Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6772/2007
Urteil vom 1. März 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. September 2007 / N (…).
E-6772/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren
damaligen Heimatstaat Serbien (heute: Kosovo) am 21. April 2007 via
Albanien und Italien in Begleitung von zwei Schleppern. Am 23. April
2007 gelangte sie illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 26. April 2007 im EVZ und der
Anhörung vom 22. Mai 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte
sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei albanischer Ethnie, von Beruf (…) und in C._______ (Kosovo) geboren, wo sie von 1999 bis zur
Ausreise gelebt habe. Seit ihrer Heirat im März 1993 habe sie mit ihrem Ehemann, der psychisch krank sei,
Probleme gehabt; er habe sie misshandelt, und sie und ihre gemeinsamen Kinder geschlagen. Sie hätten
in D._______, dem Heimatdorf ihres Ehemannes, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern seinerseits
gelebt. 1995 sei der Ehemann als Asylsuchender in die Schweiz gekommen, wohin sie ihm nach etwas
mehr als einem Jahr mit den Kindern zusammen gefolgt sei. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie von
ihrem Mann weiterhin schwer misshandelt worden. So habe er sie im siebten Monat ihrer Schwangerschaft
geschlagen und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen, um eine Fehlgeburt zu verursachen. Sie
habe keine Verwandten gehabt, die sie hätten schützen können und habe es nicht gewagt, den
schweizerischen Behörden von den Misshandlungen zu berichten. Am (…) 1998 sei sie von ihrem Mann
geschlagen und unter Morddrohungen gezwungen worden, mit ihren beiden älteren Kindern nach Kosovo
zurückzukehren. Das jüngste, damals acht Monate alte Kind habe ihr Mann bei sich in der Schweiz
behalten. Am (…) 1998 sei er nach Belgrad ausgeschafft worden, nachdem er auf einen Übersetzer der
Sozialbehörde geschossen habe. Nach seiner Rückkehr nach Kosovo sei er sofort verhaftet, jedoch zwei
Wochen später infolge Bestechung der serbischen Behörden durch seinen Bruder wieder freigelassen
worden. Daraufhin habe er sie (die Beschwerdeführerin) weiter misshandelt; einmal habe er sie bis zur
Bewusstlosigkeit und so schwer geschlagen, dass sie sich während zwei Wochen nur auf allen Vieren
habe fortbewegen können. Im März 1999, kurz vor Kriegsende im Juni 1999, habe der Ehemann sich mit
seinem Bruder gestritten und dabei dessen achtjährigen Sohn mit Pistolenschüssen verletzt. Im (…) 1999
habe sie sich mit Einwilligung ihrer Familie nach Brauch von ihrem Mann scheiden lassen und sei in ihr
Heimatdorf zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ihre Kinder habe sie nach albanischer Sitte bei ihrem Mann
zurücklassen müssen. Sie habe die Polizei darum ersucht, ihr die Kinder zurückzubringen und ihnen allen
Schutz zu gewähren, was ihr aber verweigert worden sei mit der Begründung, die Polizei verfüge nicht über
die dafür notwendigen Mittel. Bis ins Jahr 2007 sei ihr Mann von der örtlichen Polizei und der Mission der
Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) mindestens zwanzig bis dreissig Mal
verhaftet und immer wieder freigelassen worden. 2005 habe sie sich vor dem Gericht in C._______ ohne
das Einverständnis ihres Mannes offiziell scheiden lassen und ihm das Sorgerecht für die Kinder – aus
Angst, diese nicht ausreichend vor ihm schützen zu können – überlassen. Im selben Jahr habe ihr die
Polizei mitgeteilt, dass ihr Mann an gewalttätiger Schizophrenie leide. Im (…) 2007 sei er ein weiteres Mal
E-6772/2007
Seite 3
aus der Psychiatrie entlassen worden und habe von der Scheidung erfahren, woraufhin er gedroht habe,
sie zu töten. Er habe zwei- bis dreimal pro Monat Personen aus seinem Heimatort zu ihr geschickt, welche
sie aufgefordert hätten, zu ihm zurückzukehren. Auch hätten ihre Verwandten ihn mehrere Male in der
Nähe ihres Hauses gesehen. Sie habe sich nicht mehr an die Behörden gewendet, weil ihr bereits gesagt
worden sei, dass die Mittel zur Schutzgewährung fehlen würden. Ihr Zuhause habe sie aus Angst vor ihrem
Mann nur noch in Begleitung verlassen und habe völlig isoliert gelebt. Aus diesen Gründen habe sie sich
zur Ausreise entschieden. Die Schweiz habe sie als Zielland gewählt, weil sie dieses und seine Demokratie
kenne. In anderen Regionen Kosovos und in Serbien habe sie niemanden, der ihr längerfristig Unterkunft
gewähren könne; das Frauenhaus in C._______ sei ebenfalls keine Alternative, weil sich dort auch
psychisch kranke Frauen befinden würden, und man deswegen wie im Gefängnis eingesperrt werde.
Die Beschwerdeführerin gab als Beweismittel ihre von der UNMIK am (…) ausgestellte Identitätskarte, ihre
Geburtsurkunde sowie zwei Urteile hinsichtlich ihrer Scheidung und vom Gericht getroffene Massnahmen
gegen ihren Ehemann − welche von der Vorinstanz summarisch übersetzt wurden – zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Priština, Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorzunehmen. Diese
beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 14. und 25. Juli 2007.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 − eröffnet am 11. September
2007 − lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete das BFM als unzulässig und verfügte die
vorläufige Aufnahme.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit die
Dispositivziffern 1 bis 3 betreffend, sowie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
E-6772/2007
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 setzte der damalige
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis zum 24. Oktober
2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe vom Fr. 600.-
und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Leistung des
Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid an.
F.
Am 22. Oktober 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein sinngemäss mit
ihrer Bedürftigkeit begründetes Gesuch um Ratenzahlung und
beantragte, ihr zukünftige Korrespondenz in deutscher Sprache
zukommen zu lassen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 nahm die vormalige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Ratenzahlung als Begehren um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entgegen, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hob die Verfügung vom
9. Oktober 2007 auf. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wechsel der
Verfahrenssprache entsprochen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 wurde die Beschwerde
von der unterzeichnenden Richterin der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 – welche der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2010 zur
Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
E-6772/2007
Seite 5
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist aufgrund der von
der Vorinstanz gewährten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Ziffern 1 bis 3
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2007
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs,
Wegweisungsanordnung als solche) beschränkt. Im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach die
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als
solche zu prüfen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
E-6772/2007
Seite 6
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
Art. 3 AsylG.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft aus, die Verfolgung durch Dritte oder
begründete Furcht davor sei asylrelevant, wenn der Staat Schutz
verweigere oder nicht in der Lage sei, solchen zu gewähren. Schutz sei in
der Regel dann gewährt, wenn der Staat zumutbare Massnahmen treffe,
um die Verfolgung zu verhindern, unter anderem wenn er über ein
effektives Rechtssystem verfüge, welches erlaube, derartige
Verfolgungshandlungen aufzudecken, zu verfolgen und zu sanktionieren
und wenn der Schutzbedürftige Zugang zu dieser Schutzgewährung
habe. Die Beschwerdeführerin mache Furcht vor Verfolgung durch ihren
ehemaligen Ehemann (nachfolgend Mann genannt) und somit durch
Dritte geltend, weshalb sich die Frage stelle, auf welchen Schutz die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zählen könne. Aus den Akten
gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin sich an die heimatlichen
Behörden habe wenden können, welche ihre mehrfachen Klagen anhand
genommen hätten. Dieser Schutz sei objektiv zugänglich, weshalb das
BFM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe,
auch in Zukunft Schutz seitens der Behörden zu erhalten. Folglich
würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch
abzuweisen sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeeingabe, als
alleinstehende Frau ohne jegliche Unterstützung und aufgrund der
Geringschätzung durch ihre Nachbarn und die Dorfgemeinschaft sei es
ihr nicht möglich, nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in ihr
Heimatland zurückzukehren. In Bezug auf frauen- bzw.
geschlechtsspezifische Verfolgung sei darauf abzustellen, ob für Frauen
E-6772/2007
Seite 7
ein Minimum an menschenwürdiger Entfaltung noch möglich oder ob
aufgrund der gesellschaftlichen und staatlichen Verhaltensweisen eine
solche Existenz nicht mehr gegeben sei. Gemäss geltender Praxis
vermöchten allgemeine Unterdrückungsmassnahmen und
Benachteiligungen, denen Frauen in einer patri-archalisch geprägten
Gesellschaft ausgesetzt seien, allein keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen. Zu berücksichtigen gelte es jedoch, dass
aufgrund gesellschaftlicher Verhältnisse Frauen unter Umständen in eine
ausweglose Situation bis hin zu einer Gefährdung an Leib und Leben
geraten könnten, was es - unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Aspektes - bei der Beurteilung der erforderlichen Intensität sowie des
unerträglichen psychischen Druckes zu beachten gelte. Der Grad,
welcher eine Verfolgung genügend intensiv oder psychischen Druck
unerträglich mache, könne somit nicht absolut bestimmt werden. Gemäss
aktueller Praxis im Asylwesen seien einzig Verfolgungshandlungen
ausschlaggebend, welche vom Staat ausgehen würden oder für welche
dieser die Verantwortung trage. Die Praxis habe aber gezeigt, dass
geschlechtsspezifische Verfolgungen nicht staatlichen Organen
zugerechnet werden könnten, da sie im familiären Rahmen auftreten
würden. In patriarchalischen Gesellschaften wie der albanischen seien
die staatlichen Behörden nicht wirklich willens, bei häuslicher Gewalt zu
intervenieren. Die vom BFM gewährte vorläufige Aufnahme sei ein
ausreichendes Indiz für die Gefährdung ihres Lebens. Die für vorerst
zwölf Monate gewährte vorläufige Aufnahme erlaube ihr, der Gewalt ihres
Mannes für kurze Zeit zu entfliehen. Hingegen sei es ihr angesichts ihrer
immensen Angst unmöglich, in ihr Heimatland zurückzukehren, weshalb
ihr Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von ihrem Mann schwer
misshandelt und bedroht worden zu sein. Zunächst ist festzustellen, dass
die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte angebracht hat. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine
Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln.
Es ist somit im Wesentlichen als erstellt zu erachten, dass die
Beschwerdeführerin über Jahre hinweg massiven Übergriffen durch ihren
Mann ausgesetzt war.
E-6772/2007
Seite 8
5.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Verfolgung ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt.
5.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
berechtigterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählter
Verfolgungsmotive durch den Heimat- oder Herkunftsstaat, dessen
Organe, von quasi-staatlichen Einheiten oder von Dritten zugefügt
worden sind, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann relevant ist, wenn der
Heimatstaat (beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der
Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Gemäss Art. 3 Abs.1 AsylG
muss die Verfolgung einer asylsuchenden Person "wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen" erfolgt sein
beziehungsweise künftig drohen. Nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG
ist "den frauenspezifischen Fluchtgründen (…) Rechnung zu tragen".
5.4. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeeingabe auf
geschlechtsspezifische Verfolgung und macht geltend, in
patriarchalischen Gesellschaften wie der albanischen seien die staatliche
Behörden nicht wirklich willens, in Fällen von häuslicher Gewalt zu
intervenieren.
Gemäss den nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere
E. 8.7.2 und 8.7.3 S. 357 f., kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts zwar grundsätzlich
ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches liegt gemäss dieser
Rechtsprechung nämlich stets vor, wenn eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche
Merkmale der verfolgten Person anknüpft, zu welchen auch das Geschlecht zählt. Hingegen ist vorliegend
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Gewalttätigkeit des Mannes der Beschwerdeführerin auf
dessen schwerer psychischer Erkrankung gründet. So gab die Beschwerdeführerin beispielweise zu
Protokoll, der Ehemann sei nicht immer gewalttätig gewesen, sondern alle drei oder vier Monate, wenn
"diese Krankheit" gekommen sei (vgl. vorinstanzliche Akten C8 S. 2 F8). Weiter geht aus den Akten hervor,
dass sich die Gewalttätigkeit des Mannes nicht nur gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen sein
gesamtes Umfeld gerichtet hat. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, ihr Mann habe sich auch
mit seinen Familienmitgliedern – mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder – gestritten und
seine Mutter ebenfalls geschlagen (vgl. C8 S. 2 F7). Während eines Streits mit seinem Bruder im März
1999 habe ihr Mann auf diesen geschossen und dabei dessen achtjährigen Sohn verletzt (vgl. C8 S. 5
E-6772/2007
Seite 9
F36). Zudem habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz auf einen Übersetzer der
Sozialbehörden geschossen (vgl. C2 S. 4). In den Jahren 2000 und 2001 sei er mehrmals im Gefängnis
gewesen, weil er seine Nachbarn angegriffen habe (vgl. C8 S. 7 F51). Folglich lässt sich in der
krankheitsbedingten Gewalttätigkeit des Mannes gegenüber der Beschwerdeführerin weder ein
geschlechtsspezifisches noch ein anderes asylrechtlich relevantes Motiv erblicken.
5.5. Im vorliegenden Fall geht die geltend gemachte Verfolgung vom
Mann der Beschwerdeführerin, sprich von einem nichtstaatlichen Akteur
aus. Zu prüfen bleibt daher, ob allenfalls die Unfähigkeit oder mangelnde
Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem
Konventionsgrund − Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung −
beruht (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR), Richtlinien zum internationalen Schutz:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2)
des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 7. Mai 2002 [HCR/GIP/02/01; nicht-
amtliche deutsche Übersetzung], Ziff. 21).
Im Botschaftsbericht vom 25. Juli 2007 wird hinsichtlich der Schutzmöglichkeit der Beschwerdeführerin
durch die kosovarischen Behörden ausgeführt, gemäss der örtlichen Polizeibehörde stelle der psychisch
schwer kranke Mann der Beschwerdeführerin eine Gefahr für seine ganze Familie und Umgebung dar (vgl.
diesbezüglich auch E. 5.4.). Die Beschwerdeführerin habe insgesamt zwanzig Mal Anzeige erhoben. Die
Polizei sehe sich unfähig, die Beschwerdeführerin optimal vor ihrem Mann, welcher sie und andere
Personen in seiner Umgebung wiederholt mit Waffen angegriffen habe, zu schützen, was hingegen
weniger an der Polizei liege als am Mangel an Institutionen für die langzeitige Internierung psychisch
kranker Personen (vgl. C13/1). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz geht das
Bundesverwaltungsgericht demnach im vorliegendem Fall davon aus, dass die kosovarischen Behörden im
Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland nicht in der Lage waren, ihr
adäquaten Schutz vor Übergriffen durch ihren Mann zu bieten. Hingegen ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise, dass das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin – oder in einem anderen Konventionsgrund –
begründet lag. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass die kosovarischen Behörden willens waren,
der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die örtliche
Polizei in C._______ sei mit ihr in Kontakt gewesen, und sie habe ihren Mann mehrmals angezeigt, worauf
ihn die Polizei jeweils gefasst habe (vgl. C2 S. 5). An dieser Einschätzung vermag auch der zu allgemein
gehaltene Hinweis in der Beschwerde, in patriarchalischen Gesellschaften wie der albanischen seien die
staatlichen Behörden nicht wirklich willens, in Fällen von häuslicher Gewalt zu intervenieren, nichts zu
ändern.
E-6772/2007
Seite 10
5.6. Zusammenfassend folgt, dass sich weder in den Übergriffen des
Mannes der Beschwerdeführerin noch in der Unfähigkeit der
kosovarischen Behörden, die Beschwerdeführerin effektiv davor zu
schützen, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erblicken lassen. Im
Sinne einer Ergänzung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der
Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann Rechnung
getragen hat, indem sie der Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
gewährt hat.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als
solche, weshalb sich Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges zum jetzigen
Zeitpunkt erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E-6772/2007
Seite 11
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
unterlegen, weshalb sie insoweit grundsätzlich kostenpflichtig würde (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie jedoch mit Eingabe vom 22. Oktober
2007 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte und dieses Gesuch aufgrund der nicht bestehenden
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und ihrer Bedürftigkeit
gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6772/2007
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: