Abtei lung V
E-6792/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6792/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea zusam-
men mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen Kindern im (...)
verliess und (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 28. Januar
2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei
eritreische Staatsangehörige (...) mit letztem Wohnsitz in F._______,
dass ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert sei und sich die
eritreischen Behörden erkundigt hätten, wo er sich aufhalte,
dass sie aus Eritrea ausgereist sei, weil sie im Zusammenhang mit der
Desertion eine Vorladung erhalten habe,
dass sie auf entsprechende Fragen zur Reiseroute antwortete, sie sei
zusammen mit ihrer Familie von (...) nach G._______ (Italien) gereist,
dass ihr Ehemann (...) gestorben (...) sei,
dass sie in Italien daktyloskopiert, nach einem dreitägigen Aufenthalt
in G._______ nach (...) transferiert und dort zusammen mit ihren
Kindern (...) in einem Spital gepflegt worden sei, weil es ihr wegen des
Todes ihres Ehemannes und der erlittenen Strapazen nicht gut
gegangen sei,
dass sie ungefähr am (...) das Spital verlassen habe und mit ihren
Kindern nach (...) gereist sei, wo sie von einem Schlepper in Empfang
genommen und in die Schweiz gebracht worden seien,
dass sie auf entsprechende Frage antwortete, sie habe in Italien kein
Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung
vom 28. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fin-
gerabduckabgleichs in der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC und
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin anführte, die italienischen Behörden hät-
ten sich während ihres Spitalaufenthaltes in (...) nicht ein einziges Mal
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nach ihrem Befinden erkundigt, der Cousin ihres verstorbenen
Ehemannes habe sich um die zwei älteren Kinder gekümmert, das
jüngste Kind sei bei ihr im Spital gewesen, und nach dem Spitalauf-
enthalt habe sie unterstützt durch eine Hilfsorganisation auf der Stras-
se schlafen müssen und sie sei dank der finanziellen Unterstützung
des Cousins in die Schweiz gereist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2009 - dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2009 im Rahmen der
Akteneinsicht in Kopieform eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht
eintrat und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Italien weg-
wies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gleich-
zeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass dem Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten ausgehändigt
wurden,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin am (...) illegal in Italien
eingereist und dort am (...) ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht ge-
antwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei,
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dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an
der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu än-
dern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 30. Oktober 2009 per Telefax und per Post in mate-
rieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der
Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung
an die Vorinstanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Faxkopien zweier Arztberichte
(...) vom (...) und (...) die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
betreffend einreichte sowie eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit und eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters
nach Abschluss des Schriftenwechsels in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Oktober
2009 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Eröffnung - dem Rechts-
vertreter wurde im Rahmen der Edition der Verfahrensakten lediglich
eine Kopie der Verfügung vom 27. August 2009 ausgehändigt - kein
Nachteil erwachsen ist, zumal sie fristgerecht Beschwerde einreichen
konnte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen
nicht veranlasst sieht, sich zu den Ausführungen in der Beschwerde
zur geltend gemachten Praxis der Behörden, Dublin-Verfügungen erst
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im Vollzugszeitpunkt zu eröffnen und damit den betroffenen Personen
den Zugang zum Gericht erheblich zu erschweren, in grundsätzlicher
Weise zu äussern,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin am
(...) von den italienischen Behörden ein erstes Mal und anlässlich der
Einreichung ihres Asylgesuchs in Italien am (...) ein zweites Mal
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkom-
men, in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2009 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. c VO Dublin ersuchte, und die italienischen Behörden die
Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Juni 2009 ungenutzt verstreichen
liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zu-
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sage zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung den spätest-
möglichen Zeitpunkt einer Rückführung (...) - vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde ausdrücklich erwähnt hat,
dass die Vorinstanz mangels Vorhandenseins der diesbezüglichen Vor-
aussetzungen - den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, die Beschwerdeführerin habe beabsichtigt, sich auf eigene Initia-
tive in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben - zu Recht darauf
verzichtet hat, den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, zu dem bezie-
hungsweise an dem sich die Antragstellerin zu melden hat, womit den
Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 VO Dublin Genüge getan wird,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägi-
gen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gesehen hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den gesuchsbegrün-
denden Vorbringen der Beschwerdeführerin und zur diesbezüglichen
Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts erübrigt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hin-
weise darauf bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per-
sonen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien auf-
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halten, indessen insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu er-
kennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom
17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien
sprächen,
dass insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ei-
genen Aussagen zufolge (...) in einem Spital in (...) gepflegt und nach
ihrem Austritt von einer Hilfsorganisation unterstützt worden ist (Akten
BFM A 1/11 S. 7),
dass vor diesem Hintergrund die in den erst auf Beschwerdeebene
eingereichten Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Proble-
me (...) nicht geeignet sind, den Wegweisungsvollzug nach Italien als
unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal eine adäquate medizinische
Behandlung auch in Italien gewährleistet ist,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien nicht auf sich
allein gestellt sein werden, sondern auf die Hilfe des Cousins ihres
verstorbenen Ehemannes zählen können, dessen Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil gleichen Datums (E-6794/2009)
abgewiesen wird,
dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis in der Beschwerde, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder hielten sich bereits seit (...) in der
Schweiz auf, weshalb eine Rückweisung nach Italien unbillig sei,
nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme
stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass mit der am 30. Oktober 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache
ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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