Abtei lung V
E-6788/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung: Richter König, Richerin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi,
Gerichtsschreiberin Chastonay
1. X._______, Russland,
2. Y._______, Russland,
3. Z._______, Russland
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
_______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Juni 2003 i.S. Wegweisungsvollzug / Ref.-Nr. _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin - tschetschenischer Ethnie - verliess den Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge mit ihrer Tochter am 8. Februar 2003 und gelangte glei-
chentags legal (mit Visum) auf dem Luftweg nach Genf. Am 10. Februar 2003 stell-
te sie im Empfangszentrum Chiasso für sich und das Kind ein Asylgesuch. Am
13. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum erstmals
befragt. Am 17. Februar 2003 führte das BFM eine Direktanhörung durch. Für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführerin und ihr
Kind dem Kanton C._______ zugewiesen.
Am 11. Mai 2003 wurde der Sohn Z._______ in der Schweiz geboren.
Am 26. Mai 2003 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung mit der Be-
schwerdeführerin durch.
Im Wesentlichen machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches Folgendes gel-
tend: Sie habe ab 1999 (Protokoll Direktbefragung vom 17. Februar 2003 S. 4) be-
ziehungsweise ab 2001 (Protokoll Empfangsstelle S. 1) in A._______ gelebt und in
einer Immobilienagentur gearbeitet. Das Leben in A._______ und ganz Russland
sei für die Menschen tschetschenischer Ethnie praktisch unmöglich geworden. In
Tschetschenien sei sie Übergriffen russischer Söldner ausgesetzt gewesen, im
übrigen Gebiet der russischen Föderation werde sie benachteiligt. Beispielsweise
habe sie in A._______ eine Unterkunft gemietet, ohne von der Vermieterin
angemeldet worden zu sein. Der Quartierpolizist habe sie daraufhin zum Verlassen
der Wohnung innert Wochenfrist aufgefordert; hätte sie Bestechungsgeld in Form
eines halben Mietzinses bezahlt, hätte sie sicher bleiben können. Sie habe zudem
Nachteile im Spital während der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes
befürchtet und sei daher im Juni 2002 nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei ihr
Lebenspartner, der Vater der Kinder, von russischen Söldnern einmal entführt
worden, danach wieder freigekommen. Bei einer zweiten solchen Entführung habe
sie den Partner über einen Monat nicht finden können und bereits befürchtet,
dieser sei getötet worden. Sie und das ungeborene Kind seien ebenfalls von
russischen Söldnern bedroht worden. Aus diesem Grund sei sie Ende Dezember
2002 nach A._______ zurückgekehrt. Nach der Beschaffung der Reisevisa habe
sie im Februar 2003 den Heimatstaat legal verlassen und sei legal in die Schweiz
gereist. Hier habe sie erfahren, dass der Partner Anfang März 2003 in A._______
von der Polizei mit gefälschten Dollars angehalten und verhaftet worden sei.
Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerein einen russischen Reise-
pass, ihre Geburtsurkunde sowie diejenige ihrer Tochter, ausgestellt in A._______,
zu den Akten. Zudem gab sie eine temporäre Registrierung für A._______, gültig
vom 16. März 2002 bis zum 16. März 2003, zu den Akten.
Die Visumunterlagen wurden über die Schweizer Botschaft in A._______
aktenkundig gemacht.
3B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 - eröffnet am 1. Juli 2003 - stellte die Vorinstanz
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien wurde
als unzumutbar beurteilt, hingegen befand das BFM, es sei der Beschwerdeführe-
rin und ihren Kindern grundsätzlich zumutbar und möglich, sich in einem anderen
Teil der Russischen Föderation legal niederzulassen; mithin sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen.
C. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2002 (recte: 2003 [Poststempel vom 31. Juli 2003])
an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Bestätigung über die Eheschliessung, eine
Kopie des Inlandpasses des Ehemannes, eine Besuchserlaubnis vom 17. Juli
(jeweils Faxkopien), eine Stellungnahme des UNHCR vom Januar 2002, ein
Schreiben des Kinderspitals C._______ betreffend das Kind Z._______. sowie
eine Fürsorgebestätigung der Caritas C._______ zu den Akten gereicht.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2003 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung, weshalb die Verfügung der Vorinstanz, soweit die Fragen des Asyls
und der Wegweisung als solche betreffend, in Rechtskraft erwachsen seien. Wei-
ter verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses;
hinsichtlich des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 15. September 2003 an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme
wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 2003 unter Ansetzen einer Frist
für allfällige Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin liess nach einmaliger Fristerstreckung am 15. Oktober
2003 (Poststempel) ihre Stellungnahme zu den Akten reichen.
F. Mit Eingabe vom 4. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin zum Beleg ih-
rer Angaben namentlich betreffend die geltend gemachte Inhaftierung ihres Le-
benspartners ein Urteil mit Übersetzung des wesentlichen Inhaltes sowie eine Ho-
4norarnote zu den Akten und wies bezüglich der Situation der Tschetschenen in der
Russischen Föderation auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom Mai 2004.
G. Am 4. Januar 2005 sandte die zuständige kantonale Behörde zwei bei der Einwoh-
nerkontrolle abgegebene Dokumente der Beschwerdeführerin, einen Inlandpass
sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis, zu den Akten.
H. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem aktuellen Verfahrensstand sowie danach, wann mit einem Entscheid ge-
rechnet werden könne.
Der zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführern am 30. Januar
2007 mit, das hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommen worden. Einen verbindlichen Zeitpunkt für die Ur-
teilsfällung könne zufolge der Geschäftslast nicht angegeben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (Asyl, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin mit
den Kindern ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
5nung des Asylgesuches) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
3.2 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 ANAG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf verschiedene Berichte und Stellungnah-
men zur Situation in Tschetschenien unter anderem ausgeführt, die Beschwerde-
führerin habe während ihres Aufenthaltes in A._______ zwischen 1999 und 2002
zwar eine Arbeitsstelle gehabt, habe dabei jedoch einen geringeren Lohn als ihre
Mitarbeiter hinnehmen müssen. Letztlich habe sich die Firmenleitung jedoch kulant
gezeigt, als es um die Papierausstellung gegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).
Der Lebenspartner sei im Gefängnis und warte auf seine Gerichtsverhandlung;
eine solche werde immer auf den 24. des laufenden Monats angesetzt. Am 4. No-
vember 2004 reichte die Beschwerdeführerin das Gerichtsurteil betreffend ihren
Lebenspartner, datierend vom 28. Oktober 2003 (Faxkopie), nachträglich zu den
Akten; gemäss diesem sei der Partner zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Bei einer Rückkehr befürchte sie weitere Schwierigkeiten bis hin zu Übergriffen auf
ihre Person. Auch habe sie Angst, dann von den Polizeibehörden nach dem Grund
ihrer Auslandreise befragt und dabei als junge Tschetschenin willkürlichen und
ernsthaften Übergriffen ausgesetzt zu werden, wobei das Bekanntwerden ihres
6Asylverfahrens ebenfalls zu Repressalien führen könnte. Sie sehe keine Möglich-
keit, sich mit den Kindern in A._______ dauerhaft oder temporär niederzulassen.
In die frühere Wohnung in A._______ könne sie nicht mehr zurückkehren, zumal
sie damals nicht angemeldet gewesen sei. Aufgrund der Inhaftierung des Partners
sei ein Leben ohne Behelligungen in A._______ unmöglich. Zudem sei nicht
anzunehmen, dieser könne in A._______ nach der Freilassung eine Arbeitsstelle
erhalten, womit die junge Familie ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet sei. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Festnahmen des Partners an allen
Befragungen erwähnt. Ebenso widerspruchsfrei habe sie die Anzahl der
Festnahmen des Partners sowie die Aufenthaltsorte von Mutter und Schwester -
diese seien zwischen den Städten A._______ und B._______ gependelt -
dargelegt. Ereignisse wie die von der Beschwerdeführerin geschilderten seien für
die tschetschenische Bevölkerung alltäglich geworden. Polizeikontrollen,
Festnahmen, Beschimpfungen und Diskriminierungen seien seit Beginn der
Tschetschenienkriege an der Tagesordnung. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin gestützt auf die verfassungsmässig
garantierte Niederlassungsfreiheit eine innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit
gegeben sei, mithin eine Wohnsitznahme ausserhalb Tschetscheniens offen stehe,
sei festzuhalten, dass die örtlichen Behörden in der Russischen Föderation sich
aufgrund der unvollkommenen Umsetzung des neuen Registrierungssystems die
Möglichkeit vorbehalten hätten, die Modalitäten der Umsetzung dieses Rechts auf
Freizügigkeit und Wahl des Aufenthalts- oder Wohnortes selber festzulegen; dabei
werde oft restriktiv verfahren. Das ganze System der Registrierung stelle, wie die
Gesellschaft für bedrohte Völker festhalte, ein grosses, aktuelles Problem dar. Wer
nicht am Wohnort registriert sei, lebe praktisch wie ein illegaler Flüchtling in einem
fremden Land. In A._______ werde den tschetschenischen Flüchtlingen eine
Registrierung praktisch unmöglich gemacht; jeder diesbezügliche Versuch werde
von Beleidigungen, Demütigungen, mitunter von willkürlichen Festnahmen und
erkennungsdienstlicher Behandlung begleitet. Vor diesem Hintergrund sei die
Auffassung der Vorinstanz nicht zutreffend, wonach sich die Registrierung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ohne Probleme gestalten dürfte. Andererseits
verwehre eine fehlende Registrierung den Zugang zu den grundlegenden sozialen
und bürgerlichen Rechten, wie legaler Arbeitserwerb, medizinische Versorgung
und Bildung, wie dies das UNHCR in einer Stellungnahme vom Januar 2002
festhalte. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sei es der Beschwerdefüh-
rerin zumindest gegenwärtig auch nicht zumutbar, sich in einem anderen Teil der
Russischen Republik, wie Dagestan oder im Wolgagebiet niederzulassen, zumal
Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch dort Problemen begegneten.
4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz
der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang an der Glaubhaftigkeit ih-
rer Vorbringen namentlich betreffend die Festnahme und Verurteilung ihres Le-
benspartners fest. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aufgrund des
nachträglich am 4. November 2004 eingereichten Urteils festzustellen, dass der
Partner offensichtlich aufgrund eines strafrechtlichen Delikts zu einer mehrjährigen
7Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und sich seither im Strafvollzug befindet.
Dass der Beschwerdeführerin daraus asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen
sollten, ist dabei nicht anzunehmen, zumal das Urteil keinerlei politischen Hinter-
grund aufweist und die Beschwerdeführerin selber ausgeführt hat, ihr Partner habe
sich nicht aktiv an Kämpfen gegen russische Truppen beteiligt (vgl. Protokoll An-
hörung vom 26. Mai 2003 S. 3). Bezeichnenderweise wird denn auch im Schreiben
vom 4. November 2004 (S. 2) festgehalten, dass der Partner wohl zu Recht in ei-
nem strafrechtlichen Prozess und dabei ohne asylrelevanten Verfolgungshinter-
grund verurteilt worden sei. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher nicht
gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen; die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und den Kindern im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischenn Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.9 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kaukasischer Ab-
stammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung be-
gegnet wird, werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Fra-
ge gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen
kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter
Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetsche-
8nischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft zu
werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie
respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebe-
nen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich zie-
hen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende
Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt wer-
den die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkon-
trollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere Attenta-
te seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen den da-
von Betroffenen - wie vorliegend auch die Beschwerdeführerin ausführt - als ernst-
hafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein
bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in A._______ und in anderen
Regionen der Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen
geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und
werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der
diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission geht
das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vollzug der
Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen
innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei
sind jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob
die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres
Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am
allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter
Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor
ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt
und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr
dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die
Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind
ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen
Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische
Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde,
lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).
4.10 Vorliegend ist in individueller Hinsicht Folgendes festzuhalten: die junge und - ge-
mäss aktuellen Akten gesunde - Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schul-
bildung und spricht neben der tschetschenischen Muttersprache perfekt russisch.
Sie konnte zwar eigenen Angaben zufolge die Mittelschule mangels genügender
Lehrerschaft nicht abschliessen, jedoch in A._______ eine Privatschule besuchen
und sich dort im Rechnungswesen ausbilden lassen (vgl. Protokoll Anhörung vom
17. Februar 2003, S. 5). Mit 18 oder 19 Jahren ist sie mit der Mutter nach
A._______ gezogen; sie hätten danach ferienhalber in Tschetschenien geweilt
(vgl. a.a.O., S. 4). Die Beschwerdeführerin hat in A._______ eine gute
Arbeitsstelle bei einer Immobilienagentur gehabt, entsprechende Zeugnisse sind
mit den Visumunterlagen aktenkundig geworden. Gemäss diesen Zeugnissen ist
9die Beschwerdeführerin seit April 1999 bei der besagten Firma tätig gewesen,
somit hat sie entgegen ihren Ausführungen (Protokoll vom 26. Mai 2003, S. 3)
offensichtlich bereits vor Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im
September/Oktober 1999 in A._______ gelebt. Sodann verfügt die
Beschwerdeführerin in A._______ über ein gefestigtes und tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz; gemäss ihren Angaben leben die Mutter und die Schwester dort.
Der Umstand, dass Mutter und Schwester zeitweise in Tschetschenien weilen,
vermag nichts daran zu ändern, dass namentlich offensichtlich die Mutter seit 1997
(vgl. Anhörung vom 17. Februar 2003, S. 5) mit entsprechender Registrierung in
A._______ lebt. Weiter hat die Beschwerdeführerin eine Tante in A._______
erwähnt, welche sie oft besucht habe (vgl. Protokoll Anhörung vom 26. Mai 2003,
S. 3). Neben diesem familiären Beziehungsnetz dürfte sie sich zudem während
ihres Aufenthaltes in A._______ bis zur Ausreise auch ein bekanntschaftliches
Beziehungsnetz aufgebaut haben.
Soweit die Beschwerdeführerin mitteilen liess (vgl. Schreiben vom 4. November
2004), sie habe sich im Herbst 2004 aufgrund depressiver Symptome auf freiwilli-
ger Basis im Psychologischen Ambulatorium Luzern-Landschaft in Behandlung be-
geben, sind diese gesundheitlichen Probleme gemäss ihren Ausführungen auf die
unsichere Situation im Zusammenhang mit dem hängigen Asyl- respektive Be-
schwerdeverfahren und der damit verbundenen Ungewissheit der Zukunft verbun-
den gewesen. Diese nachvollziehbaren Probleme haben indessen keinen unmittel-
baren Einfluss auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, wel-
che vor dem Hintergrund der individuellen Situation im Heimatland zu prüfen ist.
Darüber hinaus sind in nachfolgenden Eingaben diesbezüglich keine weiteren Hin-
weise mehr aktenkundig gemacht worden, womit davon ausgegangen werden darf,
dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychischer
Hinsicht stabilisiert hat. Zudem wäre in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass allfällige psychische Probleme in A._______ grundsätzlich adäquat
behandelt werden könnten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, so-
weit den Akten zu entnehmen, um eine gesunde und junge Frau handelt, die in
den Genuss einer sehr guten Schulbildung kam und welche in der Folge eine ent-
sprechende feste Arbeitsstelle fand, wo sie sich Berufserfahrung namentlich im
Rechnungswesen aneignen konnte. Ebenfalls ist aufgrund des oben Gesagten von
einem intakten familiären Beziehungsnetz auszugehen, welches auch als tragfähig
zu anzunehmen ist, zumal der Beschwerdeführerin offenbar der Besuch einer Pri-
vatschule in A._______ finanziert werden konnte. Weiter ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz seit 2004 einer Er-
werbstätigkeit nachging und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt hat.
Das zweitgeborene Kind der Beschwerdeführerin ist gemäss eingereichtem Arzt-
zeugnis vom 20. Mai 2003 mit einem kleinen muskulären Septumdefekt (kleine
Verbindung zwischen beiden Herzkammern) zur Welt gekommen. Gemäss Arztbe-
fund sollte dieser asymptomatisch bleiben. Solche Defekte wachsen in den meis-
ten Fällen selber zu; falls dies vorliegend nicht der Fall sein sollte - die Beschwer-
deführerin hat diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht - müsste jeweils vor
10
allfälligen operativen Eingriffen eine Prophylaxe ("Endokarditisprophylaxe", vgl.
Arztbefund) vorgenommen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass dem
Kind vorbeugend ein Antibiotikum verabreicht werden müsste. Auch vor diesem
Hintergrund ist jedoch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen, zu-
mal in A._______ eine funktionierende und vergleichsweise hochstehende
medizinische Versorgung besteht.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts die Beschwerde des Schwagers der Bescherdeführerin (Ref.-Nr.
_______) betreffend Vollzug der Wegweisung ebenfalls abgewiesen wird. Die
Beschwerdeführerin könnte demnach gemeinsam mit ihrem Schwager, mit dem sie
offenbar bereits in der Schweiz eine Zweckgemeinschaft gebildet hat - beide leben
an der selben Adresse und haben den gleichen Arbeitgeber - in die Heimat
zurückkehren, was allein bereits die Heimreise erheblich erleichtern dürfte.
4.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
4.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen, nach-
dem die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit
nachgeht. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______)
- C._______ (Beilagen: _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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