B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-677/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Bulgarien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
18. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer am (...) 2015 sein Heimatland ver-
lassen habe und über die Türkei nach Bulgarien ausgereist sei; dort sei er
kontrolliert und in die Türkei zurückgeschickt worden (A4 S. 4 und S. 6),
dass er nach (…) Tagen Aufenthalt in Istanbul wieder nach Bulgarien auf-
gebrochen sei, wo man ihn daktyloskopiert habe (A4 S. 6); danach sei er
über Serbien und ihm unbekannte Länder am 16. Oktober 2015 in die
Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 29. Oktober 2015 mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person
durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Wegweisung nach Bulgarien gewährte,
dass er dabei festhielt, er würde lieber sterben als nach Bulgarien zurück-
zukehren; sie hätten die Fingerabdrücke zwangsweise abgeben müssen
(A4 S. 8); ferner sei er in Bulgarien in Haft gewesen (A4 S. 6),
dass darüber hinaus einer seiner Brüder – B._______ – in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sei (A4 S. 5),
dass dem vorinstanzlichen Dossier ein irakischer Nationalitätenausweis
(Nr. […]) und eine irakische Identitätskarte (Nr. […]) von A._______ (gebo-
ren am […], aus C._______) sowie ein Ausweis des Iraqi Ministry of De-
fense (Nr. […]) beilagen,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 26. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es diesen Entscheid dahingehend begründete, die Zuständigkeit Bul-
gariens sei nicht widerlegt worden; ferner sei nicht davon auszugehen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Gefahr
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einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 3 Abs. 2
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin-III-VO) sowie nach
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen
würde,
dass ferner weder ein Grund gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO (sowie nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vorliege,
nach welchem die Schweiz (selber) auf das Asylgesuch einzutreten hätte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, dass nach Aufhebung der negativen Verfü-
gung das SEM anzuweisen sei, sich für vorliegendes Asylgesuch aus hu-
manitären Gründen für zuständig zu erachten,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht mit superprovisorischer und provisori-
scher (Art. 107a AsylG) Verfügung der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und dass dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass diese Rechtsmittelschrift damit begründet wurde, dass sich das SEM
zu wenig mit der Situation der Flüchtlinge in Bulgarien auseinandersetze,
dass das SEM gestützt auf Art. 16 f. Dublin-III-VO (abhängige Personen
und Ermessensklauseln) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
treten müsse,
dass der Beschwerde unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Heils-
armee Flüchtlingshilfe vom 1. Februar 2016 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie
das vorliegende – die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und da-
bei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 7),
dass die Aufenthaltsberechtigung des Bruders nicht in Zusammenhang mit
Art. 9-11 Dublin-III-VO gebracht werden kann, da sich der Zweck des Auf-
enthalts des Bruders, der im Jahr 2002 in die Schweiz einreiste, nicht auf
internationalen Schutz sondern auf seine Erwerbstätigkeit gemäss der Ver-
ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) stützt
(vgl. ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem]),
dass im Übrigen auch Art. 16 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt,
da keine Abhängigkeit in dessen Sinne erkennbar ist, zumal der Bruder
schon 14 Jahren in der Schweiz weilt, weshalb nicht von einer intensiven
familiären Bindung gesprochen werden kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in D._______ (Südosten
Bulgariens) daktyloskopiert wurde (A3),
dass auch dem Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, der Beschwerde-
führer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten
(A4 S. 6),
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 17. November 2015 gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
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dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass somit die eigentliche Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist, welche
vom Beschwerdeführer denn auf erstinstanzlicher Ebene auch nie bestrit-
ten wurde (A4 S. 8),
dass indessen in der Rechtsmittelschrift darauf hingewiesen wurde, der
UNHCR habe im Januar 2014 systemische Mängel bei den Asylverfahren
und den Aufnahmebedingungen in Bulgarien festgestellt,
dass zahlreiche diesbezügliche Verbesserungen den UNHCR jedoch be-
reits im April 2014 dazu bewogen hat, eine generelle Aussetzung aller Dub-
lin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr als gerechtfertigt zu erachten
(vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsitu-
ation in Bulgarien, April 2014),
dass es sich bei diesem Bericht vom April 2014 um die aktuellste Informa-
tion vom UNHCR handelt,
dass weiter davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es folglich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien
würden in genereller Weise systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f. und Art. 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass folglich die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren des Beschwerdeführers bei Bulgarien liegt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintritts-
recht),
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen – er würde sich lieber
umbringen als nach Bulgarien zurückzukehren (A4 S. 8) – implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass darüber hinaus in der Rechtsmittelschrift festgehalten wurde, dass die
Überstellung von asylsuchenden Personen nach Bulgarien Art. 3 EMRK
verletze,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jedoch kein konkretes
und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
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dass den Akten ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei schon einmal von Bulga-
rien in die Türkei zurückgeschafft worden, vorliegend nicht standhält, da er
damals in Bulgarien noch nicht registriert war; die Abnahme der Fingerab-
drücke erfolgte erst nach seiner zweiten Einreise nach Bulgarien (A4 S. 6),
dass folglich die Vermutung, Bulgarien halte sich an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, nicht umgestossen wurde,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann
(A4 S. 6) handelt, weshalb die Überstellung nach Bulgarien keine Gefahr
für seine Gesundheit darstellt (Art. 3 EMRK),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Bulgarien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass in der Rechtsmittelschrift ferner gerügt wurde, aufgrund der Anwesen-
heit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz habe Letztere aus
humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten, da er in Bulgarien
über keine Bezugsperson verfüge,
dass das SEM sich diesbezüglich unter anderem dahingehend äusserte,
dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17
Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 f. AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Über-
stellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: