Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E679/2012
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine der ethnischen Minderheit der Roma
angehörige Familie, reichten am 28. Dezember 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM Basel Asylgesuche ein. Dort wurden
die Eltern und die zwei älteren Kinder am 10. Januar 2012 zur Person
befragt sowie am 25. und 30. Januar 2012 vertieft zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (eröffnet am 3. Februar 2012) trat
das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz weg und forderte sie – unter Anordnung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Überdies verpflichtete es den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 6. Februar 2012 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzustellen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als
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Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Die Beschwerde ist frist und formgerecht erhoben (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind
insoweit erfüllt.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen die Vorinstanz
es ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 3235 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten worden ist. Ist der
Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand
bilden, ist auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E7706/2009 vom 2. Februar 2010 mit
Hinweis).
2.3. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weist über den zulässigen
Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
nicht eingetreten ist.
2.4. Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1. Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG damit, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat
sei und keine Hinweise auf eine Verfolgung, welche die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, aus den Akten
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ersichtlich seien. Im Einzelnen führt sie zur Begründung aus, dass der
Tod des Onkels (väterlicherseits A._______) und seines Kontrahenten
bzw. die aus dieser Angelegenheit resultierende Familienfeindlichkeit
nicht grundsätzlich in Abrede gestellt würden. In ihrer Gesamtheit würden
die Vorbringen indes einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. So
sei es nicht überzeugend, dass die rivalisierende Familie die Drohung,
Angehörige der verfeindeten Familie umzubringen, im Laufe der letzten
drei Jahre nicht wahrgemacht habe, wenn sie solches tatsächlich
vorgehabt hätte. Die von den Beschwerdeführenden vorgenommenen
Schutzmassnahmen – sie seien den täglichen Verpflichtungen nur noch
während der Dunkelheit nachgekommen; die beiden Söhne hätten den
Nachnamen der Mutter angenommen; die beiden älteren Kinder hätten
aus Sicherheitsgründen aus der Schule genommen werden müssen,
derweil das Jüngste schon gar nicht habe eingeschult werden können –
seien nicht nachvollziehbar. Die Schutzmassnahmen hätten kaum den
nötigen Schutz geboten und es sei nicht einleuchtend, weshalb die
Familie nicht einfach in einen anderen Teil Serbiens gezogen sei. Zudem
sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die ihren Aussagen
zufolge unablässig erfolgten Drohungen konkret zu beschreiben.
Betreffend den Vorfall vom 13. Oktober 2011 hätten sie sich überdies in
nicht unerhebliche Widersprüche bezüglich Ort des Geschehens und des
Wissens um die Identität der Angreifer verstrickt. Aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung
der eingereichten Dokumente verzichtet werden.
3.2. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 6.
Februar 2012 vor, dass die Vertreibung der Minderheiten in Serbien auf
verschiedene Arten erfolge, es würden den Menschen die
Lebensgrundlage (Arbeit, Wohnung, Nahrung) und die Rechte
(Falschbeschuldigungen und polizeilicher Gewahrsam seien an der
Tagesordnung) entzogen. Sie seien nicht mehr sicher und fürchteten um
das Leben der Kinder. Die Mutter habe schlimme psychische Folgen
davongetragen und lasse sich zur Zeit in der psychiatrischen Poliklinik
BaselStadt stationär behandeln. Sie sei weder fähig zu kommunizieren,
noch zu reisen. Auch der 14jährige Sohn sei psychisch belastet und
spreche deshalb manchmal monatelang nicht. Seit der Flucht sei wieder
Schlimmes passiert, die Grossmutter sei von Männern tätlich angegriffen
worden.
4.
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4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im
Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter
Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung
umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch
die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE
2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum – bereits
erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals
reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus
einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf
Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren
Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann
(Urteil D5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen).
Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch
Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen
Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
5.2 S. 77 am Ende; EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36 und E. S. 36).
4.3. Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Verfügung zwar
zutreffend angenommen, dass aufgrund der Vorbringen der
Beschwerdeführenden Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Doch die
Vorinstanz verkennt das reduzierte Beweismass. Sie selbst geht davon
aus, dass die Tötung des Onkels und seines Rivalen sowie die daraus
entstandene Familienfehde "nicht grundsätzlich in Abrede gestellt"
werden könnten (Verfügung, S. 4), kommt aber nach summarischer
Prüfung dennoch zum Schluss, dass die Vorbringen bloss "in ihrer
Gesamtheit einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten"
vermöchten (Verfügung, S. 4 und 5). Wenn die Vorinstanz schon – zu
Recht – annimmt, dass die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft
werden müssen, weil sie sich nicht auf den ersten Blick als offensichtlich
haltlos erweisen, dann wäre sie gehalten gewesen, auf das Gesuch
einzutreten. Sie hätte in der Sache prüfen müssen, ob die Vorbringen der
Beschwerdeführenden namentlich zu den beiden Vorfallen vom 15. Mai
2011 und 13. Oktober 2011 begründet erscheinen, wozu auch eine
Würdigung der eingereichten Dokumente gehört hätte. Wenn es ferner
zutrifft, dass der Vater über Jahre hinweg die Polizei mehrfach über
Vorfälle informiert hat (BFMAkten, A9/12 S.6) und trotz erfolgter
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Strafanzeige im Oktober 2011 keine Schutzmassnahmen durch die
Polizei erfolgt sind, dann steht die näher abzuklärende Frage nach der
Flüchtlingseigenschaft zur Diskussion. Der Vorinstanz ist sodann zwar
grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich
erscheint, die Beschwerdeführenden könnten in ganz Serbien keine
Zuflucht finden. Da aber konkrete Angaben zur Frage der inländischen
Fluchtalternative vorliegen (z.B. BFMAkten, A9/12 S. 5 Antwort auf F34),
wäre auch diese Frage einer vertieften Prüfung zu unterziehen gewesen
(siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8).
Indem die Vorinstanz eine eingehende Prüfung unterlassen hat und auf
das Asylgesuch trotz Hinweisen auf eine Verfolgung nicht eingetreten ist,
hat sie Bundesrecht verletzt.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach und
Rechtslage einer selbständigen materiellen Prüfung, weshalb die
angefochtene Verfügung ohne Weiteres aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird damit gegenstandslos. Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich
vertreten sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten durch das Beschwerdeverfahren
entstanden sind (Art. 64 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zu
entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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