B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6777/2019
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).
E-6777/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2017 und der ver-
tieften Anhörung vom 9. Januar 2018 führte er zu seinem persönlichen Hin-
tergrund im Wesentlichen aus, er sei tigrynischer Ethnie und christlich-or-
thodoxen Glaubens. Er sei in B._______ aufgewachsen und dort mit sei-
nen Eltern und sechs Geschwistern wohnhaft gewesen. Schon während
der Schulzeit habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und sei auch später
in diesem Beruf tätig gewesen. Am (…) 2016 habe er geheiratet, bevor er
am 1. März 2016 sein Heimatland alleine verlassen habe.
Zu den Gründen seines Ersuchens um Asyl brachte er zur Hauptsache vor,
er habe die 12. Schulklasse vom Juli 2014 bis Juli 2015 in Sawa absolviert
und bei der Abschlussprüfung keine, also null Punkte erreicht. Nach einem
einmonatigen beziehungsweise zweimonatigen Urlaub zu Hause sei er
nach Sawa zurückgekehrt, wo ihm vorerst eine berufliche Ausbildung in
Aussicht gestellt worden sei. Nach zwei Wochen sei er aber einer militäri-
schen Einheit, einem Bataillon in Kerkebet, zugeführt und dem Wacht-
dienst zugeteilt worden. Nach einer Woche sei er während eines Wacht-
dienstes von dort geflohen und in einer viertägigen Reise nach Hause zu-
rückgekehrt. Er sei im November 2015 zu Hause angekommen. Zirka eine
Woche später, am heiligen Feiertag von Gregis im November, hätten ihn
Angehörige seiner militärischen Einheit nachts zu Hause gesucht, um ihn
in den Dienst zurückzuführen. Sie hätten ihn aber nicht gefunden, da er
nicht im elterlichen Zuhause, sondern bei einem Cousin gewohnt habe. Im
Abstand von zirka zwei Wochen sei er ein zweites und ein drittes Mal von
Angehörigen seiner Einheit Zuhause und immer nachts gesucht worden,
was ihm jeweils seine Familie mitgeteilt und ihn gewarnt habe, er solle sich
verstecken. Tagsüber habe er in den Erntemonaten November und Dezem-
ber 2015 auf dem Feld gearbeitet. Im Januar 2016 habe er geheiratet und
seitdem Zuhause geschlafen. Auch seien die Razzien der Behörden zu die-
ser Zeit ausgeblieben. Hingegen sei ein Aufruf der Behörden ergangen,
diejenigen, die sich unerlaubt vom Militärdienst fernhielten, hätten sich an
einem bestimmten Mittwoch freiwillig bei den Behörden zu melden, was
auch viele Leute befolgt hätten. Diese Mitteilung der Behörden habe der
Dorfverwalter, der alle unerlaubt vom Militärdienst Abwesenden gekannt
habe, diesen persönlich nach Hause überbracht. Der Dorfverwalter habe
diese Aufforderung auch ihm, dem Beschwerdeführer, persönlich mitgeteilt
und ihn gewarnt, wenn er sich nicht zurückmelde, werde er eines Tages
E-6777/2019
Seite 3
erwischt und danach bestraft. Nach dem Meldetermin des von den Behör-
den bestimmten Mittwochs sei der Beschwerdeführer am darauffolgenden
Donnerstag ausgereist.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern, einen Eheschein und drei Fotografien, die
ihn auf dem Gelände von Sawa zeigen würden, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2019 (eröffnet am 27. November 2019)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weite-
rer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvoll-
zuges [Anmerkung Gericht]) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
Der Beschwerde sind eine Bestätigung eines Beschäftigungsprogramms
und eine Bestätigung einer zweijährigen Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an einem Deutschkurs beigelegt.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit
Kopie an die zuständige kantonale Behörde.
E-6777/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich
des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Bei dieser Beurteilung ist das Gericht nicht an die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen gebunden.
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Seite 5
4.
Als Hauptbegehren wird mit der Beschwerde beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird
hierzu vorgebracht, seine Aussagen würden Widersprüche und Ungenau-
igkeiten aufweisen, die Mehrzahl der Widersprüche hätten aber bei einer
weiteren Befragung oder Überprüfung der Ausführungen des Beschwerde-
führers aufgelöst werden können. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen,
bei Unklarheiten nochmals beim Beschwerdeführer nachzuhaken, und
wäre gezwungen gewesen, die Ausführungen zu überprüfen, bevor sie
diese als unglaubwürdig erachten würde. Wie aus den nachstehenden Er-
wägungen ersichtlich wird, ist die entsprechende Rüge unbegründet und
das Rechtsbegehren abzuweisen.
Insoweit in der Beschwerde teilweise einerseits die Frage der Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der hinreichenden Er-
füllung der Begründungspflicht und andererseits zusätzlich mit der Frage
der korrekten Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes vermengt oder
zumindest nicht klar getrennt werden, beschlägt dies die materielle Würdi-
gung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
führten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften
Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten,
den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Er wurde auch hinreichend
aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm
für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen
umfassend mitzuteilen hat. Aufgrund der Aktenlage können die Befragun-
gen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem
Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich
zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe ausführlich zu äussern, und wurde
hierzu gar mehrfach ausdrücklich ermuntert (SEM Akte A11/19 F59, F62
und F63, F69, F110 und andere mehr). Auch wurden in angemessener
Form Fragen und Nachfragen gestellt, um den wesentlichen Sachvortrag
zu erhellen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der ver-
tieften Anhörung das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten gewährt (so
etwa A11/19 F89, F129). Zudem hat das SEM die ihm angebotenen Be-
weismittel entgegengenommen. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine
pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
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Seite 6
Zudem findet der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe den Dolmetscher anlässlich der zweiten Befragung nicht gut
verstanden, was er jedoch leider nicht vorgebracht habe, in den entspre-
chenden Akten keine Stütze und wirkt aufgesetzt. Schliesslich vermag
nach obigen Feststellungen der Hinweis, der Beschwerdeführer könne mit
zeitlichen Angaben und Zahlen wenig bis gar nichts anfangen, nicht zu be-
gründen, das SEM hätte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinrei-
chend erstellt und somit die Untersuchungspflicht verletzt.
4.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im
Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche
es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamt-
würdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerde-
führers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich lei-
ten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend ausein-
andergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur
hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Die-
ser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache,
welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Ge-
suchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung
rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter
verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.
4.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache
zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Entscheidend
ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER / LINUS
SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick
über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015
S. 5).
6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3).
7.
7.1 Das Gericht folgt der letztlich entscheidwesentlichen Einschätzung des
SEM, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er hätte
sich unerlaubt aus dem eritreischen Militärdienst entfernt und wäre im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Heimatland einer aktiven Suche durch die
eritreischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es ist demnach nicht hinrei-
chend erstellt und es ist nicht davon auszugehen, dass er den eritreischen
Behörden gegenüber als Dienstverweigerer oder Deserteur gelten würde.
7.1.1 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
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Seite 8
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätz-
lich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter. Demzufolge sind Personen, die begrün-
dete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als
Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3
Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mit-
teilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; be-
stätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
7.1.2 Vorab ist klarzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung, wie in der Beschwerde in mehreren Anmerkungen verkannt zu wer-
den scheint, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sawa nicht gänz-
lich ausschloss. Vielmehr erachtete das SEM die eingereichten Fotografien
als ein Indiz für einen möglichen dortigen Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers. Hingegen hegte das SEM aus Sicht des Gerichts berechtigte Zweifel
an der geltend gemachten Dauer des Aufenthaltes, wenn der Beschwerde-
führer entgegen überwiegend zuverlässig erscheinenden Erkenntnissen
beteuerte, während der einjährigen Ausbildung in Sawa weder je politisch
noch zu zentralen geschichtlichen Aspekten oder kriegerischen Erfolgen
der eritreischen Regierungspartei unterrichtet worden zu sein (A11/19
F25–F27). Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, wie aus
seinen schlechten Abschlussnoten ersichtlich sei, habe der Beschwerde-
führer offensichtlich im Unterricht nicht aufgepasst und dass er in Sawa
geschlagen worden sei, könnte Grund für seine Erinnerungslücken zu Wis-
sensfragen sein, vermögen nicht zu überzeugen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als Zuge-
hörigkeit innerhalb der Gesamteinheit in Sawa das dritte Bataillon und in
der vertieften Anhörung das erste Bataillon nannte. Vor dem Hintergrund
des eritreischen Kontextes wäre eine entsprechende nicht übereinstim-
mende Angabe zumindest erstaunlich, es kann jedoch vorliegend darauf
verzichtet werden, näher darauf einzugehen.
7.1.3 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht
lässt den tatsächlichen Ablauf des von ihm geltend gemachten Sachvor-
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trags schwer nachvollziehbar erscheinen. Anlässlich der vertieften Anhö-
rung gab er vorerst unmissverständlich an, er habe nach der Entlassung
aus Sawa im Juli 2015 "Einen Monat" Urlaub erhalten (A11/19 F 61), sei
nach der Rückkehr nach Sawa zwei Wochen später nach Kerkebet ge-
bracht worden, sei von dort nach einer Woche geflohen, sei nach vier Ta-
gen zu Hause angekommen und zirka eine Woche später, am heiligen Fei-
ertag von Gregis im November, hätten ihn Angehörige seiner militärischen
Einheit nachts zu Hause gesucht. Im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, wonach diese Schilderung zeitlich nicht aufgehen würde,
vermochte er die Diskrepanz nicht zu erklären (A11/19 F89). Bei dieser
Sachlage muss der Nachtrag bei der Rückübersetzung, er habe nicht ei-
nen, sondern zwei Monate Urlaub erhalten (A11/19 S.15), als blosser An-
passungsversuch an die unstimmigen Angaben gewertet werden.
7.1.4 Aufgrund der nicht konsistenten zeitlichen Abläufe muss auch der
Zeitpunkt der geltend gemachten ersten Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer Zuhause als zweifelhaft erscheinen. Im Weiteren vermag das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers das Gericht nicht zu überzeugen, Angehörige
seiner militärischen Einheit hätten ihn zudem ein zweites und ein drittes
Mal zu Hause gesucht, um ihn in den Dienst zurückzuführen. Die Erklä-
rung, sie hätten ihn nicht gefunden, da er nicht im elterlichen Zuhause,
sondern bei einem Cousin gewohnt habe, und seine Familie habe ihn je-
weils gewarnt, erscheint nicht plausibel. Ein derart geradezu dilettantisches
Verhalten von professionellen Militärangehörigen wäre nicht zu erwarten.
Vielmehr wäre damit zu rechnen, dass sie den Beschwerdeführer beim ver-
wandten Cousin oder tagsüber bei der Feldarbeit ohne grösseren Aufwand
hätten auffinden können, wenn eine ernsthafte Absicht der eritreischen Be-
hörden bestanden hätte, den Beschwerdeführer dingfest zu machen und
dem Militärdienst zuzuführen. Diese Einschätzung ist umso mehr gerecht-
fertigt, als der Dorfverwalter gemäss eigenen Angaben des Beschwerde-
führers alle gekannt habe, die unerlaubt vom Militärdienst abwesend ge-
wesen seien (A11/19 F102). Es ist davon auszugehen, dass die Angehöri-
gen der militärischen Einheit bei ernsthaft motivierter Suche nach dem Be-
schwerdeführer bei Bedarf vornehmlich mit der lokalen Verwaltung Kontakt
aufgenommen hätten und der Dorfverwalter über die Suche nach dem Be-
schwerdeführer informiert gewesen wäre. Der Dorfverwalter ist Teil der re-
gierungsorientierten eritreischen Verwaltung und wäre in dieser Funktion
zu Kooperation mit den Angehörigen der militärischen Einheit verpflichtet.
Unter diesen Voraussetzungen sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zur mehrmaligen Suche nach ihm nicht glaubhaft und nicht nachvoll-
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ziehbar, er wäre im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland in kon-
kretem Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zweck des Einzuges
zur Militärdienstpflicht gestanden.
7.1.5 Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass sich der Be-
schwerdeführer zumindest für eine gewisse Zeit in Sawa aufgehalten hat.
Hingegen erweist sich die geltend gemachte Dauer und entsprechende
Ausbildung von einem Jahr in Sawa als unglaubhaft. Ebenso ist nicht
glaubhaft gemacht, dass er aus dem Militärdienst desertiert, dreimal
zwecks Rückführung zum Militärdienst von Angehörigen der militärischen
Einheit gesucht worden und – was letztlich entscheidrelevant ist – im Zeit-
punkt der Ausreise aus seinem Heimatland in konkretem Kontakt mit den
eritreischen Behörden zum Zweck des Einzuges zur Militärdienstpflicht ge-
standen sein soll.
7.1.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und die Entgegnungen in der Beschwerde
einzugehen. Es ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde davon
auszugehen, dass sich die geltend gemachten Sachverhalte zu den Kern-
vorbringen zum Asylgesuch nicht in der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Form tatsächlich ereignet haben. Demnach ist im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein
flüchtlingsrechtlich relevanter Kontakt des Beschwerdeführers zu den erit-
reischen Behörden im Sinne der Rechtsprechung als gegeben zu erach-
ten.
7.2 Die Erwägungen und die daraus gezogenen Einschätzungen in der an-
gefochtenen Verfügung sind im Resultat nicht zu beanstanden. Bei dieser
Sachlage konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er
von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer oder Deserteur an-
gesehen würde.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit
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Seite 11
des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.1 f.).
8.2 Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend ei-
nen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise
glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten
kann. Nebst der illegalen Ausreise liegen auch keine anderen zusätzlichen
Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise
zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführer konnte
keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
AsylG dartun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurtei-
lenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
10.2
10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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Seite 12
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bedingungen im National-
dienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2
EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre
hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen National-
dienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt
würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart
systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). Entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt keine künftige Verletzung
von Art. 4 EMRK vor.
10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). wie bereits auf-
gezeigt, wurde im BVGE 2018 VI/4 diesbezüglich ausgeführt, dass keine
hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden,
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Seite 13
dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht da-
her kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.3.2 Eine allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht
generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, wes-
halb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht
ersichtlich.
10.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
10.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Um-
stände vor, wonach der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen in
Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er verfügt
dort über ein breites familiäres Beziehungsnetz, das ihn und seine Ehefrau
bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
kann. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine
adäquate Wohnsituation vorfindet. Er hat Berufserfahrung und kann etwa
in der Landwirtschaft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Vollzug
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der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
10.3.5 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe sich mit den Weg-
weisungsvollzugshindernissen nicht eingehend auseinandergesetzt und
den Einzelfall nicht geprüft, geht fehl. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
in diesem Zusammenhang die kurze Begründung und die Schlussfolgerun-
gen in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar sein sollten.
Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter begründet.
10.3.6 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwer-
deführer in der Schweiz bereits sehr gut integriert sei und sich vorbildlich
verhalte, können als für das vorliegende Verfahren nicht massgebliche
Faktoren keine Berücksichtigung finden.
10.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
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um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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