Abtei lung V
E-6778/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
angeblich Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6778/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – angeblich eine eritreische Staatsangehörige
– gelangte am 6. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte. Am 24. Januar 2008 fand in B._______ die
Empfangszentrumsbefragung statt. Am 27. März 2008 wurde aufgrund
ihrer angegebenen Minderjährigkeit eine Beistandschaft errichtet, und
am 17. März 2009 wurde sie – in Begleitung ihrer Beiständin – vom
BFM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei Angehörige der Pfingst-
gemeinde und in Addis Abeba als Tochter einer Äthiopierin und eines
Eritreers geboren. Nachdem beide Elternteile verstorben seien, habe
sie bei ihrer Grossmutter gewohnt. Da diese in ihr Heimatland Eritrea
habe zurückkehren wollen, seien sie im Oktober 2006 nach C._______
gezogen. Am 1. November 2007 sei sie von den eritreischen Behörden
festgenommen worden, nachdem man sie zusammen mit anderen
Anhängern der Pfingstgemeinde beim Beten erwischt habe. Daraufhin
sei sie während einer Woche festgehalten worden. Da sie noch
minderjährig gewesen sei, sei sie unter der Bedingung, keine Kontakte
zu den Angehörigen der Pfingstgemeinde mehr zu pflegen, wieder
freigelassen worden. Zudem hätten die eritreischen Behörden sie
darauf hingewiesen, dass man sie zu gegebener Zeit in den Militär -
dienst berufen würde. Aus Angst vor dieser Zwangsrekrutierung und
einer erneuten Verhaftung wegen ihres Glaubens habe sie drei Tage
später Eritrea verlassen, sei nach Khartoum (Sudan) gereist und von
dort mit einem gefälschten Pass nach Frankreich geflogen. In der
Folge sei sei mit dem Zug in die Schweiz gereist.
Am 23. Juni 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf,
genaue Angaben zu ihren Wohnadressen in Äthiopien nachzureichen.
Da die gewünschten Informationen in der Stellungnahme vom
3. Juli 2009 ungenau ausfielen, fragte das BFM im Schreiben vom
9. Juli 2009 erneut nach den genauen Adressangaben in Äthiopien,
insbesondere nach der Kebele-Nummer sowie der Hausnummer der
letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin. In der Antwort vom
17. Juli 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits ge-
tätigten Angaben.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2009 stellte das BFM fest, die Be-
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schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
29. Oktober 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beantragen, der negative Asylentscheid sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Be-
schwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-. Dieser wurde am 19. November 2009 einbezahlt.
E.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 wurde die für die Beschwerde-
führerin errichtete Beistandschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit
wieder aufgehoben.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin
zwei Bestätigungen der D._______ einreichen, wonach sie ein
berufsvorbereitendes Schuljahr absolviere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So seien ihre Angaben zur
Reise nach Eritrea und zum Aufenthalt von über einem Jahr in
C._______ völlig unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. In
Bezug auf auf den Aufenthalt in Eritrea habe sich zudem bei der
vertieften Anhörung herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin
tigrinya nicht sprechen und nur sehr schwer habe verstehen können,
so dass nach wenigen Fragen in dieser Sprache wieder auf amharisch
habe gewechselt werden müssen. Dies sei erstaunlich, zumal tigrinya
nicht nur eine eritreische Landessprache darstelle, sondern vielmehr
amharisch in Eritrea nicht mehr gesprochen noch in der Schule gelehrt
oder verwendet werde, da es als die Sprache des Feindes
- Äthiopien - gelte. Somit könne in Würdigung der Gesamtumstände
auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin eritreische
Staatsangehörige sei. Es erstaune vor diesem Hintergrund auch nicht,
dass sie sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs bis dato noch
nicht um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, obwohl
aussagegemäss die Grossmutter über solche Papiere verfüge.
Ebensowenig sei sie schliesslich in der Lage gewesen, die kompletten
Angaben ihrer Wohnadressen in Äthiopien zu nennen, was als Versuch
zu werten sei, mögliche Abklärungen vor Ort zu verhindern und ihre
wahre Geschichte und ihre richtige Nationalität zu verbergen. Die Be-
schwerdeführerin sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlich-
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keit eine äthiopische Staatsangehörige, wobei andere Staats-
angehörigkeiten nicht gänzlich auszuschliessen seien.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich zwar als Rüge die Ver-
letzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ausgegangen worden sei. Die Begründung der er-
hobenen Rüge erweist sich jedoch als zu wenig überzeugend, um
damit die Erwägungen des BFM entkräften zu können. So ergibt sich -
wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. November 2009 fest-
gehalten - auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Er -
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als
unglaubhaft zu werten. Es kann daher vorab auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in
der Beschwerde vermögen daran offensichtlich nichts zu ändern, zu-
mal im Wesentlichen lediglich die Vorbringen wiederholt und auf deren
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz beharrt wird. Insbesondere unterliess
es die Beschwerdeführerin bis heute, irgendwelche Ausweispapiere
respektive Dokumente beizubringen, welche ihre Angaben, ins-
besondere ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit, zu stützen
vermöchten, oder zumindest entsprechende Beschaffungs-
bemühungen darzutun. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde geltend macht, in ihrem Umfeld sei im Wesentlichen
amharisch gesprochen worden, ihre Eltern hätten diese Sprache mit
ihr gesprochen und auch die Grossmutter habe sie gut beherrscht,
vermag dies keine überzeugende Erklärung für die Tatsache zu liefern,
dass sie als angebliche Staatsangehörige Eritreas mit einem eri-
treischen Vater kaum tigrinya spricht respektive auch nur versteht,
obwohl der Vater und die Grossmutter untereinander tigrinya ge-
sprochen hätten (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Ihre fehlenden
Kenntnisse dieser Sprache stehen im Übrigen im Widerspruch dazu,
dass sie anlässlich der Erstbefragung als Muttersprache tigrinya an-
gab und erklärte, andere Sprachen – ausser ein wenig englisch –
spreche sie nicht. Dass sie nun mit der Rechtsmitteleingabe bezüglich
ihrer Wohnadresse in Äthiopien eine Kebele-Nummer – jedoch noch
immer keine Hausnummer – nachreichte, ändert schliesslich nichts an
der insgesamten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Es kann an
dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen. Die erhobene Rüge erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet.
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5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
Ihr Asylgesuch wurde vom BFM somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt fest-
gestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere
Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit
der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und
Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat
betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern
kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat be-
endet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen.
Es ist damit zwar fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser All -
gemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen
haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und
äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenz-
gebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin
stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert
Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom
Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gemäss Aktenlage
gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba
gelebt hat. Aufgrunddessen sowie der unglaubhaft gebliebenen Vor-
bringen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer
Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. November 2009
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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