Abtei lung V
E-6783/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Irak,
alias B._______, Iran,
alias C._______, Iran,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6783/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im
Juli 2003 und gelangte am 30. Juli 2003 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag unter der Identität C._______ um Asyl nachsuchte. Am
6. August 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
Kreuzlingen befragt. Dabei machte er vorweg geltend, er sei
minderjährig. Weiter führte er aus, seine Mutter und sein Bruder hätten
in D._______ islamische und politische Bücher sowie politische
Flugblätter und Artikel gedruckt. Seine Aufgabe sei es gewesen,
jeweils Bücher an fünf Personen weiterzuverteilen. Im Juni/Juli 2003
habe er einige Bücher an E._______ übergeben. Bei seiner Rückkehr
in D._______ hätten ihm seine Mutter und sein Bruder vorgeworfen,
sie verraten zu haben. Er hätte bemerken müssen, dass er anlässlich
der Bücherübergabe von Polizisten beobachtet worden sei. Nach zwei
Stunden habe er D._______ verlassen. Als er wieder zurückgekehrt
sei, habe er mehrere Polizeiautos vor D._______ bemerkt. Er habe
sich in Gefahr gefühlt und sich zu einem Onkel begeben. Da sein
Onkel keinen Kontakt zur D._______ habe herstellen können, habe er
ihm geraten, den Iran zu verlassen.
B.
Am 7. August 2003 führte das Spital F._______ im Auftrag des BFM
eine Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers durch. Die Unter-
suchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren (plus/minus vier
Monate).
C.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 8. August 2003 das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dabei gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe aus Angst in den Iran
zurückgeschickt zu werden, sein Geburtsdatum falsch angegeben. Er
sei am (...) geboren. Sodann hätte er im April 2003 in den Militärdienst
einrücken müssen. Seine Familie habe indes nicht genügend Geld
gehabt, um ihn von der Dienstpflicht freizukaufen.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2003 trat das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute Teil des BFM) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
Seite 2
E-6783/2008
und ordnete deren Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es
die aufschiebende Wirkung. Mangels Anfechtung erwuchs die Ver-
fügung des BFF in Rechtskraft. In der Folge verliess der Beschwerde-
führer die Schweiz nicht.
E.
Im Zusammenhang mit einem im Jahre 2004 vom Beschwerdeführer
eingeleiteten Eheverkündverfahren beim G._______ reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein. Aus den
eingereichten Registerauszügen sowie der Identitätskarte ergab sich,
dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers auf A._______,
lautet und er irakischer Staatsangehöriger ist.
F.
Am 6. Dezember 2004 heiratete der Beschwerdeführer die italienische
Staatsangehörige H._______, welche in der Schweiz über eine
Niederlassungsbewilligung C verfügt. Am 22. Dezember 2004 stellte
die Ehefrau für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug,
welches das I._______ mit Verfügung vom 23. Februar 2005 ablehnte.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das J._______ am 2.
November 2005 ab.
G.
Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2005 Vater der Tochter
K._______.
H.
Am 24. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung. Das I._______ trat am 24. Mai 2006 auf
das Gesuch nicht ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer
mehrfach erfolglos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert.
I.
Am 13. Juli 2006 erliess das I._______ eine Ausgrenzungsverfügung
gemäss Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Die
dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde hiess das
L._______ mit Entscheid vom 27. Juli 2006 gut. Das Bundesgericht
hiess die vom BFM wiederum dagegen eingereichte Beschwerde mit
Urteil vom 23. Januar 2007 gut und bestätigte die Verfügung des
I._______ vom 13. Juli 2006.
Seite 3
E-6783/2008
J.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Wiedererwägung des
Entscheids vom 13. August 2003 und um vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. Zur Begründung führte er an, gemäss der aktuell geltenden
Praxis werde die Wegweisung in den kurdischen Teil des Iraks nicht
vollzogen. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers bestehe
keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit.
K.
Am 15. Januar 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Herkunftsanalyse durch. Dabei gelangte der Gutachter zum Schluss,
dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner geographischen
Kenntnisse und seines sozio-ethnischen Hintergrundes definitiv um
eine M._______ sprechende Person aus dem Nordirak handle, die
längere Zeit im Iran gelebt habe.
L.
Mit Urteil vom 6. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von
seiner Ehefrau H._______ geschieden.
M.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, sein Mandant beabsichtige die Schweiz frei-
willig zu verlassen.
N.
Am 23. Februar 2007 zog der Beschwerdeführer bei der N._______
sein Asylgesuch zurück und meldete sich für das
Rückkehrhilfprogramm Irak an.
O.
Am 26. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit, dieser wolle von einer Ausreise in den Heimatstaat ab-
sehen und den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter dem
BFM mit, der Beschwerdeführer stehe unter erheblichem psychischen
Druck und sei deshalb in Bezug auf das Asylverfahren nicht
urteilsfähig gewesen.
P.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 forderte das BFM den Rechtsver treter
Seite 4
E-6783/2008
des Beschwerdeführers auf, darzutun, inwiefern sein Mandant urteils-
unfähig sei beziehungsweise gewesen sei, als er das Asylgesuch
zurückgezogen habe. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundes-
verwaltungsgericht am 16. März 2007 ein ärztliches Zeugnis von
Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 16. März 2007 ein. Darin diagnostizierte der Arzt beim Be-
schwerdeführer das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungs-
störung mit einer mittelgradigen depressiven Reaktion.
Q.
Am 7. Juli 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei in
P._______ bei Q._______ (Provinz Dohuk, Irak) geboren. Im Jahre
1988 sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Nach dreizehn
Jahren seien sie in den Irak zurückgekehrt und hätten in R._______, in
einer provisorischen Unterkunft für Rückkehrer gelebt. Im Sommer
2001 sei er mit S._______, einem Cousin väterlicherseits, mit dem
Auto im Nordirak unterwegs gewesen. Unter anderem hätten sie
T._______, einen Cousin seines Vaters, und dessen Familie in
U._______ besucht. Eines Nachmittags, als er sich mit S._______ im
Freien aufgehalten habe, hätten sie in der nahe gelegenen Burg,
welche von mehreren mit ihnen verwandten Familien bewohnt werde,
zwei Explosionen sowie Schüsse gehört. Umgehend hätten sie sich
zur Burg begeben. Dort hätten sie feststellen müssen, dass Verwandte
seines Vaters mütterlicherseits die Familie von T._______ angegriffen
habe. Als V._______, ein Sohn von T._______, gesehen habe, dass
sein Vater bei den Streitereien schwer verletzt worden sei, sei dieser
auf das Dach gestiegen und habe eine Handgranate in den Hof
geworfen. Es habe zwei Tote und rund 15 Verletzte gegeben.
Zusammen mit S._______ habe er, der Beschwerdeführer, den am
Kopf und im Gesicht schwer verletzten T._______ ins Spital gebracht.
Dort sei S._______ verhaftet worden. Er selbst habe sich einer
Festnahme entziehen können. Umgehend habe er sich zu seinem
Vater begeben und diesem mitgeteilt, T._______ sei getötet worden.
Mit dieser - wie sich später herausgestellt habe - falschen Mitteilung
habe er einen grossen Fehler begangen. Sein Vater sowie die übrigen
Anwesenden hätten zur Kalaschnikov gegriffen und sich auf den Weg
nach U._______ begeben, um Blutrache zu üben. Auf dem Weg
dorthin seien seine Verwandten indes von den nordirakischen
Sicherheitskräften angehalten worden. In der Folge habe er sich an
verschiedenen Orten im Iran aufgehalten, bis er wieder in den Irak
Seite 5
E-6783/2008
zurückgekehrt sei. Von einem Onkel habe er erfahren, dass die
Verwandten des Onkels mütterlicherseits nun an ihm Blutrache
nehmen wollten. Er sei deshalb zunächst mit Hilfe seines Vaters und
eines Onkels in die Türkei und danach allein weiter nach Griechenland
gereist. Dort sei er während über einem Monat wegen illegalen
Aufenthalts inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er von zwei
Männern der Gegenpartei aufgespürt und mit einer Flasche am Kopf
verletzt worden. Bei einer Rückkehr in den Irak würden ihn einerseits
die irakischen Sicherheitsbehörden verhaften, andererseits drohe ihm
Blutrache. Wegen seiner seinerzeitig falschen Meldung betreffend den
Tod von T._______ wünsche sein Vater keinen Kontakt mehr mit ihm.
Schliesslich könne er die Schweiz nicht verlassen, weil seine Tochter
hier lebe.
R.
Nach Durchsicht der Akten des vom Beschwerdeführer in seinem
Asylverfahren erwähnten Cousins V._______, gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den aus dem bei-
gezogenen Dossier gewonnenen Erkenntnissen. Innert der an-
gesetzten Frist antwortete dieser am 25. Juni 2007.
S.
Mit Verfügung vom 29. September 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
T.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu ge-
währen.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 trat der Instruktions-
richter auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung nicht ein, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
Seite 6
E-6783/2008
172.021) ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am
18. November 2008 fristgerecht.
V.
Mit Schreiben vom 19. November 2008 gab der Beschwerdeführer -
jeweils in Kopie - drei Schreiben der Amtsvormundschaft W._______
vom 19. November, 12. Januar 2007 2008, 2. August 2006 sowie ein
Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2007 betreffend die Neben-
folgen der Ehescheidung sowie die Niederlassungsbewilligung C
seiner Tochter zu den Akten.
W.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 27. November 2008
die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2008 stellte der
Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
X.
Auf telefonische Veranlassung des Instruktionsrichters reichte die
Amtsvormundschaft X._______ einen Bericht vom 25. Juni 2010
betreffend der Wahrnehmung des Besuchsrechts des Beschwerde-
führers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 7
E-6783/2008
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 ein erstes
Asylverfahren durchlaufen, in welchem er sich als iranischer Staats-
angehöriger ausgegeben und andere Vorbringen als im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht habe. Erfahrungsgemäss würden jedoch
Seite 8
E-6783/2008
tatsächlich verfolgte Personen den massgeblichen Sachverhalt bei der
ersten sich bietenden Gelegenheit geltend machen, zumal sie keinen
Anlass hätten, Asylvorbringen zu erfinden, wenn sie eigene valable
Asylgründe hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine
irakische Identität erst im Zusammenhang mit der Verheiratung mit
einer in der Schweiz niedergelassenen Italienerin offen gelegt und das
zweite Gesuch mit der vorliegenden Begründung erst gestellt habe,
nachdem die kantonalen Behörden die Erteilung einer ausländerrecht-
lichen Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hätten.
Weiter führte die Vorinstanz aus, aus den beigezogenen Akten des
Cousins V._______ sei ersichtlich, dass es am 6. September 2001 in
U._______ zu einer Familienfehde mit zwei Toten und mehreren Ver-
letzten gekommen sei. Indes würden jegliche Anhaltspunkte oder Be-
weismittel dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer in direkter Weise
mit den Geschehnissen oder der Fehde in Zusammenhang stehe.
Entsprechend habe sich er auch anlässlich der Bundesanhörung ge-
äussert. Vorliegend werde die Existenz einer Familienfehde nicht be-
stritten. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerde-
führer durch die Blutrache gefährdet sein soll, zumal es mit Sicherheit
näher stehende und in den Vorfall direkt verwickelte Familienmitglieder
gebe, die im Irak verblieben seien. Was sodann die angeführte Ver-
folgung durch Verwandte in Griechenland anbelange, so sei dieses
Vorbringen wenig plausibel. Namentlich stehe der geltend gemachte
Aufwand nicht im Verhältnis zum blossen Zusammenschlagen des
Beschwerdeführers, wenn an ihm tatsächlich Blutrache hätte verübt
werden sollen. Überdies fehle diesem Vorbringen auch die innere
Logik. Da der Beschwerdeführer indes jeglichen Einbezug in den Vor-
fall verneine, sei nicht einsehbar, weshalb sich seine Verwandtschaft
nebst dem Haupttäter gerade auf ihn fixieren sollte, nachdem er an-
lässlich der Tat gar nicht anwesend gewesen sei. Ferner mache der
Beschwerdeführer geltend, auch die nordirakischen Sicherheits-
behörden würden ihn inhaftieren wollen. Dies sei indes insofern reali -
tätsfremd, als der Beschwerdeführer laut seinen Angaben an den
Auseinandersetzungen gar nicht beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus
sei den Akten des Cousins zu entnehmen, dass die nordirakischen
Behörden gegen diejenigen Personen, bei denen sie von einem
Verschulden ausgegangen seien, Gerichtsverfahren durchgeführt
hätten - selbst in deren Abwesenheit. Der Beschwerdeführer fungiere
indes nicht unter diesen Personen. Im Übrigen habe er auch kein
Beweismittel eingereicht. Aus diesen Gründen seien seine
Seite 9
E-6783/2008
Befürchtungen, sowohl vor einer Blutrache durch die Verwandten als
auch vor einer Inhaftierung durch die Behörden, nicht glaubhaft.
Schliesslich stellte das BFM noch fest, dass sich der Beschwerde-
führer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedlich geäussert habe. Insbesondere habe er unvereinbare An-
gaben zu seinen Aufenthalten nach dem 6. September 2001 gemacht.
Einerseits habe er angegeben, nach dem Vorfall in den Iran gegangen
und Anfang 2002, im Winter, in den Irak zurückgekehrt zu sein.
Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, er sei Anfang 2002 in den
Iran gegangen und bis zum Sommer 2002 dort geblieben. Angesichts
dessen, dass die Modalitäten einer illegalen Reise zwischen dem Iran
und Irak im Winter sehr beschwerlich und einprägsam seien, sei nicht
einzusehen, wie der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Rückkehr
innerhalb derselben Anhörung unterschiedlich angeben könne.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch unterschiedlich zu
seinen Aufenthaltsorten im Irak geäussert. Gemäss der ersten Version
habe er sich mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Zelt in
R._______ aufgehalten. Laut den späteren Angaben seien die Eltern
kurz nach dem Vorfall vom 6. September 2001 nach X._______
gezogen, und er habe sich nach der Rückkehr aus dem Iran in
Z._______ versteckt. Auch die Angaben zur Weiterreise in die Schweiz
würden nicht der kalendarischen Realität entsprechen.
Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerde-
führer am 15. September 2001 in Dohuk einen Nationalitätennachweis
habe ausstellen lassen. Dazu führte sie aus, wäre der Beschwerde-
führer aufgrund des Vorfalles vom 6. September 2001 tatsächlich der
geltend gemachten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen und
bereits in den Iran ausgereist, wäre weder davon auszugehen, dass er
es zu diesem Zeitpunkt für nötig erachtet hätte, sich einen solchen
Ausweis ausstellen zu lassen, noch dass er das damit verbundene
Risiko einer Festnahme auf sich genommen hätte. Diese Unstimmig-
keit habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs nicht aufzulösen vermögen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, im Zeitpunkt der Ein-
reichung des ersten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer knapp
18 Jahre alt und deshalb unerfahren gewesen und habe sich deshalb
auf Anraten seines Bruders zu falschen Angaben verleiten lassen.
Diese Vorgehensweise habe er nachträglich bereut und die „ganze
Seite 10
E-6783/2008
Geschichte auch richtig gestellt“. Weiter verkenne das BFM vorliegend
die soziokulturellen Verhältnisse im Irak. Es treffe zwar zu, dass der
Beschwerdeführer nicht direkt am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei,
aber er sei umgehend zum Tatort geeilt und habe sich insoweit ein-
gemischt, als er Verletzte ins Spital transportiert habe. Dass der Be-
schwerdeführer sodann in Griechenland von seinen Verfolgern nicht
getötet worden sei, sei ausschliesslich auf den Umstand zurückzu-
führen, dass die übrigen Besucher ihn aus dem Lokal in Sicherheit
gebracht hätten. Sodann sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Herbst 2001 in den Iran gegangen und im darauf folgenden Winter in
den Irak zurückgekehrt sei. Er sei in R._______ stationiert gewesen.
Dann sei er mit seinen Eltern nach X._______ gezogen, wo er sich nur
sehr kurz aufgehalten habe. Im Übrigen würden diese Vorkommnisse
über sechs Jahre zurückliegen, mithin könne sich der
Beschwerdeführer nicht genau erinnern, was ihm deshalb nicht
angelastet werden dürfe.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und verweist zur Klärung des
ihm vom BFM vorgehaltenen unglaubwürdigen Aussageverhaltens auf
sein im Zeitpunkt der Einreise jugendliches Alter. Diesem Erklärungs-
versuch ist entgegenzuhalten, dass für eine tatsächlich verfolgte
Person unabhängig von ihrem Alter in keiner Weise eine Veranlassung
besteht, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch einzuleiten und
nicht zugetragene Asylvorbringen geltend zu machen. Insoweit vermag
der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf sein jugendliches Alter,
seine Unerfahrenheit und den schlechten Rat seines Bruders die vom
BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
auszuräumen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Berück-
sichtigung der soziokulturellen Verhältnisse vorliegend dazu führen
würden, dass von einem Zusammenhang zwischen dem Beschwerde-
führer und den Geschehnissen beziehungsweise der Familienfehde
ausgegangen werden könnte. Im Übrigen unterlässt der Beschwerde-
führer diesbezüglich jegliche klärende Ausführungen. Im Weitern hat
das BFM zu Recht festgestellt, dass aufgrund der beigezogenen Akten
des Cousins V._______ weder Anhaltspunkte noch Beweismittel dafür
vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer der
geltend gemachten Familienfehde ist. Dementsprechend hat der Be-
schwerdeführer auch bis heute keine Beweismittel beigebracht, welche
die von ihm geltend gemachten Vorbringen belegen würden. Ferner
vermag er mit dem Wiederholen seiner Aussagen im Zusammenhang
Seite 11
E-6783/2008
mit dem angeblichen Überfall in Griechenland die vom BFM ge-
äusserten diesbezüglichen Zweifel nicht auszuräumen. Vielmehr ist mit
der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass es in keiner Weise nach-
vollziehbar ist, dass zwei Verwandte, die am Beschwerdeführer Blut-
rache nehmen wollen, diesem vom Irak über die Türkei nach
Griechenland folgen, um ihn dort lediglich mit einer Flasche zu
schlagen. Ein solches Verhalten ist schlichtweg als nicht plausibel zu
bewerten und daher nicht glaubhaft. Was die zeitlich widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Wiedereinreise in den
Iran und die Rückkehr in den Irak anbelangt, so vermag er diese Un-
stimmigkeit mit dem Hinweis, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre
vergangen seien, nicht aufzulösen. Eine illegale Reise vom Iran in den
Irak ist sowohl im Winter als auch im Sommer beschwerlich, mithin
würde sie in jedem Fall ein einprägendes und somit nicht leicht ver-
gessliches Ereignis für den Betroffenen darstellen.
Im Weiteren sind noch Verhaltensweisen des Beschwerdeführers an-
zuführen, die offensichtlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-
bringen, aber auch gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit
sprechen. So hat der Beschwerdeführer seine irakische Identität erst
im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens offen gelegt. Ferner hat er
sich am 6. Juni 2005 in Genf einen neuen irakischen Reisepass aus-
stellen lassen und sich damit freiwillig unter den Schutz seines
Heimatstaates gestellt. Weiter hat er die als „Wiedererwägungs-
gesuch“ bezeichnete, und vom BFM in der Folge als zweites Asyl-
gesuch entgegengenommene, Eingabe erst eingereicht, nachdem das
Familiennachzugsgesuch sowie das Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung von den kantonalen Behörden abgelehnt wurden.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 nach
einer von ihm gewünschten Vorsprache beim N._______ sein
Asylgesuch zurückgezogen, mit der Begründung, er wolle so rasch als
möglich in den Irak zurückkehren. Dabei hat er freiwillig die Formulare
für das Rückführungsprogramm ausgefüllt. Dieses Verhalten lässt
offensichtlich darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer von
seinem Heimatstaat nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt fühlt.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Glaub-
haftigkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, in-
wiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann
Seite 12
E-6783/2008
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am
Schluss auf Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Rechts abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Wegweisung wird hingegen nicht verfügt, wenn eine asyl -
suchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.3 Ferner wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn eine asyl -
suchende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung hat und ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen
kantonalen Ausländerbehörde hängig ist. Ist diesbezüglich ein grund-
sätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu be-
jahen, fällt die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und
damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit
der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die
zuständige ausländerrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, hat das BFM nach Ab-
lehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen be-
ziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM an-
geordnete Wegweisung aufzuheben, sofern die Asylbehörde gestützt
auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asyl-
suchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im
ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch bereits rechtskräftig
entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben
sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Weg-
Seite 13
E-6783/2008
weisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101.) zu befassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d,
9 - 11, 12b und c sowie 14a).
5.4 Vorliegend hat das I._______ im Rahmen des Gesuchs um
Familiennachzug der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in
erster Instanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hat das J._______ mit
Departementsverfügung vom 2. November 2005 abgewiesen. Im
Entscheid hat sich das Departement auch ausführlich mit Art. 8 EMRK
auseinandergesetzt. Auf ein zweites Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist die zuständigen
kantonale Behörde sodann am 24. Mai 2006 nicht eingetreten. Damit
hat die zuständige kantonale Behörde bereits zweimal rechtskräftig
über ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den
Beschwerdeführer entschieden. Demzufolge hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der nachfolgenden Prüfung der
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr mit Art. 8 EMRK
zu befassen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 14
E-6783/2008
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit -
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren vermag
der Beschwerdeführer, wie bereits vorstehend dargelegt, bei der
Seite 15
E-6783/2008
Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die
zuständigen kantonalen Behörden bereits zweimal einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
rechtskräftig verneint haben. Insoweit erübrigt es sich auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
Einzig ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits im Zeitpunkt der
Ehescheidung das väterliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers
geregelt wurde, für den Fall, dass er sich nicht mehr in der Schweiz
aufhält. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis
davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden
müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten
Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen
oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.).
Seite 16
E-6783/2008
6.4.3 Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat
sich seit Publikation des erwähnten Urteils im Frühling 2008 nicht
wesentlich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von
Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl.
dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan
Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage
im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael
Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August
2008, Ziff. 3.1, S. 9). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht
von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen (vgl. Unhcr, Note on the Continued Applicability of the April
2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicher-
heitslage im Nordirak vermögen demnach nicht zu überzeugen.
6.4.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer
geltend, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil er dort über kein
Beziehungsnetz verfüge. Insbesondere sei sein Vater, aber auch seine
ganze Verwandtschaft, gegen ihn.
Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerde-
führer stammt ursprünglich aus Dohuk (Provinz Dohuk). Im Jahre 1988
flüchtete er zusammen mit seiner Familie in den Iran. Nach 13 Jahren
(2001) kehrte er mit seiner Familie in den Irak zurück und verbrachte
dort - mit Unterbrüchen - einige Zeit bis zur Ausreise in die Schweiz.
Wie vorstehend dargelegt, bestehen erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Familien-
fehde und insoweit auch am fehlenden Beziehungsnetz. Diese Zweifel
werden vorliegend dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen eigenen Angaben von seinem Vater und einem Onkel
väterlicherseits nach dem angeblichen Vorfall im Sommer 2001 bei
seiner Ausreise in die Türkei begleitet wurde (vgl. A22, S. 2). Sodann
war ihm ein Cousin väterlicherseits bei der Beschaffung der Unter-
lagen für die Eheschliessung hier in der Schweiz behilflich (vgl. A22, S.
15). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Familien-
fehde lediglich mit einem engen Kreis der Verwandtschaft väterlicher -
seits des Beschwerdeführers bestehen soll. Vor diesem Hintergrund ist
Seite 17
E-6783/2008
entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht von einem
bestehenden Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion auszugehen,
auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Angesichts
seines Alters sowie seiner in der Schweiz gewonnenen Berufs-
erfahrungen als Küchengehilfe ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Heimat auch in den Arbeitsmarkt
integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen grundsätzlich nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Be-
schwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen
als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue
Existenz aufzubauen.
6.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten.
6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der zuständige Kanton mit Zustimmung
des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Be-
schwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens frei, sich insoweit an die zuständige kantonale Behörde zu
wenden.
Seite 18
E-6783/2008
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und und mit dem am 18. November 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
E-6783/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 20