Abtei lung V
E-6776/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6776/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige am-
harischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge Äthiopien zirka im Jahre
2000 verliess und in den Sudan zog, wo sie bis zu ihrer Ausreise als
(...) gearbeitet habe,
dass sie Ende August 2009 per Auto nach Libyen, von dort per Schiff
nach Europa gereist und von einem ihr unbekannten Ort per Zug in die
Schweiz gelangt sei, wo sie am 18. September 2009 um Asyl nach-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 B._______ zu ihren
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen
befragt wurde,
dass sie vom Bundesamt am 19. Oktober 2009 ein zweites Mal
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter und sie seien
viermal von der Polizei mitgenommen und von dieser befragt worden,
dass sie dabei jeweils über Nacht festgehalten und danach wieder frei-
gelassen worden seien,
dass ihre Mutter Eritreerin sei, weshalb die Polizei sie beschuldigt
habe, sie hätten den Eritreern ihr Haus als Waffenlager, zur Übernach-
tung und als Geldsammlungsort angeboten,
dass ihre Mutter aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit als
Spionin gegolten habe, weshalb sie von der Polizei aufgefordert wor-
den sei, Äthiopien zu verlassen,
dass ihre Mutter ihr deshalb Ende 1993 (äthiopischer Kalender) bezie-
hungsweise im Jahre 2000/2001 geraten habe, sich in Sicherheit zu
bringen und sich ihres Kindes angenommen habe,
dass sie mit Hilfe eines Geschäftsmannes, mit dem sie durch ihre Mut-
ter in Kontakt getreten sei, Äthiopien ohne Reise- oder Identitätspapie-
re verlassen habe,
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dass sie ansonsten keine Probleme mit äthiopischen Behörden und
Organisationen gehabt habe, aber befürchte, bei einer Rückkehr kön-
ne ihr dasselbe widerfahren wie ihrer Mutter,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität bezie-
hungsweise zur Biographie und insbesondere zur Herkunft als unge-
nügend, teilweise falsch und unsubstanziiert beurteilt würden,
dass überdies die Angaben zu ihren Reisemodalitäten, wonach sie von
Äthiopien bis in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne an den
jeweiligen Grenzen, insbesondere an den EU-Aussengrenzen, kontrol-
liert worden zu sein, als höchst vage, unglaubhaft und teils
widersprüchlich zu beurteilen seien,
dass deshalb der Schluss nahe liege, die Beschwerdeführerin habe es
bewusst unterlassen, den Schweizer Behörden ihre Identität offenzule-
gen, beziehungsweise sie habe aus anderen als den angegebenen
Gründen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht,
dass sie mit ihrem Verhalten offensichtlich gegen ihre zumutbare Mit-
wirkungspflicht verstosse, und mit ihrer Täuschung über ihre wahre
Identität eine allfällige Erschwerung des Wegweisungsvollzugs
bezwecken würde,
dass auch die Ausführungen zu den Fluchtgründen (Probleme mit der
Polizei aufgrund der eritreischen Ethnie ihrer Mutter und die Polizeibe-
fragungen) trotz mehrmaligem Nachfragen ausweichend ausgefallen
seien und sich äusserst unsubstanziiert gezeigt hätten,
dass ihre Schilderungen, gemessen an der einschneidenden Bedeu-
tung ihrer Vorbringen, die zum Verlassen der Heimat und ihrer Familie
geführt hätten, persönlich gefärbte Eindrücke vermissen liessen, dass
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so der Eindruck entstehe, sie habe das Geschilderte nicht tatsächlich
erlebt,
dass die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin verstärkt
würden, indem diese keinerlei Angaben zur angeblichen Herkunft ihrer
Mutter habe machen können,
dass es sich folglich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt
handle,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und Art. 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Ak-
ten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-
derlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 23. Oktober 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, und die
Sache sei zur weiteren Abklärung, insbesondere bezüglich der
Wegweisung, an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2009 das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeführerin aufforderte,
bis zum 23. November 2009 eine Fürsorgebestätigung und einen
aktuellen ärztlichen Bericht über ihre auf Beschwedeebene geltend
gemachten Augenbeschwerden einzureichen,
dass mit Eingabe vom 24. November 2009, vorab per Telefax, eine
Fürsorgebestätigung des Kantons C._______ sowie ein ärztliches
Zeugnis des sie behandelnden Hausarztes, Dr. med. D._______,
Allgemeine- und Tropenmedizin, E._______, nachgereicht wurden,
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woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an unklarem Sehver-
lust leide und an den augenärztlichen Facharzt überwiesen worden
sei,
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtete,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen
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einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1
S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin unbe-
stritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nicht-
abgabe mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass vorab auf die vorinstanzliche Verfügung zwecks Vermeidung von
Wiederholungen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz die höchst vagen Angaben über die Reiseroute der
Beschwerdeführerin sowie das Passieren der verschiedenen EU-Gren-
zen, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, als unglaubhaft beurteilt,
zumal die Beschwerdeführerin per Zug illegal in die Schweiz eingereist
sein will (vgl. act. A1 S. 8 f.; A11 S. 13 F 128 ff.) und Drittstaatsangehö-
rige im Schengenraum vermehrt aufgefordert werden, sich auszuwei-
sen,
dass sich die Beschwerdeführerin überdies widersprochen hat, indem
sie bei der Erstbefragung angab, sie sei nach der Schiffsfahrt von
Libyen nach Europa von jemanden mit dem Auto an einen ihr unbe-
kannten Ort gefahren worden und habe dort den Zug nach Lausanne
genommen (vgl. act. A1 S. 8 f.),
dass sie hingegen bei der Zweitbefragung angab, sie habe nach der
Schiffsreise den Zug genommen und sei anschliessend mit einem
weissen Auto nach Lausanne gefahren worden (vgl. act. A11 S. 13 F
130 f.),
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dass aufgrund dieser Schilderung eher die Vermutung entsteht, die
Beschwerdeführerin sei über einen anderen als den angegebenen Rei-
seweg in die Schweiz gelangt,
dass der aufgeführte Grund (sie sei ein Kind gewesen), weshalb sie
keinen äthiopischen Identitätsausweis habe, nicht glaubhaft erscheint,
da sie eigenen Angaben zufolge bei der Ausreise bereits 21 Jahre alt
gewesen ist,
dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Äthiopien
müsse man sich nicht ausweisen, es genüge, wenn angegeben werde,
in welcher Kebele (kleinste Verwaltungseinheit in Äthiopien) und in
welchem Haus man lebe (vgl. act. A11 S. 3 F 8 f) als unbehelflicher Er-
klärungsversuch beurteilt wird und das Bundesverwaltungsgericht
nicht überzeugt,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe
sich darauf beschränken, ihre Vorbringen zu wiederholen,
dass sie mit ihrer Bemerkung, sie besässe keine Reise- und Identitäts-
dokumente und das BFM solle doch bei ihr zu Hause nachfragen, ihr
sei es von der Schweiz aus nicht möglich, unkooperatives Verhalten
zum Ausdruck bringt, zumal es ihr obliegt, ihre Identität glaubhaft
darzulegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Überzeugung ge-
langt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Identitätsdokumente den Be-
hörden verheimlichen,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge, ausser den
vier Mitnahmen durch die Polizei (vgl. A11 S. 10 F. 89) keine weiteren
Probleme mit äthiopischen Behörden oder Organisationen hatte und
und auch sonst nie in Haft gewesen war (vgl. act. A11 S. 10 F. 91 f),
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dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sich zu-
dem nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,
dass auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen die bestrittenen
Asylvorbringen vorgebracht wurden,
dass die Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt in
Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 2. Oktober 2009 und der Direktanhörung vom 19. Oktober 2009
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr hindeuten würde, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Erwägungen zu bestätigen sind,
dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitli-
chen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind,
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dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, aus-
ser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht
mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung
dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a),
dass ebensowenig ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen
Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland ei-
nen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E 5d S. 52),
dass dem Bundesverwaltungsgericht bis heute - entgegen des in der
Instruktionsverfügung verlangten detaillierten Arztberichts - nur die
bereits erwähnte ärztliche Bestätigung des sie behandelnden
Hausarztes vom 24. November 2009 vorliegt, aus der hervorgeht, dass
ein unklarer Sehverlust festgestellt worden war und die
Beschwerdeführerin an einen augenärztlichen Facharzt überwiesen
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Zeitpunkt in Kennt-
nis dieses ärztlichen Kurzberichts nicht annehmen muss, es bestehe
im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzugs-
hindernis,
dass deshalb ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar erscheint,
dass der Beschwerdeführerin, die die meiste Zeit ihres Lebens in
Äthiopien und im Sudan verbracht hat, zuzumuten ist, sich in ihrer Hei-
mat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, und davon auszugehen
ist, dass sie auf ihre Arbeitserfahrung als (...) und auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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