Abtei lung V
E-6791/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic-Siegenthaler,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Guinea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab
1.1.05 Bundesamt für Migration [BFM]) vom
4. August 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6791/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Ende November 2002 von A._______ aus mit dem Schiff und
gelangte über Italien am 10. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Februar 2003 erfolgte
die Befragung zur Person des Beschwerdeführers in B._______, am
17. April 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
Behörde des Kantons C._______ und am 23. Juni 2003 die ergän-
zende Anhörung durch das BFF, beide im Beisein der dem Beschwer-
deführer beigeordneten Vertrauensperson.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsbürger, Peul (Volks-
gruppe) mit letztem Wohnsitz in A._______ und islamischen Glaubens.
Im Februar 1996 sei sein Vater nach dem misslungenen Staatsstreich
verhaftet worden und seither verschwunden. In der Folge habe er zu-
sammen mit seiner Schwester ein Jahr allein in A._______ gelebt,
bevor sie von ihrer Mutter nach Sierra Leone geholt worden seien. Im
Jahre 1999 hätten sich seine Mutter, seine Schwester und er wegen
Unruhen in Sierra Leone auf den Rückweg nach A._______ gemacht,
und sie seien unterwegs (auf sierraleonischem Staatsgebiet) von
Rebellen überfallen worden. Seine Mutter sei erschossen und seine
Schwester und er selber gefangen genommen worden. Später sei ihm
die Flucht gelungen, die Schwester sei in der Gewalt der Rebellen zu-
rückgeblieben. In A._______ angekommen habe er festgestellt, dass
das väterliche Haus von der Regierung beschlagnahmt worden sei.
Der Quartierchef, der im Auftrag der Regierung das Haus verwaltet ha-
be, habe ihm in einem anderen Quartier ein Zimmer beschafft. Nach
rund drei Jahren sei er bei den Behörden denunziert worden, worauf-
hin er Anfang 2002 verhaftet und ihm gesagt worden sei, er habe als
Sohn eines Vaters, der sich am Staatsstreich vom Februar 1996 betei-
ligt habe, kein Recht mehr, sich frei zu bewegen. Dank der Hilfe eines
Offiziers, der mit seinem Vater bekannt gewesen sei, habe er nach
zehn Monaten Gefängnisaufenthalt flüchten können. In der Folge sei
er wegen seines geschwächten Gesundheitszustandes während zwei
Monaten in einem Spital gepflegt worden. Schliesslich sei er mit Hilfe
des Offiziers aus Guinea ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aus-
sagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
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Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren we-
der Identitätspapiere noch andere Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2003 - eröffnet am 6. August 2003 - stell-
te das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2003 (Poststempel) bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung dieses Vorbrin-
gens führte er unter anderem aus, eine Fürsorgebestätigung könne
nachgereicht werden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gut und forderte den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, im
Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden, auf, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestell-
ten Arztbericht einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keinen Arztbericht ein.
E.
Am 17. April 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
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mit, dass sein Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten teilweise den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere widerspreche
seine Erklärung, er habe weder über einen Pass noch über eine Identi-
tätskarte verfügt, den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes,
wonach guineische Staatsangehörige generell verpflichtet seien, sich
bei Personenkontrollen, die wegen der Sicherheitslage durchgeführt
würden, mit einer Identitätskarte auszuweisen. Personen, die sich
nicht ausweisen könnten, müssten mit einer Festnahme rechnen, wes-
halb davon auszugehen sei, dass auch der Beschwerdeführer im Be-
sitz eines Identitätsausweises gewesen sei. Sein Vorbringen, er sei nur
in Begleitung seiner Mutter aus dem Haus gegangen, sei angesichts
des Umstandes, dass er eigenen Angaben zufolge seit Februar 1999
ohne seine Mutter in A._______ gelebt habe, nicht geeignet, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen zu besei-
tigen.
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Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass
er dem Bundesamt Ausweise vorenthalte, um seinen tatsächlichen
Reiseweg zu verheimlichen respektive um eine allfällige Wegweisung
zu verhindern. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er nicht
ohne Reisepapiere durch Europa gereist sei, weil ein solches Verhal-
ten das Ziel der Reise - in der Schweiz um Asyl nachzusuchen - unnö-
tig erschwert hätte. Auch die ARK führe in verschiedenen Urteilen aus,
die Behauptung, ohne jegliche Papiere und Kontrollen von Afrika aus
in die Schweiz gereist zu sein, sei stereotyp und entspreche nicht den
wahren Gegebenheiten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Anfang 2002 verhaftet
worden, weil sich sein Vater im Februar 1966 (recte wohl: 1996) an ei-
nem Putschversuch beteiligt habe, sei nicht glaubhaft, obwohl seine
Schilderungen zur Haft detailliert und anschaulich seien. Gemäss den
Erkenntnissen des Amtes sei davon auszugehen, dass mit den Urtei-
len gegen die Putschisten Ende der neunziger Jahre die Sache für die
guineischen Behörden abgeschlossen gewesen sei. Es sei deshalb
nicht nachvollziehbar, dass die Behörden erst Anfang 2002 - rund
sechs Jahre nach dem Putschversuch - an einer Festnahme des Be-
schwerdeführers interessiert gewesen sein sollten, ohne ihn zuvor
nach der Verhaftung seines Vaters im Februar 1996 jemals behelligt zu
haben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Putsches erst zehn Jahre alt gewesen sei und es gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesamtes keine Hinweise für staatliche Repres-
sionen gegenüber Familienangehörigen der Putschisten vom Februar
1996 gebe.
Schliesslich sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überfall,
die Ermordung seiner Mutter und die Gefangennahme von seiner
Schwester und ihm durch Rebellen zwar glaubhaft, aber nicht asylre-
levant, weil sich diese Ereignisse in einem Drittstaat (Sierra Leone) zu-
getragen hätten.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft respektive nicht
flüchtlingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die
Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als zu wenig
substanziiert und überzeugend, um die Schlussfolgerungen des Bun-
desamtes umzustossen.
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So ist insbesondere die Entgegnung in der Beschwerde, er sei nie
kontrolliert worden, weil er ein Kind gewesen sei und sich meistens in
Begleitung seiner Mutter befunden habe, wenig stichhaltig, ist doch mit
der Vorinstanz festzustellen, dass er eigenen Angaben zufolge seit
Februar 1999 rund ein Jahr und nach seiner Rückkehr aus Sierra Leo-
ne rund drei Jahre ohne seine Mutter in A._______ lebte. Als realitäts-
fremd muss sodann das Vorbringen gewertet werden, er habe sein
Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere an Bord eines Schiffes ver-
lassen und sei in Italien ohne Grenzkontrolle eingereist. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise während seines
fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz trotz entsprechender Aufforde-
rungen weder zur Identifizierung seiner Person taugliche Dokumente
eingereicht noch wenigstens seine Bemühungen zu deren Beschaf-
fung offengelegt, obwohl dies für ihn - beispielsweise mit Hilfe der
Freunde seines Vaters - ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen
wäre.
Auch die Ausführungen zur angeblichen Verhaftung des Beschwerde-
führers Anfang 2002 vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nach-
vollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr aus Sierra Leone rund drei
Jahre in einem ihm ausgerechnet vom von den guineischen Behörden
mit der Verwaltung des Hauses seines Vaters beauftragten Quartier-
meister zur Verfügung gestellten Zimmer gelebt haben und so das Ri-
siko eingegangen sein will, entdeckt und verhaftet zu werden. Zudem
kann mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Anfang 2002,
also rund sechs Jahre nach dem misslungenen Putschversuch, auf-
grund einer Denunziation von den guineischen Behörden in seiner Ei-
genschaft als Sohn eines Putschisten verhaftet worden sei.
Ebenso unglaubhaft sind die Vorbringen zur angeblichen Flucht aus
dem Gefängnis mit Hilfe eines mit seinem Vater befreundeten Offi-
ziers. Ein Offizier der guineischen Armee würde sich - entgegen den
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der er-
gänzenden Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Juni 2003 (Akten
Vorinstanz A11/14 S. 8) - mit Sicherheit nicht einem derartigen Risiko
aussetzen. Des Weiteren entspricht auch der vorgebrachte zweimo-
natige Aufenthalt in einem öffentlichen Spital im Anschluss an die
Flucht aus dem Gefängnis nicht dem Verhalten einer tatsächlich ge-
suchten Person, würde diese doch kaum die Gefahr auf sich nehmen,
dort von den Behörden entdeckt und erneut inhaftiert zu werden.
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5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich,
angesichts der vorstehend beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten
in zentralen Bereichen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann
diesbezüglich und auch hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls
von Rebellen in Sierra Leone zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Anhalts-
punkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann aus A._______. Er verfügt zwar eigenen Angaben zufolge in
Guinea über kein familiäres Beziehungsnetz. Aus seinen Aussagen
ergibt sich indessen, dass er von Leuten aus dem Bekanntenkreis sei-
nes Vaters finanziell unterstützt wurde und auch Hilfe bei der Organi-
sation der Ausreise erhielt. Im Übrigen gilt es vorliegend festzuhalten,
dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist
der Beschwerdeführer nicht gewillt, seine Mitwirkungspflicht hinsicht-
lich Offenlegung der Identität zu erfüllen. Den von ihm verlangten Arzt-
bericht hat er nicht eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass
keine medizinischen Wegweisungshindernisse vorliegen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zu-
mutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden die auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die Verfah-
renskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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