Abtei lung V
E-6794/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Pakistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (seit 1.1.05: BFM)
vom 28. Februar 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6794/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem
Punjab mit letztem Wohnsitz A._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 16. Februar 2003 und gelangte am
18. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl ersuchte. Am 19. Februar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in
B._______ und am 25. Februar 2003 die Direktanhörung zu den Asyl-
gründen durch das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er und seine Familie gehörten der Glaubensge-
meinschaft der Ahmadiyya an. Sein Vater und er hätten ein kleines Le-
bensmittelgeschäft in A._______ geführt. In einem Zimmer hinter dem
Laden habe er den Sender M.T.A (Muslim Television Ahmadi) und das
Freitagsgebet der Ahmadi empfangen können. Dort habe er auch reli-
giöse Bücher der Ahmadi aufbewahrt und Leute getroffen, die sich für
seine Bücher interessiert hätten. Die sunnitischen Gelehrten (Maul-
wis) hätten dies nicht gern gesehen und ihm vorgeworfen, Propagan-
da für die Ahmadis zu machen. Am 20. Oktober 2002 seien ungefähr
fünfzehn von den Maulwis beauftragte Personen mit Gewehren bewaff-
net zu seinem Geschäft gekommen und hätten, als er an der Kasse
gestanden sei, auf ihn geschossen. Zum Glück sei er nicht getroffen
worden, und er habe durch die Hintertüre und weiter zu einem Freund
flüchten können. Die Angreifer hätten in der Folge sein Lebensmittel-
geschäft geplündert, den Fernseher kaputt gemacht und seine Bücher
verbrannt. Die Angreifer hätten sich anschliessend bei den Eltern nach
seinem Verbleib erkundigt und diese geschlagen. Am Abend sei er zu-
rück gegangen und vier oder fünf Tage bei den Eltern geblieben. Er ha-
be grosse Angst gehabt. Schliesslich sei er doch wieder in die Mo-
schee gegangen um zu beten. Am 4. oder 5. November 2002 sei er
von den Maulwis bei den pakistanischen Behörden angezeigt worden.
Als er seine Schwester von der Schule habe abholen wollen, sei er
von einem Verwandten darüber informiert worden, dass er zu Hause
von der Polizei gesucht worden sei. Darauf sei er ohne Verzug nach
Lahore zu seiner Cousine geflüchtet. Nach einem einwöchigen Aufent-
halt habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und ihn gebeten,
einen Anwalt zu beauftragen. Die zwei kontaktierten Anwälte hätten
sich jedoch geweigert tätig zu werden, dies mit der Begründung, er sei
Ahmadi. Später hätten die Maulwis dem Anwalt der Ahmadi-Gemein-
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schaft, den sie kontaktiert hätten, mit Entführung gedroht für den Fall,
dass er für ihn tätig werde. Auf Anraten seines Vaters und seiner Ver-
wandten, die die Ausreise organisiert hätten, habe er schliesslich Pa-
kistan über den Flughafen von Karachi mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 - gleichentags eröffnet - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen vermöchten weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaub-
haftigkeit zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Am 13. März 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2003 (Poststempel) an die vormals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung. Zur Stützung der
Vorbringen reichte er einen FIR (First Information Report) samt deut-
scher Übersetzung zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbe-
gehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Ent-
scheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2003 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt in Aus-
sicht.
E.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai
2003 die Abweisung der Beschwerde.
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F.
In seiner Replik vom 30. Mai 2003 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest.
G.
Am 17. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mitgeteilt, dass sein bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren am
1. Januar 2007 vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht über-
nommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft zu genügen. Insbesondere stelle der geltend gemachte Vor-
fall vom 20. Oktober 2002 einen strafbaren Übergriff Dritter dar, wel-
cher durch den pakistanischen Staat geahndet würde. Der Beschwer-
deführer habe es aber unterlassen, eine entsprechende Strafanzeige
einzureichen, welchen Umstand er allein zu vertreten habe. Zudem sei
äusserst unglaubhaft, dass am 20. Oktober 2002 angeblich zwischen
zehn und fünfzehn Personen auf den Beschwerdeführer geschossen
und dabei lediglich die Glasscheiben getroffen hätten. Er sei ausser-
dem auch nicht in der Lage gewesen, die Angreifer zu benennen. Was
die Anzeige der Mullahs wegen Mitgliederwerbung für die Ahmadis an-
belange, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass diese einen Straf-
tatbestand darstelle und es trotzdem gemacht; eine dadurch ausgelös-
te staatliche Strafverfolgung sei rechtsstaatlich legitim und asylrecht-
lich nicht relevant. Zudem sei zu beachten, dass General Musharraf im
April 2000 öffentlich die Meinung verteten habe, es sei nicht zulässig,
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Angehörige religiöser Minderheiten zu diskriminieren. Dem Amt sei
nicht bekannt, dass Ahmadis von dieser Erklärung ausgenommen
seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Strafverfolgung mit einer Berücksichtigung dieser Erklärung
durch die unabhängigen Gerichte rechnen könne.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorinstanz sei weder auf die Situation der Ahmadis in Pakistan noch
auf die diesbezügliche Rechtsprechung der ARK eingegangen. Die Si-
tuation habe sich für die Ahmadis nach der Machtübernahme durch
General Musharraf im Oktober 1999 nicht verbessert. Auch aufgrund
der Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2001
und von Amnesty International (AI) vom 15. Mai 2001 müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ver-
haftung nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Damit seien
sämtliche Voraussetzungen einer asylrelevanten Gruppenverfolgung
erfüllt. Es sei ihm deshalb schon allein aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der Ahmadi-Gemeinschaft Asyl zu gewähren. Selbst wenn nicht
von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werde, liege mit dem gel-
tend gemachten Sachverhalt doch ein asylrechtlich relevanter Tatbe-
stand vor: der Beschwerdeführer sei individuell verfolgt worden. Seine
Schilderungen des Vorfalls vom 20. Oktober 2002 seien detailliert und
glaubhaft. Aufgrund des Ustandes, dass sich zum Zeitpunkt des Über-
falls Mullahs vor dem Lebensmittelgeschäft befunden hätten, habe der
Beschwerdeführer auf dessen Urheber schliessen können, ohne deren
Namen zu kennen. Beim eingereichten FIR sei von dessen Echtheit
auszugehen, zumal die Vorinstanz keine überzeugenden Fälschungs-
merkmale geltend gemacht habe. Sollte dem Beschwerdeführer kein
Asyl gewährt werden, sei er zumindest wegen des erlittenen Überfalls
durch private Dritte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung begründete das Bundesamt den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, im angefoch-
tenen Entscheid sei bewusst nicht auf die Situation der Ahamdis in Pa-
kistan eingegangen worden, weil davon ausgegangen worden sei, der
Beschwerdeführer sei kein Ahmadi. Entgegen seinen diesbezüglichen
Aussagen anlässlich der Befragungen gehe ein echter Ahmadi norma-
lerweise direkt zu einem Anwalt der Glaubensgemeinschaft. Zudem
besuche ein echter Ahmadi den Religionsunterricht nicht in der Schu-
le. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen die Or-
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ganisation der Sunniten, die solche Angriffe gegen Ahmadis durch-
führt, zu benennen. Ein echter Ahmadi kenne aber die Organisation,
die für solche Übergriffe berüchtigt sei. Bei dieser Ausgangslage ent-
falle das eigentliche Verfolgungsmotiv, nämlich der Vorwurf, für die
Ahmadi-Bewegung Mitgliederwerbung gemacht zu haben. Damit ent-
falle aber auch eine entsprechende Strafverfolgung gestützt auf das
pakistanische Strafgesetzbuch. Entgegen den diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe habe der Beschwerdeführer den
FIR erst auf Beschwerdeebene eingereicht.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, sie
sei stillschweigend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei
kein Ahmadi, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie auf Seite 3 der
angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, er habe als Ahmadi wissen
müssen, dass Migliederwerbung verboten sei. Des Weiteren habe er
nicht geltend gemacht, sich an einen sunnitischen Anwalt gewandt zu
haben; er habe lediglich vorgebracht, dass die ersten zwei Anwälte
seinen Fall nicht übernommen hätten, weil er Ahmadi sei. Nicht alle
Ahmadi-Anwälte würden ihre Glaubensgenossen vertreten. Es möge
zutreffen, dass Ahmadis normalerweise zusätzlich zum Religionsunter-
richt in der öffentlichen Schule noch den Religionsunterricht ihrer
Glaubensgemeinschaft besuchen würden. Dies sei auch bei ihm so
gewesen. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er kein
Ahmadi sei. Im Übrigen könne auf seine ausführlichen Angaben zu
seiner Religionsgemeinschaft verwiesen werden. Zutreffend sei, dass
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Urkun-
de eingereicht habe; das besagte Vorbringen in der Beschwerde sei
wegen einer fehlerhaften Manipulation des Textverarbeitungspro-
gramms in den Text hinein gerutscht.
4.5 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und
Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbar-
keit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanzi-
iertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI,
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Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD
{Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270).
4.6 Vorab ist festzustellen, dass der Beweiswert pakistanischer Doku-
mente generell als gering einzustufen ist, da amtliche Dokumente in
Pakistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es
gilt als gerichtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare
überall frei käuflich sind und angesichts der weit verbreiteten Korrupti-
on widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln versehen werden
können. In Pakistan ist es zudem problemlos möglich, ein Scheinver-
fahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei wird ein echter
First Information Report (FIR) ausgestellt. Bei Nichterscheinen von
Ankläger und Angeklagtem wird das Verfahren vom Gericht einge-
stellt.
Bei der zusammen mit der Beschwerde eingereichten beglaubigten
Kopie eines FIR fällt auf, dass in der Rechtsmitteleingabe keine Anga-
ben darüber gemacht werden, wie das Dokument erhältlich gemacht
wurde. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich
der Direktanhörung zu den Asylgründen aussagte, der kontaktierte An-
walt der Ahmadis habe Nachforschungen angestellt und dabei die
Identität der Personen herausgefunden, die gegen ihn Anzeige erstat-
tet hätten (Akten Bundesamt A7/13 S. 8). Hinzu kommt, dass das be-
sagte Schriftstück inhaltlich im Widerspruch zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs steht. Gemäss
dem eingereichten FIR handelt es sich beim Anzeiger um einen Land-
wirt namens C._______ aus dem A._______. Dagegen erklärte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2003, der
Ahmadi-Anwalt habe herausgefunden, dass es sich bei den Anzeigern
um drei sunnitische Mullahs aus A._______ namens D._______,
E._______ und F._______ handle (A7/13 S. 8). Gemäss FIR erklärte
der Anzeiger zudem gegenüber der Polizei, er habe die Anzeige ge-
macht, weil die Person namens X._______ zu ihm nach Hause
gekommen sei und trotz des Verbots Religionspropaganda gemacht
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habe. Im Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer bei den
Befragungen, Leute hätten ihn in seinem Zimmer hinter dem Laden
besucht, um seine Bücher über die Ahmadis zu lesen (A1/9 S. 4 und
5).
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer öffentlich
Mitgliederwerbung für die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gemacht
und damit in Kauf genommen haben will, deswegen zum Tod verurteilt
zu werden (A7/13 S. 7).
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zur behaupteten Schiesserei vom 20. Ok-
tober 2002 konstruiert und realitätsfremd erscheinen. Insbesondere ist
vorab nicht nachvollziehbar, dass rund fünzehn Personen den Auftrag
erhalten hätten, eine einzige Person mit Schusswaffen zu töten. Auch
ist, sollte sich der Angriff tatsächlich so zugetragen haben, davon aus-
zugehen, dass die Angreifer den Beschwerdeführer mit Sicherheit
nicht verfehlt hätten. Realitätsfremd ist sodann die Aussage des Be-
schwerdeführers, er sei trotz Todesgefahr nach dem Kurzaufenthalt bei
seinem Freund nach Hause zurückgekehrt und habe sich vier oder
fünf Tage dort aufgehalten, bevor er wieder in die Moschee gegangen
sei (A1/9 S. 5). Ein solchermassen beschriebenes Verhalten lässt sich
in keiner Weise mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person ver-
einbaren.
Augenfällig und bezeichnend für seine insgesamt unsubstanziierten
Vorbringen ist auch, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Expo-
nent der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht imstande war, die
Organisation der Sunniten zu nennen, die Angriffe gegen Ahmadis
durchführt.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht weder die schweizerischen Asylbe-
hörden über den weiteren Verlauf des angeblich gegen ihn eingeleite-
ten polizeilichen Ermittlungsverfahrens infomiert noch nachgewiesen
hat, dass er Ahmadi ist, obwohl ihm dies mit Hilfe seiner Familie oder
des angeblich von seinem Vater kontaktierten Ahmadi-Anwaltes ohne
weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre. Unter diesen Um-
ständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er
der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört; jedenfalls war er
nicht in der vorgebrachten Weise religiös aktiv und deshalb Nachteilen
ausgesetzt.
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5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht ge-
währt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, zumal
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 11
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Pakistan kann nicht von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage gesprochen werden, wel-
che für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würden.
Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe,
welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen las-
sen. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge
in seinem Heimatdorf über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (vgl.
A1/9 S. 3), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in Pakistan mit Hilfe
seiner Verwandten eine neue Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG); der Vollzug der Weg-
weisung ist deshalb als möglich zu bezeichnen.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht 1.(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig
und somit nicht bedürftig ist. Das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen, und die bei die-
Seite 12
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sem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- G._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 14