Abtei lung V
E-6786/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
unbekanntes Land,
[...], [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6786/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2010
B_______, Sudan, verliess, mit dem Auto zirka am 10. Juli 2010 die
Grenze zu Libyen überquerte, per Boot ungefähr am 24. Juli 2010
Italien erreichte, wo er mit dem Zug nach Mailand gelangte, und mit
dem Auto am 25. Juli 2010 in die Schweiz einreiste,
dass er am 26. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des
Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, aufgefordert wurde, innert
48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten (vgl. A3/1; irrtümlich datiert auf den 26. August 2010),
dass der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen am 19. August 2010
zur Person befragt und am 3. September 2010 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei eritreischer Staatsangehöriger aus C_______ und habe sich im
Alter von fünf Jahren, nachdem sein Vater – als der Beschwerdeführer
zwei Jahre alt gewesen sei – im Krieg getötet worden war, mit seiner
Mutter in den Sudan begeben,
dass seine Mutter ihr Heimatland verlassen habe, weil sein Vater Mit-
glied der Opposition oder der Regierung gewesen sei,
dass seine Mutter ihm – ohne einen Grund anzugeben – gesagt habe,
falls er nach Eritrea zurückkehre, würde man ihn dort umbringen,
dass man ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea sicher vor-
werfen würde, er übe die selben Tätigkeiten wie sein Vater aus,
dass in jüngster Zeit alle Eritreer, welche keine Papiere hätten, von
den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert werden würden,
dass er zwar nie irgendwelche Papiere besessen habe und wiederholt
von den Behörden kontrolliert worden sei, er sie jedoch stets durch
Geldzahlungen korrumpiert habe,
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dass aber nicht alle Beamten bestechlich seien und er deshalb be-
fürchte, nach Eritrea verbannt zu werden,
dass er ferner nicht sein Leben lang sein gespartes Geld den Be-
hörden geben wolle,
dass seine Mutter im [...] 2010 nach Eritrea deportiert worden sei,
worauf er aus Angst, auch nach Eritrea ausgeschafft zu werden, den
Sudan verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2010 – gleichentags
eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung und den
Vollzug anordnete, wobei er die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er behauptet habe, nie irgendwelche Ausweispapiere besessen
zu haben und ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen vom Sudan
bis in die Schweiz gelangt zu sein,
dass diese Darlegung der Umstände realitätsfremd sei und somit nicht
zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerdeführer auf seiner
Reise vom Sudan in die Schweiz mehrere Länder durchquert habe,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seinen Reiseweg durch-
wegs ohne Substanz dargelegt habe und seine Unkenntnis in keiner
Weise plausibel erscheine,
dass er namentlich weder in der Lage gewesen sei, Ortschaften
seines Reisewegs im Sudan zu nennen, noch anzugeben, wo er die
Grenze nach Libyen überquert habe,
dass auch seine geltend gemachte eritreische Herkunft nicht glaubhaft
erscheine und somit bereits aufgrund dieses Umstandes zwingend zu
schliessen sei, dass er nicht fähig sein werde, seine behauptete eri -
treische Staatsangehörigkeit mit tauglichen Ausweisen zu belegen,
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dass er zwar geltend mache, er sei eritreischer Staatsangehöriger vom
Stamm der D_______, jedoch keinerlei Kenntnisse bezüglich Eritrea
habe und auch nichts über seine geltend gemachte Ethnie zu be-
richten wisse,
dass er, obwohl er in C_______ geboren sei und fünf Jahre dort gelebt
haben will, weder wisse, ob er in der Stadt oder in der Umgebung von
C_______ gewohnt habe, noch zu welcher Provinz die Stadt gehöre,
dass der Beschwerdeführer auch nichts über die Laufbahn seines
Vaters in Eritrea berichten könne,
dass er über die Beweggründe seiner Mutter, weshalb sie dazumal mit
ihm Eritrea verlassen habe, weder konkrete noch konsistente Angaben
habe machen können,
dass diese Unkenntnis über wichtige biographische Gegebenheiten
und Lebensbereiche in keiner Weise plausibel erscheine und die Er-
klärung, seine Mutter habe nicht mit ihm darüber sprechen wollen, als
reine Schutzbehauptung zu werten sei,
dass seine eritreische Herkunft nicht glaubhaft sei und somit auch
seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner allfälligen Deportation
vom Sudan nach Eritrea jeglicher Grundlage entbehren würden,
dass bezeichnenderweise seine Ausführungen hierzu auch aus-
nahmslos vage und zudem widersprüchlich seien,
dass er im EVZ ausgeführt habe, seine Mutter habe ihm gesagt, er
würde bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea getötet werden,
dass er aber den Grund hierfür nicht wisse, da ihm seine Mutter keine
weiteren Informationen gegeben habe,
dass er anlässlich der Anhörung vor dem BFM ausgesagt habe, seine
Mutter habe dazumal Eritrea verlassen, weil sein Vater Mitglied der
Opposition oder der Regierung gewesen sei,
dass er an späterer Stelle in der Anhörung wiederum behauptet habe,
sei Vater sei ein angesehenes Mitglied der Opposition in Eritrea ge-
wesen und man würde ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
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sicher vorwerfen, dass er die gleichen Aktivitäten wie sein Vater
ausübe,
dass das BFM zum Schluss kam, die eritreische Herkunft des Be-
schwerdeführers und seine Vorbringen seien als Konstrukt zu werten,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2010 (Da-
tum des Poststempels: 20. September 2010) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei be-
antragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzu-
heben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt -
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
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weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8, E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen jeweils ausgesagt
hat, er habe in seinem Leben weder einen Reisepass noch eine Identi-
tätskarte besessen,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich aus-
führt, er habe keine Papiere, weil er bereits als Kind Flüchtling ge-
wesen sei und auch die Mutter keine gehabt habe,
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dass er sodann lediglich seine frühere Aussage wiederholt, durch eine
grosse Wüste gereist zu sein, weshalb genauere Angaben nicht mög-
lich seien,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer auch keine genauen Reisekosten hat angeben können,
dass sein Aussageverhalten vermuten lässt, dass er nicht nur be-
absichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheim-
lichen, sondern auch nicht offenlegen wollte, mit welchen Reise-
papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu be-
urteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz
beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.6),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass das Gericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach die angeb-
liche eritreische Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ge-
macht wurde,
dass namentlich die gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers
über biographische Gegebenheiten nicht erklärbar ist, da die Dar-
stellung, die Mutter habe mit ihrem Kind nie über all diese Belange
gesprochen, nicht überzeugt,
dass sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Er-
kenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung führen könnten,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, erneut auszu-
führen, er wäre seines Vaters wegen in Eritrea gefährdet,
dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen
werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
vgl. EMARK 2001, Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da es – wie vorgängig festgestellt – dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihm im Heimatland drohen könnte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die
behauptete eritreische Herkunft werde nicht glaubhaft gemacht,
dass das BFM zu Recht auch davon ausging, die Untersuchungspflicht
der Behörden zur Abklärung von Wegweisungshindernissen finde ihre
Grenze bei der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, und es ob-
liege nicht den Asylbehörden, bei fehlenden substanziellen glaub-
haften Hinweisen des Beschwerdeführers auf seine tatsächliche Her-
kunft nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Sudan ge-
lebt habe, wobei seine Angabe, als Eritreer dort eine Gefährdung be-
fürchten zu müssen, nicht glaubhaft wurde,
dass bezüglich Sudan keine Hinweise auf eine drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung dargetan sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in B_______ – wo der Beschwerde-
führer wohnhaft gewesen sei – noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer religiös getraut sei und im [Geschäft]
seines Schwiegervaters gearbeitet habe,
dass deshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Sudan
noch immer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet und der Wegweisungs-
vollzug auch in dieser Hinsicht zumutbar ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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