B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6773/2009
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober
2009 / N (…).
E-6773/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 19. Januar 2006 und reiste auf dem Luftweg über (…) in die Schweiz,
wo er noch am selben Tag mit einem vom Schlepper besorgten somali-
schen Pass die Grenzkontrolle am Flughafen Zürich passierte. Die
Folgetage verbrachte er bei Landsleuten in (…), bis er am 25. Januar
2006 in (…) ein Asylgesuch stellte. Am 10. und 15. Februar 2006 wurde
er im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen. Das Ausländeramt des
Kantons (…) hörte ihn am 13. März 2006 eingehend zu seinen Asylgrün-
den an. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seiner
Person und seinen Fluchtgründen:
Er gehöre zur Volksgruppe der Amharen und sei in B._______ aufge-
wachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo er von Geburt an bis zu sei-
ner Ausreise mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei. Er sei Vater [eines
Kindes], geboren am (…) 2005, [welches] bei [dessen] Mutter in Addis
Abeba lebe. Nach dem Abschluss der zwölften Klasse habe er eine [Aus-
bildung absolviert] und sei bis kurz vor seiner Ausreise als [Arbeitstätig-
keit] erwerbstätig gewesen.
Grund seiner Ausreise sei seine Inhaftierung wegen Aktivitäten für die
Ethiopian Democratic Party (EDP), einer Unterpartei der KINIJIT-Coalition
for Unity and Democracy (CUD), gewesen. Wegen einer Teilnahme an ei-
ner Demonstration der EDP sei er für knapp zwei Monate inhaftiert wor-
den und gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er nach
seiner Freilassung erneut eine Vorladung erhalten habe und von Sicher-
heitskräften gesucht worden sei, habe er sich am 19. Januar 2006 ent-
schlossen, aus Äthiopien auszureisen.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Sei-
nen äthiopischen Pass und seine äthiopische Identitätskarte habe er in
seiner Heimat gelassen, da diese im Jahr 2004 resp. 2002 abgelaufen
seien. Hingegen reichte er eine Kopie seines Ausweises über seine Mit-
gliedschaft bei der EDP ein sowie eine Kopie der polizeilichen Vorladung
der Addis Abeba City Administration Police Commission vom (…) 2005.
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Seite 3
B.
Am 8. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis
Abeba um Nachforschungen bezüglich den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Es liess unter anderem das eingereichte Beweismittel, eine Kopie
der polizeilichen Vorladung der Addis Abeba City Administration Police
Commission, auf dessen Echtheit überprüfen. Die Botschaftsabklärungen
ergaben unter anderem, dass das eingereichte Dokument nicht echt sei.
Zu den Nachforschungsergebnissen gewährte das BFM mit Schreiben
vom 17. September 2009 dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, wor-
auf der Beschwerdeführer am 22. September 2009 Stellung nahm. Auf
den Inhalt der Botschaftsabklärung und den anschliessenden Schriften-
wechsel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte
es aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] nicht zu genügen. Insbesondere hätten Nachforschungen er-
geben, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte
Dokument gefälscht sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die
Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.
Als Beweismittel zur Beschwerde wurden eine Wohnsitzbestätigung im
Original mit einem Begleitschreiben der Mutter des Beschwerdeführers,
ein Schreiben der "Kinijit (CUD) Support organization in Switzerland"
(KSOS), der Empfangsschein einer Einzahlung an die KSOS und Photos
über die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen eingereicht.
E-6773/2009
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In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in
der Schweiz und seiner Exponierung in der Öffentlichkeit im Fall einer
Wegweisung ins Heimatland ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Auf
die Vorbringen im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2009 teilte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ab und
erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-, welcher fristgerecht
an die Gerichtskasse überwiesen wurde.
F.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 liess [zuständige kantonale Be-
hörde] der Vorinstanz eine Kindesanerkennung zukommen. Der Be-
schwerdeführer hatte am (…) 2010 am Zivilstandsamt (…) (…), als [sein
Kind] anerkannt.
G.
Am 12. September 2011 reichte der Beschwerdeführer [bei der kantona-
len Behörde] ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein. Auf
das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. November 2011 aufgrund feh-
lender Parteistellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemäss
den Erwägungen [der kantonalen Behörde] hätte auch eine materielle
Prüfung nicht zu einer Gutheissung geführt.
H.
Am (…) 2011 brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein zweites
Kind, (…), zur Welt.
E-6773/2009
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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Seite 6
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilakti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausrei-
chen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Das BFM stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf
das Vorliegen eines gefälschten Beweismittels und tatsachenwidriger An-
gaben, aufgrund derer die Schilderungen des Beschwerdeführers ge-
samthaft als unglaubhaft zu werten seien. Beim eingereichten Beweismit-
tel handelte es sich um eine Kopie der polizeilichen Vorladung der Addis
Abeba City Administration Police Commission. Das BFM liess dieses Do-
kument durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba auf dessen Echt-
heit überprüfen. Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass es sich
hierbei um eine Fälschung handelte. Insbesondere würden auf der an-
geblichen Vorladung dokumententypische Angaben fehlen und die vor-
handenen Vermerke seien tatsachenwidrig. Diesbezüglich erklärte der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009, die
von ihm eingereichte Vorladung sei eine Kopie, seine Mutter werde ihm
das Original zusenden. Diese Erklärung bezeichnet das BFM als unbe-
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helflich, da die Angaben auf der eingereichten Kopie unstimmig seien und
folgerichtig das angeblich vorhandene Originaldokument ebenfalls eine
Fälschung sein würde. Ferner habe der Beschwerdeführer, der sich seit
mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, genügend Zeit ge-
habt, ein allfälliges Original einzureichen. Weiter hätten Nachforschungen
im Verwaltungsbezirk C._______ ergeben, dass der Beschwerdeführer
dort weder bekannt noch dort festgehalten worden sei. Der Beschwerde-
führer begründet den fehlenden Haftregistereintrag damit, dass er polizei-
lich gesucht würde. Diese Erklärung des Beschwerdeführers erachtet das
BFM als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unstim-
migkeiten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das BFM
lehnte das Asylgesuch ab.
4.2. Der Beschwerdeführer hält entgegen der Nachforschungsergebnisse
des BFM in seiner Beschwerde fest, dass er seit seiner Geburt bis am 14.
Januar 2006 in C._______ wohnhaft gewesen sei. Hierzu reichte er eine
Wohnsitzbestätigung vom (…) 2009 im Original ein, welcher ferner ein
Begleitschreiben seiner Mutter beilag. Er könne belegen, dass er von
C._______ komme, weshalb man nicht behaupten könne, er sei dort nicht
verhaftet worden. Die auf die Botschaftsabklärung gestützte Behauptung
des BFM, er sei in C._______ nicht bekannt und er sei dort nicht fest-
gehalten worden, treffe damit nicht zu. Der Beschwerdeführer hält es im
Weiteren für möglich, dass eine Verwechslung des Ortsnamens stattge-
funden habe, und weist auf die neue Verwaltungsstruktur in Addis Abeba
hin. Seine Heimatgemeinde heisse neu D._______. Dieselbe Gemeinde
habe zuvor E._______ geheissen. Gemäss Beschwerdeführer müssten
seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz geprüft werden, weil sie der Wahr-
heit entsprechen würden.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Inhaftierung und an-
geblich erhaltene Vorladung nicht glaubhaft geworden sind. Gemäss den
Abklärungen der Schweizer Botschaft ist er in den Wereda-Registern
nicht als ehemaliger Gefängnisinsasse registriert und durch die Echt-
heitsprüfung der eingereichten Vorladung konnte deren Fälschung fest-
gestellt werden. Die vom BFM dargelegten Abklärungsergebnisse sind
überzeugend. Der Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft konn-
te Einsicht in die Liste der Festgenommenen nehmen, wobei der Name
des Beschwerdeführers darin nicht aufgefunden wurde. Überdies erstaunt
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Seite 8
es, weshalb der Beschwerdeführer keinen Haftentlassungsschein als
Beweismittel einreichte. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts erhalten
Personen, die aus dem Gefängnis entlassen wurden, einen Entlas-
sungnachweis. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Haftent-
lassungsschein vorzuweisen hatte, erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Aussage über den Gefängnisaufenthalt. Die vom BFM genannten
Fälschungsmerkmale der Vorladung, namentlich die fehlenden dokumen-
tentypischen Angaben und tatsachenfremden Vermerke, sind ebenfalls
überzeugend und nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass ge-
mäss Erkenntnissen einer deutsch-österreichisch-schweizerischen Fact
Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland (im Januar 2010) eine
Vielzahl gefälschter Dokumente in Äthiopien problemlos erhältlich sind
(vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundes-
amt für Migration BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthio-
pien/Somaliland 2010, Mai 2010, S.31). Zudem wird in der fraglichen Vor-
ladung die Anschuldigung angegeben. Gemäss der vom Beschwerdefüh-
rer beigelegten Übersetzung würde letzterer wegen Unruhestiftung poli-
zeilich vorgeladen. Die Nennung eines Vorladungsgrunds ist gemäss Er-
kenntnissen der erwähnten Fact Finding Mission (a.a.O., S.34) ein weite-
res Indiz einer Fälschung, da polizeiliche Vorladungen in der Regel keine
Anschuldigungen enthalten. Die vorgenannten Umstände erwecken star-
ke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Gründe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die auf
den Gefängnisaufenthalt folgende Vorladung ihn zur Ausreise veranlasst.
Er habe um sein Leben gefürchtet, als er die Vorladung erhalten habe,
und deshalb sein Heimatland verlassen. Die vom Beschwerdeführer ge-
äusserte Befürchtung, er würde bei einer Rückführung in seine Heimat
durch die äthiopischen Behörden gesucht werden, ist gestützt auf die
vorgenannten Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Unglaub-
haftigkeit erstreckt sich damit auch auf sämtliche Vorbringen, die im Zu-
sammenhang mit seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufenthalt ste-
hen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er
sei bereits vor der Inhaftierung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
EDP durch den Sicherheitsdienst terrorisiert worden. Angaben zum Her-
gang und zur konkreten Ausgestaltung der Bedrohung gab er keine zu
Protokoll. Mangels Substanziiertheit und vor dem Hintergrund der vor-
gängig widerlegten Behauptungen, bei welchen die Bedrohung ebenfalls
von den staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen sein soll, scheint
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diese Aussage wenig plausibel, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen
ist.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aufgrund der als Beweismittel
eingereichten Wohnsitzbestätigung aus C._______ könne nicht mehr be-
hauptet werden, er sei dort nicht inhaftiert gewesen. Eine Wohnsitzbestä-
tigung alleine vermag aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
im Haftregister von C._______ nicht aufzufinden ist, nichts zu ändern. Die
Begründung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Ferner scheint die
in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung einer Verwechslung der
Ortsnamen realitätsfremd. Gemäss Beschwerdeführer heisse seine Hei-
matgemeinde seit der Einführung einer neuen Verwaltungsstruktur
D._______. Zuvor habe diese einen anderen Namen getragen, nämlich
E._______. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs (A24/5) hatte er
behauptet, seine Heimatgemeinde habe früher E._______ geheissen und
heisse heute C._______. Der Botschaft ist die Umbenennung des Stadt-
viertels mit Sicherheit bekannt gewesen. Auch deutet die Formulierung in
der Botschaftsantwort darauf hin, dass nicht nur eine Abklärung in den
Registern von C._______, sondern ganz allgemein in den Woreda-
Registern ("the Wereda records") stattgefunden hat. Eine im Rahmen der
Botschaftsabklärungen unterlaufene Ortsverwechslung ist folglich zu ver-
neinen.
Nach dem Gesagten sind – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen – die obgenannten Aussagen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft zu qualifizieren, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz an dieser
Stelle erübrigt.
Anlässlich der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, seit Ok-
tober 2004 normales Mitglied der EDP, einer Unterpartei der KINIJIT-
Coalition for Unity and Democracy (CUD), zu sein und an Demonstratio-
nen teilgenommen zu haben. Dabei habe er an ca. drei politischen Ver-
anstaltungen Flugblätter an Passanten verteilt. Sein Vater sei ebenfalls
Mitglied dieser Partei. Der Beschwerdeführer war bei verschiedenen Fra-
gestellungen betreffend die Organisation der Partei jeweils in der Lage,
korrekte bzw. plausible Antworten zu geben.
Die Aussagen zur Mitgliedschaft bei der EDP und die Schilderungen zu
den damit verbundenen Aktivitäten sind insgesamt glaubhaft, erfüllen
aber nicht die Voraussetzungen eines asylrelevanten Tatbestands. Die
EDP ist eine legale Partei in Äthiopien. Gemäss öffentlich zugänglichen
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Quellen ist zwar nicht auszuschliessen, dass Mitglieder gefährdet sein
können, es herrscht aber keine systematische Verfolgung aller Mitglieder.
Der Beschwerdeführer war nur in bescheidenem Masse in der Partei aktiv
gewesen. Als einfaches Mitglied war er nicht in exponierter oder führen-
der Stellung. Nach Erkenntnissen des Gerichts vermögen die blosse Mit-
gliedschaft und die Aktivitäten in einem solchen Rahmen nicht zu genü-
gen, um eine Verfolgung auszulösen. Gestützt auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers kann somit nicht auf eine Bedrohung seitens der Be-
hörden des Heimatstaates geschlossen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Das Vorliegen ei-
nes Vorfluchtgrundes ist folglich zu verneinen.
5.
5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Exponierung
in der Öffentlichkeit für die exilpolitische Unterstützerorganisation "Kinijit
(CUD) Support organization in Switzerland" (KSOS) befürchte er ernst-
hafte Nachteile im Fall seiner Wegweisung. Das der Beschwerde beige-
legte Schreiben (…) der KSOS bestätige sein Engagement hier in der
Schweiz. Insbesondere befürchte er wegen der auf der Internetseite
F._______ erschienenen Fotos, die sein Bild bei einer Versammlung in
(…) in diesem Sommer zeigen, negative Konsequenzen. Er wolle mit sei-
ner Organisation gegen die äthiopische Regierung kämpfen. Deshalb sei
davon auszugehen, dass der äthiopische Geheimdienst die Mitglieder
und Helfer observiere und registriere und im Fall einer Rückkehr verfolge.
Als Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeit werden zwei Fotos eingereicht,
die den Beschwerdeführer mit Herrn (…), Mitgründer der F._______, und
mit der äthiopischen Anwältin (…) zeigen.
5.2. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE
2009/28, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4, mit
weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in
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Seite 11
einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen je-
doch noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht
lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorlie-
gen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der
äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindli-
che Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Von Bedeutung
ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbe-
sondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit.
5.3. In Bezug auf die vorgenannten Anforderungen an die subjektiven
Nachfluchtgründe ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem exilpolitischen Engagement zwar in weiten Teilen
glaubhaft sind, es ihm in seiner Rechtsmitteleingabe aber nicht gelungen
ist, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der erwähnten
äthiopischen Exilorganisation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdefüh-
rer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er wolle gegen die äthi-
opische Regierung kämpfen, beschreibt aber diesbezüglich keinerlei kon-
krete Vorgehensweisen. Die als Beweismittel eingereichten Fotos betref-
fend seiner Teilnahme an einer Kundgebung in (…) und an politischen
Veranstaltungen, wo er bekannte Persönlichkeiten dieser Organisation
getroffen hatte, sind nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des
Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen,
dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das
Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine
auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Aus den Fotos ist einzig der
Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, er-
sichtlich. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die äthiopi-
schen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifi-
zieren könnten.
Im Schreiben vom (…) 2009 [der KSOS] bezeichnet [diese] den Be-
schwerdeführer als ein aktives Mitglied der Sektion (…), welcher einen
signifikanten Beitrag in ihrem Kampf für ein demokratisches Äthiopien
leiste. Er habe an Demonstrationen der KSOS und an öffentlichen Veran-
staltungen teilgenommen, welche gegen das Regime von Melese Zenawi
gerichtet gewesen seien. Nähere Angaben zu seinen exilpolitischen Akti-
vitäten werden keine aufgeführt. Aus dem Bestätigungsschreiben geht
somit nicht hervor, welche individuellen – und allenfalls den äthiopischen
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Behörden auffallenden – Beiträge der Beschwerdeführer in der exilpoliti-
schen äthiopischen Bewegung geleistet haben soll.
Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpoli-
tische Tätigkeit im aufgezeigten Rahmen keine besondere und exponierte
Stellung einnimmt, sondern ein einfaches Mitglied der Kinijit ist. Es ist
nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Daraus ist zu schliessen, dass die äthiopischen Behör-
den aus heutiger Sicht beim Beschwerdeführer nicht von einer Bedro-
hung für das Regime ausgehen würden, sofern sie von seiner Aktivität
überhaupt Kenntnis erhalten haben sollten.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb auch bezüglich der
subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.
Das BFM hat daher das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen.
Mit Urteil von heute wird auch das Asylverfahren seiner Lebenspartnerin
und der gemeinsamen Kinder abgeschlossen. Deren Beschwerde wird
ebenfalls abgewiesen und die Wegweisung und deren Vollzug nach Äthi-
opien bestätigt (vgl. Verfahren E-6845/2008).
Auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ist [die kantonale
Behörde] mit Verfügung vom 7. November 2011 nicht eingetreten. Dabei
stützte [sie] sich auf Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG und stellte fest, dass dem
Beschwerdeführer die Parteistellung fehlte und er damit nicht antragsbe-
rechtigt war. In [ihren] Erwägungen führte [sie] ferner aus, dass selbst bei
einer materiellen Prüfung die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung,
insbesondere mangels fortgeschrittener Integration, nicht erfüllt wären.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diesen Entscheid bei der Re-
kursinstanz anzufechten.
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Seite 13
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien bietet zum heutigen Zeitpunkt kei-
nen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
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mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-
gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleich-
zeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, SFH,
Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni
2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom
5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
7.3.3. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände
für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Be-
völkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssiche-
rung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling
2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren
Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hun-
gersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Re-
genfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie
Hunderttausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen
sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfäl-
len oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale
Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen
oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letz-
ten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im
städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht
mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel
zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend fi-
nanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze blei-
ben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch
in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeits-
situation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre
(im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60
Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte
gebracht (vgl. PETER K. MEYER, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.4.)
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7.3.4. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzun-
gen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat in sozialer
und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Dabei ist insbesondere auch zu be-
rücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen
Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat,
von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und
dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet
als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.6.).
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba gebo-
ren und in B._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba, wo
er seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie wohnhaft gewe-
sen sei. Seine Eltern würden heute noch dort leben und würden zur so-
zialen Mittelschicht gehören. Seine Eltern seien beide als (…) tätig und
hätten ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Seine ältere Schwester le-
be in (…), eine Stadt südöstlich von Addis Abeba. In (…), einer Ortschaft
in der Provinz, würden im Übrigen zwei seiner Onkel leben. Nach dem
Abschluss der 12. Klasse [Ausbildung absolviert] und war noch kurz vor
seiner Ausreise selbständig erwerbstätig [Arbeitstätigkeit] (A1/10 S. 2;
A10/17 S.4). Aufgrund des noch heute bestehenden sozialen Netzwerks
an seinem Heimatort und seiner für äthiopische Verhältnisse überdurch-
schnittlichen Ausbildung kann im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-
führers das Vorliegen einer existenzbedrohenden Situation ausgeschlos-
sen werden. (…) Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die
Familie des Beschwerdeführers mindestens zur mittleren Gesellschafts-
schicht in Addis Abeba gehört und damit vom vorgenannten wirtschaftli-
chen Wachstum der vergangenen Jahre profitieren konnte.
7.3.5. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit da-
von aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der persönlichen
Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in seinem
Heimatland zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug des jungen und laut Akten gesunden Beschwerde-
führers somit in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
7.3.6. Der Beschwerdeführer wird somit gemeinsam mit seiner Lebens-
partnerin und den beiden Kindern nach Äthiopien zurück kehren können.
Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist
damit gewahrt.
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7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-
geleistet; die auferlegten Verfahrenskosten sind damit zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: