B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6774/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. März 2003 (Eingang) an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz
nach.
B.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid vom 1. Juni
2010 als gegenstandslos abgeschrieben, da sich der Beschwerdeführer in
Haft befand. Am 30. September 2011 wurde das Verfahren wieder aufge-
nommen.
C.
Am 7. November 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf –
sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen.
D.
Mit undatierter Eingabe – bei der Botschaft am 22. Dezember 2011 einge-
gangen – erläuterte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Asyl und Be-
willigung der Einreise in die Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer für ein
Interview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am
22. Februar 2012 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei am 23. Februar
2000 verhaftet worden und 11 Jahre und 204 Tage inhaftiert gewesen. Im
Gefängnis habe man ihn gefoltert. Er habe dort viel geschrieben und auch
publiziert, weshalb er einen Drohbrief ins Gefängnis bekommen habe. Am
14. September 2011 habe ihn ein Gericht von allen Vorwürfen freigespro-
chen, und er sei freigelassen worden. Sowohl während als auch nach sei-
ner Inhaftierung seien seine Mutter und sein Bruder vom Criminal Investi-
gation Department (CID) mehrmals befragt worden. Auch seine Mitinsas-
sen und seinen Arbeitgeber habe man über ihn befragt. Er selbst sei sehr
vorsichtig gewesen und kaum mehr aus dem Haus gegangen, weshalb er
nach seiner Freilassung nicht mehr in Kontakt mit den Sicherheitskräften
gekommen sei. Er lebe jedoch in ständiger Angst.
F.
Der Beschwerdeführer wendete sich in der Folge mit diversen weiteren
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Eingaben an die Botschaft, wobei er jeweils den dargelegten Sachverhalt
wiederholte. Mit E-Mail vom 22. August 2013 teilte der Beschwerdeführer
der Botschaft mit, dass er Sri Lanka am 21. August 2013 Richtung Indien
verlassen habe. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 schrieb er der Bot-
schaft, er sei zwischenzeitlich nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe am
9. September 2013 das Land jedoch ein zweites Mal verlassen und befinde
sich nunmehr in Malaysia. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 4. Dezember 2013 von der Schweizerischen Botschaft in
Colombo informiert, dass von nun an die Schweizerische Botschaft in
Kuala Lumpur für ihn zuständig sei.
G.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer für ein Inter-
view in die Schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur eingeladen. Am
14. Juli 2015 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer ergänzend zu den
Asylgründen an. Dabei bestätigte er den bereits vorgebrachten Sachver-
halt.
H.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 6. Okto-
ber 2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Au-
gust 2015. Am 15. Oktober 2015 überwies die Botschaft die Eingabe ans
SEM, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete, wo diese am 22. Oktober 2015 einging. Der Be-
schwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Er reichte zahlreiche Zeitungsartikel und Berichte über die Situation in Sri
Lanka sowie weitere Dokumente seine Inhaftierung betreffend zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegen einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
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4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht akut
gefährdet gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass er problemlos nach
Sri Lanka habe ein- und ausreisen können. Die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern
solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchts-
landes bedürfe.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine
Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas,
während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich
gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und
unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen
indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation
beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere
wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine
Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr
sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe
angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer
gehört indes keiner dieser Gruppen an. Ihm sind, wie bereits vorinstanzlich
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festgestellt, nach seiner Freilassung aus der zu Unrecht erlittenen Haft
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Zudem
stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer ohne
Probleme zwei Mal aus Sri Lanka ausreisen und einmal wieder einreisen
konnte. Hätten die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an
ihm gehabt, wäre dies kaum möglich gewesen. Weitergehend legt der
Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner
Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung
Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund
mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den
eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Er ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Kuala Lumpur.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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