B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6787/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kenia,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
E-6787/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der Z._______ zugehöriger kenia-
nischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. November 2011. Am 10. Januar 2012 reiste er in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Vorinstanz befragte ihn am
19. Januar 2012 zur Person, den Asylgründen und dem Reiseweg (BzP).
Am 5. März 2014 folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______
(Eastern Provinz) geboren und aufgewachsen. Er sei (…) sowie (…) und
habe in C._______, D._______, E._______ und F._______ gelebt und ge-
arbeitet. Als (…) habe er zuletzt in C._______ als (…) gearbeitet. Dabei
habe er jeweils (…) eine Art Schutzgeld abgeben müssen. Er habe eine
neue Stelle gesucht. Durch Vermittlung eines Bekannten sei er mit den po-
tentiellen Arbeitgebern in Kontakt gebracht worden. Anlässlich des Treffens
mit zwei Männern sei er aufgefordert worden, in ein Auto zu steigen. Er sei
in einen Wald gebracht worden, wo er sich rund zehn Tage aufgehalten
habe. Dann habe er einen Eid schwören müssen. Es habe nun geheissen,
er sei ein Mitglied der Mungiki. Bei den Mungiki handle es sich um eine
Gruppierung, welche unter anderem vom (…) Schutzgelder erpresse. Am
(…) (…) (…) habe er die neue Stelle angetreten. Seine Aufgabe sei es nun
gewesen, an (…) (…) einzuziehen, beziehungsweise es seinem Chef zu
melden, falls jemand nicht habe bezahlen wollen. Er habe (…) Jahre für
die Mungiki gearbeitet. Es sei seine Arbeit gewesen. Darüber hinaus habe
er verschiedene Regeln der Organisation befolgen müssen. Unter ande-
rem habe er nicht mit den Müttern seiner Kinder zusammen sein dürfen.
Im Hebst 2011 habe ihm sein Vorgesetzter eine Woche Ferien gegeben
und für die Zeit danach ein militärisches Training in Aussicht gestellt. Davor
habe er Angst gehabt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2014 focht der Beschwerdeführer die
ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an
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und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er unter Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter seine
Information in einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie un-
entgeltliche Verbeiständung gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor-
dert, zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands eine Person zu be-
nennen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend all-
fälliger Datenweitergabe an den Heimatstaat wurde abgewiesen und der
Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mangels Entziehung derselben als gegenstandlos erklärt.
E.
Nachdem Rechtsanwältin Stephanie Selig mit Schreiben vom 6. Februar
2015 unter Beilegung einer Vertretungsvollmacht die Annahme des Man-
dats anzeigte, wurde Letztere mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar
2015 dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
und ihr Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein. Zur Stützung der Vorbringen gab er eine Stellung-
nahme von Amnesty International Berlin vom 12. Juli 2013, eine Diplomar-
beit an der Universität Wien aus dem Jahr 2010 mit dem Titel "Jugendbe-
wegungen im Kenya des 20. Jahrhunderts“, ein ärztliches Attest von
Dr. med. G._______ (Allg. innere Medizin FMH) vom 22. Februar 2015 so-
wie ein Empfehlungsschreiben seiner Einwohnergemeinde vom 17. No-
vember 2014 zu den Akten.
E-6787/2014
Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Am 1. Mai 2015 unterbreitete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Stellungnahme.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 die Replik
ein. Zudem gab er einen vom 12. Mai 2015 datierenden Lehrvertrag als
(…) samt E-Mail des Vorgesetzten sowie eine Honorarnote seiner Rechts-
vertreterin vom 18. Mai 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die mangelhafte be-
ziehungsweise fehlerhafte Übersetzung anlässlich der Hauptanhörung gel-
tend gemacht; so seien infolge unpräziser Übersetzung der gestellten Fra-
gen gewisse Antworten im Befragungsprotokoll unstimmig ausgefallen.
Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der unabhängigen Hilfswerksver-
tretung.
3.2 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin nicht. Der Be-
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schwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll ge-
geben, die Dolmetscherin zu verstehen. Er bestätigte sodann auch am
Ende der Anhörung die Richtigkeit seiner Aussagen, indem er auf den ein-
zelnen Seiten des Befragungsprotokolls jeweils seine Unterschrift an-
brachte (vgl. SEM-Akten, A17/13). So wird in der Beschwerdeergänzung
hierzu immerhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Rücküber-
setzung am Ende der Befragung nichts bemängelt habe, weil aus seiner
Sicht die Antworten einigermassen korrekt wiedergegeben wurden (vgl.
Beschwerdeergänzung vom 18. März 2015, S. 7). Seitens der Hilfswerks-
vertretung wurde zwar im Beiblatt des Protokolls angemerkt, dass offen-
sichtliche Verständigungsprobleme seitens der Dolmetscherin vorgelegen
hätten, weshalb vieles habe wiederholt gefragt respektive übersetzt wer-
den müssen. Allerdings hielt sie auch fest, dass durch diese Wiederholun-
gen Missverständnisse aufgelöst beziehungsweise vermieden worden wä-
ren und der Sachverhalt trotzdem habe geklärt werden können. Bei dieser
Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aus-
sagen behaften lassen und das entsprechende Protokoll kann dem vorlie-
genden Entscheid zugrunde gelegt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer entspreche dem ge-
mäss verschiedenen Quellen umschriebenen Mitgliederprofil der Mungiki-
Gruppierung (jung, mittellos, ungebildet, ethnische Zugehörigkeit) nicht.
Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb er die Bewegung nicht bereits zu ei-
nem viel früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal deren Ideologie und
Brutalität seinen Wertvorstellungen zuwiderlaufen würden. Seine Schilde-
rungen zur geltend gemachten Entführung beziehungsweise erzwungenen
Mitgliedschaft würden keinen persönlichen Bezug aufweisen. Insbeson-
dere habe er die von ihm erwähnten Rituale und Regeln nicht substanziiert
beschreiben können. Seine Kenntnisse über die Mungiki-Bewegung seien
äusserst bescheiden und beschränkten sich entweder auf allgemein be-
kannte Tatsachen oder aber hätten sich als falsch erwiesen. Ausserdem
seien seine Vorbringen zur drohenden militärischen Ausbildung wider-
sprüchlich ausgefallen und damit nicht glaubhaft. Selbst wenn das Geschil-
derte den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es dem Beschwerdeführer
zuzumuten gewesen, sich den von ihm befürchteten Übergriffen durch
Wegzug in einen anderen Landesteil Kenias zu entziehen, zumal die Mun-
giki-Vereinigung hauptsächlich in den Slums von C._______ ihr Einfluss-
gebiet habe. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer auch bei den lokalen
Behörden um Schutz ersuchen, da diese Gruppierung durch den keniani-
schen Staat bekämpft werde.
5.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Erwägungen entgegen, obwohl er nicht dem typischen Mitgliederprofil der
Mungiki-Vereinigung entspreche, seien andere Faktoren – namentlich
seine Beherrschung der (…)-Sprache und seine langjährige berufliche Er-
fahrung als (…) – für seine Zwangsmitgliedschaft verantwortlich gewesen.
Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil andere Mitglieder
ihn ansonsten aufgespürt und verfolgt hätten. Zudem habe die Gefahr be-
standen, dass die der Mungiki-Gruppierung nahestehenden korrupten Jus-
tizbehörden ihn ungerecht behandelt oder sogar bestraft hätten. Sodann
seien seine beschränkten Kenntnisse über die Bewegung darauf zurück-
zuführen, dass es sich bei der Mungiki-Gruppe um eine illegale und streng
geheim gehaltene Vereinigung handle und deshalb kaum Informationen
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über sie ausgetauscht werden dürften. Ferner seien mit Verweis auf den
eingereichten Arztbericht heute noch Folterspuren an seinem Körper sicht-
bar, die von den gewaltsamen Handlungen durch die Bandenmitglieder
herrühren würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Anga-
ben, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, insgesamt nachvollziehbar,
schlüssig und plausibel seien. In der Konsequenz sei auch das Vorliegen
von Verfolgungsgründen im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Die Mög-
lichkeit sich in Kenia zu verstecken oder bei den Behörden Schutz zu su-
chen, sei nicht vorhanden. Die Mungiki-Gruppierung habe gute Verbindun-
gen zur Polizei und die Chance, ihn zu finden, sei gross.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der neu vorgelegte
Arztbericht vom 22. Februar 2015 sei nicht geeignet, ihre bisherige Ein-
schätzung zu erschüttern. Darin werde nämlich nur festgehalten, dass die
Ursachen der Narben nicht schlüssig seien und auch auf Unfallfolgen zu-
rückgeführt werden könnten. Ferner seien die auf Beschwerdestufe einge-
reichten Dokumentationen mangels unmittelbarem Zusammenhang mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig geeignet, die vor-
instanzlichen Erwägungen umzustossen.
5.4 Den vorstehenden Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in der
Replik insbesondere entgegen, es sei notorisch, dass die Ursache der Nar-
ben nicht abschliessend beurteilt werden könne. Trotz alledem würden vor-
liegend diverse ärztliche Feststellungen mit seinen Schilderungen überein-
stimmen.
6.
6.1 Den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer passe nicht ins Profil der
Mungiki-Bewegung. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch bereits in
der Anhörung, nachvollziehbar zu erklären, warum die Mungiki trotzdem
ein Interesse hatten, ihn anzuwerben. So habe er bereits in diesem Metier
([…]) gearbeitet, er spreche perfekt (…) und er sei für die Mungiki interes-
sant, da er aufgrund seiner anderen Stammesangehörigkeit von der Polizei
nicht automatisch der Mitgliedschaft verdächtigt würde (vgl. SEM-Akten,
A17/13 F88). Diese Angaben sind nachvollziehbar. Weiter verfügt der Be-
schwerdeführer über ein solides Wissen über die Organisation. Er nennt
verschiedene Regeln der Sekte, nach denen die Mitglieder zu leben haben
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sowie den Eid, der bei Eintritt geleistet werden muss (vgl. SEM-Akten,
A17/13 F30 und F46). Er kennt die Anführer der Bewegung, nennt das Tä-
tigkeitsgebiet (Schutzgeldeintreibung und Erpressung) und beschreibt
auch das Verhältnis zur Polizei korrekt (vgl. SEM-Akten, A17/13 F21, F55,
F77, F85). Seine Aussagen sind insgesamt schlüssig und plausibel und
stimmen mit den Berichten über die Sekte überein (vgl. hierzu: Canada:
Immigration and Refugee Board of Canada, Kenya: The Mungiki sect, in-
cluding organizational structure, leadership, membership, recruitment and
activities; the relationship between the government and sects, including
protection offered to victims of devil worshippers and sects, such as the
Mungiki [2010-October 2013], 15. November 2013; LandInfo, Report
Kenya: Mingiki – Abusers or abused?, 29. Januar 2010; United Kingdom:
Home Office, Kenya Operational Guidance Note, Dezember 2013, S. 18
ff.). Auch wenn seine Angaben nicht immer besonders ausführlich ausfal-
len, kann nicht gesagt werden, dass ihnen der persönliche Bezug fehle,
zumal er seine Entführung und seine Vereidigung mit einer gewissen Le-
bensnähe schildert (vgl. SEM-Akten, A17/13 F30 f.; genauer Ort des Tref-
fens, Leisten des Eids, Narbe am Kopf und Spitalaufenthalt). Bei den von
der Vorinstanz angesprochenen Widersprüchen (Festnahmen, Ort des Ein-
satzes nach Ausbildung) handelt es sich um minimale Unstimmigkeiten,
zumal der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung die wesentli-
chen Vorbringen deckungsgleich schildert. Unter Vornahme einer Gesamt-
betrachtung müssen seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft erachtet
werden.
7.
7.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung
des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich der Be-
schwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach
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Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Be-
tracht gezogen hat.
7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Las-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und
die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfolgungs-
motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich
allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrenn-
bar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt
ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7192/2006 vom
12. Februar 2007 E. 4.5).
7.3 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde Ende des Jahres (…) in
C._______ gegen seinen Willen von den Mungiki rekrutiert. Er war knapp
(…) Jahre lang Mitglied der Organisation und zog für diese (…) Schutzgeld
ein. Aus Angst vor einem bevorstehenden militärischen Training hat er die
Organisation und danach auch das Land verlassen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht eine drohende Verfolgung durch einen
nicht-staatlichen Akteur geltend. Eine solche kann gemäss der geltenden
Schutztheorie grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern im
Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 18). Vorliegend fehlt es der vorgebrachten drohenden Ver-
folgung jedoch bereits am asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Gefahr für sein Leben und seine kör-
perliche Integrität, aufgrund seines Austritts aus der Mungiki-Organisation
und seiner Flucht aus Kenia, liegt weder ein religiöses noch ein politisches
noch ein anderes asylrelevantes Motiv zugrunde. Bei den Mungiki handelt
es sich, obwohl gemeinhin als Sekte bezeichnet, um eine kriminelle Orga-
nisation, welche aufgrund erwiesener schwerkrimineller Aktivitäten in Ke-
nia verboten ist (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kenia: Informati-
onen zur Mungiki-Sekte, 4. November 2016). Gemäss Berichten ergibt sich
für abtrünnige ehemalige Organisationsmitglieder tatsächlich eine Gefahr,
von der Organisation bedroht oder sogar getötet zu werden. Diese Gefahr
bestehe jedoch vorwiegend bei ehemaligen hochrangigen Mitgliedern (vgl.
LandInfo, a.a.O, S. 12). Das Vorgehen der Mungiki gegen ehemalige Mit-
glieder hat jedoch weder religiöse noch politische (oder andere asylrele-
vante) Motive. Die Organisation befürchtet vielmehr, dass ehemalige Mit-
glieder mit den Behörden zusammen arbeiten und so ihre Geheimnisse
verraten könnten. Zudem entfaltet dieses Verhalten eine abschreckende
Wirkung auf die weiteren Mitglieder und hält diese davon ab, die Organisa-
tion zu verlassen.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass der vor der Ausreise des Beschwer-
deführers drohenden Verfolgung kein asylbeachtliches Motiv zu Grunde
liegt, weshalb auch eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle der Rück-
kehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 11
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe die Gefahr, dass er bei einer
Rückkehr von den Behörden inhaftiert und ungerecht behandelt werde.
Noch schlimmer wäre es, wenn ihn die Mungiki-Bewegung finden würde.
Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, Mit-
glied einer verbotenen kriminellen Vereinigung gewesen zu sein. Eine all-
fällige Inhaftierung nach seiner Rückkehr durch die kenianischen Behörden
wäre demnach unproblematisch, handelt es sich dabei doch um das legi-
time Vorgehen des Staates gegen strafbares Verhalten. Dass er in Haft
einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
Strafe ausgesetzt wäre, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Dies ist
auch nicht ersichtlich, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die keniani-
schen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei den Mungiki überhaupt
Kenntnis haben. Die Möglichkeit, dass er von den Mungiki gefunden und
bestraft oder getötet werde, muss Jahre nach seinem Ausstieg aus der Be-
wegung als unwahrscheinlich abgetan werden. Ausserdem stehen dem
Beschwerdeführer mehrere Aufenthaltsalternativen innerhalb Kenias zur
Verfügung. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er während Jahren in
verschiedenen Grossstädten des Landes gewohnt und gearbeitet. Dass
die Mungiki-Organisation ihn in allen Landesteilen finden werde, muss
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ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich qualifiziert werden. Hierfür spre-
chen unter anderem die Protokollaussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach seine Bekannten beziehungsweise Freunde keine Probleme mit der
Mungiki-Sekte gehabt hätten, da diese in H._______ wohnen würden und
die Sekte in dieser Region nicht verbreitet sei; falls er nicht in C._______
gearbeitet hätte, wäre die Gefahr, in Schwierigkeiten zu geraten, kleiner
gewesen (vgl. SEM-Akten, A17/13 F68). Zudem gab er zu Protokoll, dass
seine Familie keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Ausreise er-
litten habe (vgl. SEM-Akten, A17/13 F79). Dies deutet daraufhin, dass er
von der Organisation nach seinem Verschwinden nicht gesucht wurde. Die
Mungiki-Sekte ist in den Slums von C._______ und in Zentralkenia aktiv.
Genauer erstreckt sich ihr Verbreitungsgebiet über das zentrale Hochland
Kenias zwischen der Hauptstadt Nairobi und dem Mount Kenia. Regionale
Hochburgen finden sich neben Nairobi in der Central und der Rift Valley
Provinz (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kenia: a.a.O; United
Kingdom: Home Office, a.a.O., S. 18). Der Beschwerdeführer selbst
stammt aus der Eastern Provinz (B._______) und hat auch schon in der
Coast Provinz (I._______J. _______) gewohnt und gearbeitet (vgl. SEM-
Akten, A17/13 F11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung
steht, wo er keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zu befürch-
ten hat.
Zusammenfassend ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung nach Kenia dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss Aktenlage handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
heute (…)-jährigen und gesunden Mann. Soweit er in der Eingabe vom
19. November 2014 geltend macht, es stehe eine zweite (…) bevor, ist da-
von auszugehen, dass diese zwischenzeitlich erfolgt ist und der Beschwer-
deführer keine gesundheitlichen Probleme hat. Jedenfalls hat er im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis einge-
reicht. Weiter stammt er aus einem gebildeten familiären Umfeld und hat
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Seite 13
nach Abschluss seiner schulischen und beruflichen Ausbildung als (…) so-
wie während (…) Jahren als (…) in den Grossstädten C._______,
D._______ sowie F._______ und in der Stadt J._______ gearbeitet. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr selbständig für
seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Er verfügt ferner über ein fami-
liäres und soziales Beziehungsnetz in verschiedenen Landesteilen, wel-
ches ihm gegebenenfalls dabei helfen kann, sich wirtschaftlich und sozial
in Kenia zu reintegrieren. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kenia einer
existenzgefährdenden Situation ausgesetzt würde. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich mithin als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gut-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen und der beigeordneten Rechtsbeiständin ist ein amtliches Hono-
rar auszurichten.
11.2 Die zum Verfahren gereichte Kostennote vom 18. Mai 2015 weist ei-
nen Aufwand von 10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.–
sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 96.–, somit Gesamtkosten von total
2‘629.90 aus. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen
und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der durch Rechtsanwältin Ste-
phanie Selig angeführte Stundenansatz von Fr. 230.– gilt somit als über-
setzt und ist auf Fr. 220.– zu kürzen. Weiter erweist sich der geltend ge-
machte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der gesamten Verfah-
rensumstände als nicht angemessen und ist auf acht Stunden zu reduzie-
ren, was zum vorgenannten Stundenansatz eine Entschädigung von
Fr. 1'760.– ergibt. Unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 96.– ist das
Honorar in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss
Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt auf Fr. 2'004.50 festzusetzen (Fr. 1'856.–
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'004.50
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
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