Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6773/2011
E6774/2011
E6776/2011
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien 1. A._______,
B._______,
C._______,
2. D._______,
3. E._______,
Mazedonien,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 9. Dezember 2011 /
N (…), N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im Februar 2011 verliessen und über Griechenland, Italien
und Frankreich am 21. März 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden, Roma aus F._______, anlässlich der
summarischen Befragungen vom 24. März 2011 und der Anhörungen zu
den Asylgründen vom 25. November 2011 im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten im Jahr 2010 in den Niederlanden erfolglos
Asylverfahren durchlaufen und seien daraufhin wieder in ihre Heimat
zurückgekehrt,
dass sie dort im Januar 2011 ohne eigenes Verschulden mit einer
Nachbarsfamilie in eine handgreifliche Auseinandersetzung verwickelt
worden seien, in deren Rahmen mehrere Personen verletzt worden
seien, worauf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden
sei,
dass der Beschwerdeführer 2 zwei Tage später überfallen, geschlagen
und verletzt worden sei und die Familie aus Furcht vor weiteren
Übergriffen das Land habe verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Vorladungen (als
Zeugin/Opfer respektive als Angeschuldigter) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom
9. Dezember 2011 – eröffnet am 13. Dezember 2011 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2011 gegen diese
Nichteintretensverfügungen Beschwerde erhoben und unter anderem
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 9.
Dezember 2011 und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks
ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie materieller Behandlung der
Asylgesuche beantragten,
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dass in den Rechtmitteln in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG,
i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die drei Beschwerdeverfahren angesichts des engen sachlichen und
persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der rechtserhebliche Sachverhalt – wie im Folgenden auszuführen
sein wird – von der Vorinstanz korrekt und vollständig festgestellt worden
ist und keine Veranlassung für eine diesbezügliche Rückweisung der
Verfahren besteht,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe aufgrund der innenpolitischen
Situation in Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien
als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet,
dass bei verfolgungssicheren Staaten die gesetzliche Regelvermutung
bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich bei dieser Regelvermutung um eine relative
Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter
substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden
Fall indessen – namentlich angesichts der völlig unglaubhaften
Aussagen – solche Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln insbesondere die
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestreiten und auf ihre ethnische
Zugehörigkeit verweisen, aufgrund derer sie in ihrer Heimat rassistisch
motivierte Übergriffe zu befürchten hätten,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
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AsylG zur Anwendung kommt (zu den beiden erstgenannten
Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum (bereits erleichterten) Beweismass des
Glaubhaftmachens reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei
Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die
Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich aus
den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit
nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004
Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich erfüllt sind,
dass zu untersuchen bleibt, ob vorliegend Hinweise auf eine Verfolgung
bestehen, die einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen,
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu Recht auf eine
Vielzahl von Aussagewidersprüchen bei der Schilderung der zentralen
Asylgründe verwiesen hat, die nach Auffassung des Gerichts
offensichtlich nicht dadurch erklärbar sind, dass die beiden Anhörungen
der Beschwerdeführenden in zeitlichem Anstand von acht Monaten
stattgefunden hatten (vgl. Beschwerden je S. 3),
dass die protokollierten Darstellungen des angeblich Erlebten als
weitgehend unsubstanziiert bezeichnet werden müssen und auch sonst
von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen
geprägt sind,
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dass beispielsweise keiner der Beschwerdeführenden anzugeben
vermochte, wie der Familienname der sie verfolgenden Nachbarn laute
und welches deren ethnische Zugehörigkeit sei, und auch Fragen nach
der Anzahl der Angehörigen dieser Familie unbeantwortet blieben,
obwohl die beiden Parteien sehr nahe beieinander gewohnt, sich schon
lange gekannt und ihre Kinder immer zusammen gespielt hätten (vgl.
etwa Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers 2 vom 25. November
2011 S. 3),
dass alle Beschwerdeführenden anlässlich der ersten Befragungen vom
24. März 2011 – immerhin diesbezüglich übereinstimmend – zu Protokoll
gegeben hatten, die Übergriffe der Nachbarsfamilie hätten "vor zwei
Monaten" stattgefunden, weshalb die zu den Akten gereichten
angeblichen Vorladungen, die auf den (…). und (…). Dezember 2010
datiert sind und Verfahrensnummern des Jahres 2010 aufweisen, die
Asylvorbringen offenkundig nicht zu belegen vermögen,
dass nach dem Gesagten die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Probleme im Heimatland auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts als auf den ersten Blick unglaubhaft
qualifiziert werden müssen, womit Hinweise auf eine Verfolgung im Sinn
von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen und das BFM zu Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die vom BFM
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da angesichts der zu bestätigenden Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 1 AsylG das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements vorliegend praxisgemäss
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Mazedonien drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Situation in Mazedonien noch die ethnische
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in individueller Hinsicht einzig geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer 3 sei erkrankt (vgl. Beschwerde S. 3),
dass mit diesem – durch den Rechtsvertreter in keiner Weise
konkretisierten – Vorbringen offensichtlich nicht ein relevantes
Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend gemacht
werden soll,
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dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend zumutbar ist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der vereinigten
Verfahren von Fr. 800.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG, Art. 6a VGKE),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung schon aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E6773/2011, E6774/2011 und E6776/2011
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Kosten der vereinigten Verfahren von Fr. 800.– werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Betrag
ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: