Abtei lung V
E-678/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
angeblich Zimbabwe,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-678/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger angeblich aus
Zimbabwe - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6.
September 2008 mit einem PW nach Südafrika verliess und von Port
Elisabeth mit einem Schiff nach Frankreich reiste,
dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 11. September 2008
in die Schweiz einreiste, wo er am 22. September 2008 im
Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso befragt und am 11. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe mit seinem Grossvater in B._______ gelebt und
sei im Alter von neun Jahren in die USA gegangen, wo er zuerst in
New York und dann in Florida gelebt habe,
dass er zwar ein Zertifikat in (...) erworben habe, jedoch auf seinem
Beruf nicht habe arbeiten können, da er sich nach Ablauf seines
Touristen-Visums in den USA illegal aufgehalten habe und daher
verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei,
dass er am 21. Januar 2008 nach Zimbabwe zurückgekehrt sei mit
dem Gedanken, nach seinen Grossvater zu suchen und für sein Land
etwas zu tun,
dass er am Rande einer Demonstration am 16. April 2008 von der
Polizei auf den Posten mitgenommen und mit einem Messer verletzt
worden sei,
dass man ihm den Pass abgenommen und ihn nach zwei Tagen
freigelassen habe,
dass er am 21. April 2008 zum Posten zurückgekommen sei, um
seinen Pass abzuholen, er jedoch bis am 30. Mai 2008 in Haft
genommen worden sei,
dass er sich nach der Freilassung zur Ausreise entschlossen habe,
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dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 22. September 2008 aufforderte, innert 48
Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und dieser der
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 - eröffnet am 26.
Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verhaftung
anlässlich der Demonstration in B._______ mit der anschliessenden
Wegnahme seines Passes detailliert zu schildern,
dass er zum Ablauf der Freilassung nur gesagt habe, die Polizei habe
ihn einfach freigelassen,
dass er schliesslich nicht in der Lage gewesen sei zu erklären,
inwiefern er gegen das Regime von Mugabe protestiert habe und
immer wieder auf die allgemeine politische Situation ausgewichen sei,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass ferner seine Schilderungen betreffend die Reise von Miami nach
B._______ ohne Zwischenlandung tatsachenwidrig sei, da die
American Airlines keine Direktflüge anbiete und er über entsprechende
Visa für die Passkontrollen in den Transitländern hätte verfügen
müssen,
dass er weiter nicht gewusst habe, wie das Hotel in B._______ heisse,
wo er während zweier Monate logiert haben wolle, und auf welcher
Strasse es sich befinde,
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dass auch seine Reise von Zimbabwe nach Port Elisabeth (Südafrika),
wo er ein Boot bestiegen habe und innerhalb von fünf Tagen in
Frankreich angekommen sei, in dieser Zeitspanne nicht möglich sei,
dass aufgrund dieser Ausführungen der dargelegte Lebenslauf nicht
geglaubt werden könne und auch erhebliche Zweifel an seiner
zimbabwischen Staatsangehörigkeit bestünden,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass sich das BFM aufgrund des Gesagten zwar nicht zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern könne,
dass jedoch, obschon die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen wären, die Untersuchungspflicht ihre Grenzen
an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers finde und
nach ständiger Rechtssprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) es nicht
Aufgabe der Asylbehörde sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des
Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass abschliessend nicht von vornherein gesagt werden könne, der
Wegweisungsvollzug sei unmöglich, weil dem Beschwerdeführer
zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
2. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der
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Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung des Durchgangs-
zentrums C._______ vom 30. Januar 2009 eingereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des vermuteten Heimatlandes Zimbabwe stattgefunden hat, wes-
halb auf den Antrag, allfällige den ausländischen Behörden weiterge-
gebene Personendaten offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach auch auf das in der Beschwerde gestellte Begehren um
und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass seine Angaben zum Reiseweg, wonach er in einem Fischerboot
in fünf Tagen von Südafrika nach Frankreich gereist sein will - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht glaubhaft sind und ein
solches Verhalten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer
wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden
nicht offen legen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als
unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen kurzen Aufenthalt
in Zimbabwe mit der erfolgten Festnahme und anschliessender
Freilassung äusserst vage und unplausible Angaben machte, indem er
weder den Grund für die angebliche Festnahme noch für die
Freilassung angeben konnte,
dass er stereotype und wenig informative Angaben darüber machte,
wie er die Leute ermutigt haben will, gegen Mugabes Regime zu
rebellieren (vgl. A11/13, S.7f),
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet
sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen,
sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der
festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale, insbesondere auch der
Zweifel an der angegebenen Staatsangehörigkeit, weiter bestärken
und zu keiner vom BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass der dargelegte Lebenslauf und auch die pauschalen Aussagen,
nicht zu wissen, ob seine Eltern und der Grossvater noch leben
würden, nicht zu überzeugen vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat -
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
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Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerde-
begehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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