B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6791/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
E-6791/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz
noch minderjähriger, eritreischer Staatsangehöriger wurde eigenen Anga-
ben zufolge im Sudan geboren, hielt sich stets dort auf und verliess diesen
Herkunftsstaat am 28. Mai 2015. Am 20. Juni 2015 reiste er in die Schweiz
ein und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in Chiasso ein Asylgesuch ein.
B.
Am 23. Juni 2015 wurde er gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Testphasenver-
ordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb
zugewiesen. Gleichentags fand seine Befragung zur Person (BzP) statt.
Im Rahmen dieser summarischen BzP trug er vor, er habe zuletzt in Khar-
tum (Sudan) gelebt. Seine Mutter und fünf Geschwister lebten nach wie vor
dort. Wo sich sein Vater aufhalte, sei ihm nicht bekannt. Da er im Sudan
geboren worden sei und nie in Eritrea gelebt habe, kenne er seinen Stamm
nicht; er wisse aber, dass er aus Eritrea stamme.
C.
Am 13. Juli 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Da-
bei war die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, Lara
Jaggi, Rechtsberatungsstelle (RBS) Testbetrieb Verfahrenszentrum Zürich,
anwesend.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich dieser Erstbefragung zu Protokoll, er
habe im Sudan bis zum 14. Lebensjahr die Schule besucht. Er habe am
28. Mai 2015 den Sudan verlassen und sei nach Libyen gereist. Von dort
sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Er sei im Sudan geboren und
habe sein ganzes Leben dort verbracht. Seine Eltern seien Eritreer und
stammten aus Tesseney. Seine Mutter habe im Sudan Tee verkauft, sein
Vater sei verschwunden. Er sei in die Schweiz gereist, weil er seiner Mutter
und seinen Geschwistern helfen wolle.
D.
Am 30. Juli 2015 wurde ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwer-
deführers erstellt und festgestellt, dass das angegebene Lebensalter von
etwa (…) grundsätzlich zutreffe.
E-6791/2017
Seite 3
E.
Am 12. August 2015 wurde der Original-Taufschein des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten gereicht.
F.
Anlässlich der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführten Anhö-
rung vom 4. November 2015, an welcher er von seiner Rechtsvertretung,
Daniela Cardinas, RBS Verfahrenszentrum Zürich, begleitet wurde, trug
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Mutter sei krank und
habe eine Handoperation durchführen müssen. Seine ältere Schwester
kümmere sich um die übrigen Geschwister. Sein Vater habe vor rund zwei
Jahren die Familie verlassen und sei von zu Hause verschwunden. In Erit-
rea habe er nur noch seine Grosseltern mütterlicherseits, die in Tesseney
lebten und die er als Kleinkind in Khartum anlässlich eines Besuches kurz
kennengelernt habe. Er sei Christ und gehe regelmässig in die Kirche. Er
sei im Sudan unter grossem Druck gestanden. Er habe miterlebt, wie seine
Mutter gelitten habe und habe ihr helfen wollen. Er sei in die Schweiz ge-
kommen, um eine Ausbildung zu machen, später hier zu arbeiten und seine
Mutter zu unterstützen. Im Sudan sei er einmal von einem Soldaten ge-
schlagen worden und habe eine Narbe davongetragen. Er sei nicht poli-
tisch aktiv gewesen. Wegen seines Ausweises sei er – wie viele abbasidi-
sche Personen – mehrmals auf den Polizeiposten geführt worden.
G.
Mit Verfügungen vom 19. und 20. November 2015 teilte das SEM der
Rechtsvertretung mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht
weiter im Verfahrenszentrum Zürich geführt. Da das Asylgesuch weiterer
Abklärung bedürfe, namentlich in Bezug auf die Herkunft des Beschwerde-
führers, werde es im erweiterten Verfahren behandelt. In der Folge wurde
der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons B._______ der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) in C._______ mit, dass dem unbegleiteten minderjährigen Be-
schwerdeführer in der Person von D._______, eine rechtskundige Person
zugeteilt werde.
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Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 teilte die Rechtsvertreterin der RBS
Verfahrenszentrum Zürich dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis im
vorliegenden Asylverfahren beendet sei.
J.
Am 5. Februar 2016 wurde ein Sprachanalysegespräch in Tigrinya mit dem
Beschwerdeführer durchgeführt. Ein weiteres „Lingua“-Gespräch in Ara-
bisch erfolgte am 2. Juni 2016. Die entsprechenden Analyseberichte wur-
den im Dezember 2016 erstellt. Die Sprachanalyse ergab, dass der Be-
schwerdeführer in der Tigrinya-Gemeinschaft im Sudan aufgewachsen und
entsprechend sozialisiert worden sei.
Aufgrund der Analyseergebnisse wurde die Nationalität des Beschwerde-
führers mit „Eritrea“ erfasst.
K.
Am 15. Februar 2017 ging beim SEM ein Arztbericht, datiert vom 8. Februar
2017 ein. Im Arztbericht wird die Diagnose einer (…) gestellt. Die Behand-
lung müsse lückenlos und mit geeigneten Massnahmen über mindestens
sechs Monate durchgeführt werden. Diese Behandlung sei im Heimatstaat
nicht gewährleistet. Ohne Behandlung müsse mit einer Gefährdung des
Lebens gerechnet werden.
L.
Mit Schreiben vom 2. März 2017 zeigte Ass. iur. Christian Hoffs, Rechtsbe-
ratungsstelle St. Gallen/Appenzell, die Mandatierung der HEKS mit der
rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers an. Dieser Mandatsanzeige
wurde eine vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Vollmacht
zugunsten der sechs namentlich genannten Mitarbeitenden der HEKS
St. Gallen/Appenzell beigelegt.
M.
Ein weiterer Arztbericht des (…), Spital (…), datiert vom 20. Februar 2017,
wurde nachgereicht, in welchem die Diagnose: (…) gestellt wurde.
N.
Am 18. Mai 2017 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
SEM aufgefordert, weitere medizinische Informationen abzugeben.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 mit der
Einreichung eines zusätzlichen Arztberichts vom 24. Mai 2017 nach. Aus
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diesem Arztbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis
17. Februar 2017 stationär und seither ambulant behandelt werde. Die
(…)-Behandlung dauere bis zum 11. August 2017, anschiessend sei bis
Ende August 2017 eine (…)behandlung erforderlich. Die Therapie sei
voraussichtlich Ende August 2017 abgeschlossen.
O.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 – eröffnet am 3. November 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Wegweisung aus
der Schweiz und der Wegweisungsvollzug wurden angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
P.
Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertre-
terin, lic. iur. Monika Böckle, HEKS St. Gallen/Appenzell, vom 30. Novem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei be-
antragte er die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017
betreffend die Dispositionsziffern 4 und 5 sowie die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG er-
sucht, unter Beiordnung von lic. iur. Monika Böckle, HEKS St. Gallen/Ap-
penzell, als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird nachfol-
gend eingegangen.
Q.
Am 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde vom 30. November 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Angesichts des vorliegenden materiellen Entscheids in der Sache
selbst kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine vorgängige In-
struktion des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung sowie der Anordnung der Wegweisung als sol-
che nicht Prozessgegenstand sind, weil die entsprechenden Dispositivzif-
fern (1-3) der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 vom Beschwer-
deführer nicht angefochten wurden.
Beschwerdegegenstand bildet lediglich die Frage der Durchführbarkeit des
vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzuges.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zur Frage des Weg-
weisungsvollzuges, dieser sei zulässig. In Eritrea herrsche zudem weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich
keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug
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nach Eritrea als unzumutbar erschienen liessen. Gemäss Arztbericht sei
die (…)behandlung am 17. August 2017 abgeschlossen. Falls weitere The-
rapien notwendig seien, könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden,
diese auch in Eritrea fortzusetzen. Der eritreische Staat finanziere (…)pro-
gramme, die jedem Bürger zugänglich und für Bedürftige kostenlos seien.
Allenfalls könne eine medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch genommen
werden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie in Eritrea ge-
lebt habe, spreche nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Er sei jung, spreche
sowohl Tigrinya als auch Arabisch, habe eine eritreische Schule im Sudan
besucht und sei in einem eritreischen Umfeld sozialisiert worden. Er habe
somit gute Voraussetzungen, um sich in Eritrea integrieren zu können. Zu-
dem lebten seine Grosseltern, mit denen seine Mutter in Kontakt stehe, in
Eritrea, weshalb er auch über ein soziales Netz verfüge. Der Wegwei-
sungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die vorläufige Aufnahme müsse
verfügt werden, wenn der Wegweisungsvollzug nicht möglich, zulässig
oder zumutbar sei. Die Frage nach der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sei nicht Gegenstand des Koordinationsentscheids des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) und bleibe daher
weiterhin von diesem Gericht zu beurteilen. Die Frage sei offengelassen
worden, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem As-
pekt von Art. 3 oder 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) relevant sei.
Ob ein Gesuchsteller im Falle einer Wegweisung in den Heimatstaat kon-
kret gefährdet sei, erfordere eine Prognose, welche vor dem länderspezifi-
schen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse und der individuellen Lebensum-
stände der betroffenen Person vorzunehmen sei. Da ein strikter Beweis
nicht möglich sei, genüge der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit, wozu auf BVGE 2014/26 E. 7.7.4 verwiesen werde.
Die drohende Einziehung in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea stelle eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbotes dar
und sei deshalb unzulässig. Der eritreische Nationaldienst unterscheide
sich aufgrund seiner unbegrenzten Dauer, der Einsetzung der Wehrpflich-
tigen als Zwangsarbeiter und den Vergewaltigungen und Folterungen in
den Militärcamps von anderen staatlichen Militärdiensten, wie dies aus
mehreren Berichten (u.a. Bericht der UNO Generalversammlung: „Report
of the commission of inquiry on human rights“ in Eritrea vom 9. Mai 2016;
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EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea,
S. 32 ff., SEM Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise,
S. 41 ff.) sowie aus dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Januar 2017 hervorgehe. Dieser Nationaldienst diene nicht
nur der Landesverteidigung, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes
sowie der Vermittlung der nationalen Ideologie. Im eritreischen Militärdienst
sei der Sold zudem sehr gering und nicht ausreichend, um den Lebensun-
terhalt zu bestreiten. Die Versprechungen der eritreischen Regierung, den
Militärdienst wieder auf 18 Monate zu begrenzen, seien nicht erfüllt wor-
den.
Das Verbot der Zwangsarbeit gehöre heute zum völkerrechtlichen Ge-
wohnheitsrecht. Die „International Labour Organization“ (ILO) habe zwei
bedeutende Übereinkommen im Rahmen der Zwangsarbeit erlassen, wel-
che für die Schweiz bereits 1941 und 1959 in Kraft getreten seien. Beide
Übereinkommen seien von Eritrea am 22. Februar 2000 ratifiziert worden
und seien im Folgejahr in Kraft getreten. Ausgenommen von der Zwangs-
arbeit seien unter anderem Militärdienstpflichtige, solange deren Einsatz
auf einen rein militärischen Zweck beschränkt sei. Der Nationaldienst in
Eritrea respektiere diese international-rechtlichen Regelungen jedoch
nicht, da der Nationaldienst von unbegrenzter Dauer und nicht aus rein mi-
litärischen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaftlichen Entwicklung er-
folge. Die unbefristete und unfreiwillige Einberufung zum Nationaldienst
stelle eine Menschenrechtsverletzung dar, führe zu einer Verletzung des
Zwangsarbeitsverbots und sei somit konventionswidrig. Zudem seien auch
die Bedingungen im Nationaldienst problematisch; geringe Vergehen ge-
gen vorgegebene Pflichten könnten zu schweren Strafen bis hin zu Folter
führen und Kollektivstrafen mit Folter seien bekannt. Frauen seien zudem
dem erhöhten Risiko der Vergewaltigung ausgesetzt. Die Existenz von spe-
ziellen Haftanstalten in unterirdischen Zellen und Containern und die dort
breit angewandten Foltermethoden seien bekannt. Die UN-Untersu-
chungskommission für Eritrea habe in ihrem Bericht vom Jahr 2016 fest-
gehalten, dass vernünftige Gründe dafür bestünden, dass in Eritrea seit
1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Sklaverei und Folter began-
gen worden seien. Aus Berichten sei bekannt, dass Personen, die im
dienstpflichtigen Alter zurückkehrten, einem grossen Risiko ausgesetzt
seien, willkürlich verhaftet, gefoltert und anschliessend dem Nationaldienst
überwiesen zu werden.
Der Beschwerdeführer habe sich nie in Eritrea aufgehalten, was die
Vorinstanz nicht bezweifle. Es sei damit auch erstellt, dass er bis heute
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keinen Militärdienst geleistet habe. Deshalb müsse davon ausgegangen
werden, dass ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ein-
ziehung in den Nationaldienst und damit einhergehend eine konventions-
widrige Behandlung drohe, wenn er in sein Heimatland zurückkehren
müsse.
Der Beschwerdeführer habe einzig greise, verarmte Grosseltern in Eritrea,
welche ihn nicht materiell unterstützen könnten. Er verfüge dort somit über
kein soziales Netz. Im Weiteren habe er nur mangelhafte Sprachkennt-
nisse, er könne weder lesen noch schreiben und seine kognitiven Fähig-
keiten seien eingeschränkt, weshalb von einer pädagogischen Verwahrlo-
sung gesprochen werden müsse. Er sei erst kürzlich volljährig geworden,
weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit
einem entsprechenden Massstab zu erfolgen hätte.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Hinblick auf den drohenden Militärdienst abzuklären. Zum an-
deren habe sie versäumt im Detail zu prüfen, was dem Beschwerdeführer
in Eritrea konkret erwarte.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfü-
gung zutreffend darauf hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits zitierten Koordinations-
entscheid D-7898/2015 festgestellt, die blosse Möglichkeit der Einziehung
in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines abgewiesenen Asylsuchen-
den ins Heimatland sei flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, sondern einzig
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen. Diese Rechtsprechung
hat das Bundesverwaltungsgericht seither in mehreren Entscheiden unter-
mauert (beispielsweise in den Urteilen D-8047/2016 vom 6. April 2017 S. 6
f., E-5485/2016 vom 14. September 2017 S. 6 sowie D-7071/2016 vom
10. November 2017).
5.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, jemals
Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben oder gar in den National-
dienst bereits eingezogen worden zu sein, weshalb er nicht als Deserteur
oder Refraktär gelten kann.
Der Beschwerdeführer hat die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht an-
gefochten. Sie sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Daher kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Eritrea ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.3 Indessen ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM bei der Prüfung der
weiteren Wegweisungshindernisse den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat.
E-6791/2017
Seite 11
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/
HÄNER/ BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 201, N. 629 ff.; BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; 2007/30 E.
5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsa-
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Seite 12
chen festgestellt werden müssen und/oder ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Eine Kassation kann auch dann gerechtfertigt
sein, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall
darstellt, sondern das Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erst-
instanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu ent-
binden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Be-
troffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Vorliegend hat das SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der angefochtenen Verfügung lediglich festgestellt, dass keine
Anhaltspunkte vorlägen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit erweise sich
der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
6.3.1 Die Prüfung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea in den National-
oder Militärdienst einberufen zu werden, ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK darstellt, wurde vom SEM
nicht vorgenommen. Gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2311/2016 E.13 vom 17. August 2017 ist bei Personen,
die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein,
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus
Eritrea ausgereist sind, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
eingezogen würden. Dabei kann eine vorgängige Haft als Strafe dafür,
dass sie sich nicht für den Dienst bereit gehalten haben, nicht ausgeschlos-
sen werden, wobei die Haftbedingungen in Eritrea als prekär zu bezeich-
nen sind und zu erwarten ist, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird.
6.3.2 Vorliegend kann aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht schlüssig be-
urteilt werden, ob der im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz noch min-
derjährige, aber inzwischen volljährig gewordene eritreische Beschwerde-
führer als abgewiesene Asylsuchender zu einer Personengruppe gehört,
welcher im Falle einer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des
Einzugs in den National- oder Militärdienst drohen würde respektive ob er
als Rückkehrender sein Verhältnis zum eritreischen Staat – vergleiche
dazu die zitierten Urteile D-7898/2015 und D-2311/2016 – durch die Be-
zahlung der Steuer von 2% und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hat. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, wie sich sein seit der
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Seite 13
Geburt ununterbrochener Aufenthalt im Sudan auswirkt. Unter diesen Um-
ständen sind wesentliche Aspekte, welche die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs betreffen, nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb das
SEM seinen Verfahrenspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.
6.3.3 Da die vorangehend erwähnten Untersuchungsmassnahmen zur
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens sprengen würden, erscheint es angezeigt, die Sache
zu diesem Zweck und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat zu prüfen, wie die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
und 4 EMRK zu beurteilen ist.
7.
Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 verletzt nach dem Gesag-
ten im Wegweisungspunkt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde diesbe-
züglich gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung sind demnach aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen auszuge-
hen.
8.2 Es sind daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei dieser Sachlage ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
genstandslos geworden.
8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zudem in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Beschwerdeeingabe vom 30. November 2017 wurde eine Kostennote
beigelegt. In dieser weist die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von
4.5 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 200.–) sowie Auslagen (inkl. Dol-
metscher) von Fr. 70.– aus; dieser Aufwand erscheint angemessen.
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Das SEM ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 970.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6791/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 wird betreffend die Ziffern
4 und 5 aufgehoben. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung ans SEM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 970.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann