Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6782/2011
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs);
Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 20. Dezember 2004 in der
Schweiz um Asyl ersuchte und im Wesentlichen geltend machte, seine
Familie sei von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden,
nachdem sein Bruder sich den Guerilla der PKK (Kurdische
Arbeiterpartei) angeschlossen habe,
dass er namentlich vortrug, er sei wegen diesem Bruder von den
türkischen Behörden selbst der PKKMitgliedschaft verdächtigt worden,
dass er – der Beschwerdeführer – jedoch gegen den Waffengebrauch
sei, weshalb er auch keinen Militärdienst absolviert habe (vgl. Akten A7,
S. 9),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Februar 2005 als unglaubhaft begründet abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 21.
März 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 seine Arbeit
aufnahme und dabei alle bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren
übernahm (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 9.
September 2009 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung [der
kantonalen Behörde] vom 24. Juli 2009 unbekannten Aufenthaltes war
und sein damaliger Rechtsvertreter dem Gericht mit Schreiben vom 8.
September 2009 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
verlassen und an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens kein
Interesse mehr habe,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 ein zweites Asylgesuch
einreichte und dabei vortrug, er sei seit 1996 Verantwortlicher "der
Organisation" gewesen (vgl. B13, S. 4),
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dass er von 1997 bis 2004 als PKKGuerilla aktiv am bewaffneten Krieg
beteiligt gewesen sei (vgl. B13, S. 5),
dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens erst im
Beschwerdeverfahrens seine vollständigen Asylgründe vorgetragen habe,
nachdem er nicht gewusst habe, wie die Schweizer Behörden "zu dieser
Sache stehen" würden und die Europäische Union (EU) die PKK in die
Terroristenliste habe aufnahmen wollen (vgl. B13, S. 7),
dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM mit
Verfügung vom 26. August 2011 abgewiesen und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde,
dass das BFM zur Begründung sinngemäss ausführte, die im ersten
Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte PKKtätigkeit
sei aufgrund mehrfacher gravierender inhaltlicher Widersprüche als
nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass diese BFMVerfügung vom 26. August 2011 unangefochten blieb
und daher nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwuchs,
dass gemäss einer Mitteilung [der kantonalen Behörde] der
Beschwerdeführer seit 21. Oktober 2011 unbekannten Aufenthaltes ist,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 und unter
Einreichung der – bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
eingereichten – vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 unterzeichneten
Vollmacht ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hat,
dass dabei darum ersucht wurde, es sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
unzumutbar sei,
dass das auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte
Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, der
Beschwerdeführer habe im Verlauf von telefonischen Gesprächen mit
seiner Mutter erfahren, dass er in der Türkei nach wie vor polizeilich
gesucht werde,
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dass seine Mutter in den vergangenen Jahren mehrmals ihren Wohnsitz
habe wechseln müssen, weil sie von einer Spezialeinheit zur
Bekämpfung des Terrorismus immer wieder aufgesucht und über ihre
beiden Söhne befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter weiter erfahren habe, dass
ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und sein "Fall" auch beim
Büro der nationalen Menschenrechtsorganisation (IHD) aktenkundig
geworden sei,
dass die Einreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht gestellt
wurde, in der Folge aber nichts eingereicht wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 15. November 2011 das
Wiedererwägungsgesuch vom 31. Oktober 2011 abwies, gleichzeitig
festhielt, die BFMVerfügung vom 26. August 2011 sei rechtskräftig und
vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass diese BFMVerfügung vom 15. November 2011 dem
Beschwerdeführer am 16. November 2011 eröffnet wurde,
dass die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers gegen die
BFMVerfügung vom 15. November 2011 Beschwerde einreichte und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren, auf die
"Ausweisung" (recte: Wegweisung) des Beschwerdeführers sei zu
verzichten, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (recte: zu
gewähren) und es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive
–verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) zu gewähren,
dass zur Begründung auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
PKK, die damit verbundene behördliche Suche nach seiner Person, eine
[Erkrankung], auf den Inhalt diverser Telefongespräche mit seiner Mutter
und auf seine Bedürftigkeit verwiesen wurde,
dass zudem vorgetragen wurde, es sei aufgrund der
Identitätskartennummer des Beschwerdeführers dem BFM möglich, die
Verfolgung des Beschwerdeführers zu recherchieren,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 19. Dezember
2011 an die zuständige kantonale Behörde, an das BFM und an die
Rechtsvertreterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3134
VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens seitens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht der Fall
ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG und Art.
37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf eine einlässliche
Instruktion des Beschwerdeverfahrens und auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde, nachdem der Entscheid in der Sache selbst direkt
erfolgen kann,
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dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeantrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM trotz der Mitteilung vom 21. Dezember 2011 betreffend
den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers davon ausgehen
durfte, der Rechtsvertreterin sei der Aufenthalt bekannt, und auf das
Wiedererwägungsgesuch eintrat,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches das Vorliegen neuer
erheblicher Sachverhaltselemente behauptet wird, so dass das BFM
demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung
ausführte, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten und zweiten
Asylverfahren unglaubhafte Aussagen zu seiner Verfolgungssituation
gemacht,
dass diese Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Wiedererwägungsgesuchs keine stichhaltigen, neuen Hinweise für die
von ihm behauptete Verfolgungssituation im Heimatland vorträgt und
keinerlei Beweismittel einreicht, welche seine auf blosse Behauptungen
beschränkte Argumentation stützen würden,
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dass die bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich
zu seinem Verhältnis zur PKK und zu seinen Tätigkeiten innerhalb dieser
Organisation, als widersprüchlich und unsubstanziiert qualifiziert werden
müssen,
dass daher seine Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, die im
Wesentlichen auf der Behauptung beruhen, er werde nach wie vor aus
politischen Gründen und wegen seiner PKKZugehörigkeit behördlich
verfolgt, ins Leere stossen,
dass auch das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen, die
Asylbehörden könnten die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
selbst recherchieren, angesichts der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG unbehelflich bleibt,
dass es nach ständiger Praxis und Rechtsprechung nicht Aufgabe der
Asylbehörden ist, bei fehlenden, konkretisierten Hinweisen seitens des
Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkommt,
dass auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf bestehende
gesundheitliche Probleme nicht weiter konkretisiert oder mit ärztlichen
Berichten untermauert werden, weshalb keine hinreichenden
Anhaltpunkte für ein irgendwie geartetes Wegweisungshindernis
medizinischer Art vorhanden sind,
dass dem BFM sodann bezüglich der Bewertung der Vorbringen, es
handle sich weder um wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen
noch um eine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage,
zuzustimmen ist,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine erheblichen
Vorbringen geltend machen konnte, die zu einer Wiedererwägung hätten
führen müssen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass sich die Beschwerdevorbringen als offensichtlich aussichtslos
erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive –verbeiständung abzuweisen ist,
dass demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: