Dass es sich dabei um eine „gängige Pra-
xis“ des syrischen Geheimdienstes zu jener Zeit gehandelt hat, wird auch
von einem Bericht von „Landinfo“ (das norwegische „Country of Origin In-
formation Centre“, eine unabhängige Einheit innerhalb der norwegischen
Migrationsbehörden) aus dem Jahr 2010 bestätigt. So habe ein Vertreter
einer internationalen Organisation gegenüber „Landinfo“ angegeben, dass
ein grosser Teil der syrischen Bevölkerung auf die eine oder andere Weise
an der Beschaffung von Informationen über Individuen beteiligt sei. Zudem
hätten gemäss eines Repräsentanten einer kurdischen Partei (die Konver-
sation habe im März 2010 in Damaskus stattgefunden) die vier Geheim-
dienstorganisationen Büros in allen grösseren Städten in der kurdischen
Region. All diese unterschiedlichen Einheiten seien in die Informationsbe-
schaffung involviert (vgl. Landinfo, Kurds in Syria: Groups at risk and reac-
tions against political activists, 16. Juni 2010, abbrufbar unter:
).
E-677/2014
Seite 16
In eindrücklicher Weise schildert der Beschwerdeführer schliesslich die von
ihm während der Haft geltend gemachte Folter. So führt er zur ersten Haft
unter anderem realitätsnah aus, wie er dort heftig geschlagen und täglich
gedemütigt worden sei (A22/13 S. 3). Die freie Schilderung der Umstände
der zweiten Haft, insbesondere zu den erlittenen Demütigungen und Miss-
handlungen, ist substantiiert und ausführlich ausgefallen und mit etlichen
Realkennzeichen versehen. Auch wie der Beschwerdeführer eine direkte
Verbindung zur zuvor erfolgten (…) zieht, weil sich die Wunde aufgrund der
Misshandlungen wieder geöffnet habe (A 22/13 S. 4), wirkt nicht konstru-
iert.
7.2.2 Demgegenüber stehen allerdings gewichtige Momente, die zu Un-
gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausfallen.
Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die beiden anderen, von der
Vorinstanz in der Verfügung angeführten beziehungsweise auch noch wei-
tere Widersprüche nicht auflösen lassen. So bezieht der Beschwerdeführer
die Meldepflicht anlässlich der Befragung ausdrücklich auf die erste Fest-
nahme, indem er dies noch dadurch bekräftigt, dass er sich am gleichen
Ort hätte melden müssen („Auf dem gleichen Posten M._______, in
D._______.“ vgl. A1/10 S. 6). An der Anhörung (vgl. A22/13 S. 8) und im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens gibt er diesbezüglich an, die Melde-
pflicht sei ihm lediglich nach der zweiten Haft auferlegt worden. Deutlich
geht aus seinen Aussagen hervor, dass er zwischen der ersten und der
zweiten Haft keinen Behördenkontakt gehabt habe (vgl. etwa A22/13, S. 8,
Antwort auf Frage 48). Dabei handelt es sich um einen gravierenden Wi-
derspruch, gerade auch in Anbetracht dessen, dass die zweite Haft an ei-
nem anderen Ort stattgefunden habe. Die Ausführungen in der Be-
schwerde zum Unterschied zwischen Auflagen und Bedingungen vermö-
gen daran nichts zu ändern (vgl. Erwägung 4.2, 2. Absatz). Zudem handelt
es sich beim vorgehaltenen Widerspruch in den Aussagen der Geschwister
(vgl. Erwägung 3.1) tatsächlich um eine in zeitlicher und inhaltlicher Hin-
sicht gravierende Abweichung. Auch wenn man das Augenmerk darauf
richtet, dass es sich vorliegend um die Verfolgungsgeschichte des Be-
schwerdeführers und nicht um jene seiner Schwester handelt, vermag das
Argument, die Schwester sei anlässlich der Anhörung (…) und aufgrund
eingenommener Medikamente übermüdet gewesen und habe Konzentra-
tionsschwierigkeiten gehabt, das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die
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Seite 17
Schwester tatsächlich auf die Frage nach ihrem Befinden diesbezüglich
keine Einwände vorgebracht und auch nicht darauf verwiesen hatte, dass
sie Medikamente einnehme. Unbestrittenermassen war die Schwester im
Zeitpunkt der Anhörung (…) und ihre anlässlich der Anhörung gemachten
Aussagen sind in der Tat im Vergleich zu denjenigen ihres Bruders, dessen
Verfolgungsgeschichte sie ja auch nur durch Hörensagen von ihm erfahren
hatte, kurz und knapp ausgefallen. Nichtsdestotrotz kann die Ursache des
Widerspruches nicht eindeutig auf eine Falschaussage der Schwester zu-
rückgeführt werden. Dasselbe ist festzustellen betreffend einen weiteren,
zu Recht von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in den Aussagen
der Geschwister, zu welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt worden war, welcher aber dann von der Vorinstanz in der Verfü-
gung nicht erwähnt wurde: So habe die Schwester, gemäss ihren Angaben,
nach der Hausdurchsuchung den Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf-
gesucht, und dieser habe dann den Beschwerdeführer über die behördli-
che Suche nach ihm informiert. Der Beschwerdeführer habe sich danach
zum Polizeiposten begeben, die Schwester habe ihn nicht mehr angetrof-
fen (vgl. A22/13 S. 9, F 60 und E. 5.3 oben). Der Beschwerdeführer hinge-
gen hatte zuerst in freier Erzählung ausgesagt, er sei, als er nachts nach
Hause gekommen sei, von seiner Schwester über den „Behördenbesuch“
informiert worden, danach hätten sie sich zuerst gemeinsam zu seinem
Arbeitgeber begeben, danach sei er alleine auf den Polizeiposten gegan-
gen (vgl. A22/13 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führt der
Beschwerdeführer, entgegen seiner vorherigen Aussage aus, die Schwes-
ter habe ihn telefonisch vom (…) aus von der Hausdurchsuchung informiert
(vgl. A22/13 S. 9, F 60). Unabhängig davon, wie und von wem der Be-
schwerdeführer von der Hausdurchsuchung erfahren haben will, erstaunt
es, dass er nicht sofort die Flucht ergriffen, sondern sich vielmehr noch bei
den Behörden gemeldet hat, zumal er angeblich bereits anlässlich der ers-
ten Haft schwere Folter erlebt haben will. Die Erklärung, er habe seine
Schwester schützen wollen, überzeugt nicht, hätte er doch bereits in jenem
Zeitpunkt mit ihr zusammen fliehen können. Zuungunsten des Beschwer-
deführers ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu werten, dass er die
schwere Folter erst anlässlich der Anhörung vorbrachte. So findet sich im
Befragungsprotokoll bei den Zusatzangaben lediglich ein Hinweis zu
„Schlägen“ anlässlich der zweiten Haft (vgl. A1/10 S. 8).
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Entscheidend nachteilig auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers wirkt sich schliesslich die Tatsache aus, dass er seine
Verfolgungsgeschichte nachträglich mit vermutungsweise gefälschten Be-
weismitteln zu belegen versucht. So ist der Beweiswert des mit Schreiben
vom 20. Mai 2014 dem Gericht in Kopie zugegangenen, gegen den Be-
schwerdeführer im Jahr 2010 ergangenen, „Haftbefehls“ (wohl eher „Haft-
anweisung“) aufgrund der angeblichen Umstände seiner Entdeckung – das
Dokument sei „im Rahmen der Bürgerkriegswirren aufgetaucht“ und an
seine Familie in Syrien weitergeleitet worden – sowie aufgrund der Tatsa-
che, dass es nur in Kopie vorliegt, von vorneherein als gering einzuschät-
zen. Zudem deutet das Ausstellungsdatum der „Haftanweisung“, der (…),
auf eine Fälschung hin, da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt
gemäss eigenen Angaben bereits in Haft befunden habe (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
7.3 Das Gericht kommt nach einer Abwägung der für und gegen die Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum
Schluss, dass zwar die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um
seine Asylgründe durchaus teilweise stimmig ausfallen, auf der anderen
Seite aber in wesentlichen Punkten unauflösbare Widersprüche bestehen
bleiben und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf-
grund des eingereichten Beweismittels leidet, weshalb in einer Gesamt-
würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu ma-
chen, weshalb er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
7.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1
und 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete
E-677/2014
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Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist zwar die im Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert) vom
25. Februar 2015 skizzierte Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des
bewaffneten Konflikts im März 2011 zu berücksichtigen. Nachdem der Be-
schwerdeführer aber keine Identifizierung als Regimegegner hat glaubhaft
machen können, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den
staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rück-
sichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner
sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde im obgenannten Bundes-
verwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschil-
derte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nach-
fluchtgrund definiert. Auch das in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Ar-
gument, ein objektiver Nachfluchtgrund ergebe sich aus den Kontakten des
Beschwerdeführers mit seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten
Brüdern beziehungsweise mit seinem Schwager (vgl. Sachverhalt Bst. C,
3. Abschnitt) überzeugt das Gericht nicht. Gemäss Rechtsprechung kann
zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten
eines Familienmitgliedes die ganze Familie – und somit auch die sich im
Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) – oppositio-
neller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994
Nr. 17). Vorliegend hatte sich indes keines der als Flüchtlinge anerkannten
Familienmitglieder im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in
Syrien politisch betätigt beziehungsweise waren sich der Beschwerdefüh-
rer und sein Schwager in Syrien gar nicht bekannt. Folglich hat das SEM
sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E-677/2014
Seite 20
7.5 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe – das heisst nach seiner Ausreise aus Syrien von
ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Um-
ständen begründen könnten – zu prüfen.
7.5.1 Der Beschwerdeführer macht auf vorinstanzlicher Ebene das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, in-
dem er exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an diversen Demonstrationen)
angibt. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der syrische Ge-
heimdienst im Ausland, auch hier in der Schweiz, extensiv und flächende-
ckend Informationen zu regierungskritischen Aktivitäten sammle. Diese
Geheimdienstarbeit habe dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnah-
men des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
in Syrien bekannt geworden seien. Die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sei deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe anzu-
erkennen.
7.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.5.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
E-677/2014
Seite 21
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht blei-
ben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob
und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im
europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung opposi-
tioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben be-
ziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1
bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als
vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser
Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin da-
von auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde
E-677/2014
Seite 22
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. E. 6.3.6).
7.5.6 Vorliegend ist den bei den Akten liegenden Fotos nicht zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in besonde-
rer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder
eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt
hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz in der Erwägung 3.2 verwiesen. Die gemäss Bun-
desverwaltungsgerichtsurteils D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 voraus-
gesetzte „Wahrnehmung exilpolitisch aktiver Personen als potenzielle Be-
drohung durch das syrische Regime“ zur Bestätigung subjektiver Nach-
fluchtgründe ist vorliegend offensichtlich nicht anzunehmen. Es ist nach dem
Gesagten nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz in Syrien gefährdet wäre. Aus dem Gesagten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
dargetan hat.
7.6 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht-
und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 23
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung
vom 25. Februar 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2014 als amtlicher Beistand beigeordnet.
Trotz Unterliegens ist dem Rechtsbeistand der notwendige Aufwand als
Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote (rechtzeitig [vgl. Sach-
verhalt Bst. G oben]) eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes
wegen auf Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ange-
setzt wird. Entsprechend ist der Rechtsvertreter aufzufordern, seine Zahl-
adresse dem Gericht mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-677/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprecher, Solo-
thurnerstrasse 101, 4600 Olten, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘500. – ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: