B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6772/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N (…).
E-6772/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. August 1998 reichte der aus al-Qamishli, Syrien, stammende kur-
dische Beschwerdeführer zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und
den gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfü-
gung vom 21. Januar 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie
Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK). Diese wies
die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2001 ab. Auch das Revisionsge-
such vom 21. Juni 2001 lehnte die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2001
ab.
C.
Die am 14. Oktober 2001 beim UN-Anti-Folter-Komitee (CAT) erhobene
Individualbeschwerde wurde vom CAT mit Mitteilung vom 29. April 2003
abgewiesen.
D.
Aufgrund von Drohungen gegenüber der damaligen Ehefrau verfügte das
Migrationsamt des Kantons B._______ am 21. Februar 2003 eine Eingren-
zung des Beschwerdeführers innerhalb des Kantons B._______.
E.
Am 5. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und vom Geschwo-
renengericht des Kantons B._______ am (…) 2005 wegen mehrfacher An-
stiftung zum Mord, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord, mehrfa-
cher Drohung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländern (heute AuG, SR 142.20) und mehrfa-
cher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu zehn Jahren Zuchthaus
verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess
das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück. Das Geschworenengericht reduzierte die Freiheits-
strafe mit Urteil vom (…) 2007 auf neun Jahre.
F.
Nach seiner Entlassung am 20. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton B._______ zugeführt und in Ausschaffungshaft genommen.
E-6772/2016
Seite 3
Anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht stellte er am
22. März 2012 ein zweites Asylgesuch. Am 3. Mai 2012 fand im (…) in
kombinierter Form eine Befragung zur Person (BzP) und eine Anhörung zu
den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen
vor, in Syrien herrsche Krieg und er könne deshalb nicht zurückkehren.
G.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 trat das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig
den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Mit Strafbefehl vom (…) 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______
den Beschwerdeführer wegen Missachtung der Eingrenzung.
I.
Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich sein drittes Asyl-
gesuch (bezeichnet als zweites Asylgesuch) ein. Zur Begründung machte
er im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Haftentlassung poli-
tisch betätigt und seine politischen Aktivitäten fortgesetzt. Er habe überdies
Kontakt mit Menschenrechts- und Hilfsorganisationen aufgenommen, um
an der Verbesserung der humanitären Lage in Syrien mitzuwirken. Auf-
grund der dort vorherrschenden Lage sei eine Rückkehr unzumutbar. Als
Beweismittel reichte er ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Or-
ganization in Syria (MAF), Sektion Ausland, zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass er sein Asylgesuch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz zurückziehen wolle. Das BFM informierte ihn mit Schreiben vom
21. Januar 2015, dass ein Rückzug nur bedingungslos erfolgen könne und
sein Schreiben deshalb als gegenstandslos erachtet und das Asylverfah-
ren fortgesetzt werde. Ein Gesuch um Gewährung eines Kantonswechsels
wies das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab.
K.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November
E-6772/2016
Seite 4
2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund
von Unzumutbarkeit, subeventualiter wegen der Unmöglichkeit des Voll-
zugs anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand.
M.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde indessen abge-
wiesen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 hielt die Vorinstanz – unter zu-
sätzlichen Ausführungen – vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2017 bot das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
Q.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ent-
sprechende Replik sowie eine Honorarnote ein.
R.
Nach seiner Heirat am 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 25. September 2017 eine Kopie der Trauungsurkunde sowie
eine Kopie des Ausweises F seiner Ehefrau zu den Akten.
E-6772/2016
Seite 5
S.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer auf die lange
Verfahrensdauer hin und ersuchte um Vornahme weiterer Verfahrens-
schritte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die am 3. November 2016 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die
Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Entsprechend
bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvoll-
zugs Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E-6772/2016
Seite 6
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung (in
Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft) im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden die allgemeine Lage in Syrien betreffen,
weshalb sie nicht asylrelevant seien. Weiter mache er geltend, dass er sich
seit seiner Haftentlassung exilpolitisch betätige. Im Falle des Beschwerde-
führers seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass er aufgrund des von ihm
geltend gemachten exilpolitischen Engagements vom syrischen Staat als
regimefeindliche Person identifiziert worden sei. Das eingereichte Schrei-
ben der MAF sei als Unterstützungsschreiben zu qualifizieren. Daraus
gehe in keiner Weise hervor, dass er sich in exponierter Weise exilpolitisch
betätige. Weitere Beweismittel habe er nicht eingereicht und den übrigen
Akten seien auch keine Hinweise für ein exilpolitisches Engagement zu
entnehmen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat
ihn als potentielle Bedrohung wahrnehme. Damit habe er keine begründete
Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht genügen. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung äusserte
sich die Vorinstanz lediglich zum Vollzug der Wegweisung. Auf diese Aus-
führungen wird, soweit notwendig, später eingegangen.
E-6772/2016
Seite 7
5.2 Der Beschwerdeführer moniert, er habe sich bereits vor seiner Einreise
in die Schweiz für die Yekiti-Partei engagiert und setze sich nach seiner
Haftentlassung nun exilpolitisch aktiv für eine Verbesserung der humanitä-
ren Lage in Syrien ein, was mit einer Kritik am Assad-Regime untrennbar
verbunden sei. Daraus resultiere sehr wohl eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zuzusprechen sei. In seiner Replik vom 1. Februar
2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht ei-
nige zusätzliche Anmerkungen zum Vollzug der Wegweisung, auf welche,
sofern erheblich, nachfolgend einzugehen sein wird.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
exilpolitischen Engagements flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und die
vorinstanzliche Einschätzung deshalb vollumfänglich zu bestätigen ist.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies
ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
nes schriftlichen dritten Asylgesuchs lediglich ausführt, sich politisch zu be-
tätigen und an Protestaktionen gegen das syrische Regime mitzuwirken.
Ausserdem stehe er in Kontakt zu verschiedenen Menschenrechts- und
Hilfsorganisationen, um an der Verbesserung der humanitären Lage in Sy-
rien mitzuwirken. Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich sodann auf
die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich seit seiner
Entlassung exilpolitisch aktiv für eine Verbesserung der humanitären Lage
in Syrien einsetze. Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers
sind im Übrigen keine weiteren Hinweise bezüglich dieses (angeblichen)
E-6772/2016
Seite 8
Engagements zu entnehmen. Weiter ist – wie bereits die Vorinstanz zutref-
fend feststellte – auch dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schreiben der MAF nichts dergleichen zu entnehmen. Es bestehen dem-
nach keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in beson-
derem Masse (das heisst über die Teilnahme an Veranstaltungen und über
den Kontakt mit den besagten Organisationen hinaus, sofern überhaupt
glaubhaft) exponiert und er deshalb als ernsthafter und potenziell gefährli-
cher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer führt sodann in der Be-
schwerdeschrift (S. 4) selber aus, dass seine exilpolitischen Aktivitäten für
sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen.
Seine Erklärung, weshalb er dennoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle
(nämlich die Kombination dieses exilpolitischen Engagements mit den gel-
tend gemachten Vorfluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren) über-
zeugt nicht. Die angesprochenen Vorfluchtgründe wurden im Rahmen des
ersten Asylverfahrens (inkl. ordentliches und ausserordentliches Rechts-
mittelverfahren bei der ARK) bereits beurteilt und als unglaubhaft befun-
den. Inwiefern diese Vorfluchtgründe im vorliegenden Verfahren dennoch
Relevanz entfalten könnten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
5.6 Insgesamt erscheint es somit nicht als wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner (angeblichen) exilpolitischen Aktivitäten bei
einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen
rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe berufen.
5.7 Aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdefüh-
rers ist zwar damit zu rechnen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sy-
rien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da
in seinem Fall aber, wie oben erwähnt, nicht von einer Vorverfolgung aus-
gegangen und somit auch ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten ist, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er als
staatsgefährdend eingestuft wird und bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten hat (vgl. auch das Urteil des BVGer
E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 6.3).
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
E-6772/2016
Seite 9
Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht zulässig oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt
des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien wird ein Wegweisungs-
vollzug momentan als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
achtet. Dem Beschwerdeführer wäre daher grundsätzlich die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
E-6772/2016
Seite 10
8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG wird eine vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 4 und
Abs. 2 AuG) aber nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn ge-
gen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB
angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit ge-
fährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheits-
strafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden
Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass da-
runter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt
das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheid-
kompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 E. 8.3.2;
D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).
8.2.3 Der Beschwerdeführer wurde vom Geschworenengericht des Kan-
tons B._______ unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe (neun Jahre, vgl. Sachverhalt Bst. E.) in obgenanntem Sinne verur-
teilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Die Voraussetzung für den Ausschluss der
vorläufigen Aufnahme ist damit grundsätzlich erfüllt.
8.2.4 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismäs-
sig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die
Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden
bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz,
den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen
Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen
sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die
seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser
Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht
von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil D-1105/2017 E. 5.1, m.w.H.). Die
Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine vollständige Zumutbarkeits-
prüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch nicht der Wortlaut von Art. 83
Abs. 7 AuG unterlaufen werden (vgl. Urteil des BVGer F-177/2016 vom
7. Februar 2017 E. 5.3).
E-6772/2016
Seite 11
8.2.5 Die Vorinstanz erwägt, angesichts der Schwere der Tat des Be-
schwerdeführers sei das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug hö-
her zu werten, als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an
einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtgewährung der vorläufigen Auf-
nahme sei daher verhältnismässig.
8.2.6 Der Beschwerdeführer führt aus, sein persönliches Interesse an ei-
nem Verbleib in der Schweiz sei höher zu gewichten als das öffentliche
Interesse. Ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei aufgrund des Bürger-
kriegs trotz seiner Freiheitsstrafe zumindest momentan als unzumutbar zu
qualifizieren. Bei einer solchen würde für ihn eine konkrete Gefahr für Leib
und Leben bestehen. Seine Tat habe sich zudem gegen seine Exfrau ge-
richtet. Es habe sich um ein Beziehungsdelikt gehandelt. Es bestehe keine
Gefahr für die Allgemeinheit und er habe für seine Tat gebüsst. Seither lebe
seine Exfrau von ihm unbehelligt und zu seinen erwachsenen Kindern habe
er normalen Kontakt. Ein Risiko für neue Straftaten sei nicht auszumachen.
Ferner sei ein Wegweisungsvollzug aufgrund des faktischen Aufenthalts-
bestimmungsrechts seiner neuen Ehefrau und des Rechts auf Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unzumutbar.
8.2.7
8.2.7.1 Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit
am Ausschluss der vorläufigen Aufnahme ist im vorliegenden Fall erheb-
lich, zumal der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt wurde. Er hat mit seiner Tat besonders wertvolle Rechtsgüter wie
Leib und Leben gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. E.; Art. 121 Abs. 3 Bst. a
BV; Urteile des BGer 2C_22/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 und
2C_390/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Hinzu kommt, dass die vom Be-
schwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe
mehrmals abgewiesen wurde. Eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr
wurde ihm attestiert, weshalb er für seine Umgebung (insbesondere seine
Ex-Frau und dieser nahestehende Personen) und damit für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit ein gewisses Gefährdungspotential darstelle (vgl.
SEM-Akte D1 S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl
vom (…) 2013 die verfügte Eingrenzung missachtet (vgl. Sachverhalt Bstn.
D. und H.). Die Aussagen, seine Exfrau lebe von ihm unbehelligt und es
bestehe kein Risiko für neue Straftaten, überzeugen somit nicht. Bei dieser
Sachlage fällt die Prognose bezüglich einer zukünftigen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ungünstig aus.
E-6772/2016
Seite 12
8.2.7.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen:
Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass seine jetzige Ehefrau in
der Schweiz (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) über eine
vorläufige Aufnahme verfügt. Allerdings lässt sich aus dem Umstand allein,
dass seiner Ehefrau eine Rückkehr nach Syrien momentan nicht zugemu-
tet werden kann, noch kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten.
Vielmehr ist dieser Umstand in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzu-
beziehen (vgl. Urteil des BVGer E-6942/2015 vom 21. September 2017
E. 5.3.2, m.w.H.).
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Art. 8 EMRK anruft, ist festzu-
halten, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen kann, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be-
ziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Fami-
lienlebens bilden unter anderem das gemeinsame Wohnen respektive der
gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit sowie die Länge und
Stabilität der Beziehung (vgl. GRABENWARTER CHRISTOPH/PABEL KATHA-
RINA, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 204; VIL-
LIGER MARK E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person
handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheits-
recht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszuge-
hen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf de-
ren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130
II 281, je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) können sich in Ausnahmesituationen
auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen,
deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allen-
falls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesen-
heit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus ob-
jektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1
m.w.H.; vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018
E. 7.1.4.1; D-2490/2015 vom 2. August 2018 E. 8.3.1 mit Verweis auf die
Rechtsprechung des EGMR).
Der Beschwerdeführer hat gemäss Trauungsurkunde vor gut einem Jahr,
am 12. April 2017, eine syrische Staatsangehörige geheiratet. Die Heirat
E-6772/2016
Seite 13
hat mithin nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 5. Oktober 2016
bezüglich des Beschwerdeführers und in Kenntnis seines asyl- und aus-
länderrechtlichen Status stattgefunden. Die Ehefrau verfügt wie erwähnt
lediglich über die vorläufige Aufnahme wegen momentaner Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (gemäss Verfügung des SEM vom 19. Ja-
nuar 2015) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Angesichts der relativ
kurzen Dauer ihres Aufenthalts und mangels konkreter Hinweise auf be-
sonders intensive Bindungen in der Schweiz, der kurzen Ehedauer sowie
des seit Beginn der Ehe bekannten und absehbaren Wegweisungsvollzugs
hinsichtlich des Beschwerdeführers kann nicht von einer Ausnahmesitua-
tion im vorerwähnten Sinn ausgegangen werden. Bezüglich der Beziehung
zu seinen erwachsenen Kindern ist zu beachten, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Angaben keinen geordneten Kontakt mit ihnen pflegt
(vgl. SEM-Akte D14 F33). Zudem kann ihm zugemutet werden, auch aus-
serhalb der Schweiz über elektronische Medien in Kontakt mit den Kindern
zu treten (vgl. u.a. Urteil F-177/2016 E. 5.5). Der Beschwerdeführer kann
mit dem Hinweis auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wei-
ter gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer
erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz einreiste. Eine über das übliche
Mass hinausreichende Integration innerhalb seines (…)-jährigen Aufent-
halts in der Schweiz, während dem er eine lange Zeit in Haft verbrachte,
ist nicht substantiiert dargelegt worden. Zudem wäre der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Haftentlassung zu einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien
bereit gewesen, hätten die Unruhen in seinem Heimatstaat nicht begonnen
(vgl. SEM-Akte D2 S. 3; D14 F15–21 und F27). Schliesslich ist ihm auch
eine wirtschaftliche respektive berufliche Integration in der Schweiz nicht
gelungen (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 17. Oktober 2016 über den
laufenden Bezug von Sozialhilfe).
8.2.8 Insgesamt ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das öffent-
liche Interesse am Wegweisungsvollzug im vorliegenden Einzelfall höher
zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am weite-
ren Verbleib in der Schweiz. Die Anwendung der Ausschlussklausel ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 AuG ist als verhältnismässig zu erachten.
8.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG betrifft nur die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit und
Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AuG). Die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs berührt jedoch völkerrechtliche Pflichten der
E-6772/2016
Seite 14
Schweiz, die in jedem Fall zu beachten sind (vgl. u.a. Urteil D-1105/2017
E. 6.1).
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dem Be-
schwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG
sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.3.3 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in der
angefochtenen Verfügung als zulässig und begründete dies damit, weder
der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine generelle Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festgestellt (Urteil des
EGMR L.M. und andere gegen Russland vom 15. Oktober 2015, 40081/14,
40088/14, 40127/14; Urteil des BVGer D-6111/2015 vom 15. Februar
2016). Die in der Schweiz begangenen Straftaten des Beschwerdeführers
seien den syrischen Behörden bekannt und würden das nationale Inte-
resse Syriens nicht tangieren. Zudem gelte das Prinzip ne bis in idem auch
in Syrien. Der Beschwerdeführer verfüge ferner nicht über ein geeignetes
politisches Profil, um die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
zu ziehen. Die im Rahmen des ersten Asylgesuchs erklärte Mitgliedschaft
bei der Yekiti-Partei sei als unglaubhaft eingestuft worden. Auch die vorlie-
gend geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht glaubhaft
dargelegt worden. Aufgrund einer längeren Landesabwesenheit und einer
Asylgesuchstellung im Ausland sei zwar davon auszugehen, dass syrische
Rückkehrende bei einer Wiedereinreise einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würden. Bei Personen wie dem Beschwerde-
führer, ohne exponiertes politisches Profil und ohne glaubhaft gemachte
E-6772/2016
Seite 15
politische Verfolgung, sei aber nicht anzunehmen, dass sie als staatsge-
fährdend eingestuft würden und deshalb asylrelevante Massnahmen zu
befürchten hätten. Im Übrigen konzentrierten sich die syrischen Behörden
weitgehend auf Personen, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies
sei bei ihm nicht der Fall. Er weise keine personenbezogenen Risikofakto-
ren auf, die ein „real risk“ (Art. 3 EMRK) zu begründen vermöchten. Der
Beschwerdeführer stamme aus al-Qamishli in der Provinz al-Hasaka. In
Anwendung der Prüfkriterien des EGMR (vgl. zur Situation in Mogadischu,
Somalia: Urteil Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni
2011, 8319/07, 11449/07) sei bezüglich der Stadt al-Qamishli festzuhalten,
dass keine Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt vor-
liege, aufgrund derer jede dort wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten
hätte. Ferner sei auch die Reise nach al-Qamishli, unter Berücksichtigung
der sich ständig verändernden Reisemodalitäten, nicht per se undurchführ-
bar. Der Wegweisungsvollzug sei demnach als zulässig einzustufen. An
der Durchführbarkeit einer Rückreise nach Syrien und insbesondere nach
al-Qamishli hält das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 12. Ja-
nuar 2017 fest.
8.3.4 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, ein
Wegweisungsvollzug nach Syrien sei generell unzulässig. Dafür sprächen
die Ausführungen des EGMR in seinem Urteil L.M. und andere gegen
Russland (a.a.O.). Die Entwicklung in ganz Syrien sei aufgrund des Bür-
gerkriegs nicht einzuschätzen und völlig unstabil. Ein Wegweisungsvollzug
wäre daher mit einem hohen Risiko an unmenschlicher Behandlung ver-
bunden. Bei ihm müsse sein politisches Profil, die über (…) jährige Lan-
desabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs insgesamt betrachtet
werden. Eine jetzige Rückschaffung nach Syrien komme sonst nicht vor
und hätte daher Befragungen mit Folterrisiko zur Folge. Seine wenig expo-
nierten exilpolitischen Tätigkeiten würden entdeckt werden und staatliche
Hilfe wäre ausgeschlossen. Somit bestehe bei einer Rückführung ein „real
risk“ gemäss Art. 3 EMRK. Hinzu komme, dass die Lage in al-Qamishli
selbst kaum erfasst werden könne, was gegen die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Stadt al-Qamishli spreche. Der Schlussfolgerung
der Vorinstanz bezüglich der Reisemodalitäten könne nicht gefolgt werden.
Eine Rückführung sei im Entscheidzeitpunkt offensichtlich nicht möglich
gewesen und könne daher nicht aufgrund verändernder Verhältnisse als
durchführbar qualifiziert werden. Vielmehr sei diese als undurchführbar und
unmöglich anzusehen, was zu seiner vorläufigen Aufnahme führen müsse.
E-6772/2016
Seite 16
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien aufgrund der Kriegs-
situation fest.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig im Sinne
von Art. 3 EMRK beurteilt hat.
8.4.1 Der EGMR hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung
von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt (vgl. EGMR, L.M. und
andere gegen Russland, a.a.O. sowie S.K. gegen Russland vom 17. Feb-
ruar 2017, 52722/15). Beiden Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage
entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug
nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von
Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation "extremer all-
gemeiner und verbreiteter Gewalt" für das gesamte Territorium Syriens
auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in
diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu er-
achten ist (vgl. Urteile des BVGer E-3152/2018 E. 10.2; zudem ausführlich
D-1105/2017 E. 8 sowie D-6111/2015 E. 8.6). Vorliegend hat die Vorinstanz
gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, indem sie
dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort des Be-
schwerdeführers Rechnung getragen hat.
8.4.2 Bezüglich des individuellen Profils hat die Vorinstanz zutreffend aus-
geführt, dass nicht von einer dem Beschwerdeführer drohenden Strafver-
folgung und somit einer Haftstrafe wegen der von ihm in der Schweiz be-
gangenen Straftat ausgegangen werden kann. Die syrischen Behörden
sind über die Straftat informiert. Diese geht auf einen familiären Konflikt
zurück und berührt die nationalen Interessen Syriens nicht. Weiter wurde
bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer keine politische Tätigkeit hat glaubhaft machen können,
die ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte. Dafür spricht
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch vor Kriegsausbruch
vorgehabt hatte, nach seiner Haftentlassung freiwillig nach Syrien zurück-
zukehren, ohne Furcht vor Verfolgung zu äussern. Diesbezüglich ist ihm
von der syrischen Botschaft in der Schweiz ein bis (…) gültiger Reisepass
ausgestellt worden (vgl. SEM-Akte D14 F25–F27). Ebenfalls ist es dem
E-6772/2016
Seite 17
Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gelun-
gen, ein exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz glaubhaft
darzutun (vgl. oben E. 5.3 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt demnach we-
der über ein politisches noch exilpolitisches Profil, das geeignet wäre, ihn
als potentielle Gefährdung für das syrische Regime erscheinen zu lassen.
Zudem hat er gemäss eigenen Angaben den Militärdienst vor seiner Aus-
reise absolviert (SEM-Akte D14 F65). Inwiefern ihm bei einer Rückkehr
aufgrund personenbezogener Risikofaktoren ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 EMRK drohen könnten, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
8.4.3 Zur aktuellen Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass in der Stadt al-Qamishli seit längerem hauptsächlich die
syrische Regierung und die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen
Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) präsent sind und sich die Kontrolle
über die Stadt teilen (vgl. u.a. KNAPP MICHAEL ET AL., Revolution in Rojava:
Democratic Autonomy and Women’s Liberation in Syrian Kurdistan, 2016,
S. 7). Es bestehen Spannungen und Konfliktpotential zwischen den Ein-
heiten, da davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung längerfristig
das gesamte Land wieder unter eigene Kontrolle wird bringen wollen. Bis-
her haben diesbezüglich jedoch nur Gespräche stattgefunden und noch
keine Verhandlungen begonnen (vgl. u.a. Syrian Arab News Agency
[SANA], Al-Moallem: Syria is a sovereign state and it will cooperate with
whoever it wants to fight terrorism, 2.6.2018,
139364; Northern Syria Observer [NSO], YPG Arrest Assad Regime NDF
Commander in Qamishli then release him after his unit threats, 25.2.2018,
Commander-in-Qamishli-Then-Release-him-After-his-Unit-Threats/en, ab-
gerufen am 2. August 2018). Die Region um die Stadt al-Qamishli zählt zu
einem Gebiet mit einer „akzeptablen allgemeinen Sicherheitslage“, in der
es zu weniger Gewalt wie in anderen Gebieten Nordsyriens gekommen ist
(vgl. KHADDOUR KHEDER, Carnegie Middle East Center, How Regional
Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria,
23.3.2017, S. 18 f.,
dour_jazira_final_web.pdf; Migrationsverket, Lifos, Säkerhetsläget i Syrien,
16.1.2018, S. 28, https://lifos. /dokument?documentAt-
tachmentId=45410, abgerufen am 3. August 2018). In der ersten Jahres-
hälfte 2018 hat es in al-Qamishli zwar einzelne Anschläge mit Todesopfern
gegeben (vgl. u.a. The New Arab [London], Blast in Syria's Qamishli kills
four, 18.02.2018,
in-syrias-qamishli-kills-four, abgerufen am 2. August 2018). Weitgehende
Zerstörungen, wie sie in anderen Teilen Syriens vorkommen, liegen aber
E-6772/2016
Seite 18
nicht vor. Der Fokus liegt auf der internen Sicherheit (was sich beispiels-
weise in Vernachlässigungen in Bereichen wie der Infrastruktur zeigt). Etwa
bei der Abwehr terroristischer Aktivitäten ist eine Zusammenarbeit der ver-
schiedenen Einheiten auszumachen (vgl. AL-TAMIMI, AYMEN JAWAD, Middle
East Center for Reporting and Analysis [MECRA], A Visit to the Jazeera
Canton: Report and Assessment, 22.2.2018,
/visittothejazeera-canton; KHADDOUR, a.a.O., S.19, abgerufen am
3. August 2018). Die Situation in al-Qamishli kann seit dem Jahr 2014 als
relativ stabil und von grösseren Kriegshandlungen weitgehend verschont
bezeichnet werden, insbesondere seitdem der Islamische Staat (IS) über
keine territoriale Kontrolle in und um die Stadt mehr verfügt (vgl. u.a. Stra-
tegic Needs Analysis Project [SNAP], Regional Analysis Syria, 01.2015,
S. 9,
lysis-for-syria---part-aii-governorate-profiles-oct-dec-2014.pdf, Institute for
the Study of War (ISW), Syria Situation Report: February 17-23, 2015,
24.2.2015,
_17-24_V1.pdf, abgerufen am 6. August 2018). Die anstehenden Verhand-
lungen zwischen der syrischen Regierung und der PYD führen zu Span-
nungen, Konfliktpotential und Unsicherheit in der Bevölkerung. Von einer
Situation „extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt“ in Sinne der ob-
genannten EGMR Urteile (vgl. E. 8.4.1) kann aber zum heutigen Zeitpunkt
auch in Bezug auf die Stadt al-Qamishli nicht gesprochen werden. Im Üb-
rigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Lagever-
änderung in al-Qamishli in die Hauptstadt Damaskus begeben könnte, zu-
mal die Stadt ein Zufluchtsort für viele Binnenvertriebene darstellt und auch
in Bezug auf Damaskus nicht von einer Situation "extremer allgemeiner
und verbreiteter Gewalt“ gesprochen werden kann (vgl. Urteil D-1105/2017
E. 9.3.2).
8.4.4 Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Rückkehrmög-
lichkeiten nach al-Qamishli beizupflichten. Auch der Zugang nach al-
Qamishli stellt kein real risk dar. Dem Beschwerdeführer steht die Rück-
reise direkt nach al-Qamishli Airport oder über den internationalen Flugha-
fen von Damaskus offen. Verschiedene Fluggesellschaften fliegen die
Flughäfen regelmässig an (vgl. u.a.
mishly-airport/arrivals; , abgerufen
am 6. August 2018). Zwar wird der Beschwerdeführer bei einer Wiederein-
reise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landes-
abwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen
haben (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3 f.). Umso mehr ist damit zu
rechnen im Falle einer Zwangsrückführung. Dies gilt im Speziellen für die
E-6772/2016
Seite 19
Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einrei-
senden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. Urteil D-1105/2017
E. 10.3). Beim Beschwerdeführer liegen aber, wie erwähnt, keine Anhalts-
punkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden und er
hat den Militärdienst bereits absolviert, was ebenfalls gegen ein Gefähr-
dungsrisiko spricht (vgl. a.a.O., E. 10.6). Es ist folglich nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden
Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat (vgl. auch Urteil
E-3152/2018 E. 10.4).
8.4.5 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhalten-
den Bürgerkrieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien
ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien zwei-
felsohne als problematisch einzustufen ist. Dem Beschwerdeführer miss-
lingt jedoch wie oben ausgeführt die Glaubhaftmachung eines realen Risi-
kos, welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach sich ziehen würde (vgl. Urteil F-177/2016 E. 4.6).
8.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifi-
zieren ist. Weder die allgemeine Situation in al-Qamishli (resp. in Damas-
kus) noch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen
stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
E-6772/2016
Seite 20
vom 14. Dezember 2016 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6772/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: