B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6792/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vietnam,
vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 widerrief das SEM das dem Be-
schwerdeführer am 8. Februar 1980 gewährte Asyl und aberkannte seine
Flüchtlingseigenschaft.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2017 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der
Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf sei ab-
zusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilagen liess er die im Be-
weismittelverzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C.
Am 1. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsver-
treter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit
dem diesbezüglichen Verfahrensantrag (Antrag auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde) erübrigt.
5.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
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Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Der Rechtsvertreter begründet seine Rechtsbegehren in formeller Hin-
sicht damit, das SEM führe in Ziffer 3 der Erwägungen aus, dass der Wi-
derruf des Asyls nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führen würde. Ausserdem würde der Beschwerdeführer wei-
terhin im Genuss der Rechtsstellung als Flüchtling verbleiben. Das SEM
aberkenne dann aber in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, ohne an irgendeiner Stelle
weiter darauf einzugehen. Somit widerspreche der Entscheid klar der Be-
gründung. Ausserdem sei für einen Entscheid über die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft das rechtliche Gehör nie gewährt worden. Mit Ein-
schreiben vom 19. September 2017 sei das rechtliche Gehör lediglich „im
Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf“ gewährt worden. Und auch in
diesem Einschreiben sei explizit vermerkt worden, dass ein Asylwiderruf
keinen Einfluss auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Es
handle sich also bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offenbar um einen Fehler. Im Übrigen lägen auch keine
Gründe vor, die eine Aberkennung rechtfertigen könnten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich begründet erweist. Das
SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Septem-
ber 2017 lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Wi-
derruf des Asyls und führte aus, es erachte die Voraussetzungen für einen
Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als gege-
ben und beabsichtige, das ihm in der Schweiz gewährte Asyl zu widerrufen.
In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, im vorliegenden
Fall führe der Widerruf des Asyls nicht automatisch zu einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht un-
mittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als
Flüchtling verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über den Non-Refoule-
ment-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem
sei er als Flüchtling in der Schweiz besser gestellt als die übrigen vorläufig
aufgenommen Personen. Dennoch wurde im Widerspruch zu diesen Aus-
führungen und ohne jegliche Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers in der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Novem-
ber 2017 aberkannt. Das SEM hat somit nicht nur das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers zu einer allfälligen Aberkenung der Flüchtlingseigen-
schaft, sondern auch seine Begründungspflicht in schwerwiegender Weise
verletzt. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung, wes-
halb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
1. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den (materiel-
len) Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zum Asylwiderruf erübrigt
sich, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des (allenfalls)
wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. November 2017 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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