B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-678/2012
X_START
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
E-678/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______-Darfur, verliess gemäss eigenen Angaben sein
Heimatland im Januar 2006 und erreichte am 29. August 2006 die Schweiz
via C._______, wo er sich etwa acht Monate lang aufgehalten habe. Am 4.
September 2006 suchte er in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er gehöre dem Stamm "D._______" und dem Clan " E._______"
an. Er habe sein Heimatland einerseits aufgrund der Ereignisse in Darfur
und andererseits aufgrund seiner politischen Probleme verlassen. Seit
1987 sei er Mitglied der kommunistischen Partei gewesen, sei deswegen
im Jahre 1990 verhaftet worden und zwei Wochen inhaftiert gewesen. Da-
mals habe er sich verpflichten müssen, sich nicht mehr für die Opposition
zu engagieren. Im Jahre 1998 sei er stellvertretender Sekretär der kommu-
nistischen Partei der Region ("secrétaire-adjoint de notre région") gewor-
den. Er habe Versammlungen geleitet und die Jungen ermutigt, die Oppo-
sition zu unterstützen oder ihr beizutreten. Weil er seit dem Jahre 1990 auf
einer Liste der Personen mit Reiseverbot gestanden habe, sei ihm 1999
die Passverlängerung verweigert und sein Pass sei konfisziert worden. Im
Jahre 2003 sei er seiner Stelle als (…) enthoben worden, da er sich dem
Regime nicht untergeordnet und die Opposition unterstützt habe. Mitte Au-
gust 2005 sei er während einer Parteiversammlung zusammen mit ande-
ren Parteimitgliedern verhaftet und inhaftiert worden. Zunächst sei er wäh-
rend zehn Tagen in B._______ festgehalten, gefoltert und zu seinen Unter-
stützungstätigkeiten für die Opposition befragt worden. Danach sei er mit
einem Militärflugzeug in das Gefängnis von F._______ versetzt worden. Im
Oktober 2005 sei ihm – nachdem er aus gesundheitlichen Gründen in ein
Spital gebracht worden sei – die Flucht gelungen. Als sein Bewacher ein-
geschlafen sei, habe er das Spital verlassen und sich mit einem Eisen der
Handschellen entledigt. Mit einem Bus sei er zunächst bis nach G._______
gelangt, wo er drei Tage geblieben sei. Da er aber wegen seiner Flucht aus
dem Gefängnis gesucht worden sei, sei er mit dem Zug nach H._______
weitergereist. Von dort aus sei er mit dem Schiff nach C._______ gelangt,
wo er habe bleiben wollen. Bei einer Demonstration sudanesischer Staats-
angehöriger vor dem Sitz der Vereinten Nationen habe indessen die Polizei
E-678/2012
Seite 3
auf die Demonstranten geschossen und dabei 20 Personen getötet. Da-
nach hätten die (…) Behörden begonnen, sudanesische Staatsangehörige
in ihr Heimatland zurückzuschicken, worauf er (der Beschwerdeführer) sich
zur Weiterreise entschlossen habe. Nach seiner Ausreise aus dem Heimat-
land habe er durch seinen Freund aus Khartoum erfahren, dass seine Fa-
milie von zu Hause vertrieben worden sei. Als Beweismittel reichte er eine
Kopie seiner Nationalitätenbescheinigung zu den Akten.
A.c Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 – gleichentags
eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten auf-
grund widersprüchlicher, unsubstanziierter, tatsachenwidriger und nicht
nachvollziehbarer Angaben nicht den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit.
A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. November
2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
wies das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-6177/2006 vom 5. Oktober 2010 ab. Insbesondere hielt das Ge-
richt fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ver-
haftung im August 2005, der Flucht aus der Gefangenschaft sowie den Um-
ständen seiner Reise aus dem Heimatland in die Schweiz aufgrund mehr-
fach realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft zu er-
achten seien. Weiter falle auf, dass er insbesondere in seinen freien Schil-
derungen nicht in der Lage gewesen sei, hinreichend substanziiert und de-
tailliert über seine politischen Aktivitäten für die kommunistische Partei
Auskunft zu geben, was vor dem Hintergrund seiner offenbar besonderen
Funktion als (…) erstaune. Gerade in Berücksichtigung des Umstands,
dass er gemäss eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung ver-
füge und während 13 Jahren als (…) tätig gewesen sein wolle, wäre zu
erwarten gewesen, dass seine entsprechenden Aussagen differenzierter
und substanziierter ausgefallen wären, zumal sie sich – selbst auf konkrete
Nachfrage – darin erschöpft hätten, dass er Sitzungen geleitet und die Jun-
gen zur Unterstützung der Opposition oder zum Beitritt aufgefordert habe.
Das zum Beleg seiner Parteizugehörigkeit nachgereichte Bestätigungs-
schreiben vermöge an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, da es lediglich
in der Form einer Telefaxkopie vorliege. Zudem bestätige dieses eine an-
gebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim (…) seit 1987, woge-
gen der Beschwerdeführer selber bei den Anhörungen keine solche
(…)mitgliedschaft seit 1987 geltend gemacht habe.
E-678/2012
Seite 4
Als realitätsfremd seien sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu bezeichnen, wie es ihm gelungen sei, aus dem Spital zu flüchten, könne
doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm unter den ge-
geben Umständen eine Flucht nicht derart leicht gelungen wäre.
Sodann enthalte das Dokument "Certificat de nationalité" weder Angaben
zum Geburts- noch zum Herkunfts- oder Wohnort des Beschwerdeführers,
sondern als einzige Angabe den Ausstellungsort des Dokuments. Zudem
könne dieses Dokument bei jeder beliebigen Dienststelle der Generaldirek-
tion für Pässe, Nationalität, Immigration und Identitätskarten beantragt wer-
den, so dass der Beschwerdeführer aus dem Ausstellungsort nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermöge.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht fest, dass die
vom Beschwerdeführer angeführte Heimatregion seit mehreren Jahren
Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges sei. Es herrsche eine Situation
allgemeiner Gewalt und der Vollzug dorthin sei unzumutbar (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 25). Der Beschwer-
deführer stütze sich in Bezug auf den geltend gemachten Herkunftsort ins-
besondere auf die von ihm eingereichte Nationalitätensbestätigung sowie
die eingereichten Geburtsurkunden seiner (…). Gestützt auf die Akten sei
jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Darfur-Re-
gion stamme. Zwar ergebe sich aus dem Dokument, dass dieses im Jahre
1986 in B._______ ausgestellt worden sei, was unter Berücksichtigung obi-
ger Erwägungen aber keinen Beweis für eine tatsächliche Herkunft des
Beschwerdeführers aus B._______ zu erbringen vermöge. Soweit er sich
auf die eingereichten Geburtsurkunden seiner (…) berufe, welche seine
Herkunft ebenfalls belegen würden, sei festzustellen, dass sich den vom
Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen keine Hinweise auf seine
Herkunft aus B._______ entnehmen liessen. Unbesehen der genauen Her-
kunft des Beschwerdeführers stehe ihm aufgrund der bestehenden Nieder-
lassungsfreiheit im Sudan die Möglichkeit offen, sich im Sinne einer inner-
staatlichen Wohnsitzalternative, in einem anderen Teil des Staatsgebietes,
beispielsweis in Khartoum niederzulassen, da ausserhalb von Darfur keine
Situation allgemeiner Gewalt bestehe. Daher erweise sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
B.
Am 16. November 2010 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM ein, legte eine Kopie der
Heimats- und Wohnurkunde sowie eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt
E-678/2012
Seite 5
im Oktober 2010 in B._______, inklusive Übersetzung zu den Akten und
machte neue Gründe geltend: er sei ein aktives Mitglied der sudanesischen
oppositionellen Organisation "Justice and Equality Movement" (JEM) in der
Schweizer-Sektion und nehme regelmässig an Konferenzen, Treffen und
Protestaktionen teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen
Mitgliederausweis der JEM und ein Bestätigungsschreiben dieser Bewe-
gung ein. Ferner wurden den Akten Fotos beigelegt, die den Beschwerde-
führer anlässlich einer Veranstaltung vom (…) zusammen mit I._______
zeigt, (…), einer bekannten Persönlichkeit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten
für die JEM im Visier der sudanesischen Behörden stehe. Es müsse ange-
nommen werden, dass diese Kontakte der sudanesischen Regierung nicht
unbekannt geblieben seien. Durch diese Exilaktivitäten des Beschwerde-
führers seien Nachfluchtgründe entstanden. Gegen Personen, die der Un-
terstützung der JEM verdächtigt würden, würden scharfe Retorsionen der
Regierung, namentlich Festnahme, Folter und unmenschliche Behandlung
drohen. Demnach sei der Beschwerdeführer in Darfur konkret gefährdet.
Zudem habe sich die Lage dort in der letzten Zeit weiter verschlechtert.
B.a Anlässlich der vom BFM veranlassten Anhörung vom 21. Juni 2011 er-
gänzte der Beschwerdeführer, dass er sich im Jahre 2007 in der Schweiz
der JEM angeschlossen habe. In Darfur habe er an Aktivitäten in verschie-
denen Bewegungen mitgemacht. Die JEM-Bewegung versuche den inter-
nationalen Menschenrechtsorganisationen sowie der Öffentlichkeit zu zei-
gen, was sich in Darfur abspiele, und sei aktiv gegen das Regime von Al-
Bashir. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz Mitglied (…) und aus-
serdem Stellvertreter (…). Er denke, die sudanesischen Behörden seien
über seine Tätigkeit informiert, da diese überall Spione hätten, welche sie
über die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland informieren würden.
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 5. Januar 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 29. Februar
2012 zu verlassen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
E-678/2012
Seite 6
Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzu-
heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Folge in der Schweiz Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Der Beschwerde wurden Internetaus-
züge über die Lage in Sudan und Darfur beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne das
Verfahren in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt und wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden
die Akten der Vorinstanz zu Vernehmlassung überwiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2012 beantragte das BFM ohne
weitergehende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese
wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2012 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung sowie Fotos einer Pro-Darfur-Veranstaltung in J._______
vom (…) ein.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 10. April 2012 teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er auch noch Mitglied des Vereins "Darfur Friedens- und Entwick-
lungszentrum" (DFEZ) mit Sitz in der Schweiz sei. Das DFEZ sei eine NGO
ohne Status in der UNO, arbeite aber mit anderen Organisationen zusam-
men, welche auch in der UNO verankert seien. Gleichzeitig wurden Bilder
einer Veranstaltung vom (…) beigelegt, auf denen der Beschwerdeführer
zu sehen sei.
I.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 wurde ein "Certificat Medical" vom 24. März
E-678/2012
Seite 7
2014 über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingereicht.
Demnach leide er unter (…). Es sei von (…) auszugehen.
J.
Mit Eingaben vom 28. November 2014 und 6. Dezember 2014 wurde um
prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht.
K.
Mit einer weiteren Eingabe vom 3. April 2014 (recte: 25. Juni 2015 [Post-
stempel]) wurden zwei Arztzeugnisse vom 2. Oktober 2012 und 9. Mai
2015 eingereicht. Darin werden nebst den psychischen Beschwerden ein
(…) diagnostiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-678/2012
Seite 8
1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
2.
2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesu-
chen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember
2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite
Asylverfahren bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylge-
setz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung
(aAsylG) kommt.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der damals
gültigen Fassung).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
E-678/2012
Seite 9
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS
GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei-
ser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit
suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH,
Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hin-
reichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müs-
sen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten –
und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
E-678/2012
Seite 10
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass exilpolitische Aktivitäten
nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingsei-
genschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass
diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge
hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Mitglied der JEM zu
sein und regelmässig an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen teilzu-
nehmen. Zudem habe er I._______, den (…), getroffen und sich mit diesem
fotografieren lassen. Die blosse Mitgliedschaft in der genannten Organisa-
tion und die Teilnahme an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen ver-
möchten jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Der Be-
schwerdeführer habe zwar angegeben, er sei Stellvertreter (…). Aus den
Akten gehe jedoch nicht hervor, dass er sich in dieser Funktion speziell
exponiert hätte. Es sei vielmehr von einer niedrig profilierten Tätigkeit aus-
zugehen. Die sudanesischen Behörden hätten nur dann Interesse an der
Identifizierung von Personen, wenn diese als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten und das Verhal-
ten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen
der sudanesischen Behörden zu bewirken, weshalb nicht davon auszuge-
hen sei, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
exilpolitisch für die JEM aktiv, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in
den Sudan im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei. So halte er als Mitglied
(…) und Stellvertreter (…) eine wichtige Position inne. Er habe bei der An-
hörung mit seinen präzisen Angaben sein politisches Profil durchaus unter
Beweis gestellt. Dabei handle es sich nicht um eine niedrig profilierte Tä-
tigkeit. Der Konflikt zwischen Regierungstruppen und Rebellen in der Re-
gion Darfur sei nach wie vor in vollem Gange und habe seit den Kämpfen
vom 5. Januar 2012 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage geführt.
Die JEM sei die führende Partei im Darfur-Konflikt und liefere sich heftige
Kämpfe mit den Regierungstruppen. Mit Hinweis auf ein Urteil des BVGer
E-312/2007 vom 29. September 2011 machte er weiter geltend, politisch
und kritisch gegen die Regierung engagierte Menschen würden bei einer
Rückkehr in den Sudan nach langer Abwesenheit an der Grenze festge-
halten und auf ihre politische Tätigkeit überprüft. Die Vorinstanz sei gar
nicht auf den Umstand eingegangen, dass er aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit zu den D._______ zusätzlich gefährdet sei.
5.
E-678/2012
Seite 11
5.1.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für ihn zur Folge hätten.
5.1.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.2 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National
Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu-
schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Op-
position, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten
der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen
Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten
Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den
aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern o-
der verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien wer-
den zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook,
Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, ver-
haftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Re-
gierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt wer-
den. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der
Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen.
Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet
und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Nicht jede
politische Aktivität wird von sudanesischen Personen im Ausland beobach-
tet. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziellen, techni-
schen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung
schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche
Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher
E-678/2012
Seite 12
anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen
von Exilorganisationen herausheben (vgl. Urteil D-7162/2010 vom 29. Ok-
tober 2012 E. 5.1 und die dort angegebenen Quellen).
5.3 Hinweise für die aktuelle Gefährdungslage vor Ort ergeben sich na-
mentlich auch aus BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: "Gemäss
den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesi-
schen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes
NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regie-
rung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur
äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen,
unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten ethnischen Gruppe." Für die nachfolgende Liste der Vorfälle
kann auf S. 17 f. des zitierten Urteils verwiesen werden.
5.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in
seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die
Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) sodann fest, die Situation von po-
litischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es
sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Oppositi-
onspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesellschaft, und Journa-
listen regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festge-
nommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Nicht nur Anführer po-
litischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politi-
schem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten
oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, fest-
genommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allge-
meinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall eines sudanesischen
Asylbewerbers, der bereits vor seinem zweiten Asylgesuch mehrere Jahre
Mitglied der bekannten Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM-Unity) und
der SLM/U war, festgehalten, dass, selbst wenn er kein besonders expo-
niertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine Gefährdung bestehe. So habe
er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, weshalb nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam
geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie
mit der SLM in Verbindung gebracht würden, würden von der sudanesi-
schen Behörden nämlich registriert. Deshalb würden substantielle Gründe
dafür bestehen, dass er Gefahr liefe, bei seiner Rückkehr festgenommen,
befragt und gefoltert zu werden. Somit würde eine Ausschaffung des Be-
schwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen. Der Gerichtshof lässt je-
E-678/2012
Seite 13
doch letztlich offen, ob im Sudan eine Situation allgemeiner Gewalt vor-
liege, in der eine Ausschaffung unabhängig vom Einzelfall immer eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die abstrakten Aussagen des
EGMR entbinden daher nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung.
5.5 In den später ergangenen Urteilen des EGMR wird eine reale Verfol-
gungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht
nur bestätigt, sondern es wird zusätzlich betont, dass sich die Situation seit
dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die oppo-
sitionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g.
Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g.
Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015).
5.6 Im vorliegenden Fall ergibt sich eine ähnliche Konstellation wie im zu-
vor genannten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014. Obschon der Expo-
nierungsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der dokumentierten exilpo-
litischen Tätigkeiten für die JEM als nicht besonders gewichtig bezeichnet
werden muss, hat er doch immerhin die Funktion als Stellvertreter (…) aus-
geübt. Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahre 2007 in der Schweiz der
JEM beigetreten (vgl. Akten BFM B9/7 A15) und hat an verschiedenen Ver-
anstaltungen teilgenommen, was durch die eingereichten Fotos bestätigt
wird. Weiter ist ersichtlich, dass er sich mit exponierten Exilpolitikern wie
I._______, getroffen, mithin persönliche Kontakte mit einem bekannten
Oppositionspolitiker gepflegt hat (vgl. gemeinsames Foto, Beilage B3). So-
dan ist der Beschwerdeführer Mitglied der DFEZ und hat als solcher an
verschiedenen Treffen und Konferenzen teilgenommen ([…]). Bei dieser
Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behör-
den, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer mehrjährigen exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz, auf ihn aufmerksam geworden sind. Die JEM ist
eine der bedeutendsten Rebellenorganisationen im Sudan und wird von
den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Unter diesen Umstän-
den liegt hinreichender Anlass für die Annahme vor, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Sei-
ten des sudanesischen Regimes zu rechnen hat. Da die JEM im Zusam-
menhang mit dem Darfur-Konflikt eine gewisse Legitimation erhalten hat
und zudem die Regierung Al-Bashir diskreditiert wird, ist die Gefährlichkeit
der Bewegung in den Augen der Regierung noch gesteigert worden, was
ein schärferes Vorgehen gegenüber deren Mitglieder ausgelöst hat (vgl.
Small Arms Survey/Human Security Baseline Assessment [HSBA] for Su-
dan and South Sudan,
E-678/2012
Seite 14
min/docs/factsfigures/sudan/darfur/armed-groups/opposition/HSBA-Ar-
med-Groups-JEM). Gemäss Auffassung des EGMR würden Personen, die
der Zugehörigkeit zu einer Rebellenorganisation oder zu deren Unterstüt-
zung verdächtigt würden, von den sudanesischen Behörden verhaftet, ge-
fangen gehalten und misshandelt (vgl. A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13
vom 15. Januar 2015, Ziffer 49). Wichtig erscheint auch, dass der Be-
schwerdeführer als ehemaliger (…) zur Bildungselite gehört und deshalb
von einem erhöhten Gefährdungsprofil auszugehen ist. Schliesslich ist
auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer zur ethnischen Minder-
heit der D._______ gehört. Insgesamt gesehen ist somit im Falle des Be-
schwerdeführers eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu be-
jahen. Diese Gefahr dürfte sich bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise
in den Sudan zeigen, womit kein hinreichender Anlass zur Annahme be-
steht, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalterna-
tive zur Verfügung.
5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen konnte, dies allerdings alleine aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl.
Art. 54 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung in den Sudan erweist sich da-
her wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des
Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als
unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner
Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschen-
rechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen,
soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Die Ziffern 1,
4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Januar 2012 sind aufzuheben. Das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz anzuordnen. Weitergehend ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
E-678/2012
Seite 15
7.1
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist gutzuheissen, zumal die gesetzlichen Vorausset-
zungen dafür gegeben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind somit keine
Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-678/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
4.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: