Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6780/2011
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2010
Afghanistan verliess und nach Aufenthalten von 20 Tagen in B._______
und 15 Tagen in C._______ sowie eineinhalb Monaten in D._______ am
6. März 2010 nach Rumänien gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass sein Asylgesuch von den rumänischen Behörden abgewiesen
worden sei und er das Land innerhalb von 15 Tagen habe verlassen
müssen, weshalb er nach Österreich gereist sei, wo er am 25. oder 26
Juli 2011 in Wien um Asyl nachgesucht habe,
dass sein Gesuch in Österreich ebenfalls abgewiesen worden sei und ihn
die österreichischen Behörden nach Rumänien hätten überstellen wollen,
weswegen er Österreich verlassen habe und mit dem Zug am 9. Oktober
2011 in Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 26. Oktober 2011 im EVZ E._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates
respektive Rumäniens und Österreichs befragte,
dass ihm im Anschluss an die Befragung im Hinblick auf eine allfällige
Zuständigkeit Rumäniens und Österreichs für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dazu geltend machte, nach Rumänien wolle er auf keinen Fall,
zumal es ihm behördlich untersagt worden sei, nach Rumänien
einzureisen, ansonsten er für sechs Monate inhaftiert und nach
Afghanistan deportiert würde,
dass er gegen eine Wegweisung nach Österreich keine Einwände habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 16. November 2011 die rumänischen Behörden um
Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) ersuchte und dieselben am 30. November
2011 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am
12. Dezember 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Rumänien wegwies, ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass es festhielt, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen
FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe unter anderem
ergeben, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2010 in Rumänien um
Asyl nachgesucht habe,
dass die rumänischen Behörden am 30. November 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass bei dieser Sachlage Rumänien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Rumäniens gewährt worden sei und er bei dieser
Gelegenheit geltend gemacht habe, es sei ihm verboten, nach Rumänien
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einzureisen, ansonsten er für sechs Monate inhaftiert und anschliessend
nach Afghanistan deportiert werde,
dass es Rumänien gestützt auf seine Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens obliege, den Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
ins Heimatland anzuordnen,
dass auch keine Hinweise vorliegen würden, dass Rumänien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, und
ein abgeschlossenes Asyl und Wegweisungsverfahren in Rumänien
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach weder die
Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten noch gegen einen
Wegweisungsvollzug dorthin sprächen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 30. Mai 2012
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Rumänien bestehen würden, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig sei,
dass zudem weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
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dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien auch
zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 –
Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Dezember 2011 erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei
anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Rumänien)
abzusehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass er seiner Eingabe eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens
des Innenministeriums der Stadt G._______ beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme mit
Telefax vom 21. Dezember 2011 gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
6. März 2010 in Rumänien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war, ein
Asylgesuch stellte und dabei daktyloskopisch erfasst wurde,
dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 16. November 2011
– und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b DublinIIVO vorliegend
vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers zustimmten (vgl. Akten BFM A14/1),
dass somit Rumänien für die Prüfung des am 6. Oktober 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe
Rumänien verlassen, weil die dortige Situation für Asylsuchende sehr
schlimm und er von den rumänischen Behörden aufgefordert worden sei,
nach Afghanistan zurückzukehren,
dass ihm bei einer Wegweisung nach Rumänien eine Gefängnisstrafe
von sechs Monaten und eine Ausschaffung nach Afghanistan drohe, was
im Übrigen aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der rumänischen
Behörden hervorgehe,
dass sein Leben in Rumänien unter diesen Umständen in Gefahr sei, er
Angst habe, dort inhaftiert zu werden und in Afghanistan verfolgt werde,
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dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in seiner Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche
Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet,
dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass Rumänien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im
Bereich Menschenrechte übernommen hat,
dass – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine
Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die rumänischen Behörden
würden ihn bei einer allfälligen Wiedereinreise in deren Hoheitsgebiet für
mindestens sechs Monate in Haft nehmen und ihn nach Afghanistan
ausschaffen, vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,
dass in der Beschwerde und mit beigelegtem Schreiben des
Innenministeriums der Stadt G._______ denn auch nicht nachgewiesen
wird, Rumänien verletze in systematischer Weise seine ihm obliegenden
völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen, da mit dem Umstand, dass
Rumänien das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, nicht
feststeht, die rumänischen Behörden werden ihn nach Afghanistan
zurückschaffen,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu
bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Rumänien
auszuschliessen,
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dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren prüfen und die ihm obliegenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen allenfalls verletzen,
dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Rumänien noch zufolge der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Rumänien geltend machte,
weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im
Falle einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage
geraten würde,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als
unangemessen erscheinen liessen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Rumänien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass demnach die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 angeordnete
vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist,
dass der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses angesichts des
vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: