B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6773/2018
Ur t e i l vom 2 5 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Familie am 17. Februar 2016 in die
Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) am 11. März 2016 führte sie aus, die Familie sei
wegen des Krieges aus Syrien ausgereist und ihr Bruder sei gesucht wor-
den. Während ihr Bruder (…) habe, sei er vom Regime und der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gesucht worden.
Diese hätten dem Vater gesagt, dass, wenn er den Bruder nicht übergebe,
sie mitgenommen werde, was aber nicht passiert sei. Ihr Vater sei während
zwanzig Tagen inhaftiert worden (SEM-Akte A11/12 S. 7 f. Ziff. 7.01).
Bei der Anhörung am 29. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei wegen ihrer Familie ausgereist.
Sie habe an Demonstrationen teilgenommen, weil ihr Vater und ihr Bruder
Mitglieder der Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan,
also Mitglieder der PKK [Partiya Karkeren Kurdistan] respektive der YPG)
gewesen seien und sich um die Organisation von Kundgebungen geküm-
mert hätten. Die Demonstrationen, an welchen die Familie teilgenommen
habe, seien gegen das Regime gerichtet gewesen. Deshalb seien die El-
tern behelligt und gefragt worden, weshalb sie an Demonstrationen teilneh-
men würden. Für sie persönlich hätte dies keine Konsequenzen gehabt, da
sie noch ein Kind gewesen sei. Ihr Vater sei einmal während ungefähr vier-
zehn bis fünfzehn Tagen inhaftiert und nach ihrem Bruder sei mehrfach
gesucht worden. Ihr Bruder C._______ habe nach den Prüfungen nicht
mehr zu Hause geschlafen, sondern habe sich bei der Grossmutter, der
Tante und dem Onkel aufgehalten. Er habe sich vor den Apoci versteckt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG (SR 142.31) nicht, ihr werde hingegen die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt und die Schweiz gewähre ihr und
ihrem Kind Asyl.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Rechtskraft der angefochtenen
Verfügung betreffend Asylgewährung festzustellen (Ziffer 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung). Weiter sei die Verfügung vom 29. Oktober
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2018 in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache dem SEM zur
Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes im Sinne von Art. 3 AsylG festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2018 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses auf.
Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin mit, es sei vor einigen Tagen zu einer Invasion der Türkei in
Nordsyrien gekommen. In der Folge sei es zu einer Übereinkunft der Kur-
den mit dem syrischen Regime gekommen. Diese neusten Entwicklungen
seien bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung der
Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzu-
setzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1 und 2
der vorinstanzlichen Verfügung (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 bzw. Art. 51 AsylG). Dispositivziffer 3 (Asylgewährung) ist
damit in Rechtskraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Unter-
suchungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
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greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe davon abgesehen,
die Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführerin, insbesondere das-
jenige des Bruders C._______, beizuziehen. Damit habe die Vorinstanz
das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung betreffend die Eltern
und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin vom selben
Sachbearbeiter des SEM verfasst wurden wie die sie betreffende Verfü-
gung. In jener Verfügung werden die Aussagen der Eltern den Aussagen
des Sohnes C._______ gegenübergestellt. Daraus ist zu schliessen, dass
der zuständige Sachbearbeiter die Verfügung der Beschwerdeführerin in
Kenntnis des von C._______ geschilderten Sachverhalts verfasst hat. So-
mit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
5.4 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geprüft, ob die Beschwerde-
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führerin vor ihrer Ausreise aus Syrien konkret bedroht war und ob sie auf-
grund ihres Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr gefährdet
wäre. Aus der Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vor-
bringen und Argumenten der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) aus-
einandergesetzt hat. Alleine aus der Tatsache, dass in der Verfügung die
auf Facebook veröffentlichten Fotos nicht ausdrücklich erwähnt sind, ergibt
sich nicht, dass die Vorinstanz sich nicht damit auseinandergesetzt und
dies in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Es liegt damit keine Verletzung
der Begründungspflicht oder eine unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts vor.
5.5 Soweit in der Beschwerdeschrift in der Tatsache, dass die Anhörung
erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hat, eine
Verletzung der Abklärungspflicht erkannt wird, ist festzuhalten, dass sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die
Vorinstanz ergeben.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es be-
steht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begeh-
ren ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
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suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzun-
gen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Be-
völkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und dem
herrschenden Bürgerkrieg begründet und träfen grosse Teile der Bevölke-
rung in ähnlicher Weise.
7.2 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe in Syrien an De-
monstrationen teilgenommen, habe deshalb aber keine persönlichen Prob-
leme gehabt.
7.3 Sie habe weiter vorgebracht, die YPG habe sie anstelle ihres Bruders
rekrutieren wollen. Es treffe zwar zu, dass die kurdischen Volksverteidi-
gungseinheiten im Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht für Männer
ab 18 Jahren eingeführt hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts fehle es bei einer (Zwangs-)rekrutierung durch die
YPG aber an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfol-
gungshandlung. Es sei davon auszugehen, dass eine Weigerung keine
asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Ferner habe die Beschwerde-
führerin persönliche Probleme verneint und habe selbst nie persönlich
Kontakt zu den YPG gehabt.
7.4 Was allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund des exilpolitischen
Engagements der Beschwerdeführerin betreffe, sei festzuhalten, dass sich
ihr Engagement auf die Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz
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beschränke. Sie habe keinerlei spezielle Funktion oder sonst einen Grund
genannt, aus welchem sie sich von der breiten Masse an syrischen De-
monstranten abheben und das syrische Regime sich deshalb besonders
für sie interessieren würde. Sie habe keine politischen Aktivitäten ausge-
übt, die sie einer Verfolgungsgefahr aussetzen würden, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle.
8.
8.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Ur-
teil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
8.2 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin (derjenigen ihrer Fa-
milie und denjenigen ihres Ehemannes) gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt
ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen
von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
selbst nicht erfülle.
8.2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, ihre originäre Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Um Wiederholung zu vermeiden, kann unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was im Be-
schwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vor-
bringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
8.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdefüh-
rerin habe sich von der YPG zurückgezogen, weshalb ihr Bruder, ihre
Schwester und sie gesucht worden seien. Zahlreichen Berichten auf Kurd-
Watch sei zu entnehmen, dass die YPG regelmässig Zwangsrekrutierun-
gen durchführe und zahlreiche junge Männer und Frauen an Checkpoints
rekrutiert habe. Es seien sogar Minderjährige in den Militärdienst geschickt
worden. Das Vorgehen der YPG verstosse gegen international anerkannte
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Menschenrechte. Sie und ihre Familie würden von der YPG asylrelevant
verfolgt.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch eine
Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling
(vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist
auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Refe-
renzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger An-
haltspunkte ist demgemäss davon auszugehen, dass auch im heutigen
Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach
sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-2678/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 6.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme,
es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende
Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellen-
lage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit dem Wehr-
dienst bei der YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer
politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische
Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion der Beschwerdeführerin lediglich
an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und
nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Eine begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen seitens der YPG ist daher zu verneinen.
8.3 Zum Beweis ihres exilpolitischen Engagements liess die Beschwerde-
führerin diverse Fotos einreichen, auf welchen sie mit ihrer Familie bei der
Teilnahme an Demonstrationen in D._______ und E._______ zu sehen sei.
Daraus werde das herausragende politische Profil der Familie der Be-
schwerdeführerin ersichtlich. Sie selbst habe eine politische, oppositionelle
Haltung, die sie öffentlich bekunde. Dazu ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin an der Anhörung angegeben hat, sie wisse nicht genau,
was die Demonstration in D._______ zum Inhalt gehabt habe. Sie sei le-
diglich hingegangen, weil ihre Eltern und Geschwister hingegangen seien
(SEM-Akte A 37/12 Q13). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerde-
führerin selbst politisch nicht interessiert ist. Es bestehen ferner nach wie
vor keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin oder Mitglieder ih-
rer Familie hätten sich in besonderem Masse (das heisst über die Teil-
nahme an Veranstaltungen und über den Kontakt mit den besagten Orga-
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Seite 10
nisationen hinaus) exponiert und deshalb als ernsthafte und potenziell ge-
fährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
auf sich gezogen.
8.4 Eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes oder den YPG
ist zu verneinen.
8.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem (…) mit einem syrischen Staats-
bürger verheiratet, welchem am (…) in der Schweiz Asyl gewährt wurde.
In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr auch aufgrund ihres Ehemannes verfolgt würde und ihr
deshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuzuer-
kennen sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer vor die-
sem Hintergrund nunmehr rein hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit
ihrem Ehemann einer allfälligen Verfolgung ausgesetzt wäre, wurde aber
bereits mit ihrer Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2019 vor,
die Ereignisse in Syrien hätten sich in jüngster Zeit überstürzt. Die Lage
insbesondere im Norden des Landes ist volatil. Unter flüchtlingsrechtlichen
Aspekten vermag die Beschwerdeführerin daraus im heutigen Zeitpunkt je-
doch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aufgrund des vorliegenden Ent-
scheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung
des Dossiers.
8.6 Das SEM hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht verneint und ihr lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr Asyl gewährt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-6773/2018
Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger