Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6790/2007
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans
Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs, Jurist,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. September 2007 / N (…).
E6790/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, der aus Eritrea stammt, der Ethnie der B._______
angehört und Muslim ist, desertierte gemäss eigenen Angaben am
15. Januar 2006 aus dem Militärdienst und flüchtete in den Sudan. Von
dort gelangte er ebenfalls nach eigenen Angaben nach einem
dreimonatigen Aufenthalt nach Libyen und nach weiteren drei Monaten
über Italien in die Schweiz. Am 22. August 2006 stellte er im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2006 im EVZ Chiasso zur
Person befragt und am 3. Februar 2007 in St. Gallen zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei bracht er im Wesentlichen vor, er sei am
15. März 1997 in den Militärdienst eingezogen worden. Nach den
offiziellen 18 Monaten Militärdienst sei er nicht entlassen worden,
sondern habe weiter Dienst leisten müssen. Vom 10. Februar 2002 bis
am 15. Januar 2005 sei er ohne Gerichtsurteil in einem unterirdischen
Gefängnis unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden, weil
er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe, um seine Familie zu
besuchen. Nach seiner Entlassung aus der Haft und der Rückkehr zu
seiner Truppe habe er für einen Tag Urlaub erhalten, um einen Kollegen
zu besuchen, mit dem er schwimmen gegangen sei. Dabei seien sie von
Sicherheitsleuten angehalten worden, die ihnen vorgeworfen hätten, sie
seien auf der Flucht nach Äthiopien. Anschliessend sei er sieben Tage
auf zwei verschiedenen Büros des Sicherheitsdienstes eingesperrt
gewesen. Am 15. Januar 2006 sei er aus dem zweiten Büro geflüchtet
und in den Sudan gelangt. Die Flucht sei ihm gelungen, als er aus dem
Gefängnis gekommen sei, um auf die Toilette zu gehen. Er habe sich
hinter den Bäumen versteckt und nachdem er festgestellt habe, dass
keine Gefahr mehr bestanden habe, sei er in den Sudan gegangen.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 – dem Beschwerdeführer am
7. September 2007 eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich, wichen von den allgemeinen
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Erfahrung ab, seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet
und teilweise tatsachenwidrig. Deshalb entbehrten die Vorbringen in ihrer
Gesamtheit der Glaubhaftigkeit und deren Asylrelevanz müsse nicht
geprüft werden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht
glaubhaft machen können, er sei aus der Armee geflüchtet oder habe
sich einem drohenden militärischen Aufgebot durch Flucht entzogen. Dar
er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es dem BFM nicht möglich,
den Sachverhalt weitergehend abzuklären. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 (Vorabzustellung per Fax) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 5. September 2007 und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.
Neben ausführlichen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Eritrea
betreffend Militärdienst brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vor, das BFM habe es unterlassen, seine Entscheidung auf ihre
Realisierungswahrscheinlichkeit zu überprüfen, und es habe die
Faktenlage bezüglich des Militärdienstes in Eritrea nicht pflichtgemäss
berücksichtigt. Die vom BFM aufgeführten Widersprüche seien teilweise
irrelevant, teilweise im Gegenteil ergänzende Ausführungen und würden
deshalb seine Glaubhaftigkeit nicht beeinträchtigen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 verschob die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Behandlung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, stellte dem
Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie seines Militärausweises
und der Übersetzung zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerde Stellung, beantragte ihre Abweisung und äusserte sich
erneut zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
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Mit Eingabe vom 13. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf den Inhalt der Eingabe wird
soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingaben vom 20. November 2007 und 27. November 2008 wurden
weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Am 28. September 2010
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, ihm Asyl
verweigert und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.
2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
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überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f., die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
3.
3.1. Das BFM bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung als ausgeprägt widersprüchlich, unsubstantiiert
und unstimmig.
Widersprüche macht das BFM insbesondere in Bezug auf die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem genauen Geburtsdatum und ort, zu
seiner Minderjährigkeit beim Einzug in den Militärdienst, zur Anzahl
Teilnahmen an Kriegshandlungen und zur Dauer seines Aufenthaltes in
Italien vor der Einreise in die Schweiz aus. Der Beschwerdeführer vermag
diese Widersprüche in seinen Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht zumindest teilweise zu relativieren und
bezeichnet diese im Übrigen als für die Frage des Militärdienstes
irrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet darauf, diese
Widersprüche im Detail zu überprüfen, da die Vorbringen des
Beschwerdeführer in den entscheidrelevanten Punkten (Militärdienst über
die "offizielle" Dienstzeit von 18 Monaten hinaus, Gefängnisaufenthalt
2002 bis 2005 sowie Flucht aus der Militärhaft und in den Sudan)
aufgrund der fehlenden Substantiiertheit und ihrer Unplausibilität – wie zu
zeigen sein wird – unglaubhaft sind.
3.2. Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzuhalten, dass
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng
bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen
(absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht
haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge
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anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die
betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 3).
3.3. Der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichte Militärdienstausweis bestätigt, dass der Beschwerdeführer
vom (…) bis zum (…) 1998 in der eritreischen Armee Dienst tat. Das BFM
zog in seiner Verfügung in Erwägung, der Beschwerdeführer habe an der
Anhörung angegeben, er habe den Dienstausweis am Ende der
sechsmonatigen Dienstzeit erhalten, was offensichtlich den auf dem
Ausweis vermerkten Daten widerspricht. Aus diesem Widerspruch kann
jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Ausweis gefälscht
ist, zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals von
der "offiziellen Dienstzeit" von 18 Monaten sprach, was mit den Daten auf
dem Ausweis übereinstimmt. Auch bezeichnete das BFM den Ausweis
nicht als gefälscht und unternahm keine Schritte, dessen Echtheit zu
überprüfen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vom (…) 1997 bis zum (…) 1998 Militärdienst leistete.
3.4. Für die Zeit nach dem (…) 1998 konnte der Beschwerdeführer
jedoch keinen weiteren Kontakt zu den Militärbehörden glaubhaft
machen. Seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten während den
angeblich neun Jahren im Militärdienst (1997 bis 2006, inklusive drei
Jahre Militärhaft) fallen äusserst oberflächlich und unsubstantiiert aus. So
macht er weder genauere Ausführungen zu seiner militärischen
Ausbildung, noch zu seinen angeblichen Kampfeinsätzen oder den zivilen
Einsätzen in der Landwirtschaft. Nach mehrmaligem Nachfragen führt er
aus, er sei an einer Waffe gegen Panzer ausgebildet worden – an einer
Art Bombe –, sei bei Kampfeinsätzen in der ersten Reihe gewesen und
habe gegen die Panzer geschossen. In der Landwirtschaft habe er
geholfen, die Ernten einzubringen (vgl. A13/20 S. 9 f.). Die
Unsubstantiiertheit dieser Aussagen lässt es als äusserst unglaubhaft
erscheinen, dass der Beschwerdeführer neun Jahre im Militärdienst war.
Auch seine Aussagen zu den drei Jahren, die er nach eigenen Angaben
in einem unterirdischen Gefängnis verbracht hat, bleiben unsubstantiiert.
Er sagt lediglich aus, es hätten unmenschliche Bedingungen geherrscht
und sie hätten nur einmal auf die Toilette gedurft. Es sei dort sehr heiss
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gewesen, sie hätten barfuss laufen müssen und Strassen gebaut (A13/20
S. 11). Weder macht er Angaben zum Tagesablauf, noch zu den zu
verrichtenden Arbeiten oder seiner Behandlung während der Haft. Zudem
verstrickt er sich in Widersprüche, indem er einerseits angibt, das
Gefängnis habe aus einem einzigen Raum bestanden, und andererseits
einmal an die Türe eines Mitgefangenen geklopft haben will (A13/20 S.
11 bzw. 12). Schliesslich gab er an der Anhörung an, er könne sich nicht
an das Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis erinnern (A13/20 S.
12, 13); in der Befragung zur Person konnte er jedoch den genauen Tag
der Entlassung nennen (…) 2005; vgl. A1/8 S. 4). Es ist nicht plausibel,
dass eine Person, die sich drei Jahre in einem Gefängnis befand, nicht
ausführlicher über die Bedingungen ihrer Haft berichten kann. Es ist
damit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich wie behauptet
während dreier Jahre in Militärhaft befand.
Schliesslich sind auch die Vorbringen bezüglich seiner angeblichen
Flucht aus dem Militärbüro der Sicherheitsleute sehr unsubstantiiert und
wenig plausibel. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei zusammen mit
den Wachen aus dem Gefängnis gekommen, um auf die Toilette zu
gehen. Diese Gelegenheit habe er genutzt, um sich hinter Bäumen zu
verstecken. Anschliessend sei er in den Sudan gegangen (A13/20 S. 12,
16 f.). Dabei kann er nicht schlüssig angeben, wie weit diese Bäume vom
Büro entfernt waren und wieso die Wachen nicht gesehen haben, wie er
sich versteckte. Ausserdem verwechselt er das unterirdische Gefängnis
in einer Antwort mit dem Büro der Sicherheitsleute und verweist in Bezug
auf seine Flucht auf ersteres (Akte A13/20 S. 16 f.). Diese Ausführungen
zu seiner angeblichen Flucht sind in keiner Weise plausibel und sind als
unglaubhaft zu qualifizieren.
3.5. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht
gelungen, für die Zeit nach seinem offiziellen Militärdienst, der gemäss
seinem Militärausweis am (…) 1998 beendet war, Kontakte zum Militär
glaubhaft zu machen, da seine diesbezüglichen Ausführungen
unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts eritreische Staatsbürger, die zwischen 1994
und 1997 zum Militärdienst eingezogen worden waren, nach dem
offiziellen Dienst von 18 Monaten entlassen wurden, auch wenn sie
später teilweise wieder eingezogen wurden (Human Rights Watch,
Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea,
April 2009, S. 43). Der unbefristete Militärdienst begann erst mit dem
Grenzkonflikt mit Äthiopien 1998. Der Beschwerdeführer macht keine
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Wiedereinziehung zum Militär geltend, womit wahrscheinlich ist, dass er
1998 entlassen und anschliessend nicht erneut eingezogen wurde. Es ist
entsprechend davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea (nach seinen Angaben am 15. Januar 2006) in keinem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden seines Landes stand. Der
Beschwerdeführer kann somit keine begründete Furcht vor Bestrafung
wegen Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr nach
Eritrea geltend machen.
4.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Ausreise aus Eritrea mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen muss
und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann.
4.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts basiert auf der
Einschätzung, dass es Staatsbürgern Eritreas nur mit einem gültigen
Reisepass und einem Ausreisevisum möglich ist, ihr Heimatland legal zu
verlassen. Ausreisevisa werden in der Praxis bereits seit mehreren
Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt. Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren
und Frauen bis 47 Jahre sind grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen
des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Die
Grenzschutztruppen haben den Befehl, Fluchtversuche von Personen
ohne behördliche Erlaubnis mit gezielten Schüssen zu verhindern.
Personen, die politischer Opposition verdächtigt werden, sind willkürlicher
Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Offiziell drohen Freiheitsstrafen
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Seite 10
von bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen
jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter
unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert. Auch
aussergerichtliche Tötungen sind verbreitet (siehe zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010; zudem
International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, 21. September 2010,
S. 11, Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and
Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 26 ff. und Tronvoll Kjetil
[The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for
Freedom in Eritrea, 2009, S. 99 ff.).
4.3. Die Ausführungen zu den Schwierigkeiten, Eritrea legal zu verlassen,
zeigen, dass faktisch ausgeschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland legal verlassen hat. Damit ist es
insgesamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal
verlassen hat, auch wenn der Zeitpunkt und die konkreten Umständen
der Flucht unklar sind und er sich eventuell schon länger in Europa
befindet. Er hat somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein
Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu sein und erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
4.4. Das BFM hat damit die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da die drohenden erheblichen
Nachteile allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
seinem Heimatland zurückzuführen sind, liegt ein subjektiver
Nachfluchtgrund vor und es ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein
Asyl zu gewähren. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht
abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
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Seite 11
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf
damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland
gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als
unzulässig und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM vom 6. September 2007 teilweise Bundesrecht verletzt. Die
Verfügung ist bezüglich der Ziff. 2 und 3 zu bestätigen (Ablehnung des
Asylgesuchs und Wegweisung). Die Ziff. 1, 4 und 5 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Aufforderung die Schweiz innert Frist zu
verlassen und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung) sind
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von
insgesamt Fr. 600. nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss
zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund
der aus den Akten ersichtlichen prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist indessen das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit
nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig
geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.
8.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in der
Kostennote vom 28. September 2010 für das Beschwerdeverfahren einen
zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 180.)
sowie Auslagen von Fr. 260. (namentlich Übersetzerkosten) aus. Dies
erscheint angemessen. Angesichts seines bloss teilweisen Obsiegens ist
die Parteientschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Das BFM ist
demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 835. (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E6790/2007
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
6. September 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine
Parteientschädigung von Fr. 835. (inkl. Auslagen) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
Versand: