B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6787/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 31. Oktober 2017 / N (…).
E-6787/2017
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Sachverhalt:
A.
Der eritreische Beschwerdeführer verliesss gemäss eigenen Angaben im
Sommer 2016 sein Heimatland. Über verschiedene afrikanische Länder sei
er im Oktober 2016 nach Italien gelangt, wo er ein Asylgesuch einreichte.
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist er am 20. Juni 2017 in die Schweiz
eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2017 und der Anhörung vom 14. Juli
2017 brachte er im Wesentlichen vor, dass er nach seinem Schulabbruch
nach B._______ zu einem Onkel gegangen sei und auf der Strasse einen
Handel mit diversen Objekten betrieben habe. Deswegen sei er auch für
eine Nacht festgenommen und erst wieder freigelassen worden, nachdem
(…). Nachdem er im (…) 2016 eine militärische Vorladung erhalten habe,
habe er sich letztlich entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen.
Zu seiner familiären Situation führte er aus, sein Vater sei (…). Seine Mut-
ter kümmere sich um die grosse Familie. (…) seiner Geschwister würden
bei ihr im Dorf leben, während sich der (…) Bruder C._______ im Südsu-
dan aufhalte. Die Familie verfüge, wie andere Bewohner, in ihrem Dorf über
Felder und Schafe.
C.
Eine im Auftrag des SEM durchgeführte radiologische Untersuchung des
D._______ vom 31. Juli 2017 ergab ein Alter des Beschwerdeführers von
(…) Jahren (statt den angegebenen […] Jahren), wobei mit einer Stan-
dardabweichung von zwei Jahren zu rechnen sei. Im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2017 erwiderte der Beschwer-
deführer darauf, dass er versuchen werde, einen Taufschein zu beschaf-
fen, auf welchem sein Geburtstag notiert sei.
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im We-
sentlichen damit, dass es mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) starke Zweifel am vorgebrachten Alter (angeb-
lich geboren am […]) habe. Ferner seien die Angaben bezüglich der Vorla-
dung zum militärischen Dienst und des Gefängnisaufenthalts nicht im
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Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft. Schliesslich sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Minder-
jährigkeit sowie seine Flüchtlingseigenschaft – unter Asylgewährung – fest-
zustellen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines
Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Die zuständigen Behörden
seien des Weiteren anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In der beigelegten Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahdo Church
wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) (äthiopischer Ka-
lender, respektive der […]) angegeben.
F.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde der Antrag um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und MLaw Gnanagowry
Somaskanthan der Caritas Luzern als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt. Das Gesuch, die Kontaktaufnahme und den Datentausch mit den
heimatlichen Behörden zu unterlassen, wurde hingegen abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin das Bun-
desverwaltungsgericht um Auflösung des Mandatsverhältnisses. Am
24. Januar 2018 wurde diesem Antrag stattgegeben und lic. iur. Isabelle
Müller der Caritas Luzern als neue Rechtsbeiständin bestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– bis auf das Begehren um Berichtigung von Personendaten (vgl. E. 3) –
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Frage der Feststellung des richtigen Geburtstages wird hiermit vom
vorliegenden Verfahren abgetrennt und vom Bundesverwaltungsgericht im
Verfahren E-7378/2017 behandelt. Demzufolge ist auf dieses Begehren –
die Berichtigung eines ZEMIS-Eintrages – vorliegend nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aus den Protokollen ergibt sich zusammenfassend folgender Sachver-
halt: Der aus E._______ (Subzoba F._______, Zoba G._______) stam-
mende Beschwerdeführer schloss im (…) 2015 die (…) Klasse ab (A18
F23 ff. und 35). Während dieser Zeit wurde sein (…) Bruder C._______
anlässlich einer Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst rekrutiert
(A18 F48 ff. und 75 ff.); später reiste dieser illegal aus Eritrea aus und lebt
heute im Südsudan (A11 S. 6 und 9; A18 F49, 76 ff. und 137). Weil der
Beschwerdeführer nach dem Weggang seines (…) Bruders dessen famili-
äre Aufgaben übernehmen musste, verbrachte er die darauffolgenden (…)
Schulferien in B._______ und verdiente sich ein Zubrot für seine Familie
(A18 F30 ff.). Nach den Schulferien kehrte er nach E._______ zurück (A18
F65) und bekam auch schon die Hefte für das (…) Schuljahr. Doch dann
entschloss er sich, aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen der Familie
gegenüber, die Schule abzubrechen und fortan zum familiären Einkommen
beizutragen (A11 S. 4; A18 F26 f., 32 und 51 ff.). Insgesamt verbrachte er
seit seinem Schulabbruch im (…) 2015 ungefähr (…) in B._______ (min-
destens am Ende) bei einem dort sesshaften Onkel (A11 S. 5), wobei er
immer wieder in sein Dorf zurückkehrte (A11 S. 10 f.; A18 F64 f.), zumal
dieses (…) von B._______ entfernt liegt (A18 F72). In B._______ wurde er
einmal wegen seiner illegalen Verkaufstätigkeit festgenommen (A18 F105).
Im (…) 2016 (A11 S. 9; A18 F87 f.) erhielt er eine Vorladung zum Militär-
dienst, weil er die Schule abgebrochen hatte (A18 F81 ff.). Die Vorladung
wurde vermutungsweise seiner Mutter in E._______ ausgehändigt (A11
S. 9; A18 F87 ff. und 159); der Beschwerdeführer selber hielt sich in die-
sem Zeitpunkt nicht zuhause auf (A11 S. 9; A18 F90). Sein Vater berichtete
ihm telefonisch von der Vorladung (A18 F92 ff.). Vor seiner Ausreise aus
Eritrea besuchte er am (…) 2016 ein letztes Mal seine Familie (A18 F95);
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(…) Wochen später (A18 F95 ff.) – Ende (…) 2016 (A18 F64) – verliess er
Eritrea Richtung Sudan (A11 S. 7 f.; A18 F141 ff.).
Hinsichtlich seines Alters brachte er an der Befragung und Anhörung vor,
er sei am (…) geboren worden (A11 S. 3; A18 F54 ff.).
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 31. Oktober 2017 dahinge-
hend, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
zweifelhaft sei. Zwar erwecke das jugendliche Aussehen den Anschein,
dass er minderjährig sein könnte. Doch würden alle übrigen Indizien für
seine Volljährigkeit sprechen. So hätten die italienischen Behörden als Ge-
burtstag einerseits den (…) registriert; in der italienischen Krankenversi-
cherungskarte sei anderseits der (…) als Geburtstag vermerkt worden. In
weiteren Akten der italienischen Behörden sei schliesslich auch der (…)
festgehalten worden. Während der Befragung und der Anhörung vor dem
SEM habe er sich nur ausweichend auf die Frage seines Alters geäussert.
Schliesslich habe eine Handknochenanalyse ein ausgewachsenes Kno-
chenwachstum des Beschwerdeführers ergeben, weshalb das SEM von
seiner Volljährigkeit ausgehe und als Geburtstag den (…) registriere.
Hinsichtlich der Vorladung zum Nationaldienst hielt das SEM fest, dass un-
klar sei, wer dieses Dokument entgegengenommen habe und wie der Be-
schwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden sei (A11 S. 9; A18
F87 ff.). Des Weiteren seien die Aussagen zu den Aufenthalten in der Zeit-
spanne zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise unklar und wider-
sprüchlich (A11 S. 5 und 9; A18 F93 ff.), welche im Rahmen eines rechtli-
chen Gehörs auch nicht plausibel erklärt worden seien (A18 F159 ff.). Fer-
ner sei nicht üblich, dass ein (…)-Jähriger für den eritreischen Militärdienst
aufgeboten werde.
Letztlich seien auch die Aussagen bezüglich des Gefängnisaufenthalts des
Beschwerdeführers wegen Schwarzhandels substanzarm und unplausibel
ausgefallen, weshalb dieses Vorbringen – im Übrigen eine legitime staatli-
che Massnahme – ebenfalls unglaubhaft sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich des Sachverhalts präzisiert,
dass die Vorladung an die Adresse des Beschwerdeführers in E._______
gesandt worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Mutter diese entgegen-
genommen habe, welche ihm bei einem Besuch – ungefähr am (…) 2016
– davon berichtet habe. Anschliessend sei der Beschwerdeführer wieder
nach B._______ zurückgekehrt. Einige Zeit später habe der Vater, welcher
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(…) von dieser Angelegenheit erst später erfahren habe, ebenfalls über die
Vorladung informiert, unwissend, dass der Beschwerdeführer schon von
seiner Mutter davon informiert worden sei. Im Übrigen sei die Entgegen-
nahme der Vorladung nicht widersprüchlich geschildert worden.
In der Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde darüber hinaus vorge-
bracht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit seinem der
Eingabe beigelegten Taufschein bewiesen sei; demzufolge sei sein Ge-
burtsdatum entsprechend zu ändern. Ferner gehe aus den Protokollen her-
vor, dass das Alter – sei es nun dasjenige seiner Geschwister oder seiner
Mutter – für den Beschwerdeführer nur eine sehr untergeordnete Rolle
spiele.
Ferner habe das SEM hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Aussa-
gen bezüglich der Zeitspanne zwischen dem Schulabbruch und der Aus-
reise nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer diese Diskrepanz noch in
der Befragung berichtigt habe (A11 S. 11). Somit sei klar, dass diesbezüg-
lich kein Widerspruch vorliege und der Beschwerdeführer konsistente Zeit-
angaben gemacht habe. Weiter wurde angefügt, dass verschiedenen Be-
richten die Rekrutierung von Minderjährigen in den eritreischen National-
dienst zu entnehmen sei.
Ganz allgemein falle auf, dass der Beschwerdeführer bei einigen Fragen
überfordert und am Ende der Anhörung übermüdet gewesen sei. Dies sei
insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend
glaubhaft zu erachten sind.
6.1.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine
die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
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Seite 8
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
eignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.1.2 Bezüglich des Einwandes der Vorinstanz, die Angaben zum Erhalt
und zur Kenntnisnahme der Vorladung durch den Beschwerdeführer seien
widersprüchlich ausgefallen (A11 S. 9; A18 F87 ff.), gilt festzuhalten, dass
den Akten diesbezüglich keine klaren Widersprüche zu entnehmen sind
und es dem Beschwerdeführer gelingt, die Ungereimtheit auf Beschwerde-
ebene nachvollziehbar aufzulösen. An der Befragung sagte der Beschwer-
deführer zwar deutlich, die Vorladung sei im (…) 2016 von seiner Mutter
entgegen genommen worden (A11 S. 9). Indes präzisierte er anlässlich der
Anhörung, er habe dieses Dokument nicht gesehen, doch sei wahrschein-
lich, dass seine Mutter dieses entgegengenommen habe, weil sie damals
zuhause gewesen sei (A18 F89 ff. und 159). An der Befragung gab er so-
dann an, er habe, nachdem er nach Hause gekommen sei, davon Kenntnis
erhalten (A11 S. 9). Am nächsten Tag sei er nach B._______ zurückge-
kehrt. An der Anhörung legte er dar, er habe von seinem Vater telefonisch
davon erfahren, als er sich in B._______ befunden habe (A18 F92 f.). Die
Erläuterung in der Beschwerdeschrift, (zuerst) habe seine Mutter anläss-
lich eines Besuchs zu Hause darüber berichtet, später habe er einen Anruf
von seinem Vater erhalten, ist nachvollziehbar. Den Protokollen ist nicht zu
entnehmen, von wem er als erstes Kenntnis erhielt. Damit ist zwar nicht
eindeutig geklärt, wann er erstmals von der Vorladung erfahren hat, jedoch
erscheint kein elementarer Widerspruch vorzuliegen.
Glaubhaft ist ausserdem, dass die Vorladung von der Verwaltung gekom-
men ist (A11 S. 9; A18 F81 und 100 f.; vgl. Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2).
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6.1.3 Als Weiteres hielt das SEM – ohne Details zu nennen – fest, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in der Zeit-
spanne zwischen seinem Schulabbruch und seiner Ausreise unklar und wi-
dersprüchlich seien (A11 S. 5 und 9; A18 F93 ff.). Aus den Protokollen ist
erkennbar, dass er im (…) 2015 die (…) Klasse abgeschlossen hat (A11
S. 4; A18 F23 ff.). Weil sein Bruder dannzumal in den Militärdienst eintreten
musste, übernahm der Beschwerdeführer dessen Rolle als Zuverdiener für
die Familie (A11 S. 9; A18 F50 ff. und 79) und ging schon nach seinem
Abschluss – während den Schulferien – nach B._______, um Einkünfte zu
erzielen (A11 S. 4 f.; A18 F31 und 33). Zwar ging er zu Beginn des neuen
Schuljahres in sein Dorf zurück, doch hielten ihn seine Verpflichtungen von
einem weiteren Schulbesuch ab. Während seines (…) Aufenthaltes in
B._______ (ab […] 2015) besuchte er ungefähr (…) pro Monat seine Fa-
milie in E._______ (A18 F64 f.). Im (…) 2016 (A11 S. 9; A18 F87 f.) erhielt
er eine militärische Vorladung. Die Aussage, dass er (…) Monate nach sei-
nem Schulabbruch erst nach B._______ gegangen sei (A11 S. 9), korri-
gierte er noch während der Befragung, was für ihn spricht: Er habe unge-
fähr (…) Jahr in B._______ gearbeitet, als die Vorladung im (…) gekom-
men sei. Daraufhin seien der Familie Rationskarten entzogen worden und
sie durften die ihnen zustehenden Ackerflächen nicht mehr bearbeiten (A11
S. 10 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Frage –
wieviel Zeit zwischen Schulabbruch und Umsiedlung nach B._______ liege
– vom Beschwerdeführer in der Befragung zunächst falsch verstanden
wurde, zumal sie im Zusammenhang mit dem Erhalt des Aufgebots gestellt
wurde (A11 S. 9, Ziff. 7.02 F2). Damit könnte er die Zeitspanne zwischen
Schulabschluss und Flucht nach B._______ nach dem Erhalt des Schrei-
bens gemeint haben (A11 S. 9, Ziff. 7.02 F3). Ansonsten führte er mehr-
mals aus, insgesamt (…) in B._______ verbracht zu haben (z.B. A18 F64,
109, 161 f. und 165). Ein letztes Mal sei er am (…) 2016 (A18 F18, 68 –
auch hier hat der Beschwerdeführer das Datum auf Nachfrage korrigiert –
und 95 ff.) in seinem Dorf gewesen. Diese Aussage ist mit der Angabe an
der Befragung, er sei am (…) (A11 S. 11) ein letztes Mal in E._______ ge-
wesen, zwar nicht vereinbar. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen
elementaren Widerspruch, zumal der (…) 2016, von welchem er mehrfach
sprach, mit der Aussage übereinstimmt, dass er (…) oder (…) später (Ende
[…] 2016, A18 F64 und 148) das Land verliess (A18 F95), beziehungs-
weise (…) zuvor von der Vorladung, welche er im (…) 2016 erhalten hatte,
erfuhr (A18 F97).
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6.1.4 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gilt fest-
zuhalten, dass er allgemein Mühe mit genauen Zeitangaben (wie mit Ge-
burtstagen, A11 S. 6) hat. Er scheint sich an ungefähren Zeitangaben (z.B.
„(…)“ [A18 F28 f., 64 f., 75, 79, 125 und 164] oder an „das genaue Datum
erinnere ich mich nicht. Es war im (…).“ [A18 F87]) wie auch an konkreten
Ereignissen (z.B. Jahreszeiten [A18 F79 und 82] oder Wochentage [A18
F120 und 148]) zu orientieren. So fiel beispielsweise sein Abschuss der
(…) Klasse mit der Rekrutierung seines Bruders zusammen (A18 F33, 50,
79 und 82). Ferner wurde er ungefähr in der Mitte seines (…) Aufenthalts
in B._______ inhaftiert, nachdem er (…) Monte gearbeitet hatte (A18
F109).
Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere
Male widerspruchsfrei erläuterte, sehr besorgt um die finanzielle Situation
seiner Familie zu sein. In stringenter Weise legte er – der (…) Sohn der
Familie – dar, dass er die Schule abgebrochen hat, weil sein (…) Bruder
für den Nationaldienst rekrutiert worden war und er (der Beschwerdeführer)
nun zum Unterhalt der Familie seinen Beitrag leisten musste. Der Familie
fehlte nicht nur Einkommen, auch wurde sie mit dem Entzug von Rations-
karten und dem Verbot, Ackerfelder zu bearbeiten, sanktioniert. Der kau-
sale Ablauf der weiteren Geschehnisse wurde plausibel dargelegt (vgl.
auch E. 5.1): Aufgrund des Schulabbruchs erhielt der Beschwerdeführer
eine militärische Vorladung. Daraufhin entschloss er sich, das Land zu ver-
lassen, weshalb die Familie wiederum sanktioniert wurde.
Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen weitere Real-
kennzeichen wie die Entfernung zwischen E._______ und B._______ (A18
F72) oder die Umschreibung der Umstände der Haftentlassung ([…]; A18
F126 ff.).
6.1.5 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht plausibel, dass Min-
derjährige in Eritrea rekrutiert würden, gilt festzuhalten, dass Minderjäh-
rige, welche die Schule vor dem 12. Schuljahr verlassen haben, in ein Aus-
bildungslager zur Absolvierung des Militärdienstes rekrutiert werden, wenn
sie durch sogenannte „gifas“ oder Vorladungen gefasst werden (vgl.
Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.1.4 [zur
Publikation vorgesehen] und Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 12.2; Home Office of the United Kingdom: Country Pol-
icy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version
5.0, Juli 2018, N. 7.3; Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12
E-6787/2017
Seite 11
und 14 f.; ANDREA GEISER, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Hrsg.
SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], 21. Januar 2015).
6.1.6 Zusammenfassend sind allfällige Unstimmigkeiten im vorliegenden
Fall in einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur. Das Bundes-
verwaltungsgericht hält die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe,
die zu seiner Ausreise geführt haben, als überwiegend glaubhaft gemacht.
Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er vor seiner Ausreise im (…) 2016 durch eine Vorladung in den eritrei-
schen Nationaldienst rekrutiert wurde (vgl. auch zur Glaubhaftigkeit des
konkreten Kontakts mit den eritreischen Militärbehörden Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3 E. 4.11).
6.2 Es bleibt zu untersuchen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass er vor seiner Ausreise im (…) 2016 in Kontakt mit den Militärbehörden
stand, im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant ist.
6.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen National-
dienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. EMARK
2006 Nr. 3).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-
zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus
dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. In
diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung un-
ter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure oder
Dienstverweigerer regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt
sind. Die Desertion respektive die Dienstverweigerung werden von den
eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es
ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur respektive Dienst-
verweigerer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht
dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Vo-
raussetzung rechts-staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedin-
gungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit
zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion respektive
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Seite 12
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein De-
serteur respektive Dienstverweigerer, sollte das staatliche Regime seiner
habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des
BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006
Nr. 3).
6.2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im (…) 2016 von den eritreischen Behörden aufgeboten wurde, in
den Nationaldienst einzutreten. Somit stand er im Kontakt mit den Militär-
behörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Ohne den Dienst angetreten
zu haben, reiste er aus Eritrea aus und hat damit seinen Dienst verweigert.
Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwer-
deführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerde-
führer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im
Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
31. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom 13. De-
zember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
von der ersten Rechtsvertreterin am 28. November 2017 eine Kostennote
eingereicht, welche einen Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag), eine einmalige Pauschale für (nicht ausgewiesene) Aus-
lagen von Fr. 54.– und einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden und 50
Minuten aufweist, was leicht überhöht erscheint (Art. 9-13 VGKE) und auf
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10 Stunden zu kürzen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer pauschal eine Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 1‘950.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre-
chen.
Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird da-
mit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘950.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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