B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6788/2014
E-6789/2014
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…)
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
(Verfahren E-6789/2014)
sowie ihre Tochter
2. G._______, geboren am (…),
(Verfahren E-6788/2014)
alle Syrien
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügungen des SEM vom 20. Oktober 2014 /
N (…) und N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 verliessen gemäss ihren Angaben den
Heimatstaat am (…) Oktober 2013 (gemeinsam mit der Beschwerdeführe-
rin 2 und dem Sohn / Bruder H._______, N […]). Sie gelangten zu Fuss
über die türkische Grenze nach I._______ und von dort nach J._______,
wo sie eine Wohnung mieteten. Mit gültigen Reisevisa reisten sie am (…)
Dezember 2013 auf dem Luftweg nach K._______. Am selben Tag suchten
die Beschwerdeführenden 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
K._______ um Asyl nach. Am 30. Dezember 2013 wurden im EVZ mit
A._______, B._______ und den beiden älteren Kindern C._______ und
D._______ die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Am 15. Okto-
ber 2014 wurden diese vier Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren
Asylgründen befragt.
A.b Die Beschwerdeführerin 2 stellte ihr Asylgesuch am 16. Dezember
2013. Sie wurde ebenfalls am 30. Dezember 2013 im EVZ K._______ be-
fragt. Die ausführliche Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 15. Oktober
2014 statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden 1 gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche
zunächst an, sie seien Kurden und stammten ursprünglich aus der Provinz
L._______; zuletzt hätten sie in M._______ gewohnt.
B.b Der Ehemann / Vater sei dort in der (…)branche (als "[…]") tätig gewe-
sen. Als in der Heimatregion die Bedrohung durch islamistische Organisa-
tionen zugenommen habe, sei er mit seinem Sohn D._______ über meh-
rere Monate hinweg als freiwilliger Aufpasser an einem Kontrollposten im
Einsatz gestanden. Sie hätten etwa einmal wöchentlich Autos kontrolliert.
A._______ sei einmal mit der Tochter G._______ (Beschwerdeführerin 2)
von Unbekannten – vermutlich Mitglieder der Nusra-Front – an einem
Checkpoint kontrolliert worden. Wegen der schlimmen Bürgerkriegssitua-
tion und nachdem sein Sohn H._______ aus dem Militärdienst desertiert
sei, sei er mit der Familie auf illegalem Weg in die Türkei ausgereist. Die
Einreise in die Schweiz sei legal mit Einreisebewilligung erfolgt.
B.c Die Ehefrau / Mutter führte aus, in Syrien herrsche Krieg und die Front
sei unweit von M._______ verlaufen. Ein Sohn sei aus dem Militär deser-
tiert und die Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Obwohl
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zu Hause nicht nach dem desertierten Sohn gesucht worden sei, hätten sie
seinetwegen grosse Angst gehabt. Ihr Ehemann und die Söhne seien dem
Risiko der Verhaftung ausgesetzt gewesen. Sie habe persönlich keine
Probleme mit einer kurdischen Partei gehabt, das Leben in ständiger Angst
habe jedoch auch körperliche Symptome gezeitigt (Verdauungsstörungen).
B.d C._______ führte aus, sie habe keine persönlichen Gründe, die sich
von denjenigen der Eltern und Geschwister unterscheiden würden. Sie
habe weder mit den syrischen Behörden noch mit einer islamischen Orga-
nisation oder einer kurdischen Gruppierung persönlich Probleme gehabt.
Jedoch sei die Situation in Syrien schrecklich und schwierig. Deswegen sei
sie ausgereist.
B.e D._______ legte dar, er sei in erster Linie wegen des sogenannten
Islamischen Staates (IS) geflüchtet. Er habe etwa acht bis neun Monate
lang – der Vater etwa zwei Monate lang – an einem Kontrollpunkt in der
Nähe des Wohnhauses bei der Kontrolle von Autos geholfen. An diesem
Kontrollpunkt sei es einmal zu einer Explosion gekommen. Er habe damals
gerade zwei Tage Urlaub gehabt und die Explosion bei einem nahe gele-
genen Geschäft seines Onkels miterlebt; er wäre dabei getötet worden,
hätte ihn sein Cousin nicht weggezogen. Etwa zehn seiner Kollegen seien
bei der Explosion ums Leben gekommen. Er habe persönlich keine kon-
kreten Bedrohungen seitens islamischer Organisationen erlebt oder direkt
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Jedoch sei er als Kurde un-
terdrückt worden. Zudem sei die Familie nach der Desertion des Bruders
durch das Regime bedroht gewesen; im Fall einer Festnahme wären sie
deswegen getötet worden. Auch die Islamisten würden versuchen, ihn, wie
alle Kurden, wegen seiner Ethnie zu verfolgen und zu töten.
B.f Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden 1 ein Zertifikat des syri-
schen (…)ministeriums, einen Führerschein, einen Strafregisterauszug,
Schulzeugnisse und einen Pressebericht zu den Akten.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, mit den Eltern in
M._______ gewohnt zu haben. Nach Abschluss des (…) Schuljahres habe
sie in L._______ ihr Vorstudium an (…) aufgenommen und mit drei Studi-
enkolleginnen in einem gemieteten Zimmer gewohnt. In dieser Zeit hätten
die Konflikte zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Ar-
mee (FSA) begonnen. Wegen der Bürgerkriegssituation und der damit ein-
hergehenden vermehrten Kontrollen an Checkpoints habe sie ihr Studium
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nach drei Monaten abbrechen müssen; sie sei danach zu den Eltern zu-
rückgekehrt. Nachdem ein Bruder desertiert sei und wegen der allgemein
unsicheren Lage habe sie mit ihrer Familie (Beschwerdeführende 1) den
Heimatstaat schliesslich illegal verlassen.
C.b Die Beschwerdeführerin 2 reichte ihren Reisepass und ein Schulzeug-
nis zu den Akten.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 20. Oktober 2014 – beide am 21. Oktober
2014 eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das SEM jeweils fest,
der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht zumutbar, weshalb der Vollzug zugunsten der vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben werde.
E.
Mit zwei Eingaben vom 20. November 2014 liessen die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen diese Verfügungen erheben. In ihren inhalts-
gleichen Rechtsbegehren beantragten sie die Aufhebung der Asylent-
scheide vom 20. Oktober 2014, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die
Gewährung des Asyls. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerden im Hauptpunkt sei die von
der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Verfahren der Beschwerde-
führenden 1 und 2 seien zu vereinigen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den unterzeichnen-
den Rechtsvertreter zu gewähren.
F.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit inhaltlich identischen
Zwischenverfügungen vom 4. Dezember 2014 unter anderem die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden 1 und 2 gut und verzichtete auf das Erheben
von Kostenvorschüssen. Der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zum Einreichen von Ver-
nehmlassungen eingeladen.
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G.
Das SEM hielt in seinen beiden je vom 9. Dezember 2014 datierenden Ver-
nehmlassungen vollumfänglich an den Verfügungen vom 20. Oktober 2014
fest und beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden.
Diese Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführenden 1 und 2 am
17. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 22. Dezember 2014 liessen die
Beschwerdeführenden 1 und 2 durch den amtlichen Rechtsbeistand Auf-
stellungen der als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder einreichen
und darum ersuchen, die Akten dieser Familienmitglieder für ihre Be-
schwerdeverfahren beizuziehen. Dazu wurde jeweils ausgeführt, die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 würden mit diesen Angehörigen regelmässi-
gen Kontakt pflegen, was zu einer Reflexverfolgung führen könne. Mit den
Rechtsmitteln wurde unter anderem ein Wikipedia Artikel über die Familie
Al-Assad zu den Akten gereicht.
I.
Am 27. Januar 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand die – für beide
Beschwerdeverfahren berechnete – Kostennote einschliesslich Arbeitsrap-
port zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 haben an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die beiden Beschwerden ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die beiden Beschwerdeverfahren E-6788/2014 und E-6789/2014 sind auf-
grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs (und an-
gesichts des Verlaufs des Instruktionsverfahrens) antragsgemäss zu ver-
einigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seinen Verfügungen (N […] und N […]) inhaltlich
übereinstimmend aus, die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend
gemachten Nachteile würden grosse Teile der Bevölkerung Syriens in ähn-
licher Weise betreffen. Gemäss konstanter Praxis seien diese Nachteile
asylrechtlich nicht relevant. Den Akten seien dabei keine Hinweise darauf
zu entnehmen, den Beschwerdeführenden würden im aktuellen Zeitpunkt
Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG drohen. So hätten sie
abgesehen von der durch die Bürgerkriegssituation bedingten allgemein
schlechten Lage und der generellen Benachteiligung wegen der Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Ethnie keine Probleme gehabt, weder mit den syri-
schen Behörden noch mit islamistischen oder militanten kurdischen Grup-
pierungen. A._______ und sein Sohn D._______ seien bei der geltend ge-
machten Kontrolltätigkeit nie in Kämpfe verwickelt worden. Die Beschwer-
deführerin 2 sei an den Checkpoints lediglich im Rahmen von Routinekon-
trollen angehalten worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten zu-
dem wegen der Desertion des Sohnes / Bruders keine konkreten Nachstel-
lungen erlebt – eine Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden sei
vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Insgesamt seien die Vorbringen
der Beschwerdeführenden 1 und 2 asylrechtlich nicht relevant.
5.2
5.2.1 In den beiden Rechtsmitteln wird ausgeführt, das SEM beurteile in
seinen Verfügungen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vor-
dergründig als nicht asylrelevant. Es stehe aber auch die Frage der Glaub-
haftigkeit im Raum, habe doch die Vorinstanz ihnen scheinbar nicht ge-
glaubt, dass sie begründete Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter
Verfolgung hätten. In diesem Zusammenhang sei dazu auf die herabge-
setzten Beweisanforderungen von Art. 7 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wo-
nach dem Glaubhaftmachen dann Genüge getan werde, wenn das Vor-
handensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben zu halten sei. Dabei müssten nicht alle Zweifel ausge-
räumt sein. Das SEM hätte vor diesem Hintergrund überprüfen müssen, ob
die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu Recht eine begründete Furcht vor
zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend gemacht hätten.
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5.2.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien primär wegen der Bürger-
kriegssituation geflüchtet. Dies sei in der Tat asylrechtlich unbeachtlich.
Hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden 1
und 2 ausserdem wegen des desertierten Bruders H._______ geflüchtet
seien. In diesem Zusammenhang hätten sie eine begründete Furcht vor
drohender Reflexverfolgung für den Fall, dass sie in Syrien und damit in
den von den syrischen Behörden beherrschten Gebieten geblieben wären.
Das SEM verkenne mit seinen Begründungen, dass die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 sehr wohl hätten festgenommen und inhaftiert werden kön-
nen, und die Reflexverfolgung damals schon eingesetzt hätte; die Be-
schwerdeführerin 2 ihrerseits wäre das Risiko eingegangen, bei den Kon-
trollen an den Checkpoints festgenommen und inhaftiert zu werden.
5.2.3 Die Reflexverfolgung bestehe vor allem wegen der Desertion des
Bruders H._______. Dieser sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden. H._______ sei während seines Militärdienstes als persönlicher
Begleiter des landesweit bekannten Kommandanten N._______ tätig ge-
wesen. Dieser gehöre zum Clan der Mutter des syrischen Präsidenten Bas-
har Al-Assad. Dies bedeute, dass die Desertion von H._______ die Familie
Assad direkt betreffe. Es sei davon auszugehen, dass jedes Familienmit-
glied mit sofortiger Festnahme rechnen müsste, sollten sie von der syri-
schen Armee oder dem syrischen Geheimdienst angetroffen würden, zu-
mal es hier letztlich um die Ehre der Familie des Präsidenten gehe. Hinzu
komme, dass General N._______ eng mit O._______ verbandelt sei. Die-
ser sei im (…)geschäft aktiv und gelte als (…). Auch unter diesem Aspekt
sei davon auszugehen, dass die Desertion von H._______ als schwerwie-
gende Verletzung der Familienehre angesehen werde.
5.2.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden in der Schweiz in engem
Kontakt mit ihren weiteren Familienangehörigen leben. Der als Flüchtling
anerkannte Sohn / Bruder H._______ wohne in der gleichen Unterkunft.
Ausserdem seien die Geschwister P._______ und Q._______ zu erwäh-
nen, die ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien und zu denen
auch enge Kontakte bestünden. Auch vor diesem Hintergrund würden die
Beschwerdeführenden 1 und 2 im Fall einer Rückkehr nach Syrien das Ri-
siko einer Reflexverfolgung eingehen. Die syrischen Behörden dürften wis-
sen wollen, was die als Flüchtlinge anerkannten Mitglieder der Familie in
der Schweiz machen würden. Andererseits könnte eine Reflexverfolgung
auch erfolgen, um so die als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder zu
bestrafen, indem sie an Inhaftierung und Leiden der Beschwerdeführenden
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1 und 2 die Schuld tragen würden. Es sei in jedem Fall das Risiko einer
Reflexverfolgung real gegeben.
5.2.5 Diese aufgrund der engen Kontakte mit den Familienangehörigen re-
sultierende Verfolgung sei zudem erst durch die Einreise in die Schweiz
entstanden, weshalb wohl von einem Nachfluchtgrund ausgegangen wer-
den könne. Diesen Nachfluchtgrund sei nur dadurch entstanden, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 hier in der Schweiz ihre Angehörigen wie-
der getroffen und sich auch von ihrem Sohn / Bruder P._______ als Über-
setzer hätten helfen lassen. Damit handle es sich um einen objektiven
Nachfluchtgrund, der einer Anerkennung als Fluchtgrund und einer Asylge-
währung nicht im Wege stehe. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien
folglich als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Mindestens wären sie unter dem Rechtstitel des Vorliegens eines subjek-
tiven Nachfluchtgrundes wegen Reflexverfolgung als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen.
5.2.6 Sodann sei weitgehend unbeachtet geblieben, dass D._______ im
Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde schon (…) Jahre alt sei. Er
habe bereits Bewachungs- und Kontrollaufgaben übernehmen müssen
und auch eine Waffe getragen. Mit seiner Flucht in die Schweiz sei
D._______ faktisch desertiert, mithin habe er im Prinzip dieselben Prob-
leme wie sein Bruder H._______. Insgesamt habe D._______ eigene Asyl-
gründe, mithin sei es "denkbar", dass er mit einem separaten Entscheid als
Flüchtling anerkannt würde. Dies würde für seine Eltern und Geschwister
wiederum zu Reflexverfolgung führen, mithin seien hier dieselben Gründe
vorliegend wie im Verhältnis zum Bruder H._______.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar-
zulegen:
6.2
6.2.1 Im Rechtsmittel wird ungeachtet der Schlussfolgerung der Vor-
instanz, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, der Schluss gezogen, das
SEM habe offenbar nicht geglaubt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
tatsächlich eine begründete Furcht vor künftiger, dabei asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung gehabt hätten.
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6.2.2 Dieser Überlegung kann sich das Gericht nicht anschliessen: Das
SEM hatte sich in seinen Verfügungen inhaltlich auf die Beurteilung der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen beschränkt und eine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Angaben unterlassen. Dieses Vorgehen ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden.
Allerdings erscheint es in der Tat etwas verwirrend, dass (nur) in einer der
beiden Verfügungen ausdrücklich ausgeführt wird, das SEM beschränke
sich auf die Beurteilung der Relevanz und verzichte darauf, "näher auf vor-
handene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen", was aber – gemeint
wohl: je nach Verlauf eines allfälligen Rekursverfahrens – vorbehalten
bleibe (vgl. Verfügung N […] der Beschwerdeführenden 1 S. 3). Offensicht-
lich glaubte der zuständige Sachbearbeiter, den Akten (nur) eines der bei-
den Verfahren Unglaubhaftigkeitsindizien entnehmen zu können, auf deren
Auflistung und Abstützung indessen, auch in der Vernehmlassung, verzich-
tet wurde, weil die Vorbringen ohnehin nicht relevant erschienen.
6.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bestreiten in ihren Rechtsmitteln zu
Recht nicht, dass die aus der Bürgerkriegssituation resultierenden ernst-
haften Nachteile praxisgemäss nicht als Verfolgungsmassnahmen im Sinn
von Art. 3 AsylG zu betrachten, sondern vielmehr als Folgen sich gegen-
seitig bekämpfender Einheiten zu sehen sind, von denen ein Grossteil der
syrischen Bürger betroffen sind.
6.4 Hingegen machen sie geltend, sie wären bei einem weiteren Verbleib
in Syrien dort Opfer von Reflexverfolgung geworden.
6.4.1 Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehö-
rige von politischen Aktivisten flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen
Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen
Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten
Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell
zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungs-
weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss
ebenfalls sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende
Partei erbracht werden.
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6.4.2 Vorliegend wird auf Beschwerdeebene einerseits in den Vordergrund
gerückt, auch der Beschwerdeführer D._______ müsse aufgrund seines
Alters nunmehr als Deserteur betrachtet und beurteilt werden. Vor diesem
Hintergrund stehe auch für ihn die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im
Raum, was wiederum auf die (Reflex-)Verfolgungssituation der weiteren
Familienangehörigen entsprechend Einfluss habe.
Gemäss kürzlich koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen
Kontext grundsätzlich erst dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be-
troffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6–7). In casu präsentiert sich die Sachlage anders als in
dem diesem Leitentscheid zugrunde liegenden Verfahren. Namentlich ist
mit Bezug auf D._______ insbesondere gerade nicht davon auszugehen,
er entstamme einer exponierten oppositionellen Familie, haben doch die
Beschwerdeführenden 1 und 2, wie erwähnt, keine Vorverfolgung aufgrund
eigener Aktivitäten geltend gemacht. Auch D._______ selber hat nicht vor-
gebracht, er sei wegen missliebiger Aktivitäten ins Visier der syrischen Be-
hörden geraten. Dass sein Bruder H._______ während des Militärdiensts
direkt einem hochrangigen General mit familiären Bindungen zur Regie-
rungsfamilie unterstellt gewesen sei, vermag zu keinem anderen Schluss
zu führen. Insgesamt bestehen folglich mit Bezug auf D._______ keine
konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als
Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr
nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinaus-
gehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass D._______ allein daraus, dass sein
Bruder H._______ im Jahr 2014 vom SEM wegen Refraktion als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, keine Ansprüche auf Gleich-
behandlung ableiten könnte (würde man denn von einer Desertion ausge-
hen), zumal die damals grosszügige Praxis des SEM mit Bezug auf Militär-
dienstverweigerer aus Syrien nach Erlass des oben zitierten Grundsatzur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben worden ist.
6.4.3 Andererseits machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend, we-
gen des Sohnes / Bruders H._______ begründete Furcht vor Verfolgung
zu haben. Dieser sei im Jahr 2014 vom SEM – gestützt auf dessen dama-
lige Praxis – wegen Desertion als Flüchtling anerkannt worden.
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Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor Nachteilen wegen
der Desertion von H._______ und dessen Anerkennung als Flüchtling in
der Schweiz betrifft, ist zunächst erneut festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden 1 und 2 im Rahmen ihrer Befragungen verneint haben, des-
wegen in Syrien staatlichen oder quasi-staatlichen Nachteilen ausgesetzt
gewesen zu sein. Den antragsgemäss beigezogenen Verfahrensakten die-
ses Sohnes / Bruders (N […]) ist zudem zu entnehmen, dass H._______
im September 2012 – und damit ein gutes Jahr vor der Ausreise der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 – aus dem Militärdienst desertiert war. Hätten
die syrischen Behörden wegen ihm "ersatzweise" die Familienangehörigen
belangen wollen, hätten sie dazu offenkundig genügend Zeit und Gelegen-
heit gehabt.
6.4.4 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 müssten wegen des Bruders H._______,
der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, und/oder wegen
D._______, der vor einer drohenden Einberufung zum Militär geflüchtet
sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrelevanten
Nachteilen rechnen. Mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht von einer
begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
6.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchen in ihren Eingaben vom
22. Dezember 2014 (vgl. Bst. G) um Beizug der Akten verschiedener Fa-
milienangehöriger. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch diesem Ersu-
chen nachgekommen und hat die Akten N (…), N (…), N (…), N (…), N
(…), N (…) gesichtet.
6.5.1 Dabei ist festzustellen, dass die meisten dieser Familienangehörigen
im Rahmen der Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe zufolge exilpoliti-
scher Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
Auch aus den erst in der Schweiz gesetzten Gründen, die bei Verwandten
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, können die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 im Sinn einer Reflexverfolgung nichts zu ihren
Gunsten ableiten: Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die flüchtlings-
rechtlichen Regelungen namentlich der Familienangehörigen, welche vor
dem Hintergrund exilpolitischer Aktivitäten vorläufig als Flüchtlinge in der
Schweiz aufgenommen worden sind, im Zeitraum Dezember 2004 bis No-
vember 2012 erfolgt sind. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im Ok-
tober 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und haben im Lauf ihrer
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Befragungen auch nie geltend gemacht, wegen allfälliger exilpolitischer Ak-
tivitäten der sich bereits in der Schweiz befindlichen Angehörigen asyl-
rechtlich relevanten staatlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein
oder solche befürchtet zu haben. Dass die exilpolitischen Aktivitäten der
Verwandten sich zu einem späteren Zeitpunkt intensiviert hätten, wird von
den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, sie müssten (im hypothetischen Fall einer Rückkehr
– die Beschwerdeführenden sind vorläufig aufgenommen und die Aufhe-
bung dieser vorläufigen Aufnahmen steht in momentan keineswegs zur De-
batte) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft objek-
tiv mit solchen Verfolgungsmassnahmen rechnen.
6.5.2 Solche wären auch nicht mit Bezug auf den weiter entfernten Ver-
wandten R._______ (N […]; Schwager einer Tochter S._______ [N …] des
Beschwerdeführers 1) anzunehmen, der namentlich wegen Drittverfolgung
und nicht vorhandener staatlicher Schutzfähigkeit als Flüchtling Asyl erhal-
ten hatte; inwiefern sich bei dieser speziellen persönlichen Konstellation
eine staatliche Reflexverfolgung für den Fall einer Rückkehr der Beschwer-
deführenden 1 und 2 ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
6.6 In den Rechtsmitteln wird die Ansicht vertreten, bezüglich des engen
Kontakts der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannten Familienmitgliedern müsse sich das Bundes-
verwaltungsgericht – im Fall der Verneinung einer flüchtlingsrelevanten
Reflexverfolgung – bereits jetzt die Frage stellen, ob die Rückkehr der
Beschwerdeführenden 1 und 2 nach dem Ende des Bürgerkriegs in Syrien
zumutbar wäre. Diese Frage stellt sich indessen heute nicht (zumal dies-
bezüglich ohnehin nur hypothetische Ausführungen und Schlussfolgerun-
gen möglich wären). Vielmehr würde erst im Zeitpunkt einer – wie erwähnt,
keineswegs absehbaren – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genau
diese Fragestellung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 verneint und ihre Asylgesuche
abgewiesen.
E-6788/2014
E-6789/2014
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8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
Nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 2 wegen der generellen Ge-
fährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen worden sind, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Voll-
zugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom da-
maligen BFM in seiner Verfügung vom 20. Oktober 2014 angeordnete vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft;
für eine weitergehende Bestätigung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5 der Be-
schwerden) besteht keine Veranlassung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Es erübrigt sich damit auch, auf wei-
tere Ausführungen und Einwendungen näher einzugehen. Die Beschwer-
den sind abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 4. De-
zember 2014 die Gesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 um unent-
geltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutge-
heissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-6788/2014
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10.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64
VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
10.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Die am 27. Januar 2015 eingereichte, für beide Verfah-
ren (E-6788/2014 und E-6789/2014) berechnete, Kostennote erscheint
(abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen
mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von
Fr. 220.–, statt 230.–, verrechnen kann) den gesamten Verfahrensumstän-
den als angemessen. Damit ist das Honorar für beide Verfahren auf insge-
samt Fr. 2810.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschläge) zu bestim-
men und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-6788/2014 und E-6789/2014 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird (für beide Verfahren) ein Honorar von
insgesamt Fr. 2810.– durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1 und 2, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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