Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6783/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August
2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 5. April 2010 und reiste am 7. April 2010 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Nach der
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen vom 15. April 2010 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 22. Juli 2010 fand eine direkte
Anhörung durch das BFM statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Provinz D._______. Er habe seit zwei Jahren gelegentlich
Kontakt zu einem Kommandanten einer Gruppe der PKK-Guerilla
gehabt. Am 1. März 2010 sei er dieser Guerilla-Gruppe beigetreten und
mit dieser in die Berge gegangen. Da die Lebensbedingungen der
Guerilla schwerer gewesen seien als er sich vorgestellt habe, sei er
nach zwei Wochen, am 15. März 2010, aus deren Camp zu einer in
einem nahegelegenen Dorf wohnhaften Verwandten geflohen. Von dort
habe er seinen Bruder kontaktiert, welcher seine Ausreise organisiert und
bezahlt habe. Am 18. März 2010 sei er nach Istanbul gegangen, von wo
aus er am 5. April 2010 in Begleitung eines Schleppers mit einem von
diesem beschafften Reisepass per Flugzeug nach Italien und von dort per
Zug in die Schweiz gereist sei. Er befürchte im Falle der Rückkehr in die
Türkei einerseits von den Guerilla aufgrund seiner Flucht wegen Verrats
bestraft zu werden, und werde andererseits von den staatlichen
Sicherheitskräften gesucht. Um allfälligen Repressalien durch die
Sicherheitskräfte zu entgehen, habe seine Familie den Dorfvorsteher
über seinen Beitritt zu den Guerilla in Kenntnis gesetzt. Dieser habe in
der Folge die Behörden darüber informiert. Am 3. März 2010 hätten die
Behörden bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt und
alle seine Dokumente beschlagnahmt.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2010 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von
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Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So sei die angeblich vom Schlepper
beschaffte Identitätskarte am 1. März 2010 – mithin vor der angeblichen
Hausdurchsuchung sowie vor dem Entschluss zur Flucht – ausgestellt
worden. Zudem habe er divergierende Aussagen zur Anzahl der
beschlagnahmten Dokumente sowie zur Dauer der ihm drohenden
Haftstrafe und dem Datum der Ankunft in Istanbul gemacht. Seine
Ausführungen zu seinem Beitritt zu den Guerilla seien oberflächlich,
inkongruent und realitätsfern ausgefallen. Insbesondere würden seine
Schilderungen des Gesprächs mit dem Guerilla-Kommandanten sowie
der Lebensbedingungen der Guerilla vage und undifferenziert wirken und
seien daher als unglaubhaft zu bewerten. Im Weiteren würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Zudem würden weder die allgemeine Situation in der Türkei noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über
eine gute Ausbildung sowie ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur
vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung. Falls keine Kassation erfolge, sei eine angemessene
Beweismittelfrist einzuräumen, eine ergänzende Befragung
durchzuführen sowie eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben.
Eventualiter sie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das
Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchgremiums, welches am
Entscheid des Gerichts mitwirke. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das zuständige
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Spruchgremium mit, und forderte ihn zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und beantragte ferner, es sei sein in der Schweiz wohnhafter Bruder
E._______ einzuvernehmen, eventualiter eine Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des
Amts (…) B._______ vom 8. Oktober 2010, ein Schuldiplom sowie eine
Bestätigung der Anmeldung an der Universität, jeweils in Kopie inklusive
Übersetzung, zwei Fotos sowie einen im Internet publizierten Artikel
inklusive Übersetzung, einen Auszug aus dem Eintrag in
zum Stichwort „Hêzên Parastina Gel“ sowie eine Kopie
des Ausländerausweises seines Bruders ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Hinweis auf
die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und räumte dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des
verlangten Kostenvorschusses ein.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2010 ein und ersuchte um Wiedererwägung derselben
hinsichtlich der gestellten Beweisanträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des
Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist.
Es ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzustellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen zweiwöchigen Aufenthaltes bei einer Gruppe der PKK-
Guerilla und der Flucht aus deren Lager als unsubstanziiert und realitätsfremd zu erachten sind.
Insbesondere erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Guerilla wegen deren
unerwartet harten Lebensumständen verlassen, und sein Beitritt zu diesen sei ein seiner Jugend
zuzuschreibender Fehler gewesen, nicht nachvollziehbar, zumal er nach eigenen Angaben vorgängig
Kontakt zum Anführer dieser Guerilla-Gruppe sowie einem weiteren Mitglied derselben, F._______, hatte
und ihm die im Falle der Flucht drohende gravierende Bestrafung durch die PKK wegen Verrats bekannt
war. Eine derart leichtfertige Entscheidung ist zudem auch mit dem nicht mehr jugendlichen Alter des
Beschwerdeführers sowie seiner Darstellung auf Beschwerdeebene, er habe seit Jahren in einem der PKK
nahestehenden Umfeld gelebt und sich mit den Ideen des kurdischen Widerstands auseinandergesetzt,
nicht zu vereinbaren.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 und den
ergänzenden Eingaben vom 19. Oktober 2010 und 8. November 2010 sowie die von ihm eingereichten
Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere ist die Rüge, die von
der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu verschiedenen Punkten
(Ausstellungsdatum der eingereichten Identitätskarte, Dauer der drohenden Strafe, Anzahl der
eingezogenen Dokumente, Datum der Ankunft in Istanbul, Abschluss der Ausbildung) erwiesen sich bei
sorgfältigem Aktenstudium als unhaltbar, und es könne aus der erstellten Glaubhaftigkeit seiner
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diesbezüglichen Ausführungen auf seine generelle Glaubwürdigkeit geschlossen werden, nicht
stichhaltig. Die vom Bundesamt beanstandeten Widersprüche betreffen nur nebensächliche Punkte der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Selbst wenn dieser die diesbezügliche Argumentation der
Vorinstanz allenfalls zu entkräften vermöchte, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die oben
dargelegte offenkundige Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Elemente seiner Asylvorbringen
umzustossen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe seinen mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Bruder E._______ bei Hilfsdiensten für die PKK
unterstützt, muss im Übrigen als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet werden, hat er doch im
vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend gemacht. Schliesslich haben auch die
vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel keinen direkten Bezug zu den nach seiner
Darstellung verfolgungsrelevanten Umständen und sind daher nicht geeignet, deren Glaubhaftigkeit
darzutun. Namentlich vermag der eingereichte Internetartikel betreffend die Beerdigung des PKK-
Aktivisten F._______ weder zu belegen, dass der Beschwerdeführer diese Person gekannt hat, noch
dass er zusammen mit ihm bei den Guerillas war. Im Weiteren kann angesichts der geschilderten klaren
Unglaubhaftigkeitselemente in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden, dass die vom
Beschwerdeführer geforderten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen bei der Beurteilung des
vorliegenden Verfahrens zu keinem anderen Entscheid führen würden. Demzufolge sind die
entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers (ergänzende Anhörung, Botschaftsabklärung,
Befragung seines in der Schweiz wohnhaften Bruders, Einräumung einer Frist zu Einreichung weiterer
Beweismittel) abzuweisen, weshalb kein Anlass besteht, widererwägungsweise auf die
Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 zurückzukommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise
zu befürchten hatte, beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Es erübrigt
sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
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7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über
eine gute Schuldbildung sowie über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, welches ihm die Reintegration
erleichtern wird.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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