Abtei lung V
E-6781/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, sowie deren Sohn B._______, Simbabwe,
vertreten durch lic. iur. Michal Hasler,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
22. Mai 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6781/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 5. Februar 2003 verlassen und sich auf dem Landweg nach
C._______ begeben habe, von wo aus sie am 10. Februar 2003 unter
Verwendung eines gefälschten Reisepasses direkt in die Schweiz
geflogen sei,
dass sie am 11. Februar 2003 im Flughafen D._______ angekommen
sei, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFF der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar
2003 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 13. Fe-
bruar 2003 sowie der Zusatzbefragung vom 14. Februar 2003 durch
E._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei simbabwische Staatsangehörige shonischer Ethnie
aus F._______, Provinz G._______,
dass ihr Ehemann Mitglied der legalen Oppositionspartei Movement
for Democratic Change (MDC) sei,
dass er für die MDC als Sekretär der Provinz G._______ gearbeitet
habe und sie selbst seit dem Jahre 2001 ebenfalls Mitglied der MDC
sei, diese aber nicht aktiv unterstützt habe,
dass die Polizei am 3. Februar 2003 an ihrem gemeinsamen Domizil
eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei ihren Ehemann ver-
haftet habe,
dass die Polizei ihrem Ehemann vorgeworfen habe, im Besitze wichti-
ger Dokumente im Zusammenhang mit einem Mordkomplott gegen
Präsident Robert Mugabe zu sein,
dass die Polizei aber anlässlich der Hausdurchsuchung keine solchen
Dokumente habe finden können, ihren Ehemann aber dennoch ins Ge-
fängnis von G._______ gebracht habe,
dass am 4. und 5. Februar 2003 zwei weitere Hausdurchsuchungen
stattgefunden hätten,
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dass ihr die Polizei anlässlich der dritten Hausdurchsuchung gedroht
habe, sie würde wieder kommen und falls sie (die Beschwerdeführerin)
dann die gesuchten Dokumente nicht vorlege, werde sie ebenfalls ver-
haftet,
dass sie aus Furcht vor einer Verhaftung Simbabwe verlassen und sich
nach H._______ begeben habe,
dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 die Be-
willigung der Einreise sowie die Durchführung eines ordentlichen Ver-
fahrens beantragte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2003 die Ein-
reise in die Schweiz bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2003 einen Sohn zur
Welt brachte,
dass am 26. Februar 2003 die Kurzbefragung in der Empfangsstelle
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) I._______ sowie am
13. März 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch J._______
stattfanden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 22. Mai 2003 – eröffnet am 28. Mai 2003 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderung an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2003 gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuseisen, eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zugewähren sowie subeventualiter sei
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die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liessen,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischen-
verfügung vom 9. Juli 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter der Bedingung der Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung innert Frist sowie unter Vorbehalt der Änderung der
finanziellen Lage der Beschwerdeführenden guthiess und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig unter Fristansetzung
aufforderte, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweis-
mittel im Original samt den entsprechenden Zustellcouverts, in eine
der Amtssprachen übersetzt, nachzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2003 eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten reichen liessen,
dass das BFF in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2003 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass diese Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 25. Sep-
tember 2003 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit selbstverfasster Eingabe an das BFM
vom 10. August 2005, welche zur Behandlung an die ARK weitergelei-
tet wurde, erklärte, sie möchte in einen Drittstaat, vorzugsweise nach
H._______, ausreisen und sinngemäss um Ausstellung von
Reisepapieren ersuchte,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwi-
schenverfügung vom 23. August 2005 die Eingabe vom 10. August
2005 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Kenntnis
brachte, gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellung-
nahme, allenfalls zum Rückzug der Beschwerde ohne Kostenfolge bot
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und darauf hinwies, für die Ausstellung allfälliger Ersatzreisepapiere
sei das BFM zuständig,
dass die Beschwerdeführenden keine Stellungnahme einreichen lie-
ssen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Be-
gründung abgelehnt hat, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
widersprächen ein wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns und hielten deshalb den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt
hat, hätten die Behörden Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt,
wäre sie bereits anlässlich einer der drei Hausdurchsuchungen festge-
nommen worden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend
macht, sie sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bereits im
neunten Monat schwanger gewesen und es sei erfahrungsgemäss da-
von auszugehen, dass auch in Simbabwe eine hochschwangere Frau
etwas feiner angefasst werde,
dass die Hausdurchsuchungen gemäss den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines
Mordkomplotts gegen Präsident Robert Mugabe standen, wobei die
Polizei am Domizil der Beschwerdeführerin nach wichtigen Dokumen-
ten gesucht habe,
dass es vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bekannt harten
Vorgehensweise der simbabwischen Behörden gegen Oppositionelle
zum damaligen Zeitpunkt als fern jeglicher Realität erscheint, dass die
Polizei die Beschwerdeführerin wegen einer bestehenden Schwanger-
schaft nicht verhaftet habe, obwohl sie dreimal die Gelegenheit dazu
gehabt hätte und gemäss Aussage der Beschwerdeführerin davon
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ausgegangen sei, sie (die Beschwerdeführerin) wisse, wo sich die
gesuchten Dokumente befänden (vgl. A3/20, S. 11),
dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Polizisten hät-
ten ihr anlässlich der dritten Hausdurchsuchung gedroht, sie würden
wieder kommen und sie verhaften, falls sie ihnen die gesuchten Doku-
mente bei dieser Gelegenheit nicht aushändigen werde (vgl. A3/20,
S. 12), völlig realitätsfremd erscheinen, würde die Polizei doch mit ei-
nem solchen Vorgehen der Beschwerdeführerin eine Flucht nicht nur
ermöglichen, sondern sie geradezu dazu drängen,
dass das BFF in der angefochtenen Verfügung weiter ausgeführt hat,
die Beschwerdeführerin habe, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert
worden sei, weder ihren Mitgliederausweis der MDC, noch denjenigen
ihres Ehemannes noch eine Haftbestätigung betreffend ihres Eheman-
nes vom Gefängnis G._______ zu den Akten gereicht, obwohl solche
Dokumente erfahrungsgemäss beschaffbar seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht
einwendet, sie sei erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung vom
13. März 2003 zur Einreichung dieser Dokumente aufgefordert wor-
den,
dass dies aber nichts am Umstand zu ändern vermag, dass die Be-
schwerdeführerin die genannten Dokumente bis heute nicht zu den
Akten gereicht hat, obwohl sie auch auf Rechtsmittelebene die Einrei-
chung dieser Dokumente sowie ihrer Identitätspapiere in Aussicht ge-
stellt hat und dazu unter Fristansetzung mit Zwischenverfügung vom
9. Juli 2003 explizit aufgefordert wurde,
dass die Ausführungen in der Rechtmitteleingabe, die Beschaffung der
Haftbestätigung sei sehr schwierig und da die Beschwerdeführerin kei-
nen direkten Kontakt zu ihrem Ehemann habe, müsse sie deshalb die
Hilfe einer Mittelsperson in Anspruch nehmen, welche ihn im Gefäng-
nis besuche und ihm die Wichtigkeit einer solchen Bestätigung erläute-
re, sodann müsse er sich um die Ausstellung dieses Dokumentes küm-
mern – wobei angesichts der der bekannten Vorfälle gegen Mitglieder
der MDC fraglich sei, ob ihm überhaupt ein solches Dokument ausge-
stellt würde – anschliessend müsste eine Mittelsperson die Haftbestä-
tigung im Gefängnis abholen und in die Schweiz schicken, nicht zu
überzeugen vermögen,
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dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich dies-
bezüglich an ihre Verwandten im Heimatstaat, beispielsweise ihre
Stiefschwester, zu welcher sie gemäss eigenen Aussagen telefoni-
schen Kontakt hat (vgl. A3/20, S. 8), zu wenden oder einen Anwalt im
Heimatstaat mit der Beschaffung einer Haftbestätigung zu beauftra-
gen,
dass die Bescherdeführerin auch die Originale der als Faxkopien ein-
gereichten Identitätskarte sowie Geburtsurkunde nicht nachreichte,
obwohl sie mehrmals zur Einreichung von Identitätspapieren im Origi-
nal aufgefordert wurde (vgl. A18/1, A20/8, S. 5 sowie A26/19, S. 18)
und auch auf Rechtmittelebene keine Ausführungen macht, weshalb
sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in der
Schweiz mehrmals telefonischen Kontakt mit Personen in ihrem Hei-
matstaat gehabt habe, mit diesen aber nichts besprochen haben will,
was ihre Asylgründe anbelange (vgl. A26/19, S. 5),
dass von einer Person, welche tatsächlich verfolgt wird, aber zu erwar-
ten wäre, dass sie sich für ihre aktuelle Situation im Heimatstaat inter-
essiert,
dass auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
mehr näher einzugehen ist, da sie nicht geeignet sind, bezüglich der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu einem anderen
Schluss zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten
Nachteile von Mitgliedern der MDC sowie der Verhaftung von Morgan
Tsvangirai einerseits zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin
ihre angebliche MDC-Mitgliedschaft nicht glaubhaft machen konnte
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und sich andererseits Morgan Tsvangirai nicht mehr in Haft befindet,
sondern Vereinbarungen zwischen ihm und Präsident Robert Mugabe
getroffen wurden, welche die Teilung der Macht zwischen ihnen bein-
halten,
dass die Beschwerdeführerin aus F._______, Provinz G._______
stammt, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise vom 5. Februar 2003
gelebt hat (vgl. A20/8, S. 1),
dass sechs Halbgeschwister sowie der Stiefvater der Beschwerdefüh-
rerin in F._______i leben (vgl. A3/20, S. 4 und A26/19, S. 4),
dass ihre Mutter in K._______ lebt, wo sie als Händlerin tätig ist (vgl.
A3/20, S. 4),
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat somit über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei ei-
ner Rückkehr behilflich sein kann,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen 11 Jahre die
Schule besucht hat (vgl. A26/19, S. 5) und somit über eine überdurch-
schnittliche Schulbildung verfügt,
dass es der jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdefüh-
rerin daher möglich sein sollte, sich – nötigenfalls mit anfänglicher Un-
terstützung durch ihre Familie – in ihrer Heimat wieder eine Existenz
aufzubauen, zumal ihr eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den
Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für einen gut
fünfeinhalb jährigen Sohn zu sorgen hat, nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung spricht,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), von der Auferlegung der Kosten aber ab-
zusehen ist, da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 9. Juli 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gewährt wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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