B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6778/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
E-6778/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Eritreas tigrinischer Ethnie
- reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 illegal von Eritrea in den
Sudan, wo er sich bis Juni 2014 aufgehalten habe. Danach sei er über
Libyen und Italien am 9. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am
darauf folgenden Tag einen Asylantrag stellte. Am 19. August 2014 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. April 2016 wurde er einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört (A20).
In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er
stamme aus dem Ort B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub, wo
er bis 2011 bei seiner Familie aufgewachsen sei. Er sei 1993 eingeschult
worden und habe die achte Klasse abgebrochen. Von der ersten bis zur
sechsten Klasse habe er die Schule in D._______ besucht und sei danach
bis 2006 in E._______ zur Schule gegangen (BzP, S. 3) respektive habe
er die Grundschule in D._______ besucht, in C._______ abgebrochen und
sei nach E._______ gegangen, wo er die Schule (…) bis März 2006 be-
sucht habe, dann sei er nach F._______ eingezogen worden (A20 F19 -
24).
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei vom
Militärdienst desertiert. Einmal sei er nach einem einmonatigen Urlaub vom
November 2008 nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, woraufhin er
zweimal gesucht worden sei; er habe sich jeweils auf den Feldern verste-
cken können. Im Zuge einer Amnestie habe er sich im Mai 2009 an den
neuen Stationierungsort seiner Einheit begeben, welche sich in Kebesa
(BzP, S. 6) beziehungsweise in Adi Abagie in der Nähe von Senafe befun-
den habe (A20 F146-F148). Anfang 2011 habe er vorgegeben, krank zu
sein, woraufhin er die Erlaubnis erhalten habe, sich vom Bataillons-Arzt
untersuchen zu lassen. Dieser habe ihn nach Adi-Keyih überwiesen, was
er zur Flucht genutzt habe. Er sei von Kebesa über Areza nach Barentu
gereist (BzP, Ziff. 5.02) beziehungsweise zunächst von Adi Abagie nach
Hause gegangen und nach Barentu gereist (BzP Ziff. 7.02,A20 F172 ff.).
Zur Stützung seiner Angaben legte er eine eritreische Identitätskarte (Nr.
[…]) sowie zwei Fotos in Kopie vor.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend
gemachte Desertion sowie die illegale Ausreise unglaubhaft seien (Art. 7
AsylG); ferner sei ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit,
eventuell Unzumutbarkeit aufzuschieben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
bestellte antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 gab das Gericht dem Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich zum mittlerweile ergangenen Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu äussern und eventuelle Bemerkun-
gen und Beweismittel einzureichen. In dem Urteil werde festgehalten, dass
sich bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter ausgereist seien,
regelmässig die Frage stelle, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet
hätten, da von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren
auszugehen sei.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein und legte einen handschriftlich persönlich verfassten Brief vom
31. Mai 2018 betreffend sein exilpolitisches Engagement bei.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
aus, die Darstellung des Militärdienstes des Beschwerdeführers werde
nicht bestritten, jedoch seien seine Angaben zur Desertion und zur illegalen
Ausreise unglaubhaft.
Seine Schilderungen, er sei nach dem Bezug eines einmonatigen Urlaubs
vom November 2008 nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, seien
vage geblieben. So sei er trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, zu
konkretisieren, wie er sich auf den Feldern habe verstecken können. Im
Weiteren habe er in der Anhörung verschiedene Zeitpunkte zur zweimali-
gen Suche nach ihm geltend gemacht; einmal habe er hierfür Februar und
März 2009 angeführt, was jedoch nicht mit seinen Angaben, er habe sich
zwei oder drei Wochen nach der letzten Suche im Mai 2009 wieder zu sei-
ner Einheit begeben, in Einklang zu bringen sei; dann wiederum habe er
geltend gemacht, im März und April 2009 gesucht worden zu sein. Im Wei-
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teren habe er an der BzP vorgebracht, sich seiner Einheit wieder ange-
schlossen zu haben, als diese von Assab nach Kebesa verlegt worden sei;
in der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, seine Einheit sei zum Zeitpunkt
seiner Rückkehr bei Senafe (Adi Abagie) stationiert gewesen. Der Dolmet-
scher habe bei Vorhalt dieses Widerspruchs erklärt, dass es sich bei Ke-
besa auch um eine Region handle und er (der Beschwerdeführer) habe
diese Erklärung übernommen. Da er in der BzP ausgesagt habe, sein Rei-
seweg habe von Kebesa nach Areza geführt und die Ortschaft Kebesa in
der Subzoba Areza liege, sei indes davon auszugehen, dass er von dieser
Ortschaft, nicht von einer Region gesprochen habe.
Seine Schilderungen zum Vortäuschen einer Krankheit und zur anschlies-
senden Desertion im Jahr 2011 seien durchwegs substanzlos geblieben.
Es sei nicht glaubhaft, dass er wegen blossen Unwohlseins die Erlaubnis
erhalten habe, zum Arzt zu gehen, und von diesem ohne Weiteres einen
Überweisungsschein erhalten habe. In Anbetracht seiner oberflächlichen
Angaben zu seinem Gesundheitszustand hätte der Täuschungsversuch
von seinem Vorgesetzten und vom Bataillonsarzt durchschaut werden
müssen. Schliesslich habe er auch unterschiedliche Zeitpunkte zur Mel-
dung der Krankheit angegeben; anlässlich der BzP habe er gesagt, dies
sei am 22. Januar 2011 gewesen, in der Anhörung habe er angegeben, er
habe Mitte Februar 2011 über gesundheitliche Probleme geklagt. Auf Vor-
halt habe er behauptet, bereits im Januar seine Krankheit gemeldet zu ha-
ben.
Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben zu seiner Ausreise ge-
macht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, dass er von seinem Statio-
nierungsort Kebesa nach Areza gelangt sei. Anschliessend sei er nach Ba-
rentu gefahren. In der Anhörung habe er hingegen behauptet, sich von sei-
nem Stationierungsort Abi Abagie kurz nach Hause begeben zu haben und
anschliessend mit dem Auto über Mendefera und Areza nach Barentu ge-
fahren zu sein. Im Weiteren habe er in der BzP angegeben, von Barentu
zur Grenzstadt Golis gelaufen zu sein und sich zu Fuss nach Hamdait be-
geben zu haben. In der Anhörung habe er hingegen Golis nicht mehr er-
wähnt, sondern dargelegt, er sei zu Fuss von Barentu nach Omhajer ge-
langt und von dort über die Grenze nach Hamdait. Auf Vorhalt habe er ge-
sagt, Golis in der BzP nie erwähnt zu haben, obwohl er das Protokoll nach
erfolgter Rückübersetzung unterschrieben habe. Seine weiteren Schilde-
rungen der Ausreise seien substanzlos und detailarm gewesen; auch sei
realitätsfremd, dass er eine Strecke von über 100 Kilometer Luftlinie in zwei
Tagen zu Fuss bewältigt habe. Schliesslich habe er als Tag der Ankunft in
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Hamdait anlässlich der BzP den 27. Februar 2011 genannt, in der Anhö-
rung hingegen gesagt, er sei im März 2011 in Hamdait angekommen.
4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, das SEM
halte ihm zu Unrecht eine Substanzlosigkeit seiner Angaben und Wider-
sprüche zwischen seinen Aussagen in der BzP und in der Anhörung vor. Er
sei nicht wortgewandt, weshalb er durchgehend sehr wortkarg berichtet
habe, auch könne er sich Daten nicht gut merken. Die vom SEM angeführ-
ten geringfügigen Differenzen zwischen seinen Datumsangaben genügten
nicht, seine gesamthaft kohärenten Schilderungen als unglaubhaft zu er-
achten. Zur Frage, ob seine Einheit im Jahr 2009 in Kebesa oder Adi
Abagie stationiert gewesen sei, müsse berücksichtigt werden, dass es sich
um eine verkürzte BzP gehandelt habe. Deshalb habe er keine detaillierten
geografischen Angaben gemacht, sondern ausgeführt, seine Einheit sei
vom Tiefland (Assab) ins Hochland (Kebesa) verlegt worden. Da er den
vermeintlichen Widerspruch nicht verstanden habe (A20 F219), habe sich
in der Anhörung der Dolmetscher zur Verständigung eingeschalten, was
ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Zur vorgebrachten Krankschreibung sei nochmals festzuhalten, dass er
kein grosser Redner sei, weshalb er auch der Aufforderung, Details zu
schildern, etwas hilflos gegenüber gestanden sei. Eine Zuweisung für eine
ärztliche Untersuchung sei leicht erhältlich gewesen, da er einen allgemei-
nen Schwächezustand beklagt habe, welcher tatsächlich vorgelegen habe.
Auch habe er damals einen Ohnmachtsanfall erlitten, weshalb ihm ohne
Weiteres ein Arztbesuch gestattet worden sei. Der Bataillonsarzt habe kei-
nen Täuschungsversuch zu durchschauen und nicht die Mittel für die nöti-
gen Laboruntersuchungen gehabt, weshalb er dem Beschwerdeführer eine
Überweisung ausgestellt habe.
Zudem sei die illegale Ausreise glaubhaft. Er habe sich in der Gegend nicht
ausgekannt, weshalb ihm nicht vorzuwerfen sei, dass er an der BzP andere
Orte erwähnt habe als in der Anhörung. Gewisse Ungenauigkeiten würden
ihm zu Unrecht vorgeworfen. So habe er das Wort Golis bei dem entspre-
chenden Vorhalt der befragenden Person in der Anhörung nicht mehr er-
kannt, da man diesen Ort richtigerweise Golij (Golitsch) nenne. Auch ver-
wundere es nicht, dass er in der Lage sei, 100 Kilometer in zwei Tagen
zurückzulegen, schliesslich handle es sich bei ihm um einen jungen, ge-
sunden Mann, der lange Fussmärsche im Militär gewohnt gewesen sei.
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Auch könne in den leicht abweichenden Datumsangaben zum Tag der Aus-
reise keine gewichtige Unstimmigkeit erkannt werden, zumal er anlässlich
der BzP gesagt habe, sich nicht gut an Daten erinnern zu können.
Bezüglich der Prüfung der illegalen Ausreise und der Wegweisungsvoll-
zugshindernisse liege eine unzulässige Praxisänderung des SEM vor. Bei
der illegalen Ausreise handle es sich um einen subjektiven Nachflucht-
grund. Das SEM sei im Weiteren nicht genügend auf die Frage der Zumut-
barkeit der Wegweisung eingegangen, zumal keine Änderung der Lage in
Eritrea ersichtlich sei.
4.3 In der Eingabe vom 1. Juni 2018 brachte die Rechtsvertreterin vor, die
gesamte Dienstzeit des Beschwerdeführers belaufe sich auf viereinhalb
Jahre, weshalb die im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
getroffenen Feststellungen zur möglichen Entlassung aus dem Militär-
dienst nach fünf bis zehn Dienstjahren in seinem Fall nicht zutreffend seien.
Auch sei nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den
Militärdienst als auch die Desertion stockend geschildert habe, weshalb es
nicht logisch erscheine, ihm den Militärdienst zu glauben, hingegen die Vor-
bringen betreffend die Desertion als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren
sei zu berücksichtigen, dass er mittlerweile exilpolitisch aktiv sei.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die Einschätzung des SEM,
wonach die vorgebrachte Flucht beziehungsweise Desertion des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht ge-
nüge, als zutreffend.
5.2 Zur Erklärung, der Beschwerdeführer sei wortkarg, weshalb ihm ge-
nauso wie die Militärdienstleistung auch die (zweimalige) Desertion zu
glauben sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Ausbildung
im Militärdienst präzise Angaben gemacht hat. Die Befragung zur Militär-
dienstleistung wurde in einem zügigen Gespräch durchgeführt, da der Be-
schwerdeführer immer zu kurzen und prägnanten Antworten in der Lage
war (vgl. A20 F37 ff). Im Vergleich dazu sind aber seine Angaben dazu, wie
er sich im Jahr 2011 neuerlich von seiner Einheit habe entfernen können –
trotz wiederholter Nachfrage – ungenau und ausweichend geblieben. Ab
der Frage, wie er die Ausreise habe organisieren können (F161), kam die
Befragung ins Stocken. Insbesondere sind die Ausführungen zu seinem
angeblich vorgeschobenen medizinischen Problem als unsubstanziiert zu
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bezeichnen. Unplausibel erscheint, dass er sich aufgrund der vagen Anga-
ben, er fühle sich nicht wohl, er habe Probleme mit „seinem Organ“ (A20
F170), von seiner Einheit habe entfernen können und ihn darüber hinaus
ein Bataillonsarzt ohne jede Untersuchung nach Adi-Keyih überwiesen
habe (A20 F164 ff.). Die Erklärungen auf Beschwerdeebene, er habe sich
tatsächlich in einem allgemeinen Schwächezustand befunden, überzeugen
nicht, da er in der BzP auf Nachfrage hin ausdrücklich verneint hat, damals
krank gewesen zu sein (vgl. BzP, S. 9). Gleichzeitig wird in der Beschwer-
deschrift auch vorgebracht, er sei ein junger, gesunder Mann, der in der
Lage gewesen sei, innert zwei Tagen einen Fussmarsch von über 100 Ki-
lometern zurückzulegen. Dies ist nicht mit dem Beschwerdevorbringen, er
habe sich damals tatsächlich in einem allgemeinen Schwächezustand be-
funden, in Einklang zu bringen, zumal er angegeben hat, der Zustand habe
länger angedauert. Seinen Angaben zufolge hat er erstmals sein Unwohl-
sein im Januar 2011 bei seiner Einheit gemeldet (A20 F221; BzP, S.7: 22.
Januar 2011); Mitte Februar habe er es gemeldet und einen Arzt aufsuchen
können (A20 F171 – F172). Nach der Zurücklegung eines langen Mar-
sches habe er innert zweieinhalb Tagen Omhajer erreicht (A20 F188). Am
27. Februar 2011 respektive im März sei er in Hamdait angekommen (F223
– F225). In der Beschwerde wurde zwar zutreffend angemerkt, dass zwi-
schen BzP und Anhörung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, weshalb
dem Beschwerdeführer Ungenauigkeiten in den Datumsangaben durchaus
nachzusehen sind. Dennoch handelt es sich bei den vom SEM in zutref-
fender Weise aufgezeigten Widersprüchen nicht um Details. Es drängt sich
daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht auf, von der
Glaubhaftigkeit der Militärdienstleistung auf die Glaubhaftigkeit der Deser-
tion und der illegalen Ausreise im Februar/März 2011 zu schliessen.
5.3 Im Weiteren reichen auch die Erklärungen zu dem Widerspruch, wo
sich seine Einheit nach dem ersten unerlaubten Fernbleiben im Mai 2009
befunden habe (in Kebesa [BzP] oder in Abagie bei Senafe [Anhörung]),
nicht aus, auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu schliessen. In der Be-
schwerde wird vorgebracht, er habe bereits in der Anhörung den vermeint-
lichen Widerspruch aufgeklärt, wonach er in der BzP von einer Verlegung
seiner Einheit von Assab (Begriff für Tiefebene) nach Kebesa (Hochebene)
gesprochen habe. Hiergegen ist einzuwenden, dass er das Wort Assab
durchwegs als Bezeichnung für den Ort Assab verwendet hat, nicht für eine
Region (vgl. A20 F85, „Klima liegt bei Asseb“; F91, „Gesamtgiber bei As-
sab“; F97, „Brigade 50 in Assab“; F123, „Meine Einheit war bei Assab sta-
tioniert gewesen. Später sind wir aber in der Nähe von Senafe stationiert
gewesen.“). Die Schlussfolgerung des SEM, dass er an der BzP von einer
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Verlegung der Einheit von Assab an den Ort Kebesa gesprochen hat, ist
nicht zu beanstanden. Mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass es nicht
einleuchtet, weshalb er an der BzP bei seinem Ort der Abreise vom Hoch-
land (Kebesa) gesprochen haben soll.
Insbesondere sind die Zweifel des SEM am Reiseweg des Beschwerde-
führers nicht zu beanstanden, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP den Ort Golis
(Golij) erwähnt hat; Gogne, das er in der Anhörung erwähnte, würde zwar
auf der Strecke zwischen Barentu und Golis liegen, er hat aber auch ange-
geben, Tokombia passiert zu haben (A20 F202), das auf einer anderen in-
nereritreischen Route liegt, als Golis. Das SEM hat zu Recht seine Vorbrin-
gen zur illegalen Ausreise nicht als glaubhaft erachtet.
5.4 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, dass er im Jahr 2011 aus dem Militärdienst desertiert
sei, nachdem er sich bereits einmal nach einem Urlaub vom November
2008 bis Mai 2009 vor den eritreischen Behörden versteckt habe und von
den Militärbehörden gesucht worden sei. Diesbezüglich fällt auch auf, dass
er sich nach seinem Urlaub im Mai 2009 eigenen Angaben zufolge wieder
zu seiner Einheit begeben hat, weil seine Mutter mit einer Festnahme be-
droht worden sei (A20 F139). Hingegen hat er nicht erwähnt, mögliche Re-
pressalien gegen seine Familie bei seinem Entscheid und den Vorbereitun-
gen für die Desertion im Jahr 2011 in Betracht gezogen zu haben. Bezüg-
lich der Frage der Organisation der Ausreise erwähnte er nicht von Beginn
an seinen ortskundigen Kollegen, mit dem er alles von langer Hand geplant
habe, sondern ergänzte sein Vorbringen in dieser Hinsicht erst später im
Verlauf der Anhörung, als er über den Reiseweg befragt wurde (vgl. A20
F161; F189 ff.). Dass er die Rolle seines Kollegen nicht bei der Frage der
Vorbereitung der Ausreise erwähnte, erweckt den Eindruck eines Erzähl-
konstrukts.
5.5 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Al-
ter von 27 Jahren ausgereist ist. In diesem Fall prüft das Bundesverwal-
tungsgericht, ob Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer
seine Nationaldienstpflicht bereits erfüllt hat oder aus dem Dienst entlas-
sen worden ist (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E; Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017). Dagegen machte der Beschwerdeführer in der Stel-
lungnahme vom 1. Juni 2018 geltend, es sei aufgrund seiner Biografie
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Seite 11
schlüssig, dass er insgesamt nur viereinhalb Jahre im Militärdienst gewe-
sen sei. Die Annahme einer möglichen Entlassung nach fünf bis zehn Jah-
ren Dienst treffe daher auf ihn nicht zu. Hierzu ist festzuhalten, dass seine
Angaben, er habe zwölfeinhalb Jahre lang die Schule besucht, die er in der
achten Klasse abgebrochen habe, und danach sei er erst im Alter von 21
Jahren zum Militärdienst aufgeboten worden, im Länderkontext nicht plau-
sibel erscheinen. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergibt
sich, dass der Besuch der ersten acht Schuljahre theoretisch obligatorisch
ist (davon fünf Jahre Elementary School und drei Jahre Middle School); am
Ende des achten Jahres finde vor Übertritt in die Secondary School eine
Prüfung statt, die etwa zwei Drittel der Schüler bestehen würden; der an-
schliessende Besuch der Secondary School dauere vier Jahre; nach drei
Jahren Schulbesuch werde das vierte Jahr üblicherweise in SAWA abge-
schlossen (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länder-
fokus Eritrea, Mai 2015, S. 20 f.,
tion/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 31. Ja-
nuar 2019). Der Beschwerdeführer gab an, 1993 eingeschult worden zu
sein und die achte Klasse abgebrochen zu haben; von der ersten bis zur
sechsten Klasse sei er in D._______ in der Grundschule gewesen, danach
habe er die Schule in C._______ fortgesetzt und sei dann von 2001 bis
2006 in E._______ zur Schule gegangen (BzP, S. 3; A20 F22). Ungewöhn-
lich erscheint, dass er in dem reglementierten öffentlichen Schulsystem
fünf Jahre lang in der achten Klasse gewesen sein soll und dass er sich
dabei im Alter von 17 bis 21 Jahren in E._______ habe aufhalten können,
ohne für den Militärdienst aufgeboten zu werden. Eine abschliessende Be-
wertung seiner Angaben zum Schulbesuch kann aber angesichts der oh-
nehin nicht hinreichend glaubhaft gemachten Desertion unterbleiben (vgl.
E. 5.2 hiervor).
5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Desertion glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht deren Asyl-
relevanz nicht geprüft.
5.7 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
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Seite 12
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.7.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
5.7.2 Der Beschwerdeführer weist neben der angeblichen illegalen Aus-
reise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung
seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion
bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung
wegen Desertion aus dem Militärdienst. Das Vorbringen betreffend die exil-
politische Tätigkeit ist als flüchtlingsrechtlich ungenügend zu taxieren. Dem
Brief vom 31. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
23. Juni 2016 und 10. November 2017 an Demonstrationen teilgenommen
habe. Dabei kommt es darauf an, ob er sich aus der Menge der Demonst-
ranten hervorgehoben hat, was er in keiner Art und Weise behauptet. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei den Demonstrationen Teil einer
grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines je-
den Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das erit-
reische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen
Landsleuten unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden
wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkei-
ten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise
exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der
heimatlichen Behörden geweckt haben könnte.
E-6778/2016
Seite 13
5.8 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund
dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen
wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise exilpolitischer Aktivitä-
ten erweist sich somit als unbegründet.
5.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6778/2016
Seite 14
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
7.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
7.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist nicht auszuschliessen, dass er
bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Reservedienst eingezogen werden
könnte.
7.2.5 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch
offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in
den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quel-
lenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vorliegend Reservedienst) nicht zur Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E.
6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei
E-6778/2016
Seite 15
noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingun-
gen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre
vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst
mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde.
Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine
hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Na-
tionaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaf-
tes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht
(vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die
Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen wür-
den, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der
Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfäl-
ligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz
und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie
sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Erit-
rea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie
keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu
regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-6778/2016
Seite 16
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Natio-
naldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E.
17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund de-
rer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter und seine Geschwis-
ter leben – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Wie
das SEM zutreffend festgestellt hat, lebt auch sein Onkel, bei dem er be-
reits mehrere Jahre gewohnt habe, in E._______. Es ist anzunehmen, dass
ihn dieser bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls unterstützen würde.
Weiter gab er an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht zu haben. Es ist
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Seite 17
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und
Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind
nicht aktenkundig.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je-
doch mit Verfügung vom 16. November 2016 gutgeheissen wurde und den
Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr bedürftig wäre, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht
bei der Festlegung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
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bis 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Die
Rechtsvertreterin hat am 1. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt neun Stun-
den ausweist. Zusätzlich werden Barauslagen im Gesamtbetrag von
Fr. 120.– geltend gemacht. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche
Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird demnach auf
Fr. 1‘470.– festgesetzt.
E-6778/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin
zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘470.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Anna Wildt
Versand: