B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6790/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Franz Hollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
E-6790/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) und die Kinder D._______
und E._______ verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…), gelangten auf dem Landweg nach Kosovo und von dort mit dem Flug-
zeug am 22. Dezember 2012 in die Schweiz. A._______ (in der Folge: Be-
schwerdeführer) und der Sohn C._______ verliessen den Heimatstaat ge-
mäss ihren Angaben am (…), gelangten auf dem Landweg nach Kosovo
und von dort mit dem Flugzeug am 26. Dezember 2012 in die Schweiz. Am
28. Dezember 2012 stellten sie ein Asylgesuch, am 8. Januar 2013 wurden
sie zur Person befragt (BzP) und am 14. beziehungsweise 22. Januar 2013
erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, am (…) sei der Wald
auf ihrem Grundstück (vermutlich) von einem Serben namens F._______
in Brand gesteckt worden. Zwei Polizisten hätten darauf den Beschwerde-
führer aufgesucht und ihn aufgefordert, den Brand zu löschen. Es sei zu
einer Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer von
einem der Polizisten, G._______, verprügelt und am Kopf verletzt worden
sei. Danach habe dieser auch die Beschwerdeführerin geschlagen, und die
Kinder C._______ und E._______ seien durch einen Türschlag am Kopf
getroffen worden. Die beiden Polizisten seien angeklagt, jedoch bisher
nicht verurteilt worden. G._______ habe die Familie mehrmals bedroht. Zu-
letzt sei er beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und habe ihm ge-
droht, dass er im Falle einer Verurteilung dessen ganze Familie umbringen
werde. Am (…) habe F._______ das (…) in Brand gesteckt. Seit dem Jahr
2004 oder 2005 habe F._______ die Beschwerdeführerin sexuell belästigt,
mit Handgranaten bedroht, geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen.
Sie hätten F._______ mehrmals angezeigt, wegen des Vorfalls mit dem
Brand (…) und der versuchten Vergewaltigungen. Es seien mehrere Ge-
richtsverfahren eingeleitet worden, F._______ sei jedoch nie verurteilt wor-
den.
Die Beschwerdeführenden reichten ärztliche Unterlagen, diverse Zeitungs-
und Internetberichte sowie polizeiliche und gerichtliche Unterlagen bezüg-
lich des Vorfalls vom (…), eine Beschwerde und Gerichtsvorladungen des
Verfahrens gegen F._______, Unterlagen einer ärztlichen Untersuchung
der Beschwerdeführerin sowie Schulbestätigungen der Kinder und ihre
serbischen Pässe ein.
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Seite 3
B.
Am 6. November 2014 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwer-
deführers zu den Asylgründen. Er führte aus, er habe erfahren, dass der
Polizist G._______ nach ihrer Ankunft in der Schweiz zu einer sechsmona-
tigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Er habe die Strafe aber ver-
mutlich nicht abgesessen. Bereits vor der Urteilsverkündung, als er (Be-
schwerdeführer) noch in Serbien gewesen sei, sei er von möglicherweise
drei bis vier Personen bedroht worden. Diese seien in der Nacht zu ihm
gekommen und hätten gedroht, wenn es zu einer Verurteilung komme, wür-
den sie sein Haus in Brand stecken und die ganze Familie ausrotten. Des-
halb habe er kurz darauf das Land verlassen.
C.
Mit Verfügungen vom 12. November 2014 – eröffnet am 13. November
2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. Dezember
2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Entscheide mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 20. November 2014 anfechten und beantragten in
materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben
und die Asylgesuche gutzuheissen, eventuell sei auf eine Wegweisung zu
verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihr Rechtsvertreter
sei ihnen als amtlicher Vertreter beizuordnen, sie seien von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, falls ihr diese nicht von Gesetzes wegen zu-
komme. In der Begründung wird unter anderem angeführt, die Beschwer-
deführerin habe nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügungen in die Psy-
chiatrische Klinik H._______ eingeliefert werden müssen.
E.
Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 fest,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist den in der Beschwerde
in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen. Den Entscheid über die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
F.
Am 12. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 12. Dezember 2014 ein und teilte mit, die Be-
schwerdeführerin habe zwischenzeitlich (aus der psychiatrischen Klinik)
entlassen werden können.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgerecht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Entscheide erwog das BFM, die
Belästigungen und Bedrohungen durch F._______ stellten eine Verfolgung
durch eine Drittperson dar. Diese werde zwar nicht in Abrede gestellt, die
Behörden seien jedoch nicht untätig geblieben, sondern hätten die Anzei-
gen gegen F._______ ernst genommen und entsprechende Schritte einge-
leitet. Es sei durchaus denkbar, dass die eingeleiteten behördlichen Mass-
nahmen aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführenden nicht die ge-
wünschte Wirkung entfaltet und sie sich weiterhin den Anfeindungen von
F._______ ausgesetzt gesehen hätten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen,
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Seite 6
dass kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür-
ger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten.
Entscheidend seien der Schutzwille und die Schutzfähigkeit des Staates,
und diese seien vorliegend gegeben. Die eingereichten Gerichtsvorladun-
gen würden eine in dieser Sache als adäquat zu beurteilende behördliche
Massnahme belegen, womit feststehe, dass der serbische Staat seiner
Schutzpflicht im Kontext der Bedrohung durch F._______ nachgekommen
sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die serbischen Behörden
auch den danach erstatteten Anzeigen gegen F._______ im Rahmen ihrer
Möglichkeiten nachgekommen seien. Immerhin sei F._______ ab 2007 o-
der 2008 nicht mehr derart in Erscheinung, als dass die Beschwerdefüh-
renden veranlasst gewesen wären, erneut Anzeige zu erstatten oder dar-
über zu berichten (vgl. A10/12 S. 7, A11/12 S. 9, A24/10 S. 2 f.). Dass der
Waldbrand (…) von F._______ gelegt worden sei, beruhe auf einer blossen
Vermutung. Vor diesem Hintergrund dürfe angenommen werden, die vom
Beschwerdeführer initiierten und von den serbischen Behörden durchge-
setzten Massnahmen gegen F._______ hätten ihre Wirkung entfaltet und
der serbische Staat habe seine Schutzpflicht erfüllt.
Der geschilderte Vorfall vom (…) erfordere dieselbe Betrachtungsweise.
Der serbische Staat sei in diesem Zusammenhang seiner Schutzpflicht
ebenfalls nachgekommen, wie sowohl den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden als auch den hierzu eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei,
indem gegen den fehlbaren Polizeibeamten G._______ ein Strafverfahren
eingeleitet worden sei, in dessen Rahmen dieser zu einer sechsmonatigen
Haftstrafe verurteilt wurde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der serbische Staat seiner
Schutzpflicht in allen Belangen nachgekommen sei. Es gebe keine An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat unge-
schützt der Verfolgung durch Drittpersonen oder gar – im Falle des tätlich
gewordenen Polizeibeamten – schutzlos einer staatlichen Verfolgung aus-
gesetzt gewesen wären oder solche Verfolgungsmassnahmen zu befürch-
ten hätten, ohne dass ihnen der nötige Schutz gewährt würde. Abschlies-
send sei festzuhalten, dass der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren
Staat bezeichnet habe, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass asyl-
relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet sei.
Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fortdauernden Be-
drohung durch G._______ seien widersprüchlich gewesen. Anlässlich der
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Anhörung vom 14. Januar 2013 habe er angegeben, er sei nach der Ein-
leitung des Gerichtsverfahrens wiederholt von G._______ bedroht worden.
Dieser sei mehrmals, wenn er in der Gegend auf Jagd gewesen sei, beim
Beschwerdeführer aufgetaucht und habe ihn mit der Frage provoziert, wie
lange er denn noch zu bleiben gedenke. Im Anschluss an die letzte Ge-
richtsverhandlung vom (…) habe G._______ ihn erneut aufgesucht und
wissen lassen, er werde die ganze Familie umbringen, sollte er verurteilt
werden. Er habe diese Belästigungen und die Morddrohung den Behörden
nicht gemeldet (vgl. A10/12 S. 9 f.). In der Anhörung vom 6. November
2014 habe er dagegen gesagt, die letzte Gerichtsverhandlung habe im (…)
stattgefunden, und er habe G._______ letztmals nach dieser Verhandlung
anlässlich einer seiner Jagdtouren gesehen. Auf konkrete Nachfrage habe
er festgehalten, G._______ letztmals an der Gerichtsverhandlung gesehen
zu haben. Ausserdem habe er ausgeführt, G._______ während des Jahres
2012 zwei oder drei Mal in der Stadt getroffen zu haben, ohne dass es zu
Bedrohungen gekommen sei. Vielmehr habe G._______ einen Versöh-
nungsversuch unternommen und dem Beschwerdeführer Geld geboten,
falls er die Anzeige zurückziehe. Dieser habe jedoch abgelehnt, da er eine
Bestrafung und Verurteilung von G._______ gewollt habe. Das Interesse
des Beschwerdeführers an einer Verurteilung von G._______ stehe in Wi-
derspruch zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden das Urteil nicht
abgewartet, sondern das Land vorher verlassen hätten. Der konkreten
Frage, ob er nach dem Vorfall vom (…) jemals von G._______ bedroht
worden sei, weiche er aus und halte fest, an allen Gerichtsverhandlungen
teilgenommen zu haben und zuletzt kurz vor der Ausreise von einer Gruppe
von Leuten in der Nacht hupend und schreiend zu Hause aufgesucht und
mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er vermute, es habe sich um Hand-
langer von G._______ gehandelt, habe diesen jedoch nicht gesehen. Im
Widerspruch zu seiner früheren Aussage mache er geltend, dieses Ereig-
nis zur Anzeige gebracht zu haben, räume indessen auf Nachfrage ein, er
sei sich dessen nicht ganz sicher.
Die geltend gemachte fortdauernde Bedrohung durch G._______ scheine
aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft. Es sei deshalb
davon auszugehen, die Ausreise sei letztlich anderweitig motiviert gewe-
sen als von den Beschwerdeführenden dargelegt.
5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, als
Angehörige der Minderheit der Albaner seien die Beschwerdeführenden in
Serbien Anfeindungen und Bedrohungen der serbischen Mehrheit ausge-
setzt, welche im Laufe der Zeit immer stärker geworden seien. Sie hätten
E-6790/2014
Seite 8
dies übereinstimmend und glaubhaft geschildert. Es treffe nicht zu, dass
der serbische Staat seine Schutzpflicht erfüllt habe, denn gegen F._______
sei nicht ernsthaft etwas unternommen worden, und zwar nicht, weil man
nicht gekonnt hätte, sondern weil man nicht gewollt habe. Dasselbe gelte
für den Polizeibeamten G._______, welcher zwar auf dem Papier verurteilt
worden sei, diese Strafe aber selbstverständlich nicht habe absitzen müs-
sen, sondern auch nach dem Vorfall weiterhin in der Wohngegend der Be-
schwerdeführenden seinen Dienst verrichte. Dies sei ein deutliches Zei-
chen des Staates, welches die Beschwerdeführenden verstanden hätten.
Es sei ihnen nur noch die Flucht ins Ausland geblieben. Allfällige schriftli-
che Unterlagen vermöchten an diesen Umständen nichts zu ändern. Den
Nachstellungen gegen die Beschwerdeführenden sei vom serbischen
Staat freien Lauf gelassen worden. Etwas anderes anzunehmen wäre völ-
lig lebensfremd; der serbische Staat schütze keine Albaner wirklich und
ernsthaft vor Übergriffen durch Serben. Es sei daher auch nicht relevant,
dass Serbien als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. Dies
möge für Serben gelten, nicht aber für Albaner. Die Beschwerdeführenden
erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft.
Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien nicht
nachvollziehbar. Da seine Aussagen in den wesentlichen Punkten mit den-
jenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden und die Vor-in-
stanz den Vorfall vom (…) anerkannt habe, gehe es nicht an, die Aussagen
des Beschwerdeführers auf Seite 7 (Anmerkung BVGer: vermutlich der an-
gefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer, A25/11) plötz-
lich als widersprüchlich zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung der angefochtenen Verfü-
gung in die psychiatrische Klinik eingeliefert werden müssen. Eine Weg-
weisung wäre deshalb für sie nicht zumutbar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
6.2 In den angefochtenen Verfügungen wird nicht in Abrede gestellt, dass
die Situation der Beschwerdeführenden in deren Heimat belastend war,
und die vorgebrachten Belästigungen der Beschwerdeführerin durch
F._______ und der Vorfall vom (…) sowie die damit zusammenhängenden
Anzeigen beziehungsweise Gerichtsverfahren werden nicht bezweifelt.
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Seite 9
Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Situa-
tion der Beschwerdeführenden, und es besteht kein Anlass, an den ge-
nannten und hinreichend belegten Vorbringen zu zweifeln. Indessen kann
die in der Beschwerde verfochtene und nicht weiter begründete Auffas-
sung, die serbischen Behörden hätten nicht ernsthaft etwas unternommen,
um die Beschwerdeführenden zu schützen, nicht geteilt werden. Sowohl
gegen F._______ als auch gegen G._______ wurden die Behörden tätig,
und es kam in beiden Fällen zu Gerichtsverfahren. Dass es letztlich nicht
zum subjektiv von den Beschwerdeführenden gewünschten Ergebnis kam,
ist zwar bedauerlich, daraus auf einen fehlenden Schutzwillen des Staates
zu schliessen, würde jedoch zu kurz greifen. Entscheidend ist, dass die
Behörden im Rahmen ihrer rechtsstaatlichen Möglichkeiten die notwendi-
gen Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführenden zu schützen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden und ausführ-
lichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche vom Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich gestützt werden.
Das Gericht schliesst sich auch den Zweifeln der Vorinstanz an den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zur nach dem Vorfall (…) fortdauernden
Verfolgung und Bedrohung durch G._______ an. In der Beschwerde wird
zwar vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers stimmten in den
wesentlichen Punkten mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein;
dies vermag indessen die aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht zu erklären. Die diesbezüglichen Vorbringen ver-
mögen deshalb die Einschätzung, der serbische Staat sei in der Lage und
willens, den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz zu gewäh-
ren, nicht umzustossen.
6.3 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6790/2014
Seite 10
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 11
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Serbien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssiche-
ren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
8.3.3 Hinsichtlich des vorgebrachten Klinikaufenthaltes und der damit im-
plizit geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzu-
ges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.3.2).
Die Beschwerdeführenden sind der Aufforderung des Gerichts, den in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen (vgl. Verfü-
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Seite 12
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014), nicht nach-
gekommen. Der vorgebrachte Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin ist
daher nicht belegt, und eine Einschätzung ihres aktuellen Gesundheitszu-
standes wurde dadurch verunmöglicht. Wie in der Zwischenverfügung vom
18. Dezember 2014 festgehalten, ist deshalb als Folge der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu ihren Ungunsten davon auszu-
gehen, ihr Gesundheitszustand stehe einer Wegweisung nicht entgegen.
Die nicht weiter kommentierte Mitteilung in der Eingabe vom 12. Dezember
2014, dass die Beschwerdeführerin "zwischenzeitlich wieder entlassen
werden konnte", bestärkt diese Einschätzung. Im Übrigen wird darauf hin-
gewiesen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die
Behandlung von psychischen Problemen in Serbien möglich und der Zu-
gang zu entsprechenden medizinischen Einrichtungen grundsätzlich ge-
währleistet ist.
8.3.4 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien
Haus und Hof besitzen. Damit ist die Wohnsituation gesichert und zumin-
dest längerfristig wohl auch ein existenzsicherndes Einkommen vorhan-
den. Zudem könnten sie bei Bedarf vermutlich auf finanzielle Unterstützung
durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten zurückgreifen. Schliesslich
ist davon auszugehen, dass sie in Serbien über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz verfügen, so dass eine rasche soziale Reintegration mög-
lich sein wird. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen,
liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer
Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten
würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Best-
immungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
E-6790/2014
Seite 13
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von etwas mehr als
zwei Jahren ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz
auszugehen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls
von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 22. Dezember 2014
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dieser wird zu de-
ren Bezahlung verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6790/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt, welcher zu deren Bezahlung verwendet wird.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub